Leitsätzliches
Zur Auskunftspflicht des Bundeskanzleramts gegenüber einem Journalisten wegen Böhmermanns „Schmähgedicht“.Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 S 9.17
Entscheidung vom 3. August 2017
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Journalist. Er verfolgt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Auskunftsansprüche gegen die Antragsgegnerin. Seinem erstinstanzlichen Antrag hat das Verwaltungsgericht überwiegend entsprochen; es hat die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung dazu verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,
1. ob und gegebenenfalls wann genau - das Kalenderdatum oder ein ähnlicher Zeitabschnitt ist anzugeben - die Einschätzung, die das Auswärtige Amt mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum Sachverhalt „B.../Schmähgedicht“ erstellt hatte, der Bundeskanzlerin vorgelegt oder von dieser anders zur Kenntnis genommen wurde, insbesondere, ob dies geschah, bevor die Bundeskanzlerin das sogenannte Schmähgedicht am Abend des 3. April 2016 gegenüber dem türkischen Ministerpräsidenten als „bewusst verletzend“ bezeichnete,
2. welche sonstigen Grundlagen/Dokumentationen (Video-Ausschnitte, Texte oder Textteile, deren Umfang/Länge/Inhalt genau zu bezeichnen sind) aus der Sendung „N...“ vom 31. März 2016 der Bundeskanzlerin vorgelegt oder von dieser auf andere Art zur Kenntnis genommen wurden, bevor sie die betreffende Äußerung („bewusst verletzend“) tat,
3. welchen Inhalt die ergänzenden rechtlichen Ausführungen („Randschreiben“) der Generalstaatsanwaltschaft zu der beabsichtigten Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen B. wegen des Verdachts einer Straftat nach § 103 StGB haben, die dem Bundeskanzleramt im Rahmen der Anhörung gemäß Nr. 211 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren zugeleitet wurden, und
4. welche weiteren Ausarbeitungen/Dokumentationen oder sonstigen Vermerke mit gegebenenfalls welchen Inhalten das Bundeskanzleramt betreffend den Vorgang B./Strafverfahren, insbesondere betreffend die vorstehend bezeichneten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft , erstellte und erhielt mit Ausnahme von Ausarbeitungen/Dokumentationen oder sonstigen Vermerken, die durch die Bundeskanzlerin persönlich, einen Bundesminister persönlich, durch das Kanzlerbüro oder durch das Büro eines Bundesministers erstellt wurden, sowie von Niederschriften über Sitzungen der Bundesregierung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
1. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass der Antrag des Antragstellers entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unzulässig ist.
a) Das Verwaltungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Antrag über das vorgerichtliche Auskunftsbegehren des Antragstellers hinausgeht. Jedenfalls habe sich die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren in der Sache eingelassen. In diesem Falle sei aus prozessökonomischen Gründen ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzuerkennen.
Diesen von dem Verwaltungsgericht auf höchstrichterliche Rechtsprechung (gerade) zu einem presserechtlichen Auskunftsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 66.14 -, juris Rn. 21) gestützten Feststellungen vermag die Beschwerde mit Erfolg weder ihren allgemein gehaltenen Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung zu einem Antragserfordernis vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes noch den ebenso pauschalen Hinweis entgegenzuhalten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts könnte künftig jeder Journalist einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ohne vorherigen Antrag an die Verwaltung unmittelbar gerichtlich verfolgen.
Die von der Beschwerde vorgenommene Unterscheidung zwischen dem hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren und der der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden Leistungsklage im Hauptsacheverfahren überzeugt ebenfalls nicht. Die Beschwerde meint, im einstweiligen Rechtsschutz erfolge lediglich eine summarische Prüfung, während im Hauptsacheverfahren der Sachverhalt von Amts wegen umfangreich aufzuklären sei, beide Situationen seien nicht vergleichbar. Zur Bedeutung dieser Erwägung in Bezug auf die von dem Bundesverwaltungsgericht in den Mittelpunkt gerückten prozessökonomischen Gründe äußert sich die Beschwerde nicht.
