×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Telekommunikation
/
Keine kostenlose Übernahme von Rufnummern durch DTAG - EugH, Urteil vom 20.10.05, Az.: C-327/03, C-328/03

Leitsätzliches

Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegensteht, wonach ein neuer Betreiber auf dem Telekommunikationsmarkt für die Zuteilung von Rufnummern eine den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigende Gebühr entrichten muss, während ein marktbeherrschendes Telekommunikationsunternehmen von seinem Rechtsvorgänger, dem ehemaligen Monopolunternehmen, kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen hat und eine nachträgliche Heranziehung zu Gebühren für diesen Altbestand aus Gründen des nationalen Rechts ausscheidet.

 

C-327/03; C-328/03
20.10.2005

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

20. Oktober 2005

„Telekommunikationsdienste – Richtlinie 97/13/EG – Artikel 11 Absatz 2 – Gebühr für die Zuteilung neuer Rufnummern – Kostenloser Rufnummernbestand, der dem Nachfolger des früheren Monopolunternehmens zur Verfügung steht“

In den verbundenen Rechtssachen C 327/03 und C 328/03

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidungen vom 30. April 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juli 2003, in den Verfahren

Bundesrepublik Deutschland

gegen

ISIS Multimedia Net GmbH und Co. KG, vertreten durch ISIS Multimedia Net Verwaltungs GmbH(C 327/03),

O2 (Germany) GmbH und Co. OHG(C 328/03),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, S. von Bahr (Berichterstatter), A. Borg Barthet und U. Lõhmus,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch S. Prömper und K. Schierloh als Bevollmächtigte,

– der ISIS Multimedia Net GmbH und Co. KG, vertreten durch die ISIS Multimedia Net Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch Rechtsanwalt R. Schütz,

– der O2 (Germany) GmbH und Co. OHG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Hoffmann,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten im Beistand von S. Moore, Barrister,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt und M. Shotter als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Dezember 2004

folgendes

Urteil

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117, S. 15).

2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bundesrepublik Deutschland einerseits sowie der ISIS Multimedia Net GmbH und Co. KG, vertreten durch die ISIS Multimedia Net Verwaltungs GmbH (im Folgenden: ISIS Multimedia), und der O2 (Germany) GmbH und Co. OHG (im Folgenden: O2) andererseits über die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (im Folgenden: Regulierungsbehörde) erhobene Gebühr für die Zuteilung von Rufnummern.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 11 der Richtlinie 97/13 sieht vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von dem Unternehmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Einzelgenehmigungen anfallenden Verwaltungskosten abdecken. Die Gebühren für eine Einzelgenehmigung müssen in Relation zu dem damit verbundenen Aufwand stehen und sind mit ausreichenden Einzelheiten in geeigneter Form zu veröffentlichen, damit die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden für den Fall, dass auf knappe Ressourcen zurückgegriffen werden soll, gestatten, Abgaben zu erheben, die die Notwendigkeit widerspiegeln, die optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen. Diese Abgaben müssen nichtdiskriminierend sein und insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern.“

Nationales Recht

4 Die einschlägige nationale Regelung umfasst § 43 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. 1996 I S. 1120, im Folgenden: TKG) und die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999 (BGBl. 1999 I S. 1887, im Folgen: TNGebV).

5 § 43 TKG sieht vor, dass die Regulierungsbehörde die Aufgaben der Verwaltung der Nummerierung wahrnimmt und dass für die auf einen Antrag hin ergehende Entscheidung über die Zuteilung einer Nummer eine Gebühr erhoben wird. Die mit der Gebühr verbundenen Kosten und die Höhe der Gebühr werden durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. 1970 I S. 821) festgelegt.

6 § 1 TNGebV in Verbindung mit Nummer B.1 der Anlage zu dieser Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung sah vor, dass für die Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Rufnummern im Ortsnetzbereich eine Gebühr von 1 000 DM (ca. 500 Euro) erhoben wurde. Wurde ein Antrag auf Rufnummern abgelehnt, so wurde eine Gebühr erhoben, die ein Viertel des für die Zuteilung von Nummern vorgesehenen Betrages, im vorliegenden Fall 250 DM (ca. 125 Euro), betrug.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7 Die Telekommunikationsunternehmen ISIS Multimedia und O2 beantragten bei der Regulierungsbehörde die Zuteilung von Rufnummern.

