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LG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2002, AZ: 81 O (Kart) 183/02

Leitsätzliches

Die über die für den Anrufer kostenlosen 0130-/0180-Nummern abgewickelten Gespräche sind nach der Definition der Regulierungsbehörde (RegTP) keine Mehrwertdienste. Eine Dienstleistung, bei der der Kunde über eine kostenlose Nummer einen kostenpflichtigen Rückruf bestellt (R-Gespräch), gehört deshalb nicht zu den Mehrwertdiensten. Das Unternehmen, mit dem ein Inkasso-Vertrag über die Abwicklung von "Mehrwertdiensten" geschlossen wurde, ist nicht zur Abwicklung auch der Forderungen aus diesen "R-Gesprächen" verpflichtet.

LANDGERICHT KÖLN

URTEIL

Aktenzeichen: 81 O (Kart) 183/02

Entscheidung vom 24. Oktober 2002

 

In dem Verfügungsverfahren

 

...

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter .... auf die mündliche Verhandlung vom ... für Recht erkannt:

 

Die einstweilige Verfügung vom 27.September 2002 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung abwenden, wenn sie Sicherheit leistet in Höhe von desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird es sei denn, die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

 

T A T B E S T A N D:

 

Die Antragstellerin ist Verbindungsnetzbetreiberin und Inhaberin von Sprachtelefondienstlizenzen. U.a. bietet sie Mehrwertdienste an in der Form, dass sie dritten Unternehmen (Inhalteanbietern) die technischen Voraussetzungen dafür schafft, dass diese Dritten gegenüber den Endkunden Mehrwertdienste anbieten und erbringen können, d.h. Dienste, für die der Kunde Kosten zu tragen hat, die über die Engelte für die bloßen Verbindung hinausgehen, weil sie noch weitere Leistungen des Gesprächspartners des Kunden abdecken.

 

Die Antragsgegnerin ist Deutschlands größtes Telekommunikationsunternehmen und (u.a.) als Teilnehmernetzbetreiberin mit einem Anteil von rund 97% marktbeherrschend.

 

Die Parteien haben unter dem 21.6.2001 miteinander einen seit dem 1.7.2001 auch praktizierten Fakturierungs- und Inkassovertrag geschlossen, durch den sich die Antragsgegnerin verpflichtete, für die Antragstellerin von ihr im eingangs geschilderten Sinn erbrachte Mehrwertdienstleistungen gegenüber dem Endkunden in Rechnung zu stellen und daraufhin eingehende Beträge für die Antragstellerin zu inkassieren; es wird Bezug genommen auf den Wortlaut des Vertrages, den ihm zu Grunde liegenden AGB sowie das Schreiben der Antragstellerin, mit der sie den Auftrag erteilt hat.

 

Auf der Grundlage dieses Vertrages sind zwischen den Parteien abgewickelt worden u.a. Telefonate, die der Endkunde über die Rufnummerngassen 0190x sowie 0180x aufgebaut hat.

 

Gegenstand des vorliegenden Streites zwischen den Parteien ist ein von der Antragstellerin als "innovative Eigenentwicklung" bezeichnetes Produkt mit dem Namen TeleInternetService, bei dem der Endkunde entweder über das Internet oder aber auch über das Telefon - dort über die für den Endkunden unentgeltliche Rufnummerngasse 0800x - den Auftrag erteilen kann, ihn zurückzurufen, wobei dann - wenn er bei dem Rückruf sein Einverständnis erklärt - je nach Einzelfall unterschiedlich Kosten für ihn entstehen können, wie sie auch entstünden, wenn er unmittelbar z.B. eine mit 0190 beginnende Nummer gewählt hätte (R-Gespräch).

 

Obwohl die Verbindung in dem vorstehend skizzierten Modell nicht vom Endkunden aufgebaut wird, hat die Antragstellerin die Verbindungen gegenüber der Antragsgegnerin zum Zwecke der Fakturierung und des Inkasso als "Zielrufnummer" mit Nummern gekennzeichnet, die identisch sind mit denen, die auch bei den bislang üblichen Mehrwertdienst - Verbindungen gebräuchlich waren ("0190xy...").

 

Diese objektiv unrichtige Angabe beruht nach dem Vortrag der Antragstellerin darauf, dass sich die Antragsgegnerin aus sachlich nicht gebotenen oder auch nur nachvollziehbaren Gründen weigere, als Angabe z.B. eine inhaltlich zutreffende verbale Beschreibung des vom Kunden in Anspruch genommenen Dienstes oder auch ein Freilassen des Feldes zu akzeptieren. Die 0190xy - Nummer sei als eine Art Platzhalter gewählt worden, weil der in dieser Form üblicher Weise bezeichnete Dienst dem Produkt TeleInternetService ähnlich sei. Insbesondere handele es sich bei dem Produkt um einen Mehrwertdienst, sodass er unter den Vertrag falle und die Antragsgegnerin verpflichtet sei, für dieses Produkt die Fakturierung und das Inkasso durchzuführen.