Sie arbeitet auch nicht heraus, warum bereits der Umstand, sie habe vor dem Verwaltungsgericht zunächst auf die Unzulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzantrags hingewiesen, gleichzusetzen sei mit einem Nichteinlassen in der Sache.
Nicht schlüssig darzulegen vermag die Beschwerde ferner, warum sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ihren (nach eigener Auffassung nur hilfsweisen) Äußerungen in der Sache aufgrund einer prozessualen Obliegenheit verpflichtet gewesen sei und die oben dargestellte Sichtweise des Verwaltungsgerichts ihr Interesse an einer wirksamen Rechtsverteidigung verletze.
b) Erfolglos sind die ebenfalls auf die Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzantrags zielenden Angriffe der Beschwerde gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe die in Nr. 3 und 4 des erstinstanzlichen Entscheidungssatzes angesprochenen Auskünfte noch nicht - auch nicht teilweise - erhalten. Gegenüber der ausführlich begründeten Sichtweise des Verwaltungsgerichts nimmt die Beschwerde lediglich pauschal Bezug auf zwei Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes. Damit werden die Darlegungserfordernisse (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht erfüllt, wonach sich die Beschwerde mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen muss.
2. Die Beschwerde rügt nicht erfolgreich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antrag des Antragstellers sei in dem aus dem erstinstanzlichen Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang begründet.
a) Die Beschwerde wendet sich vergeblich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie macht in beschwerderechtlich nicht hinreichender Weise geltend, es lägen Gründe vor, die die Erteilung der Auskünfte ausschlössen.
(1) Die Antragsgegnerin legt nicht genügend konkret dar, der Erteilung der ihr von dem Verwaltungsgericht auferlegten Auskünfte stünden schützenswerte Vertraulichkeitsinteressen in Gestalt des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegen.
Die begehrten Informationen betreffen Regierungshandeln aus dem Frühjahr 2016 um das sogenannte Schmähgedicht und ein damit in Zusammenhang stehendes Strafverfahren. Das Regierungshandeln ist als solches abgeschlossen. Bei abgeschlossenen Vorgängen fällt als funktioneller Belang, der der Erteilung der begehrten Auskunft entgegenstehen könnte, nicht mehr die Entscheidungsautonomie der Regierung ins Gewicht, sondern vor allem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung, die durch "einengende Vorwirkungen" einer nachträglichen Publizität beeinträchtigt werden kann. Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, juris Rn. 170 f. zum parlamentarischen Anspruch auf Informationen; BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 -, juris Rn. 11).
Die Beschwerde legt nicht hinreichend dar, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch die Erteilung der begehrten Auskünfte die so beschriebene Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung beeinträchtigt werden könnte.
Die Beschwerde macht geltend, der Entscheidungsprozess der Bundeskanzlerin werde detailgenau nachvollziehbar, wenn Zugang zu allen Informationen verlangt werden könnte, die die Bundeskanzlerin vor einer Äußerung zur Kenntnis genommen habe. Aufgrund der hierdurch nach Auffassung der Beschwerde eintretenden „einengenden Vorwirkung“ könnten letztlich Dritte die Regierungstätigkeit beeinflussen, indem die Bundeskanzlerin nicht mehr frei in ihrer Entscheidung wäre, wie sie mit der jeweiligen Information umginge. Ihr Abwägungsvorgang ließe sich sogar auf einem Zeitstrahl nachvollziehen.
Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen wird nicht anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar dargelegt (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -, juris Rn. 26), die Offenbarung der den Antragsteller interessierenden Informationen könne die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung ernsthaft gefährden. Es ist nicht hinreichend substanziiert dargetan, dass die maßgeblichen Unterlagen sowie die Umstände ihrer etwaigen Vorlage bei der Bundeskanzlerin der Entscheidung der Bundesregierung über ihre Vorgehensweise bis heute derart nahe stehen, dass durch das Auskunftsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Bundesregierung eingedrungen würde.
