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Veröffentlichung einer privaten Facebooknachricht durch Til Schweiger, LG Saarbrücken, Urt. v. 23.11.2017, Az.: 4 O 328/17

Leitsätzliches

Es stellt grundsätzlich eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, den Inhalt privater Nachrichten -unabhängig von dem gewählten Kommunikationsweg- an die Öffentlichkeit weiter zugeben
Der hier vorliegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist allerdings durch das Informationsinteresse und das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gedeckt, wobei sogar der Name Klägerin mitveröfffentlicht werden durfte.
Maßgebend hierfür ist, dass die Klägerin ihrerseits vor der Veröffentlichung durch den Beklagten unter Angabe ihres vollständigen Namens an die Öffentlichkeit gegangen sei, nämlich in einem Internet-Forum mit ca. 25.000 Mitgliedern.
(nicht rechtskräftig)

 

 LANDGERICHT SAARBRÜCKEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 5 S 6/16
Entscheidung vom 23. November 2017

 

In dem Rechtsstreit

Petra U…,

Verfügungsklägerin

Prozessbevollmächtigter: …

gegen

Til Schweiger, …,

Verfügungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte: …

 

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... , den Richter am Landgericht ... und die Richterin am Landgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.2017

für R e c h t erkannt:

1. Der Antrag vom 19.10.2017 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

 

Die Verfügungsklägerin beantragt Unterlassung der Veröffentlichung einer von ihr an den Beklagten übermittelten Nachricht durch diesen auf seiner Facebook-Seite.

Sowohl die Verfügungsklägerin wie auch der Verfügungsbeklagte unterhalten Konten bei der Internet-Plattform „Facebook“. Die Verfügungsklägerin schickte dem Verfügungsbeklagten am 27.09.2017 eine persönliche Nachricht über die Plattform „Facebook“ mit folgendem Inhalt:

 

Sie wollten doch Deutschland verlassen. Warum lösen Sie Ihr Versprechen nicht endlich ein. Ihr Demokratieverständnis und Ihr Wortschatz widern mich an. Mfg“.

 Der Verfügungsbeklagte antwortete der Verfügungsbeklagten am 28.09.2017 um 0.54 Uhr und veröffentlichte sowohl einen Screenshot der an ihn gerichteten Nachricht der Verfügungsklägerin mit Nennung deren Namens sowie seine Antwort wie folgt auf seiner Facebook-Seite (Anlage AS I, GA Bl. 6):

 

„ [..] Petra …

Sie wollten doch Deutschland verlassen. Warum lösen Sie Ihr Versprechen nicht endlich ein. Ihr Demokratieverständnis und Ihr Wortschatz widern mich an. MfG

hey schnuffi…! date!? nur wir beide? […]."

 

Die Veröffentlichung des Verfügungsbeklagten wurde mehrfach von Dritten kommentiert und geteilt.

Am 28.09.2017 schrieb die Verfügungsklägerin unter Nennung ihres Namen und ihres Wohnorts einen Beitrag im Internet-Forum „Deutschland mon amour“, einer Gruppe mit rund 25.000 Mitgliedern, mit folgendem Inhalt:

Irgendwie hatte ich gestern Frust wegen dieser ständigen Hetze gegen AfD Wähler.

Dann hab ich noch etwas gelesen, was Til Schweiger von sich gegeben hat und musste meinem Ärger Luft machen. Hab ihm ne pn geschrieben, zugegebenermaßen nicht gerade nett. Heute morgen Antwort von ihm. Nicht nur das, er hat den chat mit meinem vollständigen Namen auf seiner Seite öffentlich gemacht (siehe Fotos). Seitdem werde ich mit Nachrichten von allen möglichen mehr oder minder dümmlichen Leuten überzogen. Frage: kann ich ihn anzeigen ….. cybermobbing oder so was ….“

Ihrem Beitrag fügte sie einen Screenshot der Veröffentlichung und Äußerung des Verfügungsbeklagten bei. Diese Nachricht der Verfügungsklägerin wurde auf „Deutschland mon amour“ mehrfach von Dritten kommentiert.

Der Verfügungsbeklagte hatte sich in der Vergangenheit wiederholt zu politischen und gesellschaftlichen Themen kritisch öffentlich geäußert und sah sich seinerseits hierfür häufig kritischen Kommentaren ausgesetzt.

Nach Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung wirkte die Verfügungsklägerin an einer Veröffentlichung in der Zeitung „BILD“ vom 15.11.2017 mit, in der auch ihr Name genannt war (Anlage AG 5).

Die Verfügungsklägerin behauptet,

der Verfügungsbeklagte habe im Vorfeld der Bundestagswahl 2017 erklärt, er werde Deutschland bei einem Einzug der Partei AfD in den Deutschen Bundestag verlassen. Dies habe sie der Presse entnommen.

Sie habe den Verfügungsbeklagten, der sich über die AfD und deren Wähler sehr polemisch geäußert habe, provozieren und erzieherisch auf ihn einwirken wollen. Sie habe ihm mit ihrer Nachricht mitteilen wollen, dass sie seine Aussagen für verfehlt halte und es nicht zu ihrem Demokratieverständnis passe, wenn man wie er den politischen Gegner beschimpfe. 

Sie habe ihr Anschreiben nicht öffentlich machen wollen und daher den Weg der persönlichen Nachricht gewählt und diese nicht auf der Seite des Verfügungsbeklagten „gepostet“.

