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Aufnahmen des Kölner Doms dürfen nicht bei politischen Veranstaltungen gezeigt werden, LG Köln, Urt. v. 20.09.2017, Az.: 28 O 23/17

Leitsätzliches

Aufnahmen des Innenraums des Kölner Doms („Hohe Domkirche St. Petrus“) dürfen nicht im Rahmen von politischen Kundgebungen gezeigt werden. Der Unterlassungsanspruch besteht wegen der Verletzung des Eigentumsrechts.

typo3/

LANDGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 20. September 2017

Aktenzeichen: 28 O 23/17

 

 

Tenor:

Die einstweilige Verfügung vom 01.02.2017 wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, in deren Eigentum die Kathedrale „Hohe Domkirche St. Petrus“ (nachfolgend „Kölner Dom“) steht.

Die Verfügungsbeklagte ist Mitverantwortliche der Gruppierung „Y“ und stellt auf der Internetseite www.facebook.com sowie auf der Internetplattform www.youtube.de Filmbeiträge zu ihren Reden, die sie bei Versammlungen von „Pegida“ und „Pro NRW“ hielt, sowie weitere politische Statements ein. Die Verfügungsbeklagte organisierte ferner eine Kundgebung unter dem Titel „X“, die am 07.01.2017 in Köln durchgeführt wurde und deren Anlass die Vorfälle der Silvesternacht u.a. in der Umgebung des Kölner Doms am 31.12.2015/01.01.2016 waren. Die Verfügungsbeklagte fertigte vor dem 07.01.2017 ohne die Einwilligung der Verfügungsklägerin und ohne vorherige Rücksprache mit dieser im Innenraum sowie auf dem Dach des Kölner Doms Filmaufnahmen an, welche sie sodann im Rahmen eines von ihr gefertigten Films auf ihrem Profil auf der Internetseite www.facebook.com und auf ihrem „Channel“ auf der Internetseite www.youtube.de verbreitete, um auf die zuvor genannte Kundgebung aufmerksam zu machen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Films und der streitgegenständlichen Sequenzen wird auf die Anlage A1 Bezug genommen. Ferner wurde der streitgegenständliche Kundgebungsaufruf auf der Internetseiten www.gloria.tv und www.youtube.de veröffentlicht. Ausweislich der Hausordnung des Kölner Doms sind Filmaufnahmen zu privaten Zwecken in den Innenräumen des Doms gestattet, Filmaufnahmen zu kommerziellen Zwecken jedoch nicht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2017 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Verfügungsbeklagte entfernte den streitgegenständlichen Film am 17.01.2017 von der Internetseite www.facebook.com und – insofern streitig – von Internetseite www.youtube.de.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte eine der rechten Szene zuzuordnende Aktivistin sei, die durch die öffentliche Wiedergabe der streitgegenständlichen Sequenzen im Kontext des Films ihr – der Verfügungsklägerin – Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze, da sie – die Verfügungsbeklagte - sowohl ihre – der Verfügungsklägerin - Identität entstelle, indem sie ihr rechtspopulistische Thesen unter Missachtung ihres schutzwürdigen Selbstverständnisses untergeschiebe, als auch ihre Bekanntheit unbefugt in kommerzieller Art und Weise zur Generierung von werbewirksamer Aufmerksamkeit nutze. Ferner würdige sie den Kölner Dom als Kirche herab, indem sie ihn und seine Symbolkraft als Sprachrohr für rechtsgerichtete und menschenfeindliche Thesen missbrauche. Denn der Film kommuniziere aufgrund seines Inhalts und der verwendeten Symbole ein Wertebild, das demjenigen der Verfügungsklägerin diametral entgegenstehe, und rufe zur Teilnahme an einer Kundgebung auf, in dessen Rahmen – unstreitig – u.a. rechtsgerichtete Thesen gegen Asylbewerber geäußert wurden. Im Übrigen stelle – so meint die Verfügungsklägerin weiter – die Verbreitung des Films „beschimpfenden Unfug“ im Sinne des § 167 Abs. 1 StGB dar, da durch das Unterschieben rechtsgerichteter Thesen ihre Grundwerte missachtet und verhöhnt würden.