8 Die ISIS Multimedia erhielt von den 43 Rufnummernblöcken, die sie beantragt hatte, 37 Rufnummernblöcke zu jeweils 1 000 zehnstelligen Rufnummern. Die O2 erhielt von den beantragten 2 324 Rufnummernblöcken 2 303 Blöcke zu jeweils 1 000 zehnstelligen Rufnummern. Den beiden Unternehmen wurden dafür Gebühren in Höhe von 38 500 DM bzw. 2,3 Millionen DM auferlegt.

9 Die Höhe dieser Gebühren übersteigt die Kosten des Verwaltungsaufwands für die Zuteilung der Rufnummern um mehr als das 15fache und die Kosten für die Ablehnung eines Zuteilungsantrags um mehr als das Dreifache. Die Gebühr für die Zuteilung einer Nummer entspricht etwa 0,1 % des mit einer Rufnummer erzielbaren Jahresumsatzes.

10 Die Deutsche Telekom AG (im Folgenden: Deutsche Telekom) erlangte als Rechtsnachfolgerin des ehemals auf dem deutschen Markt tätigen staatlichen Monopolunternehmens kostenlos eine Reserve von etwa 400 Millionen Rufnummern. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, der nationale Gesetzgeber habe beabsichtigt, bei dem Unternehmen für diesen Rufnummernbestand die von der TNGebV festgelegten Gebühren zu erheben; dies sei aber nicht möglich gewesen, weil die Deutsche Telekom keinen Antrag auf Rufnummern gestellt habe und § 43 TKG daher nicht anwendbar gewesen sei.

11 Die ISIS Multimedia und die O2 erhoben Klage gegen die Bescheide der Regulierungsbehörde, mit denen sie zur Zahlung der Gebühren herangezogen wurden. Ihre Klagen wurden in der ersten Instanz abgewiesen, in der Berufungsinstanz wurde ihnen aber stattgegeben. Die Regulierungsbehörde legte daraufhin Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein.

12 Dieses Gericht ist der Ansicht, dass das TKG und die TNGebV mit der deutschen Verfassung in Einklang stünden. Es meint auch, dass Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13 es erlaube, für die Zuteilung von Rufnummern, die eine knappe Ressource darstellten, eine Gebühr zu erheben. Es fragt sich jedoch, ob es mit dieser Bestimmung, insbesondere der Notwendigkeit, den Wettbewerb zu fördern, vereinbar sei, von neuen Telekommunikationsunternehmen eine Gebühr zu erheben, die den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern widerspiegele, während es nach nationalem Recht unmöglich sei, eine solche Gebühr von der Deutschen Telekom für ihren Rufnummernbestand zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass es angesichts der Wettbewerbssituation auf dem Markt wahrscheinlich sei, dass eine solche Gebühr gegen Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13 verstoße.

13 Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende beiden, in den Rechtssachen C 327/03 und C 328/03 gleichlautenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist die Richtlinie 97/13/EG dahin zu verstehen, dass für die Zuteilung von Rufnummern durch die nationale Regulierungsbehörde eine den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigende Gebühr erhoben werden darf, obwohl ein auf demselben Markt tätiges und dort eine marktbeherrschende Stellung innehabendes Telekommunikationsunternehmen von seinem Rechtsvorgänger, dem ehemaligen staatlichen Monopolunternehmen, kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen hat und eine nachträgliche Heranziehung zu Gebühren für diesen Altbestand aus Gründen des nationalen Rechts ausscheidet?

Bei Bejahung von Frage 1:

2. Dürfen bei einer solchen Fallgestaltung die in den Markt neu eintretenden Unternehmen unabhängig von der Höhe ihrer sonstigen Markteintrittskosten und ohne eine hieran anknüpfende Analyse ihrer Wettbewerbschancen gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen für die Zuteilung einer Rufnummer mit einer einmaligen Gebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (hier 0,1 %) des geschätzten Jahresumsatzes belastet werden, der im Fall der Weitergabe der Rufnummer an einen Endkunden erzielt werden kann?

14 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. September 2003 sind die Rechtssachen C 327/03 und C 328/03 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

15 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegensteht, wonach ein neuer Betreiber auf dem Telekommunikationsmarkt für die Zuteilung von Rufnummern eine den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigende Gebühr entrichten muss, während ein marktbeherrschendes Telekommunikationsunternehmen von seinem Rechtsvorgänger, dem ehemaligen Monopolunternehmen, kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen hat und eine nachträgliche Heranziehung zu Gebühren für diesen Altbestand aus Gründen des nationalen Rechts ausscheidet.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

16 Die ISIS Multimedia, die O2 und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften machen geltend, dass die den neuen Betreibern auferlegte Verpflichtung zur Entrichtung der von der TNGebV vorgesehenen Gebühr für die Zuteilung der Rufnummern, die sie benötigten, um ihren Kunden im Ortsnetzbereich Sprachtelefoniedienste anbieten zu können, während die Deutsche Telekom für diese Dienste kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen habe, diskriminierend sei und ein Hindernis für die Wettbewerbsentwicklung darstelle. Eine Regelung wie die der Gebühr zugrunde liegende sei daher mit den in Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 97/13 aufgestellten Voraussetzungen unvereinbar.