Sie habe sich ihrer Ansicht nach auch nicht selbst „geoutet“, weil sie nach der Veröffentlichung durch den Verfügungsbeklagten in einer geschlossenen Internet Gruppe Hilfe gesucht habe.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Veröffentlichung ihrer Nachricht stelle eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts dar und begehrt die Unterlassung der Veröffentlichung nach §§ 823, 1004 BGB. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr. Sie ist weiter der Auffassung, ihr stehe auch ein Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeld zu, wobei eine Bezifferung derzeit noch nicht möglich sei, so dass zunächst Feststellung begehrt werde.

Mit Anwaltsschreiben vom 04.10.2017 (Anlage AS VIII), zugestellt am 05.10.2017 wurde der Verfügungsbeklagte unter Fristsetzung zum 11.01.2017 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Auch nach mehrmaliger Fristverlängerung bis 16.10.2017 wurde keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Verfügungsklägerin beantragt mit Antragsschrift vom 19.10.2017, dem Verfügungsbeklagten zugestellt am 02.11.2017 (ZU, GA Bl. 24):

Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, persönliche Nachrichten, welche von der Verfügungsklägerin verfasst worden sind, öffentlich zugänglich zu machen wie aus der Anlage AS 1 ersichtlich geschehen;

2. der Verfügungsklägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er das unter Ziffer 1 ersichtliche Unterlassungsgebot verletzt hat und zwar unter Angabe

- des Datums der jeweils 1. Einstellung

- der Zugriffszahlen auf die betreffenden Webseiten.

3. Es wird festgestellt, dass der Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, der Verfügungsklägerin sämtlichen aus den unter Nr. 1 bezeichneten Handlungen entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen und der Verfügungsklägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Verfügungsbeklagte trägt vor,

er habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er auswandern werde, wenn die Partei AfD in den Deutschen Bundestag einziehe. Er habe gegen Hetze gleich welcher Art vorgehen und auf diese Problematik aufmerksam machen wollen.

Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung,

ein Anspruch auf Unterlassung bestehe nicht.

Es liege schon keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Die Verfügungsklägerin habe den Verfügungsbeklagten über das öffentliche Medium „Facebook“ und nicht etwa über eine SMS oder Ähnliches kontaktiert. Der Beitrag betreffe auch lediglich die Sozialsphäre und nicht die Privatsphäre der Verfügungsklägerin.

Jedenfalls trete der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin zurück. Diese habe sich zu einem politischen Thema von enormem öffentlichem Interesse, der AfD, geäußert. Sie habe auf eine angebliche Äußerung des Verfügungsbeklagten in Zusammenhang mit der Bundestagswahl reagiert. Auch habe sie ihr beleidigendes Posting an einen Prominenten gerichtet und dafür auch noch das Massenmedium „Facebook“ gewählt. Schließlich habe sie sich anschließend noch über das Forum „Deutschland mon amour“ und in der Bundesausgabe der Zeitung „BILD“ geäußert. Sie habe durch dieses Verhalten ihre Privatsphäre selbst geöffnet und müsse sich hieran festhalten lassen.

Jedenfalls sei das Verhalten des Verfügungsbeklagten vom „Recht zum Gegenschlag“ gedeckt, da sein Verhalten eine adäquate Reaktion auf das Vorverhalten der Verfügungsklägerin darstelle.

Im Übrigen sei durch die Äußerungen und das Verhalten der Verfügungsklägerin die Wiederholungsgefahr entfallen. Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt worden sei, habe keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen werde, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstelle.

Die Auskunfts-und Feststellungansprüche könnten im Verfügungsverfahren nicht geltend gemacht werden, eine Entscheidung über sie sei eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 (GA Bl.95) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.

I.

Der Verfügungsklägerin steht gegen den Verfügungsbeklagten kein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Veröffentlichung nach § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu.

Zwar liegt in der Veröffentlichung der an ihn persönlich gerichteten Nachricht der Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) nebst Namensnennung durch den Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Dieser ist jedoch nicht rechtswidrig, da die hier vorzunehmende Güterabwägung im vorliegenden Fall ergibt, dass die schutzwürdigen Belange der Klägerin hinter denen des Beklagten zurücktreten bzw. jedenfalls entfallen.

Darüber hinaus liegt auch keine Wiederholungsgefahr (mehr) vor.

1.

Die Veröffentlichung der an ihn persönlich gerichteten Nachricht der Klägerin durch den Beklagten betrifft die Vertraulichkeitssphäre der Klägerin und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2014 - VI ZR 490/12; OLG Köln, Urteil vom 03.02.2015, Az. 15 U 133/14; Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Persönlichkeitsrechte, B.V. Rn. 523 ff).

a.

Die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater Nachrichten nicht an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2014 – WTRP VI ZR 490/12; OLG Köln, Urteil vom 03.02.2015, Az. 15 U 133/14). Sie gewährleisten die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung in der Kommunikation mit anderen und beziehen sich neben gesprochenen und geschriebenen Worten auch auf alle weiteren Kommunikationswege. Allein dem Betroffenen steht die Befugnis zu, selbst zu bestimmen, ob die betreffende Äußerung in ihrem jeweils übermittelten Inhalt nur dem jeweiligen Gesprächspartner, einem eingeschränkten Personenkreis oder uneingeschränkt der Öffentlichkeit übermittelt werden soll. Denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein und selbst zu bestimmen, ob er Äußerungen z.B. nur einem Gesprächspartner, einem bestimmten Adressatenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich macht (BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 185/77; BGH, Urteil vom 30.09.2014 - VI ZR 490/12; BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 259/05; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.6.2012 - 5 U 5/12; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010 - 4 U 96/10).