Unabhängig hiervon hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2016 (OVG 6 S 29.16, juris Rn. 28) in der Sache festgestellt, die in Ziffer 1. des hiesigen einstweiligen Rechtsschutzantrags in Bezug genommene ministerielle Einschätzung sei unter anderem deswegen nicht schutzwürdig, weil sie den der gubernativen Entscheidung vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsablauf betreffe, der einer Kontrolle durch die Presse in geringerem Maße entzogen sei als die gubernative Entscheidung selbst. Soweit es zu den Aufgaben der Mitarbeiter der Antragsgegnerin gehöre, Stellungnahmen zu rechtlichen oder politischen Fragen für die Hausleitung abzugeben, sei weder ersichtlich noch dargelegt, dass sie daran bereits durch die bloße Möglichkeit einer späteren Auskunftserteilung gehindert würden. Allein die zeitliche Abfolge zwischen dem Vorbereitungsvermerk und der Entscheidung der Bundesregierung über die Ermächtigung zur Strafverfolgung begründe für sich genommen nicht, dass durch die Auskunftserteilung die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung ernsthaft gefährdet werden könnte. Zu einer der Antragsgegnerin günstigeren Einschätzung gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass.
Die Beschwerde weist im Übrigen selbst darauf hin, die Willensbildung der Bundeskanzlerin erfordere zunächst die Sammlung von Informationen, wobei die den Antragsteller interessierenden Dokumente derartige, von der Beschwerde so bezeichnete „Vorfeldinformationen“ gewesen seien, „dann“ würden die Informationen abgewogen und schließlich zu einem Ergebnis verdichtet. Die Vorlage der den Antragsteller interessierenden Informationen ist mithin auch nach dem Vorbringen der Beschwerde eine bloße Vorstufe zum Abwägungs- und erst recht zu dem auf die Entscheidung hinführenden Verdichtungsvorgang. Warum sich dann aber schon aus der Offenlegung bloßer Vorfeldinformationen ein „genaues Abbild des Entscheidungsprozesses selbst“ ergebe, Schlüsse auf den Vorgang des Überlegens der Bundeskanzlerin gezogen werden könnten und diese in ihrer Entscheidung zum (späteren) Umgang mit der jeweiligen Vorfeldinformation nicht mehr frei sei, erschließt sich aus den Darlegungen der Beschwerde nicht hinreichend.
Soweit die Beschwerde geltend macht, der Antragsteller wolle mit seinen Anträgen zu 1. und 2. die von der Bundeskanzlerin in einem Telefonat mit dem türkischen Ministerpräsidenten vorgenommene Beurteilung des sogenannten Schmähgedichts auf ihre Tragfähigkeit untersuchen, bezieht sie sich auf die journalistische Bewertung von Vorgängen, nicht auf die Ausforschung des innersten Bereichs der Meinungs- und Willensbildung der Bundeskanzlerin.