17 Die deutsche Regierung macht demgegenüber zunächst geltend, dass eine solche Regelung nicht diskriminierend sei, da die Deutsche Telekom wie ihre Wettbewerber eine Gebühr für die Zuteilung neuer Rufnummern entrichten müsse.

18 Sodann sei hinsichtlich des Rufnummernbestands, den die Deutsche Telekom von ihrem Rechtsvorgänger übernommen habe, zu der Zeit, zu der diese Reserve entstanden sei, weder nach nationalem Recht noch nach Gemeinschaftsrecht eine Gebühr vorgesehen gewesen. Es gebe daher keinen Anlass für die nachträgliche Erhebung von Gebühren für diesen Altbestand, und nach nationalem Recht sei dies auch gar nicht möglich.

19 Schließlich trägt die deutsche Regierung vor, dass die Nichtheranziehung der Deutschen Telekom zu Gebühren für ihren Rufnummernbestand durch die hohen Kosten gerechtfertigt sei, die aufgrund ihrer Universaldienstverpflichtungen sowie aufgrund der Übernahme einer sehr großen Zahl von Beamten und der daraus resultierenden Aufwendungen für deren Altersversorgung auf diesem Unternehmen lasteten.

20 Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, dass die Verpflichtung zur Entrichtung einer den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Rufnummern berücksichtigenden Gebühr es erlaube, die knappe Ressource, um die es sich hierbei handele, im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13 zu verwalten.

Würdigung durch den Gerichtshof

21 Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13 muss die Abgabe drei Voraussetzungen erfüllen. Erstens muss sie erlauben, die optimale Nutzung einer knappen Ressource sicherzustellen. Zweitens muss sie nichtdiskriminierend sein. Schließlich muss sie der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern.

22 Zur ersten Voraussetzung bezüglich der optimalen Verwaltung einer knappen Ressource tragen die deutsche Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs vor, dass es nur eine begrenzte Zahl verwendbarer Rufnummern gebe, so dass die erste Voraussetzung erfüllt sei.

23 Dazu ist festzustellen, dass Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13 zwar die Erhebung einer Abgabe zur optimalen Verwaltung einer „knappen Ressource“ erlaubt, dass dieser Begriff in dem Artikel aber nicht definiert wird.

24 Daher müssen die diesem Artikel vorangehenden Bestimmungen, insbesondere Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie, in den Blick genommen werden. Nach dieser Bestimmung dürfen die Mitgliedstaaten die Anzahl der Einzelgenehmigungen für jede Art von Telekommunikationsdiensten nur in dem Maße beschränken, wie dies für die ausreichende Bereitstellung von Nummern erforderlich ist. Daraus folgt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber anerkannt hat, dass Rufnummern in begrenzter Zahl vorhanden sein und folglich eine knappe Ressource darstellen können.

25 Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13 ist daher so zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten von den Telekommunikationsunternehmen eine Abgabe erheben dürfen, um die Zuteilung von Rufnummern optimal zu verwalten.

26 Daraus folgt, dass die erste Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist, soweit die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr, wie sie die im Ausgangsverfahren betroffene Regelung vorsieht, für die Zuteilung von Rufnummern gilt.

27 Dagegen sind im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Zuteilung von Rufnummern, bei der es per definitionem nicht zu einer Nutzung der Rufnummern und folglich auch nicht zu einer Verminderung der verfügbaren Rufnummern kommt, die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13 nicht anwendbar. In diesem Fall kommt die Grundregel des Artikels 11 Absatz 1 zur Anwendung, wonach die von den Unternehmen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erhobenen Gebühren auf die mit dem Aufwand zur Bearbeitung der Zuteilungsanträge verbundenen Verwaltungskosten beschränkt sind. Eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr, die die Verwaltungskosten um mehr als das Dreifache überschreitet, läuft daher dieser Vorschrift zuwider.

28 Es bleibt zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr für die Zuteilung von Rufnummern, wie sie die im Ausgangsverfahren betroffene Regelung vorsieht, die anderen beiden Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13 erfüllt.