Dabei tangiert nicht nur die Veröffentlichung von Briefen, sondern auch die Veröffentlichung von E-Mails das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Einzelne hat grundsätzlich ein Recht darauf, selbst zu bestimmen, ob und wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt. Dies umfasst auch das Recht des Verfassers einer Mail, den Inhalt geheim zu halten, wenn die Mail nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war (Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Persönlichkeitsrechte, B.V. Rn. 536). Mit den E-Mails gleichzusetzen sind persönliche Nachrichten bei Sozialen Netzwerken. Auch hier hat der Absender einer persönlichen Nachricht ein schutzwürdiges Interesse, dass die gesendeten Nachrichten weder vom Empfänger noch von Dritten veröffentlicht werden (Härting, a.a.O, Rn. 544).

b.

aa.

Nach diesen Maßstäben stand auch hier – vorbehaltlich der Frage der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung - zunächst allein der Klägerin die Befugnis zu, selbst zu bestimmen, ob die betreffende Äußerung in ihrem konkreten Wortlaut uneingeschränkt der Öffentlichkeit übermittelt werden soll.

Das gilt auch dann, wenn die Nachricht etwa lediglich geschäftlicher bzw. wie hier politischer/gesellschaftlicher Natur war und damit nicht die Privat- oder Intimsphäre der sie verfassenden Klägerin berührte. Auch dann durfte die Klägerin jedoch davon ausgehen, dass sie nicht ohne weiteres einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden würde (OLG Saarbrücken a.a.O.).

bb.

Dies gilt auch, wenn die Klägerin wie hier ihre Äußerung auf dem Weg einer persönlichen Nachricht in dem Sozialen Netzwerk „Facebook“ an den Beklagten richtet. Denn die getroffene Geheimhaltungsbestimmung der Klägerin gilt unabhängig davon, ob sie für den Versand ihrer Erklärungen den traditionellen Postweg oder - wie hier - ein modernes Kommunikationsmittel gewählt hat. Der Postversand im Kuvert gewährleistet lediglich, dass sich Dritte vom Inhalt des Schreibens nicht ohne weiteres selbst Kenntnis verschaffen können. Diese Garantie ist beim Versand von E-Mails und SMS-Nachrichten oder auch persönlichen Nachrichten über ein Soziales Netzwerk aufgrund der modernen technischen Möglichkeiten zwar nicht verlässlich gegeben. Daraus ergeben sich jedoch keine Unterschiede in Bezug auf die vom Verfasser nicht gewollte und damit persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Veröffentlichung ihres Inhaltes (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.6.2012 - 5 U 5/12, juris).

cc.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin mit der Weitergabe ihrer Nachricht einverstanden war.

Die Klägerin hat ihre Anfrage an den Beklagten gerade nicht auf dessen Facebook- Seite „gepostet“ und somit öffentlich gemacht, sondern ihre Nachricht lediglich an den Beklagten selbst als persönliche Nachricht übersandt. Die Nachricht war somit nicht an Dritte oder einen nicht überschaubaren Personenkreis gerichtet.

Alleine dadurch, dass die Klägerin ihre Nachricht an eine ihr nicht persönlich bekannte Person bzw. einen Prominenten geschickt hat, hat sie nicht in eine spätere Veröffentlichung des Wortlauts dieser Nachricht eingewilligt bzw. eine solche billigend in Kauf genommen. Da es allein Sache des Einzelnen ist, über das zu bestimmen, was den sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll, kann für die Annahme eines Eingriffs nicht entscheidend sein, ob einem Schreiben nach seinem Inhalt - sei es aufgrund ausdrücklicher Deklaration oder auch nach den Umständen - besondere Vertraulichkeit zukommt. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die konkrete Veröffentlichung im jeweiligen Fall die Billigung ihres Verfassers genießt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.6.2012 - 5 U 5/12; OLG Köln, Urteil vom 03.02.2015 – 15 U 133/14).

2.

Der Eingriff des Beklagten in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin war im konkreten Fall jedoch nicht rechtswidrig. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit überwiegen hier das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit. Das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin ist im vorliegenden Fall insoweit eingeschränkt.

a.

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die seinem Inhaber daraus erwachsenden Rechte werden somit nicht schrankenlos gewährleistet. Ob eine Verletzung dieser 10 Rechte vorliegt, muss vielmehr jeweils anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festgestellt werden. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist nur dann rechtswidrig, wenn ihr Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange des Beklagten überwiegt (BGH, Urteil vom 29.4.2014 - VI ZR 137/13; OLG Köln a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.).

Es bedarf daher in jedem Einzelfall der abwägenden Bewertung der Intensität der Rechtsverletzung einerseits und eines Preisgabe- bzw. Veröffentlichungsinteresses andererseits (Härting, a.a.O., Rn. 527). Artikel 5 GG steht einem „absolutem Bestimmungsrecht“ des Briefeschreibers (bzw. des Verfasser einer E-Mail oder einer persönlichen Nachricht) über Veröffentlichungen entgegen (Härting, a.a.O., WTRP Rn. 527).

b.

Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Dabei überwiegt im Rahmen der Abwägung hier das Interesse des Beklagten an der Veröffentlichung der an ihn persönlich adressierten Nachricht der Klägerin.

aa.

In die Abwägung ist zunächst einzubeziehen, dass die Veröffentlichung der Nachricht der Klägerin diese lediglich in ihrer – gegenüber der Privat- oder gar Intimsphäre schwächer geschützten – Sozialsphäre berührt.