Mit Beschluss vom 01.02.2017 hat die Kammer der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die im Innenbereich des Kölner Doms gefertigten Aufnahmen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie geschehen in dem als Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Film mit dem Titel „Aufruf: 7. Januar in Köln – Kundgebung: X!“ (Timecode 01:42 bis 02:37), erschienen auf  den Internetseiten www.facebook.com, www.youtube.de und www.gloria.tv.

Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch erhoben.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 01.02.2017 zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 01.02.2017 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte behauptet, den Film bereits am 17.01.2017 von ihrem „Channel“ auf der Internetseite www.youtube.de entfernt zu haben. Falls der streitgegenständliche Film nach dem 17.01.2017 noch auf der Internetseite www.youtube.de veröffentlicht gewesen sein sollte, habe es sich um „Raubkopien“ gehandelt, hinsichtlich deren Veröffentlichung sie – so meint sie – keine Verantwortung treffe. Letzteres gelte auch hinsichtlich der Internetseite www.gloria.tv, mit der sie nichts zu tun habe. Sie ist der Auffassung, dass der Kölner Dom als Gebäude nicht von dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin geschützt sei, da das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin weder das Grundeigentum noch den „Werbewert“ oder den Ruf des Kölner Doms schütze. Ferner ist sie der Auffassung, dass die Verfügungsklägerin nicht aktivlegitimiert sei, da ihr die Befugnis fehle, für die gesamte katholische Kirche zu handeln. Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen sei schließlich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Film um die Einladung zu einer öffentlichen Versammlung handele, weshalb der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet sei. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass sie der Verfügungsklägerin keinerlei Aussagen „unterschiebe“ und die Umgebung des Kölner Doms in der Nacht vom 31.12.2015 auf den 01.01.2016 der Tatort von mehreren hundert, wenn nicht noch mehr Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von dort anwesenden Frauen gewesen sei, weshalb die Verwendung der streitgegenständlichen Sequenzen im Rahmen eines Aufrufs zu einer Kundgebung, die diese Vorfälle zum Gegenstand habe, gerechtfertigt sei und weder ihren kommerziellen Interessen diene noch „beschimpfender Unfug“ sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach wie vor begründet.

1.

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte jedoch keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, da sie als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht Grundrechtsträgerin des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß den Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG ist (vgl. BGH, NJW 2006, 601; OLG Köln Urteil vom 31.07.2012 – 15 U 13/12; LG Hamburg, Urteil vom 21.01.2011 - 324 O 274/10; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 5, Rn. 126). Denn juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Bund, Länder und Kommunen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht Träger von Grundrechten und können sich grundsätzlich nicht auf ein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen (Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, Rn. 33.13). Demzufolge bedarf es auch nicht der Klärung der Frage, ob juristischen Personen ein Recht am eigenen Bild zusteht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015 - 4 U 182/14- Rn. 105).

2.

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte ferner keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Sequenzen gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. BGB.

Juristische Personen bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts können zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Dem steht nicht entgegen, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts keine Grundrechtsträger sind. Sie haben zwar weder eine „persönliche“ Ehre noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein; sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über die §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (vgl. BGH Urteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 ; vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04; BGH, vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07; BVerfG, NJW 1995, 3303; OLG Köln Urteil vom 31.07.2012 – 15 U 13/12; LG Hamburg Urteil vom 21.01.2011 – 324 O 274/10). Bezogen auf juristische Personen des öffentlichen Rechts verfolgen die §§ 185 ff. StGB allerdings das Ziel, dasjenige Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit die betroffene Einrichtung ihre Funktion erfüllen kann und das unerlässliche Vertrauen in ihre Integrität nicht in Frage gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1982 -VI ZR 122/80 -„Vetternwirtschaft“, Rz. 15).