Eine bloße, dem jeweiligen Betrachter überlassene und die Offenbarung von Informationen nicht hindernde Bewertung findet auch bei dem von der Beschwerde befürchteten Vorgang statt, wonach - je nachdem, welche Informationen der Bundeskanzlerin vor ihren Äußerungen zu dem sogenannten Schmähgedicht vorgelegen hätten - im Falle einer Offenbarung „jedenfalls mögliche“ Beweggründe der Bundeskanzlerin für ihre Stellungnahme bekannt würden, es läge gegebenenfalls „nahe“, sie habe Eindrücke auf bestimmter Grundlage gewonnen. Eine aus Sicht der Beschwerde mit der Offenbarung verbundene Rechenschaftspflicht der Bundeskanzlerin über die Motivationsgrundlage ihrer Entscheidung wird durch diese Überlegungen nicht erkennbar.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist mit der angefochtenen Entscheidung auch nicht der künftige journalistische Zugang zu allen Informationen verbunden, die die Bundeskanzlerin vor ihren Äußerungen zur Kenntnis genommen hat. Ob die Regierung nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses verpflichtet ist, Tatsachen mitzuteilen, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles im Wege der Abwägung der gegenläufigen Belange Mangels Entscheidungserheblichkeit unergiebig ist die Rüge der Beschwerde, es gebe keinen sachlichen Grund für die in Nr. 4 des erstinstanzlichen Entscheidungssatzes hinsichtlich der Herkunft der Informationen vorgenommene Differenzierung. Jedenfalls greift die Beschwerde die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich an, die Antragsgegnerin müsse die in Nr. 4 des erstinstanzlichen Entscheidungssatzes benannten Auskünfte erteilen. Auch insoweit gilt das oben Gesagte, wonach die Antragsgegnerin nicht deutlich gemacht hat, warum (bereits) die den Antragsteller interessierenden Informationen auf die Willensbildung der Bundesregierung schließen ließen und nachvollziehbar machten, welche Kriterien (tatsächlich) in die Entscheidung einbezogen und wie sie (darüber hinaus) bewertet worden seien. Hieran ändert sich nichts durch den Hinweis der Beschwerde, die Entscheidung der Bundesregierung über die Erteilung der Strafverfolgungsermächtigung sei weder begründungsbedürftig noch justiziabel. Dass das Verwaltungsgericht in entscheidungserheblicher Weise von etwas anderem ausgegangen sei, ist nicht dargetan.
(2) Die Beschwerde beruft sich auch nicht mit durchgreifenden Argumenten auf das Erfordernis des Schutzes der außenpolitischen Beziehungen zur Türkei.
Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Dabei ist der auskunftspflichtigen Stelle zu der Frage, was nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen sind, ein Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -, juris Rn. 31 ff., m.w.N.).
Die Beschwerde führt gegen die einschlägigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur pauschal an, die Entwicklungen der letzten Monate in der Türkei zeigten, welche Ereignisse und Vorfälle bereits genügten, um außenpolitische Spannungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Türkei herbeizuführen, insoweit sei lediglich beispielhaft auf die Reaktionen türkischer Politiker auf Erklärungen von Politikern aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu möglichen Wahlkampfauftritten türkischer Politiker innerhalb der Europäischen Union zu verweisen, es sei zu ernsthaften außenpolitischen Spannungen gekommen, angesichts dessen liege es auf der Hand, dass Veröffentlichungen zu der Frage, auf welcher Grundlage die Bundeskanzlerin ihre Einschätzung zu dem sogenannten Schmähgedicht getroffen habe, von der Türkei als erneutes Aufgreifen des Vorfalls und damit als erneute Provokation sowie als weiterer Versuch gewertet werden könnten, über die Öffentlichkeit Einfluss auf die türkischen Positionen zur Presse- und Meinungsfreiheit zu nehmen.
In dem Zusammenhang hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2016 (OVG 6 S 29.16, juris Rn. 35) ausgesprochen, der pauschale Vortrag der Antragsgegnerin, eine Brüskierung der Türkei durch Offenlegung von Informationen sei nicht auszuschließen, bleibe zu vage, zumal die Position des türkischen Staatspräsidenten durch dessen förmliches Strafverlangen ohnehin öffentlich bekannt geworden sei. Der Senat hat in dem Beschluss vom 30. Dezember 2016 (OVG 6 S 29.16, juris Rn. 39) ferner darauf hingewiesen, die Bundesregierung habe die Strafverfolgung zugelassen und diese Entscheidung auch öffentlich begründet.