Die Sozialsphäre schützt und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt sowie seinem öffentlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Wirken. Sie betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (BGH NJW 2012, 771). Der Persönlichkeitsschutz ist hier weniger weitgehend (BGH NJW 2005, 592). Geschützt ist hier insbesondere das Selbstbestimmungsrecht (BAG NJW 1990, 2272) als Verfügungsrecht über die eigene Persönlichkeit und ihre personengebundenen Ausflüsse (Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage, 2016, § 823 Rn. 87).

Die Äußerung der Klägerin betrifft eine politische und gesellschaftliche Diskussion, über den Ausgang der Wahl zum Deutschen Bundestag, vermeintliche Äußerungen des von ihr kontaktierten Beklagten in diesem Zusammenhang und das unterschiedliche Demokratieverständnis der Parteien und somit die Sozialsphäre der Klägerin. Tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich aufgrund des Sozialbezuges eine Einschränkung des Bestimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird (BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72; BVerfG, Beschl. vom 17. Dezember 2002 - 1 BvR 755/99 und 756/99).

Umstände, die lediglich die Sozialsphäre des Grundrechtsträgers betreffen, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05; OLG Saarbrücken a.a.O.).

bb.

Die beanstandeten Veröffentlichungen, die ihrem Inhalt nach allein die Sozialsphäre der Klägerin betreffen, führen auch nicht zu einer Stigmatisierung, sozialen Ausgrenzung oder Prangerwirkung der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05). Es liegt in der Natur der vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung, dass die Rechtswidrigkeit einer Veröffentlichung von dem Interesse abhängt, das mit der Veröffentlichung verfolgt wird (Härting a.a.O. Rn. 528). In welchem Umfang der Einzelne berechtigterweise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein, lässt sich dabei nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbeziehung des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen.

Hier ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch die Veröffentlichung der wörtlichen Nachricht die Klägerin und ihre Persönlichkeit einer weiten Öffentlichkeit präsentiert. Dabei muss dem Beklagten auch bewusst gewesen sein, dass aufgrund seines überdurchschnittlichen Bekanntheitsgrades und der Vielzahl der „Follower“ seines Facebook-Auftritts seine Veröffentlichung und somit die 12 Nachricht der Klägerin einem weiteren Personenkreis bekannt wird, als dies in der Regel bei der Veröffentlichung einer vergleichbaren Nachricht durch eine der Öffentlichkeit nicht weiter bekannte Persönlichkeit der Fall gewesen wäre. Dazu bestand für die Klägerin hierdurch insbesondere auch die Gefahr, dass ihre Äußerung Gegenstand einer Medienberichterstattung wird und die Klägerin entgegen ihrem Wunsch auf Privatheit zum Gegenstand der Berichterstattung wird. In Zusammenhang mit dem von dem Beklagten hinzugefügten Kommentar („hey schnuffi [..]“ war die Veröffentlichung durchaus geeignet, die Person der Klägerin der Lächerlichkeit preiszugeben. Der Veröffentlichung und Äußerung des Beklagten ist zumindest zu entnehmen, dass der Beklagte versucht, die Klägerin bloßzustellen. Er macht sich über die Klägerin lustig und zieht ihre Äußerung wie auch ihre Person ins Lächerliche.

Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin aus eigenem Antrieb an den ihr persönlich nicht bekannten Beklagten wendete, um an einer in der Öffentlichkeit geführten, kontroversen Debatte teilzunehmen. Die Klägerin wusste bei Versendung ihrer Nachricht, dass sie mit dieser Äußerung an einer per se kontroversen politischen Debatte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang der Bundestagswahl teilnimmt, die zusätzlich durch die in der Öffentlichkeit nicht unumstrittenen und polarisierenden Äußerungen des Beklagten auch emotional aufgeheizt war. Auch hat der Beklagte die Klägerin nicht zu einer privaten Kontaktaufnahme aufgefordert. Vielmehr hat sich die Klägerin selbst entschieden, sich an den Beklagten zu wenden. Die Klägerin gab insoweit in der mündlichen Verhandlung an, sie habe den Beklagten provozieren wollen, da er sich ihrer Ansicht nach polemisch über die Partei AfD und deren Wähler geäußert habe. Dem habe sie entgegentreten und auf den Beklagten „erzieherisch einwirken“ wollen. Das Geheimhaltungsinteresse des Verfassers tritt in der Regel hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurück, wenn der veröffentlichte Brief politisch brisante Angelegenheiten betrifft oder einen sonstigen Beitrag zum „geistigen Meinungskampf“ leistet (Härting, a.a.O., Rn. 531).

In die Abwägung ist auch einzubeziehen, dass sich die Klägerin ihrerseits nicht lediglich neutral oder rein sachlich äußerte, sondern den Beklagten in ihrer Äußerung in nicht unerheblicher Weise angegriffen hat. Letztlich fordert sie den Beklagten, indem sie ihn an die Einlösung seines vermeintlichen Versprechens erinnert, dazu auf, Deutschland zu verlassen. Auch äußerte sie Kritik am von ihr nicht geteilten Demokratieverständnis des Beklagten und warf ihm letztlich vor, kein guter Demokrat zu sein. Dies sind erhebliche Anfeindungen, denen sich der Beklagte von Seiten der Klägerin ausgesetzt sieht. Ob der Beklagte in Deutschland oder einem anderen Staat lebt, liegt allein in dessen Entscheidung. Soweit die Klägerin sich hier auf eine angebliche Äußerung des Beklagten beruft, wonach er Deutschland nach dem erfolgten Einzug der AfD in den Deutschen Bundestag verlassen wollte, ist dies kein hinreichender Anlass für ihre Aufforderung an den Beklagten, zumal es sich dabei um eine von der Klägerin nicht überprüfte, nicht-erweislich wahre Tatsachenbehauptung ihrerseits handelt.