Nach Auffassung der Kammer liegt jedoch allein in der nicht kommerziellen Nutzung der im Innenbereich nicht im Rahmen eines Gottesdienstes aufgenommen Filmsequenzen im Rahmen eines Kundgebungsaufrufs keine Beleidigung oder üble Nachrede oder Verunglimpfung der Verfügungsklägerin i.S.d. §§ 185 ff. StGB, da gegenüber der Verfügungsklägerin durch die Verwendung der streitgegenständlichen Filmsequenzen weder eine Äußerung der Miss- oder Nichtachtung noch eine Herabwürdigung oder Verächtlichmachung erfolgt.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin versteht der Durchschnittsrezipient die Darstellung der streitgegenständlichen Filmsequenzen im Kontext des gesamten Films, in dem der Zweck der Kundgebung und die politische Meinung der Verfügungsbeklagten zum Ausdruck kommen, auch nicht dahingehend, dass die Verfügungsklägerin oder die katholische Kirche die Verfügungsbeklagte und die von ihr organsierte Kundgebung am 07.01.2016 befürworten, sich mit dieser identifizieren oder diese in irgendeiner Weise unterstützen. Vielmehr ist durch die Nutzung der nicht professionell gefertigten Aufnahmen und die deutlich werdende politische Überzeugung der Verfügungsbeklagten sowie die erkennbare Zielrichtung der Kundgebung für den Rezipienten klar erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte den Kölner Dom eigenmächtig als Kulisse für den Kundgebungsaufruf nutzte und die Verfügungsklägerin weder in die Fertigung der Aufnahmen involviert war noch die politische Auffassung der Verfügungsbeklagten unterstützt. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin werden ihr folglich keine fremdenfeindlichen Aussagen untergeschoben oder sie als Sprachrohr für politische Meinungen missbraucht.

3.

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte außerdem keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 167 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da allein die Fertigung der streitgegenständlichen Filmsequenzen nicht die Verübung „beschimpfenden Unfugs“ darstellt. Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Films wiederum erfolgte nicht an einem Ort, der dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft gewidmet ist.

4.

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte schließlich keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung ihres Hausrechts.

Grundlage des Anspruchs ist nämlich nicht das Hausrecht der Verfügungsklägerin, sondern das Eigentum an dem Grundstück. Das Hausrecht gibt dem Besitzer nur das Recht, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, GRUR 2013, 623 - Rn. 26). Darum geht es hier jedoch nicht. Die Verfügungsklägerin verwehrt der Verfügungsbeklagten nicht das Betreten des Kölner Doms, sondern die ungenehmigte Veröffentlichung von Fotografien des Innenbereichs desselben, die im dortigen Innenbereich angefertigt wurden. Dieser Anspruch folgt nicht aus dem Hausrecht, sondern aus dem Eigentum am Grundstück (vgl. BGH, a.a.O.).

5.

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte jedoch einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung ihres Eigentums, da die Verfügungsbeklagte ohne die Einwilligung der Verfügungsklägerin Filmaufnahmen des Innenbereichs des Kölner Doms fertigte und diese sodann zu nicht lediglich privaten Zwecken veröffentlichte.

Das Eigentum an einem Grundstück wird durch das Aufnehmen von Fotografien von auf ihm errichteten Gebäuden beeinträchtigt, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird (vgl. BGH, GRUR 2011, 323).