29 Was das Diskriminierungsverbot angeht, so verlangt es, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. insbesondere Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C 149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I 8395, Randnr. 91).

30 Die ISIS Multimedia und die O2 sind ebenso wie die Deutsche Telekom als Telekommunikationsunternehmen im Ortsnetzbereich tätig. Sie können ihre Dienste nur anbieten, wenn sie über Rufnummern verfügen, die sie an ihre Kunden vergeben können. Die Unternehmen befinden sich also hinsichtlich ihres Dienstleistungsangebots in einer vergleichbaren Situation. Es steht aber fest, dass die ISIS Multimedia, die O2 und alle neuen Betreiber die in § 1 TNGebV in Verbindung mit Nummer B.1 der Anlage zu dieser Vorschrift vorgesehene Gebühr entrichten müssen, um Rufnummern zu erhalten und auf dem Markt für Sprachtelefoniedienste im Ortsnetzbereich tätig werden zu können, während die Deutsche Telekom über einen bedeutenden Rufnummernbestand verfügt, der es ihr erlaubt, auf diesem Markt tätig zu sein, und für dessen Erhalt sie keinerlei Gebühr entrichtet hat.

31 Folglich werden die Deutsche Telekom und ihre Wettbewerber hinsichtlich des Marktzugangs nicht gleich behandelt.

32 Der Umstand, dass die Deutsche Telekom die Gebühr entrichten muss, um neue Rufnummern zu erhalten, ändert nichts an dieser Feststellung, die den Marktzugang der Betreiber betrifft.

33 Auch die Tatsache, dass die Deutsche Telekom diesen Rufnummernbestand von ihrem Rechtsvorgänger in einer Weise übernommen hat, die nach deutschem Recht und nach der zum Zeitpunkt der Übernahme des Nummernbestands maßgeblichen Gemeinschaftsregelung rechtmäßig war, ändert nichts an dieser Feststellung.

34 Gleichwohl stellt sich die Frage, ob die Ungleichbehandlung der neuen Betreiber gegenüber einem Unternehmen wie der Deutschen Telekom, der Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Monopolunternehmens, gerechtfertigt werden kann oder ob sie eine Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie zuwiderlaufende Diskriminierung darstellt.

35 Die deutsche Regierung macht geltend, die Nichtheranziehung der Deutschen Telekom zu einer Gebühr für ihren Rufnummernbestand sei dadurch gerechtfertigt, dass dieses Unternehmen Universaldienstverpflichtungen übernehmen und die Altersversorgung der von ihm übernommenen Beamten gewährleisten müsse.

36 Dazu ist festzustellen, dass die deutsche Regierung kein Zahlenmaterial zur Stützung ihrer Behauptung vorgelegt hat, dass die kostenlose Zuteilung dieses Altbestands einen Ausgleich für die auf der Deutschen Telekom lastenden Universaldienstverpflichtungen oder Zahlungsverpflichtungen für die Altersversorgung der von ihr übernommenen Beamten darstelle. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13 restriktiv auszulegen, da er eine Ausnahme von der Grundregel des Artikels 11 Absatz 1 einführt (vgl. Urteil vom 18. September 2003 in den Rechtssachen C 292/01 und C 293/01, Albacom und Infostrada, Slg. 2003, I 9449, Randnrn. 33 und 34). Daher können Ausführungen rein allgemeiner Art nicht als auf Absatz 2 gestützte Rechtfertigungen dienen.

37 Vorbehaltlich näherer Darlegungen zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Betreiber muss daher die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr für die Zuteilung von Rufnummern, wie sie kraft der im Ausgangsverfahren betroffenen Regelung für neue Betreiber besteht und deren Erfüllung Voraussetzung für den Zugang dieser Betreiber zum Markt für Sprachtelefoniedienste im Ortsnetzbereich ist, während die Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Monopolunternehmens für ihre Tätigkeit auf diesem Markt über einen umfangreichen kostenlosen Rufnummernbestand verfügt, als eine Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13 zuwiderlaufende Diskriminierung angesehen werden.

38 Selbst wenn der deutschen Regierung der Nachweis gelänge, dass hinsichtlich des Rufnummernbestands der Deutschen Telekom keine Diskriminierung vorliegt, bliebe zu prüfen, ob im Einklang mit der dritten Voraussetzung des Artikels 11 Absatz 2 die Entrichtung der Gebühren im Fall der Zuteilung von Rufnummern der Notwendigkeit Rechnung trägt, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern.