Die Kontaktaufnahme der Klägerin und ihre Nachricht beruht auf einer nichterweislich wahren Tatsachenbehauptung, nämlich der angeblichen Äußerung des Beklagten, er werde bei einem Einzug der AfD in den Deutschen Bundestag das Land verlassen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe diese angebliche Äußerung des Beklagten lediglich den Medien, insbesondere Zeitschriften wie „Bunte“ oder „Stern“ entnommen. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass sie zumindest versucht hat, diese Schlagzeilen aus Illustrierten auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Für die Nutzung des Internets gilt auch dort, wo jedermann sie persönlichkeitsschädigend in Anspruch nimmt, kein „Laienprivileg“ (Rixecker, MüKoBGB, § 12 Anhang, Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Rn. 169).

Wer personenbezogene, für Betroffene abträgliche Informationen im Internet verbreitet, muss sie, kann ihre Wahrheit nicht bewiesen werden, mit den ihm zur Verfügung stehenden und erreichbaren Mitteln sorgfältig überprüft haben. Fehlen ihm Möglichkeiten der Recherche, muss er von der Veröffentlichung absehen oder, wenn er ein öffentliches Interesse sie bekannt zu machen anführen kann, wenigstens offenlegen, dass er sich auf schwankendem Boden bewegt (Rixecker a.a.O. Rn. 169). Die Klägerin durfte vor diesem Hintergrund jedenfalls bei einer derartigen Äußerung, wie sie sie im vorliegenden Fall getätigt hat, nicht darauf vertrauen, dass diese nicht in ihrem konkreten Wortlaut öffentlich gemacht wird. Die auf der Basis einer von der Klägerin nicht überprüfter, nicht-erweislich wahrer Tatsachenbehauptung erfolgende Aufforderung gegenüber einem politisch anders Denkenden, das Land zu verlassen, ist gerade im Hinblick auf das Demokratieverständnis und die Qualität der politischen Auseinandersetzung von kaum zu unterschätzender Bedeutung. Die Klägerin musste sich auch daher der öffentlichen Diskussion und der in diesem Zusammenhang geäußerten Kritik – etwa durch Kommentare auf der Facebook-Seite des Beklagten – stellen. Dabei kann sie nicht beanspruchen, nur so dargestellt zu werden, wie es ihr selbst genehm ist (BVerfG, Kammerbeschl. v. 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08). Soweit die von ihr verfasste Nachricht ein Bild zeichnet, das ihrer eigenen Vorstellung von Öffentlichkeitsdarstellung möglicherweise nicht entspricht, muss die Klägerin dies hinnehmen.

cc.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Nachricht auf dem Weg über ein im Internet bestehendes sog. Soziales Netzwerk an den Beklagten richtete.

In die Abwägung ist auch einzubeziehen, welchen Kommunikationsweg der Äußernde wählt. Dabei sind Äußerungen von E-Mails oder von persönlichen Nachrichten in Sozialen Netzwerken wie oben dargestellt nicht per se vom Vertraulichkeitsschutz ausgenommen. Allerdings beschreitet derjenige, der einen Kommunikationsweg über das Internet – insbesondere in Sozialen Netzwerken – wählt, bewusst einen Weg, der weniger Gewähr für Vertraulichkeit bietet als etwa der Brief (Härting, a.a.O., Rn. 539). Der Versender weiß, dass Mails oder persönliche Facebook-Nachrichten nicht in gleicher Weise gegen den Zugriff Dritter geschützt sind wie die Briefpost. Nicht selten haben mehrere Personen Einblick in den Mail- Account. Es liegt in Natur der Sache, dass der Empfänger einer Mail wie einer persönlichen Facebook-Nachricht sie auf vergleichsweise einfache Weise Dritten zur Kenntnis geben (insbesondere weiterleiten oder „posten“) kann (Härting, a.a.O., Rn. 538). Wer die Mail als Kommunikationsweg wählt, beschreitet bewusst einen Weg, der weniger Gewähr für Vertraulichkeit bietet als der Brief. Dies spricht keineswegs gegen einen Vertraulichkeitsschutz von Mails, wohl aber dafür, ihn auf der „ersten Waagschale“ schwächer zu gewichten als bei der herkömmlichen Briefpost (Härting a.a.O. Rn. 539).

dd.

Eine Abwägung der oben genannten Interessen der Parteien führt zunächst lediglich dazu, dass die Veröffentlichung der wörtlich zitierten Nachricht der Klägerin durch den Beklagten nicht rechtswidrig war. Dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass der Beklagte auch den vollen Namen der Klägerin wie geschehen veröffentlichen durfte. Zwar hat die Äußerung der Klägerin „Nachrichtenwert“ für den Beklagten, nicht jedoch deren vollständiger Name. An der Namensnennung der Klägerin bestand zunächst kein öffentliches Interesse. Vielmehr tritt hier deren Interesse an Anonymität in den Vordergrund.

Insoweit ist der Fall anders zu beurteilen, als etwa im Fall des früheren Brandenburger Ministers Rainer Speer. Insoweit entschied der BGH (Urteil vom 30.09.2014 – VI ZR 490/12 „Innenminister unter Druck“), dass die Veröffentlichung von Mailverkehr des Ministers mit seiner damaligen Geliebten über Unterhaltszahlungen durch die Presse rechtmäßig war. Speer habe die wirtschaftliche Verantwortung für sein nichteheliches Kind aus Eigeninteresse auf den Steuerzahler abgewälzt. Dies sei für die Beurteilung der persönlichen Eignung Speers als Minister und Landtagsabgeordneter von maßgeblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit gewesen. Somit habe ein überwiegendes Informationsinteresses der Allgemeinheit bestanden.