An dem Erfordernis einer Substanziierung auch im hiesigen Verfahren ändert sich nichts durch den Hinweis der Beschwerde auf den Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin. Der Beurteilungsspielraum bezieht sich, wie oben dargelegt, auf die Frage, was nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen sind. Hiervon unberührt bleibt die prozessuale Obliegenheit der Antragsgegnerin zur Darlegung, aus welchen Gründen die begehrten Auskünfte in ihrer Gesamtschau (überhaupt) nachteilige Auswirkungen haben können.
(3) Als in beschwerderechtlicher Hinsicht nicht durchgreifend erweisen sich auch die Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, §§ 475 Abs. 1, 478 Abs. 1 Satz 1 StPO schlössen den Auskunftsanspruch des Antragstellers zu dem „Randschreiben“ der Generalstaatsanwaltschaft nicht aus.
Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung auf den Wortlaut der §§ 475 Abs. 1, 478 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützt, der sich auf Strafakten im Sinne von Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beziehe, aus denen Auskunft begehrt werde. Der Antragsteller hingegen habe Interesse an Unterlagen des Bundeskanzleramtes. Dass das „Randschreiben“ - worauf die Beschwerde hinweist - durch die Übermittlung an das Bundeskanzleramt weder seine Eigenschaft als Bestandteil einer Ermittlungsakte noch seine (dortige) strafprozessuale Natur verliere, hat das Verwaltungsgericht bei alledem zugestanden. Es hat jedoch darauf hingewiesen, hierdurch würden die inhaltsgleichen Unterlagen des Bundeskanzleramtes nicht zum Bestandteil der Ermittlungsakten im Sinne der strafprozessualen Vorschriften. Diese Argumentation trifft das allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen nicht genügend, § 475 Abs. 1 StPO unterscheide nicht danach, in wessen Händen sich „die Ermittlungsakte“ im Zeitpunkt der Entscheidung über das Auskunftsbegehren befinde, der (von der Beschwerde indes nicht näher beschriebene) Grundsatz der Vertraulichkeit der Ermittlungen greife unabhängig davon ein, ob die Akte aktuell bei der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde liege, ansonsten würden „die“ speziellen Voraussetzungen des § 475 Abs. 1 StPO umgangen bzw. „die ausdifferenzierten spezialgesetzlichen Regelungen“ ausgehöhlt. Die letztgenannte Darlegung beleuchtet zudem nicht das Verhältnis zwischen (einfachen) Spezialgesetzen und dem grundrechtlichen Anspruch des Antragstellers.
Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen nicht angenommen, Bestandteile von Ermittlungsakten seien immer dann herauszugeben, wenn sie sich außerhalb des räumlichen Bereichs der Staatsanwaltschaft befänden. Soweit die Beschwerde von einer solchen erstinstanzlichen Annahme auszugehen scheint, meint sie, die Staatsanwaltschaft müsse darauf vertrauen können, dass Inhalte von Ermittlungsakten geheim blieben und nur bei berechtigtem Interesse an der Akteneinsicht herausgegeben werden müssten, anderenfalls ginge der von § 475 Abs. 1 StPO bezweckte Schutz ins Leere. Welchen Schutzzweck die Vorschrift habe, arbeitet die Beschwerde indes auch an dieser Stelle nicht heraus. Sie äußert sich insbesondere nicht näher zu der Natur des von ihr offenbar in Zusammenhang mit § 475 Abs. 1 StPO angenommenen Vertrauens (gerade) der Strafverfolgungsbehörden auf die Geheimhaltung von Akten und lässt zudem außer Acht, dass das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin nicht zur Gewährung von Akteneinsicht oder der Herausgabe von Bestandteilen der Ermittlungsakte verpflichtet und ferner befunden hat, die Antragsgegnerin brauche bei der Erteilung der Auskunft den Inhalt des „Randschreibens“ (auch) nicht wörtlich wiederzugeben.