Das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes und die Verwertung solcher Fotografien stellt allerdings nicht in jedem Fall eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. An ihr fehlt es, wenn ein Gebäude von einer anderen Stelle aus als dem Grundstück, auf dem es sich bleibend befindet, fotografiert wird und solche Fotografien verwertet werden. Dieser Gesichtspunkt greift aber nicht, wenn das Gebäude – wie hier – nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus, auf dem es sich befindet, fotografiert wird. Dann hängt die Möglichkeit, das Gebäude zu fotografieren, entscheidend davon ab, ob der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Grundstück eröffnet und unter welchen Bedingungen dies geschieht. Die Entscheidung darüber steht nach § 903 BGB im Belieben des Grundstückseigentümers. Eine Beeinträchtigung des Eigentums setzt nämlich keine Beschädigung des Grundstücks im physischen Sinne des Wortes voraus. Das Eigentum kann vielmehr auch dadurch beeinträchtigt werden, dass es, ohne beschädigt zu werden, in einer dem Willen des Eigentümers widersprechenden Weise genutzt wird. So liegt es bei der ungenehmigten Anfertigung von Abbildern von Gebäuden von dem Grundstück aus, auf dem sie stehen (vgl. BGH, a.a.O.).

Gegen den Willen des Eigentümers erfolgen Filmaufnahmen nicht nur dann, wenn sie ausdrücklich verboten sind, vielmehr bedarf umgekehrt das Fertigen von Aufnahmen einer diesbezüglichen Erlaubnis, selbst wenn der Zutritt zu den Räumen an sich gestattet ist. Denn eine allgemeine Nutzungsgestattung erfasst nur den bestimmungsgemäßen Benutzungszweck (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 08.07.2015 – 4 U 182/14). Dass die generelle Gestattung des Zutritts zu einem räumlich geschützten Bereich durch bestimmte Nutzungszwecke beschränkt sein kann, ohne dass dies ausdrücklich ausgesprochen sein müsste, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2006, 1054, Rn. 8 f.).

Diese Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Verfügungsklägerin durch die Anfertigung und Veröffentlichung der streitgegenständlichen Filmsequenzen, die den Innenbereich des Kölner Doms zeigen, ist nicht gerechtfertigt, da die Verfügungsklägerin diese Beeinträchtigung nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden hat.

Zunächst führt die Gestattung der Fertigung von Video- und Fotoaufnahmen im Innbereich des Kölner Doms zu privaten Zwecken durch die Verfügungsklägerin nicht dazu, dass sie die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Sequenzen zu dulden hätte. Denn diese Gestattung umfasst nicht die Fertigung und Veröffentlichung von Filmaufnahmen zu kommerziellen oder – wie hier der Fall - politischen Zwecken, da aufgrund der Auslegung der Gestattung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß § 133 BGB hiervon lediglich zu privaten Zwecken gefertigte Film- und Fotoaufnahmen erfasst sind. Eine Veröffentlichung der streitgegenständlichen Sequenzen zu politischen Zwecken überschreitet demgegenüber den seitens der Verfügungsklägerin erklärten Gestattungsumfang.

Die Beeinträchtigung des Eigentums der Verfügungsklägerin ist auch nicht durch Art. 8 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Zwar ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet, da dieser neben der Teilnahme auch das Veranstaltungsrecht und damit auch den Aufruf zur Teilnahme an einer Kundgebung verbürgt. Die Veranstaltungsfreiheit schützt auch das Recht zur Vorbereitung und Organisation einer Versammlung, etwa durch Werbung, Einladung, Raumbeschaffung, Planung etc. (vgl. Blanke in: Stern / Becker: Grundrechte-Kommentar, 2. Auflage 2016, Art. 8 GG, Rn. 44).

Bei der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen jedoch die Interessen der Verfügungsklägerin diejenigen der Verfügungsbeklagten.

Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit der Entfaltungsfreiheit oder anderen Grundrechten und sonstigen Rechtspositionen Dritter, ist für eine wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel des größtmöglichen Schutzes beider Sorge zu tragen. Dabei ist das Recht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen, selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Diese Einschätzung der Träger des Grundrechts ist jedenfalls insoweit maßgeblich, als sie Rechte Dritter nicht beeinträchtigen. Kommt es zu Rechtsgüterkollisionen, ist ihr Selbstbestimmungsrecht allerdings durch das Recht anderer beschränkt. Vom Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger ist jedoch nicht die Entscheidung umfasst, welche Beeinträchtigungen die Träger der kollidierenden Rechtsgüter hinzunehmen haben. Bei der Angemessenheitsprüfung haben die Gerichte daher auch zu fragen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Kommentar zum Grundgesetz, 73. Lieferung 03.2017, Art. 8 GG, Rn. 204).