Bei der Klägerin handelt es sich jedoch nicht um eine prominente Person. Die Mitteilung ihres Namens hat keinerlei Nachrichtenwert für die Öffentlichkeit. Es hätte ausgereicht, wenn der Beklagte etwa berichtet hätte, dass „eine Frau aus dem Saarland“ sich an ihn mit der entsprechenden Äußerung gewendet habe. Der Nennung des Namens der Klägerin kommt kein über den – auch wörtlichen – Inhalt der Nachricht hinausgehender Wert zu. Ein Interesse der Öffentlichkeit, den Namen der Person zu kennen, die eine derartige Nachricht an den Beklagten richtet, besteht daher hier nicht. Anders wäre dies ggfs. wenn sich eine prominente Person oder andere öffentlich die politische Auseinandersetzung suchende Person geäußert hätte. Dann hätte ggfs. die Namensnennung einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte (vgl. OLG Köln a.a.O.). Die Wiedergabe der Nachricht der Klägerin nebst deren vollständigen Namen diente - unter Berücksichtigung der Antwort des Beklagten - letztlich lediglich dessen Interesse, die Klägerin auch als Person auf seiner Facebook-Seite zu präsentieren und vorzuführen und die als reine Privatperson im Umgang mit der Öffentlichkeit nicht geschulte Klägerin den Kommentaren seiner „Facebook-Follower“ auszusetzen.

ee.

Zu berücksichtigen ist jedoch wiederum, dass die Klägerin ihrerseits unter Angabe ihres vollständigen Namens und Wohnorts in dieser Angelegenheit an die Öffentlichkeit getreten ist, und zwar zeitlich deutlich vor ihrer Aufforderung an den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

(1)

(a)

Der Schutz vor öffentlicher Kenntnisnahme kann auch dort entfallen oder zumindest im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden erklärt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden oder wo er selbst an die Öffentlichkeit getreten ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.08.2006 – 1 BvR 2606/04 = NJW 2006, 3406). Niemand ist an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich sodann jedoch nicht unbeschränkt auf einen öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen (BVerfG, NJW 2006, 3406). So entfällt der Schutz der Privatsphäre, wenn sich jemand selbst damit einverstanden erklärt, dass bestimmte Angelegenheiten, die gewöhnlich als privat gelten, öffentlich gemacht werden (BVerfG, NJW 2000, 1021). Eine solche – auch nachträgliche - Selbstöffnung der Privatsphäre darf einfach rechtlich als Umstand herangezogen werden, der zum Wegfall des zukunftsgerichteten Unterlassungsanspruchs führen kann (BVerfG, NJW 2006, 3406-3408).

In welchem Umfang der Einzelne berechtigterweise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein und in seinem Verhalten nicht Gegenstand einer Medienberichterstattung wie auch einer Veröffentlichung durch Privatpersonen zu werden, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbezug des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen.

(b)

Hier hat sich die Klägerin selbst zu der von ihr beanstandeten Veröffentlichung des Beklagten in einem Beitrag in dem Internet-Forum „Deutschland mon amour“ gegenüber der Öffentlichkeit geäußert. Damit hat sie - unter eigener voller Namensnennung - sowohl ihre eigene Nachricht wie die Antwort des Beklagten der Öffentlichkeit selbst mitgeteilt und ihre Sozialsphäre insoweit geöffnet. Dieser Umstand ist in die Interessenabwägung – insbesondere auch im Hinblick auf die Befugnis des Beklagten zur Namensnennung – einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2005, 76 - Rivalin von Uschi Glas) ist jedoch anerkannt, dass sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgibt.

Dabei kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dem Forum „Deutschland mon amour“ um ein sog. „geschlossenes Forum“ handele. Auch wenn das Forum nur angemeldeten Mitgliedern zugänglich ist, ist im vorliegenden Rechtsstreit unbestritten geblieben, dass dieses Forum eine Mitgliederzahl von ca. 25.000 Personen hat.

(2)

Im konkreten Fall ist eine bewusste Selbstöffnung der Klägerin auch nicht vor dem Hintergrund zu verneinen, dass die Klägerin ihre vom Beklagten veröffentlichte Nachricht (und ihren Namen) lediglich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach der Veröffentlichung durch den Beklagten – beide Parteien veröffentlichten die Nachricht und den Namen der Klägerin im Verlauf des 28.09.2017 - preisgegeben hatte. Handelt sich hierbei lediglich um "Notwehrsituation", mit der sich die Klägerin gegen das Verhalten des Beklagten wehrt, so handelt es sich bei der Veröffentlichung ihrer Nachricht und ihres Namens nicht um eine freiwillige, sondern vielmehr aufgezwungene Öffnung der Privatsphäre (LG Köln, Urteil vom 10. Juni 2015 – 28 O 566/14).