 

Durch Beschwerden aus dem Kundenkreis habe man gemerkt, dass durch den Rückruf vom Kunden eingerichtete 0190er-Sperren umgangen werden können. Der Bitte der Antragstellerin, ihr die entsprechenden Anschlüsse mitzuteilen, sei die Antragstellerin aber unter Berufung auf den Datenschutz nicht nachgekommen.

 

Statt dessen habe sie ihrerseits die Auffassung vertreten, die Angabe der 0190er-Nummern als Zielrufnummern stelle eine Täuschung dar; sie - die Antragsgegnerin - sei deshalb nicht verpflichtet, den TeleInternetService zu fakturieren und inkassieren. Sie hat die Antragstellerin aufgefordert, die Anlieferung solcher Verbindungsdaten zu unterlassen, und angedroht, andernfalls zum 26.9.2002 die sofortige Kündigung des gesamten Vertrages auszusprechen.

 

Die Antragstellerin hält ein solches Vorgehen aus den oben dargestellten Gründen für ungerechtfertigt und macht geltend, sie sei zur Vermeidung nicht wieder gut zu machender Nachteile auf eine vorläufige Fortsetzung des Vertrages angewiesen; auf die Einzelheiten ihres diesbezüglichen Vortrages wird Bezug genommen.

 

Sie hat am 27.9.2002 im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist,

 

gegenüber der Antragstellerin über den 26.September 2002 hinaus Fakturierungs- und Inkassoleistungen zu erbringen, insbesondere auch für das Produkt "TeleInternet Service". Die Leistungen sind entsprechend den Modalitäten des zwischen den Parteien am 21.Juni 2001 abgeschlossenen Vertrages über Fakturierung und Inkasso zu erbringen.

 

Nach Widerspruch beantragt sie,

die einstweilige Verfügung vom 27.September 2002 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag abzulehnen.

 

Sie leugnet das Bestehen eines Verfügungsgrundes und ist in der Sache der Auffassung, unabhängig von allen Bedenken hinsichtlich eines nicht nur theoretisch möglichen Missbrauches dieses Dienstes sei der Antrag schon deshalb unbegründet, weil der TeleInternetService kein Mehrwertdienst im Sinne des Vertrages sei und sie von daher nicht verpflichtet sei, ihn gemäß dem Vertrag zu behandeln.

 

Diese rechtliche Einordnung ergebe sich jedenfalls daraus, dass der Vertragsabschluss ausdrücklich unter den Regulierungsvorbehalt gestellt worden sei und in den Beschlüssen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) Anwahlen über die 0800er-Nummern ausdrücklich ausgenommen worden seien; wegen der Einzelheiten ihres Vortrages wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Der Antrag ist unbegründet.

 

Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung erweist sich die einstweilige Verfügung als nicht mehr gerechtfertigt, denn nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist keine rechtliche Grundlage mehr erkennbar, aus der heraus die Antragstellerin von der Antragsgegnerin verlangen könnte, die begehrten Leistungen zu erbringen.

 

Insbesondere ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht aus dem von der Antragstellerin zu Recht als einzige Anspruchsgrundlage angeführten Vertrag vom 21.Juni 2002, denn Fakturierungs- und Inkassoleistungen für das Produkt "TeleInternetService" fallen nicht hierunter.

 

Ausgangspunkt dieser Erwägung ist der Umstand, dass der Vertrag zwischen den Parteien unmittelbar verknüpft worden ist mit dem Inhalt des Beschlusses der RegTP vom 14.3.200, der die Verpflichtung der Antragsgegnerin begründet hat.

 

Diese Verknüpfung ist sowohl durch das Auftragsschreiben der Antragstellerin vom 21.6.2002 (Anlage AS 2: "Die Annahme und die Beauftragung erfolgen unter Regulierungsvorbehalt") als auch durch den in den Vorbemerkungen zu den einschlägigen AGB nochmals ausdrücklich erwähnten Beschluss und den Zusatz "Die Verpflichtung zum Abschluss von Verträgen ist auf diese Leistungen beschränkt".

 

Das bedeutet: es ist unerheblich, ob es sich bei dem Dienst "TeleInternetService" um einen Mehrwertdienst im Sinne einer allgemeinen Definition handelt; entscheidend ist, ob es sich um einen Mehrwertdienst handelt, wie ihn die RegTP verstanden hat, oder ob es sich zumindest um einen Dienst handelt, der so zu behandeln ist als fiele er darunter.