Einen weiteren Grund für die Nichtanwendbarkeit der strafprozessualen Vorschriften hat das Verwaltungsgericht darin erblickt, der Antragsteller nehme nicht den Rechtsträger der Strafverfolgungsbehörden, sondern die Antragsgegnerin auf Auskunft in Anspruch. Auf diese Frage der Rechtsträgerschaft geht der sich wiederholende Hinweis der Beschwerde nicht hinreichend ein, die Informationen blieben Bestandteil einer Ermittlungsakte, es komme nicht auf die Belegenheit der Aktenbestandteile an, ansonsten würden „die speziellen“ bzw. „strengen“ Voraussetzungen des § 475 Abs. 1 StPO umgangen, wäre im Übrigen die Generalstaatsanwaltschaft von dem Antragsteller auf Auskunft in Anspruch genommen worden, hätte sie - wie die Beschwerde ohne nähere Begründung unterstellt - den Antrag nach § 475 Abs. 1 StPO abgelehnt, hieran könne sich nichts ändern, nur weil ein Teil der Ermittlungsakte in den Händen der Antragsgegnerin sei.
Soweit die Beschwerde anfügt, die Generalstaatsanwaltschaft habe sich nicht freiwillig der Sachherrschaft über das „Randschreiben“ begeben, sondern sei nach den RiStBV zur Vorlage verpflichtet gewesen, bleibt unklar, was hieraus in rechtlicher Hinsicht folge.
Dass schließlich der (gemeint offenbar: jedweder) Zugang zu Informationen aus Ermittlungsakten abschließend durch die Strafprozessordnung geregelt werde, bekundet die Beschwerde ohne nähere Begründung.
(4) Die Beschwerde macht auch nicht hinreichend deutlich, die von dem Antragsteller gewünschten Informationen seien bei der Antragsgegnerin nicht vorhanden.
Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Aus der Pflicht der Behörde, die Pressetätigkeit ausschließlich durch Offenlegung bestimmter Tatsachen aufgrund konkreter Fragen zu unterstützen, folgt eine Begrenzung des Auskunftsrechts der Presse. Das Auskunftsrecht führt nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde. Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 30). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich dem Beschwerdevorbringen der insoweit darlegungspflichtigen Antragsgegnerin nicht entnehmen.
Die Beschwerde bekundet zu Nr. 1 des erstinstanzlichen Entscheidungssatzes, aus Vorlagen ergebe sich in der Regel, ob diese der Bundeskanzlerin zugeleitet worden seien, soweit sie sie abgezeichnet habe; dies gelte nicht für andere Vermerke und Ausarbeitungen, die weder in Vorlageform erstellt noch von der Bundeskanzlerin selbst abgezeichnet würden; erst recht gelte es nicht für Ausarbeitungen, die - wie im Falle der von dem Auswärtigen Amt stammenden juristischen „Einschätzung“ der Bundesregierung - durch Dritte erstellt worden seien; von der Antragsgegnerin könne einem derartigen Dokument selbst schon nicht entnommen werden, welchen Stellen im Bundeskanzleramt es vorgelegen habe; es gebe auch keine Liste von Dokumenten, die der Bundeskanzlerin vorgelegt worden seien, ohne dass sie sie abgezeichnet oder bearbeitet habe.
Dieses Vorbringen lässt angesichts seiner denkbar allgemeinen Form nicht erkennen, die Antragsgegnerin habe im konkreten Fall der den Antragsteller interessierenden Dokumente überprüft, ob ihr die gewünschten Informationen vorliegen, und sodann festgestellt, dass dies nicht der Fall ist.