Es ist fraglich, inwieweit die Äußerung der Klägerin auf „Deutschland mon amour“ gedacht und geeignet war, sich gegen das Verhalten des Beklagten zu wehren. Inwieweit ihr dieser Beitrag als „Notwehr“ gegen das Verhalten des Beklagten und die Kommentare auf dessen Facebook-Seite nutzen sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Es hätte zudem ausgereicht, wenn die Klägerin – sofern sie Beratung oder Hilfe durch Nutzer dieses Forums wünschte - ausgereicht, wenn die Klägerin den Vorfall allgemein und anonymisiert geschildert hätte. Insbesondere war es nicht erforderlich, gerade die streitgegenständliche Nachricht mit ihrem eigenen Namen zu veröffentlichen. Es wäre der Klägerin im Übrigen unbenommen gewesen, sich auf andere, zudem effektivere Art und Weise gegen die von ihr beanstandete Veröffentlichung ihrer Nachricht zur Wehr zu setzen. Die Klägerin hätte sich Hilfestellung und Rechtsrat bei einem Anwalt – wie sie es dann in der Folge auch getan hat – suchen können. Sie hätte auch ein niedrigschwelliges und kostenneutrales Angebot einer Beratungsstelle gegen – ein von ihr in ihrem Beitrag bei „Deutschland mon amour“ behauptete - Cybermobbing durch den Beklagten in Anspruch nehmen können. Durch eine einfache Recherche in einer Internetsuchmaschine sind derartige Angebote, etwa auch der Polizei und gemeinnütziger Beratungsstellen innerhalb kürzester Zeit auffindbar. Zudem wäre bei derartigen Beratungen – anders als bei einer Öffnung der persönlichen Angaben in einem Internet-Forum mit rund 25.000 Mitgliedern – jedenfalls bezüglich der Beratung selbst gerade die von der Klägerin letztlich mit der Unterlassungsklage begehrte Privatheit und Vertraulichkeit ihrer Äußerungen gewährleistet gewesen.

(3)

Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles ist somit der Antrag der Klägerin auf Unterlassung - auch hinsichtlich der Namensnennung – zurückzuweisen.

Der Beklagte handelte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bei der Veröffentlichung der an ihn gerichteten Nachricht noch im Rahmen des ihm von Verfassungswegen gewährten Grundrechts der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes). Dies umfasst im politischen Meinungskampf, jedenfalls soweit von der Veröffentlichung wie hier lediglich die Sozialsphäre der Klägerin betroffen ist und unter Berücksichtigung des eigenen Verhaltens der Klägerin, die hier zum einen unaufgefordert den Beklagten anschrieb und ihn in ihrer Nachricht, für die sie den Weg der Kommunikation über eine Facebook-Nachricht wählte, nicht unerheblich angriff, insbesondere auch die Befugnis, Äußerungen anderer wörtlich, insbesondere in Form von Zitaten, wiederzugeben (BVerfG, Beschl. v. 3. Juni 1980 - 1 BvR 797/78). Etwas anderes gilt nur, wenn durch die Art und Weise der Wiedergabe der Aussagegehalt verändert oder gar verfälscht wird (BVerfG a.a.O.), wovon hier angesichts der - unbestritten - wörtlichen Wiedergabe des Inhalts der Nachricht keine Rede sein kann. Die Klägerin hat sich darüber hinaus aus eigenem Antrieb an den ihr persönlich nicht bekannten Beklagten gewendet, um an einer in der Öffentlichkeit geführten, bekannt stark kontroversen Debatte teilzunehmen und sich mit ihm hierüber auseinanderzusetzen. In die Abwägung war zu Lasten der Klägerin des Weiteren deren eigener Gang unter an die Öffentlichkeit durch ihre Äußerungen im Internet-Forum „Deutschland mon amour“ – unter eigener Angabe ihres vollständigen Namens und ihres Wohnorts - einzubeziehen. Dieses Verhalten der Klägerin zeigt, dass sie - zumindest in der politischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung - gerade nicht völlige Anonymität und Zurückgezogenheit sucht. Die Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung an, sie habe den Beklagten provozieren wollen, da er sich ihrer Ansicht nach polemisch über die Partei AfD und deren Wähler geäußert habe. Dem habe sie entgegentreten und auf den Beklagten „erzieherisch einwirken“ wollen. Aus der Äußerung der Klägerin auf dem Forum „Deutschland mon amour“ geht hervor, dass die Klägerin auf ihre Äußerungen und ihr Wirken zumindest aufmerksam machen will, wenn nicht gar Unterstützung und Anerkennung hierfür in der Öffentlichkeit sucht. Letzteres ergibt sich etwa aus der Formulierung „Hab ihm ne pn geschrieben, zugegebenermaßen nicht gerade nett“. Jedenfalls hat sie für ihre Äußerungen und ihre Auseinandersetzung mit dem Beklagten durchaus die Öffentlichkeit gesucht.

Unter Berücksichtigung dieser nachträglichen Selbstöffnung der Privatsphäre durch die Klägerin überwiegt bei einer umfassenden Abwägung der wechselseitigen Interessen das Interesse des Beklagten an der Veröffentlichung dasjenige der Klägerin auf Geheimhaltung und Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

4.

Wenn man im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis käme, dass das Verhalten des Beklagten als rechtswidrig betrachtet werden könnte, so wäre jedenfalls der Schutz der Klägerin vor öffentlicher Kenntnisnahme aufgrund des (nachträglichen) Verhaltens der Klägerin entfallen.

a.

