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AG Reinbek, Urteil vom 13. August 2003, Az.: 5 C 313/03 - Beweispflicht des Netzbetreibers bei 0190-Nummern

Leitsätzliches

Der Netzbetreiber hat den Nachweis zu erbringen, dass die Leistung vom Nutzer in Anspruch genommen worden ist. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist dazu nicht geeignet. Des Weiteren ist von ihm darzulegen, dass dem Nutzer vor Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes die Höhe des anfallenden Entgeltes mitgeteilt worden ist. Die Einwendungsfrist aus der Telekomrechnung gilt nicht im Verhältnis zu Drittanbietern.

AMTSGERICHT REINBEK

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 5 C 313/03

verkündet am 13.08.2003

 

 

In dem Rechtsstreit (...)

hat das Amtsgericht Reinbek (...)

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2003

für Recht erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

 

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

 

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs.1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Klage ist unbegründet.

 

Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht aus übergegangenem Recht die Bezahlung für die Mehrwertdienstleistungen vom 27.04.2002 verlangen, da die behauptete Forderung der Zedentin nicht besteht.

 

Die Klägerin Ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme einer Leistung der Zedentin durch den Beklagten. Hierfür ist der vorgelegte und mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebene Ausdruck einer Bildschirmanzeige nicht geeignet. Dies muss schon deshalb gelten, weil hieraus nicht einmal deutlich wird, ob es sich insoweit um eine Internet- oder sonstige Telefonverbindung gehandelt hat.

 

Darüber hinaus ist auch nicht feststellbar, dass dem Beklagten vor der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes die Höhe des anfallenden Entgeltes mitgeteilt wurde. Allein die Tatsache, dass eine entsprechende Verpflichtung der Anbieter besteht, sagt nichts darüber aus, dass diese Verpflichtung vorliegend auch eingehalten wurde.

 

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte eine Einwendungsfrist versäumt habe. Zwar enthält die Rechnung der Telekom vom 03.06,2002 einen entsprechenden Hinweis. Vorliegend geht es allerdings um die Forderung eines Fremdanbieters. Die Rechnung enthält jedoch auf Seite 2 den ausdrücklichen Hinweis, dass Einwendungen gegen die Entgelte des Anbieters gegen diesen direkt zu richten seien. Dies hat der Beklagte getan.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

Der Streitwert wird auf 29,99 € festgesetzt.