Zudem ist das Vorbringen nicht vollständig. Es bezieht sich auf von Dritten stammende Dokumente als solche, die „ggf.“ - wie dasjenige des Auswärtigen Amtes - von außen direkt oder über die Fachebene des Bundeskanzleramtes in den Leitungsbereich gelangten, einem solchen Dokument „selbst“ lasse sich nicht entnehmen, welchen Stellen es im Bundeskanzleramt „ggf. überhaupt“ vorgelegen habe. Damit wird nichts darüber ausgesagt, ob es auch keine von dem Bundeskanzleramt begleitend erstellte Vorlage gebe, mit der das Dokument des Auswärtigen Amtes der Bundeskanzlerin zugeleitet worden sein kann und die bis heute im Bundeskanzleramt vorhanden sein und die den Antragsteller interessierenden Informationen enthalten mag. Auch das weitere Vorbringen, es gebe keine Liste von Dokumenten, die der Bundeskanzlerin vorgelegt worden seien, ohne dass sie sie abgezeichnet oder bearbeitet habe, lässt offen, ob ein konkreter Vorgang in Zusammenhang mit der „Einschätzung“ des Auswärtigen Amtes von der Bundeskanzlerin abgezeichnet oder bearbeitet wurde und dementsprechend auffindbar wäre.
Die vorgenannten Überlegungen gelten gleichermaßen für die Ausführungen der Beschwerde zu Nr. 2 des erstinstanzlichen Entscheidungssatzes. Die Beschwerde räumt insoweit ein, „aus Vorlagen“ ließe sich zwar entnehmen, ob und wann die Bundeskanzlerin von ihnen Kenntnis genommen habe; da ihre Unterrichtung aber „unter Umständen auch“ mündlich bzw. fernmündlich oder mithilfe nicht von ihr abgezeichneter Unterlagen erfolgt sei, ergäbe sich aus Vorlagen „allein“ kein vollständiges Bild; mehr als die - demzufolge offenbar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin mögliche - Erteilung einer von der Beschwerde in ihrem Umfang indes nicht näher beschriebenen Teilauskunft lasse sich nicht leisten. Dieses Vorbringen besagt nicht hinreichend konkret, es gebe im Bundeskanzleramt keine Vorlagen oder sonstigen Dokumente, denen sich die in Nr. 2 des erstinstanzlichen Entscheidungssatzes bezeichneten Informationen entnehmen ließen.
Soweit die Beschwerde sich in dem Zusammenhang auf die Feststellung des Senats (vgl. Beschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 -, juris Rn. 16) bezieht, der Inhalt einer von der Antragsgegnerin zu erteilenden Auskunft müsse vollständig und richtig sein, besagt diese Feststellung nicht, die Antragsgegnerin sei schon wegen der - immer gegebenen - Möglichkeit, dass ihr in der Vergangenheit weitere, nicht mehr rekonstruierbare Informationen zugegangen sind, zur Verweigerung jeglicher Auskunft berechtigt.
Zu dem etwaigen Nichtvorhandensein von Unterlagen betreffend Nr. 3 und 4 des erstinstanzlichen Entscheidungssatzes äußert die Beschwerde sich nicht.