Wie oben ausgeführt, kann der Schutz vor öffentlicher Kenntnisnahme im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zurücktreten oder entfallen wo der selbst an die Öffentlichkeit getreten ist. Niemand ist an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert (BVErfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. August 2006 – 1 BvR 2606/04 = NJW 2006, 3406). Das Bundesverfassungsgericht hat im in seinem Nichtannahmebeschluss ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn die Gerichte den Auftritt der dortigen Beschwerdeführerin mit ihrem Partner an einer öffentlichen Veranstaltung, bei der mit einem Interesse der dort anwesenden Medienvertreter an ihrer Person zu rechnen war, als freiwillige Mitveranlassung einer auf ihre Privatsphäre bezogenen Medienberichterstattung eingestuft haben, die hinreichend schwer wiege, ein Zurücktreten des Schutzanspruchs des Persönlichkeitsrechts auch hinter ein wie vorliegend allein unterhaltend ausgerichtetes Informationsinteresse zu rechtfertigen. Eine solche - nachträgliche -Selbstöffnung der Privatsphäre dürfte einfach rechtlich als Umstand herangezogen werden, der zum Wegfall des zukunftsgerichteten Unterlassungsanspruchs führen könne (BVerfG, NJW 2006, 3406-3408).

b.

Hier hat sich die Klägerin selbst zu der von ihr beanstandeten Veröffentlichung des Beklagten in einem Beitrag in dem Internet-Forum „Deutschland mon amour“ gegenüber der Öffentlichkeit geäußert. Damit hat sie - unter eigener voller Namensnennung - sowohl ihre eigene Nachricht wie die Antwort des Beklagten der Öffentlichkeit selbst mitgeteilt und ihre Sozialsphäre insoweit geöffnet. Nach der Rechtsprechung des BGH (WTRP GRUR 2005, 76 - Rivalin von Uschi Glas) ist jedoch anerkannt, dass sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgibt. Dabei kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dem Forum „Deutschland mon amour“ um ein sog. „geschlossenes Forum“ handele. Auch wenn das Forum nur angemeldeten Mitgliedern zugänglich ist, ist im vorliegenden Rechtsstreit unbestritten geblieben, dass dieses Forum eine Mitgliederzahl von ca. 25.000 Personen hat.

Wie bereits oben erläutert, ist das Vorgehen der Klägerin und ihr Gang an die Öffentlichkeit auch nicht als nachträgliche „Notwehr“ gegenüber der Veröffentlichung ihrer Äußerung durch den Beklagten zu bewerten. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

5.

Jedenfalls liegt aufgrund des oben unter Ziffer 3 und 4 geschilderten Verhaltens der Klägerin keine Wiederholungsgefahr vor.

a.

Die Wiederholungsgefahr ist eine materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs. Wenn sie entfällt, erlischt auch der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch (BGH, Urteil vom 19.03.2013 – VI ZR 93/12, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03; Urteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04; Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08; BVerfG VersR 2007, 849).

Eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit begründet in der Regel zwar die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (BGH, Urteil vom 19.03.2013 – VI ZR 93/12, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85).

Die Wiederholungsgefahr kann allerdings dann nicht ohne weiteres aufgrund einer bereits geschehenen Rechtsverletzung vermutet werden, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zulässig zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 19.03.2013 – VI ZR 93/12, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03). Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (BGH a.a.O.). Wenn die Wiederholungsgefahr entfällt, erlischt auch der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch (BGH, NJW 2013, 1681).

b.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier die Wiederholungsgefahr dadurch weggefallen, dass die Klägerin ihrerseits noch am 28.09.2017 ihrerseits unter Preisgabe ihres vollen Namens und Wohnorts mit ihrer Äußerung an die Öffentlichkeit getreten ist.

Die künftige Veröffentlichung der beanstandeten Aussage unter Nennung des Namens der Klägerin würde daher nur in anderer Form in die Öffentlichkeit tragen, was die Öffentlichkeit aus Anlass der eigenen Äußerung der Klägerin zu dem streitgegenständlichen Sachverhalt unter Nennung ihres vollen Namens in dem Internet-Forum „Deutschland mon amour“ vom 28.09.2017 zulässigerweise bereits erfahren hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2013 – VO ZR 93/12).

Unter diesen Umständen ist die Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben, weil ein überwiegendes Schutzinteresse der Klägerin einer andauernden Veröffentlichung ihrer Nachricht auf der Internet-Seite des Beklagten hinsichtlich der angegriffenen, Aussagen nach deren Veröffentlichung auf einer anderen Internet-Seite, und der dadurch erfolgten Bekanntgabe gegenüber einer größeren Öffentlichkeit durch die Klägerin selbst, nicht mehr entgegenstände. Aufgrund dieser Selbstöffnung der Klägerin zu diesem Punkt wäre eine entsprechende erneute bzw. wiederholende Veröffentlichung in der konkreten Art und Weise zulässig gewesen.

Damit bestand ab diesem Zeitpunkt der Unterlassungsanspruch nicht mehr. Denn es fehlt aufgrund der nach der streitgegenständlichen Berichterstattung erfolgten Selbstöffnung des Klägers an der nach § 1004 Abs. 1 BGB erforderlichen Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr.

c.

Zwar kann die Gefahr einer drohenden Rechtsverletzung neu entstehen, nachdem der Anspruch - wie hier geschehen - zuvor erloschen ist. Dafür reicht jedoch die bloße Möglichkeit eines erneuten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch den Beklagten ohne konkrete Hinweise darauf nicht aus. Die drohende Verletzungshandlung müsste sich vielmehr in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich wäre. Eine dafür erforderliche drohende Rechtsverletzung seitens des Beklagten hat die Klägerin nicht dargelegt.

II.

Bereits aus den oben genannten Gründen sind auch die Klageanträge Ziffer 2 und 3 nicht begründet.

Darüber hinaus bestand für diese beiden Anträge jedenfalls auch kein Verfügungsgrund, weil bei positiver Bescheidung die Hauptsache vorgenommen werden würde.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 Satz 1, 2 ZPO.

(Unterschriften)