39 In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass ein System nicht verfälschten Wettbewerbs nur gewährleistet werden kann, wenn die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist (vgl. Urteil vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C 462/99, Connect Austria, Slg. 2003, I 5197, Randnr. 83).

40 Der Gerichtshof hatte bereits die wettbewerbsrechtliche Frage zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit einer Regelung stellte, die die kostenlose Zuteilung bestimmter Betriebsmittel, nämlich zusätzlicher Frequenzen in einem Bereich der digitalen Mobiltelefonie, an ein öffentliches Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung vorsah, während ein neuer Betreiber eine Gebühr für den Erwerb einer Lizenz für den gleichen Bereich entrichten musste. Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine solche Regelung dadurch gegen Artikel 82 EG verstoßen kann, dass sie die beherrschende Stellung dieses Unternehmens ausdehnt oder stärkt. Das Wettbewerbsrecht steht einer solchen Regelung allerdings nicht entgegen, wenn die von dem marktbeherrschenden öffentlichen Unternehmen früher entrichtete Gebühr für die Zuteilung einer Lizenz im Bereich der Mobiltelefonie und die kostenlose Zuteilung weiterer Frequenzen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Gebühr, die von dem Wettbewerber erhoben wurde, gleichwertig ist (vgl. Urteil Connect Austria, Randnrn. 85 bis 90).

41 Demgemäß ist hier eine entsprechende vergleichende Prüfung der Gebühren vorzunehmen, die bei dem marktbeherrschenden Unternehmen und bei seinen Wettbewerbern für die Zuteilung von Rufnummern erhoben werden.

42 Insoweit ist festzustellen, dass das Unternehmen mit beherrschender Stellung, die Deutsche Telekom, für die Zuteilung einer sehr großen Zahl von Rufnummern überhaupt keine Gebühr entrichtet hat und nur für die Zuteilung neuer Nummern bezahlen muss, während seine Wettbewerber, die neuen Betreiber, bereits für die Zuteilung der ersten Nummer eine Gebühr entrichten müssen.

43 Es steht fest, dass diese Gebühr, die nach Maßgabe des wirtschaftlichen Wertes der zugeteilten Nummern berechnet wird, eine erhebliche Belastung für die Telekommunikationsunternehmen darstellt. Das Budget neuer Betreiber wird durch diese Abgabe vom Beginn ihrer Tätigkeit im Ortsnetzbereich an belastet.

44 Daraus folgt, dass die neuen Betreiber dem Unternehmen mit beherrschender Stellung hinsichtlich der Zuteilung von Rufnummern nicht gleichgestellt sind und dass der Wettbewerb auf dem Markt für Sprachtelefoniedienste im Ortsnetzbereich daher verfälscht ist.

45 Anstatt den Markteintritt neuer Betreiber durch die Abmilderung der wettbewerblichen Ungleichgewichte zwischen dem marktbeherrschenden Unternehmen und den neuen Betreibern auf dem Telekommunikationsmarkt erheblich zu erleichtern, wie es die fünfte Begründungserwägung der Richtlinie 97/13 fordert (vgl. Urteil Albacom und Infostrada, Randnr. 35), bewirkt eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren betroffene, dass diese Ungleichgewichte bestehen bleiben. Sie stellt ein Hindernis für den Markteintritt neuer Betreiber dar und bremst folglich unter Verstoß gegen die dritte Voraussetzung des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13 die Entwicklung des Wettbewerbs und die Förderung innovativer Dienste.

46 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegensteht, wonach ein neuer Betreiber auf dem Telekommunikationsmarkt für die Zuteilung von Rufnummern eine den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigende Gebühr entrichten muss, während ein marktbeherrschendes Telekommunikationsunternehmen von seinem Rechtsvorgänger, dem ehemaligen Monopolunternehmen, kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen hat und eine nachträgliche Heranziehung zu Gebühren für diesen Altbestand aus Gründen des nationalen Rechts ausscheidet.

Zur zweiten Frage

47 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Kosten

48 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegensteht, wonach ein neuer Betreiber auf dem Telekommunikationsmarkt für die Zuteilung von Rufnummern eine den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigende Gebühr entrichten muss, während ein marktbeherrschendes Telekommunikationsunternehmen von seinem Rechtsvorgänger, dem ehemaligen Monopolunternehmen, kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen hat und eine nachträgliche Heranziehung zu Gebühren für diesen Altbestand aus Gründen des nationalen Rechts ausscheidet.

Unterschriften