(5) Die Beschwerde legt nicht schlüssig dar, das Verwaltungsgericht habe zu Nr. 3 seines Entscheidungssatzes dem Antragsteller entgegen der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 88 VwGO mehr als beantragt zuerkannt, indem es die Antragsgegnerin zur Auskunft (auch) über den Inhalt des „Randschreibens“ der Generalstaatsanwaltschaft verpflichtet habe. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Ausweislich des angefochtenen Beschlusses hat der Antragsteller vorgerichtlich bei der Antragsgegnerin Auskunft zu der Frage verlangt, „welche weiteren Ausarbeitungen/Dokumentationen oder sonstige Vermerke mit ggf. welchen Inhalten das Kanzleramt betreffend den Vorgang B./Strafverfahren erstellt bzw. erhalten“ hat. Die Beschwerde gesteht zu, diese Formulierung schließe den Inhalt des „Randschreibens“ ein. Die Beschwerde meint aber, der Antragsteller habe im gerichtlichen Verfahren sein Anliegen hinsichtlich des Inhalts des „Randschreibens“ fallengelassen und interessiere sich nur noch für Ausarbeitungen mit Bezug zu dem Randschreiben. Dies schließt sie aus der Formulierung des von dem Antragsteller in erster Instanz gestellten Antrags zu 3., wonach er Auskunft zu der Frage begehrt, „welche Ausarbeitungen/Dokumentationen oder sonstige Vermerke mit gegebenenfalls welchen Inhalten das Kanzleramt betreffend den Vorgang B./Strafverfahren erstellt bzw. erhalten hat, insbesondere auch betreffend die ergänzenden rechtlichen Ausführungen (‚Randschreiben‘) der Generalstaatsanwaltschaft“. Die Beschwerde äußert insoweit, der Begriff „betreffend“ könne in sprachlicher Hinsicht lediglich auf Dokumente mit Bezug zu dem „Randschreiben“ zielen, nicht aber auf den Inhalt des „Randschreibens“ selbst. Diese Ausführungen können auf sich beruhen. Denn die Wahl des Ausdrucks „insbesondere auch“ durch den Antragsteller zeigt, dass die Aufzählung nach dem Beistrich („…, insbesondere auch betreffend …“) jedenfalls nur beispielhaft und nicht abschließend sein soll. Dass wiederum der Inhalt des Randschreibens (auch) durch den ersten Halbsatz der Antragsformulierung nicht erfasst werde, macht die Beschwerde selbst nicht substanziiert geltend. Unabhängig hiervon hat der Antragsteller in der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Antragsschrift ausdrücklich bekundet, er habe die Antragsgegnerin vorgerichtlich nach dem Inhalt des „Randschreibens“ befragt, eine inhaltliche Beantwortung sei jedoch wie schon zuvor nicht erfolgt. Die weiteren Darlegungen in der Antragsschrift bieten keinen konkreten Anhaltspunkt für die Annahme, der Antragsteller habe sein derart beschriebenes vorgerichtliches Anliegen fallengelassen.
b) Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, ist nichts zu erinnern.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, die in Zusammenhang mit den dem Antragsteller interessierenden Vorgängen stehende Abschaffung des § 103 StGB sei Gegenstand der aktuellen Diskussion und befinde sich im Gesetzgebungsverfahren. Die Vorschrift wurde vor wenigen Tagen mit Wirkung vom 1. Januar 2018 aufgehoben (vgl. Gesetz zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten vom 17. Juli 2017, verkündet am 21. Juli 2017, BGBl. I S. 2439). Hieran ändert sich nichts durch den Einwand der Beschwerde, die von dem Antragsteller gewünschten Informationen bezögen sich auf Vorgänge (schon) im Frühjahr 2016. Der Hinweis der Beschwerde, zwischen diesen Informationen und dem Gesetzgebungsverfahren bestehe kein Zusammenhang, der Erkenntnisgewinn aus den begehrten Informationen für eine Berichterstattung zur Abschaffung des § 103 StGB sei nicht ersichtlich, lässt die allgemeinkundige Verursachung der zur Abschaffung des § 103 StGB führenden politischen Diskussion durch das sogenannte Schmähgedicht außer Acht. Sie wurde maßgeblich auch durch die Haltung der Bundesregierung zu dem Vorgang geprägt, auf die sich das Auskunftsverlangen des Antragstellers bezieht.
c) Das Verwaltungsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise die Hauptsache vorweggenommen.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zielt nicht auf eine nur vorläufige Maßnahme. Vielmehr nimmt die von ihm begehrte Auskunftserteilung die Hauptsache vorweg (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31). Dies ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten der dortigen Entscheidung für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Die genannten Voraussetzungen liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der begehrten Auskünfte bejaht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde bleiben aus den oben genannten Gründen erfolglos. Das Abwarten der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache hätte für den Antragsteller angesichts der Aktualität der Gesetzgebung zu § 103 StGB und deren oben beschriebenen Zusammenhangs zu der Haltung der Bundesregierung schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).