 

Dies ist nicht der Fall. In Bezug auf Mehrwertdienste hat sich die RegTP wie folgt geäußert (Seite 43 des Beschlusses vom 21.2.2000, den die Antragsgegnerin kraft Anordnung durch Beschluss vom 14.3.2000 hat umsetzen müssen):

 

"Hierunter [= unter Mehrwertdiensten] sind für den vorliegenden Fall insbesondere solche Dienste zu verstehen, die über die Rufnummern 0190-/0900- sowie 0180- erbracht werden, d.h. so genannte Premium-Rate- und Shared-Cost-Dienste. ...

 

Nicht enthalten sind in der vorliegenden Abgrenzung die für den Anrufenden unentgeltlich erbrachten Dienste. Bei diesen 0130er-/0800er-Rufnummern ... bezahlt der Angerufene die Verbindung. Auf der Telefonrechnung des Anrufers erscheint ein solches Gespräch daher nicht. ..."

Mag es in dem einleitenden Satz mit "insbesondere" noch Ansätze für eine Auslegung im Sinne der Antragstellerin geben dahin gehend, dass die Aufzählung eben nicht abschließend sei, ist mit den zweiten Absatz eindeutig klar gestellt, dass 0800er-Nummern wegen ihrer Unentgeltlichkeit nicht unter den Beschluss fallen.

 

Dies ist auch nicht etwa nur eine Förmelei (etwa - so argumentiert die Antragstellerin - weil der Endverbraucher den 0190er-Rückruf ja ausdrücklich bestellt habe und deshalb inhaltlich dasselbe vorliege wie beim aktiven Aufbau einer solchen Verbindung durch den Endkunden); das wird eindrucksvoll belegt durch die Umgehung der Sperre gerade solcher Nummern, deren Nutzung die Antragstellerin von der Antragsgegnerin Rechnung stellen lassen will. Es macht eben nicht nur technisch, sondern auch materiell einen Unterschied, vom wem eine Verbindung aufgebaut wird: bei dem Rückruf kann es - hierauf weist die Antragsgegnerin zu Recht hin - ein beliebiger Dritter sein, mit dem die Antragsgegnerin keinen Vertrag hat.

 

Es gibt auch keinerlei Grund, das Produkt TeleInternetService so zu behandeln wie einen der Mehrwertdienste, die von der RegTP bei ihrer Beschlussfassung bedacht worden sind.

Im Ansatz ist es zwar richtig, dass die Berücksichtigung wirklich neuer Produkte - Produkte, an die seinerzeit niemand hat denken können und die deshalb nicht haben Gegenstand der Entschließung sein können - nicht von vornherein ausgeschlossen sein darf; es kann aber dahin stehen, wo die Grenzen einer solchen Analogie zu ziehen sind, wenn es - wie vorliegend - um die Auslegung eines Vertrages geht, der (statisch) an das damalige Verständnis von dem Beschluss anknüpft: es gibt auch aktuell nicht den geringsten Grund, den TeleInternetService der Antragstellerin als unter die Anordnung der RegTP fallend anzusehen.

 

In der mündlichen Verhandlung nämlich ist die Antragstellerin intensiv danach befragt worden, worin denn - außer der Senkung der Hemmschwelle, sich näher mit Diensten der von der Antragstellerin vermittelten Art zu befassen, weil sie vermeintlich kostenlos angeboten werden - die Notwendigkeit begründet liegt, die Verbindung über einen Rückruf aufzubauen; eine die Kammer zufrieden stellende Antwort hat sie aber nicht geben können. Sie hat vielmehr darauf verwiesen, dass man eine Situation analog derjenigen im Internet habe schaffen wollen, in der der Interessierte sich über alle Möglichkeiten unverbindlich informieren könne, bevor er sich dann für einen entgeltpflichtigen Dienst entscheidet; bei dem 0800er-Service mit anschließenden Rückruf sei die Situation für den Anrufer sogar noch günstiger, denn bis er sich aus der Vielzahl der Möglichkeiten das für ihn Interessante heruas gesucht hat, sei die gesamte Aktion für ihn kostenlos.

 

Diese Antwort begründet nicht den Sinn der Rückrufe, denn die zum Internet analoge Telefon-Welt bleibt genau dieselbe, wenn der Interessent seinen Wunsch (z.B.) durch eine Weiterwahl von der kostenlosen Auswahlplattform aus bekundet; der Unterschied bestünde lediglich darin, dass z.B. die bei der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen und mit EUR 2,-/Monat zu bezahlenden Anwahlsperren wirksam bleiben, weil es sich dann um abgehende Gespräche handelt.

 

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.6, 711 ZPO.

 

Streitwert: EUR 100.000,-.

 

(Unterschriften)