Insofern ist zu zwar berücksichtigen, dass die Gestaltung des Aufrufs zu einer Kundgebung und dessen Veröffentlichung sowie die Frage, auf welche Art und Weise die Verfügungsbeklagte auf die von ihr (mit-)organisierte Kundgebung aufmerksam macht, ihr obliegen. Ferner ist zu beachten, dass der Kölner Dom im Hinblick auf den Anlass und Zweck der Kundgebung grundsätzlich von nicht geringer Relevanz ist, da sich die Vorfälle, die Anlass der Kundgebung waren, in der Umgebung des Kölner Doms zutrugen. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass gerade nicht der Innenbereich des Kölner Doms Schauplatz der von der Verfügungsbeklagten angeprangerten Vorfälle und Straftaten war, sondern lediglich dessen Umgebung, weshalb es nach Auffassung der Kammer keinen überzeugenden und die Beeinträchtigung des Eigentumsrecht der Verfügungsklägerin rechtfertigenden Grund gibt, auch den Innenbereich des Kölner Doms im Rahmen des Kundgebungsaufrufs zu zeigen, zumal der Aufruf auch ohne die Wiedergabe der streitgegenständlichen Filmsequenzen nichts an seiner Eignung, die Aufmerksamkeit auf die Kundgebung zu lenken, verloren hätte. Zudem ist zu beachten, dass es die Verfügungsklägerin nicht dulden muss, dass ohne ihre ausdrückliche Einwilligung der Innenbereich des Kölner Doms als Teil ihres Eigentums in Anbetracht der Widmung desselben für Gottesdienste und im Hinblick auf die grundsätzliche politische Neutralität der katholischen Kirche für die politischen Ziele der Verfügungsbeklagten vereinnahmt wird, mit denen sich die Verfügungsklägerin nicht identifizieren möchte.

Aus denselben Gründen scheitert auch eine Rechtfertigung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Filmsequenzen durch Art. 5 Abs. 1 GG. Auch wenn grundsätzlich Form und Umstände einer Meinungskundgabe so gewählt werden können, dass damit die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung erzielt wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 289; BVerfGE 97, 391, 398; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110), ist das Recht auf freie Wahl der Form der Meinungsäußerung nicht schrankenlos gewährleistet. Damit verbundene Beeinträchtigungen der Rechte Dritter müssen zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet sowie erforderlich und das Verhältnis zwischen Rechtsgüterschutz und -beschränkung muss insgesamt angemessen sein (vgl. BGH Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 308/03). Dies ist jedoch aus den zuvor genannten Gründen nicht der Fall.

Die Verfügungsbeklagte ist – unstreitig – für die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Sequenzen in ihren Profil auf der Internetseite www.facebook.com und in ihrem „Channel“ auf der Internetseite www.youtube.de verantwortlich.

Sie haftet jedoch auch für die Veröffentlichungen der streitgegenständlichen Sequenzen auf den Internetseiten www.youtube.de und www.gloria.tv zumindest als Störerin.

Als Störer i.S.v. § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, GRUR 2016, 104).

Die Verfügungsbeklagte haftet im konkreten Fall auch als unmittelbare Störerin. Denn sie hat den ursprünglichen Film mit den streitgegenständlichen Sequenzen selbst erstellt und in ihrem Profil auf der Internetseite www.facebook.com und in ihrem „Channel“ auf der Internetseite www.youtube.de veröffentlicht.

Damit hat die Verfügungsbeklagte jedoch durch ihr Verhalten den von der Verfügungsklägerin beklagten Störungszustand herbeigeführt. Sie hat die maßgebliche Ursache für die von der Verfügungsklägerin beanstandeten Veröffentlichungen gesetzt; erst durch ihr Verhalten wurden die beanstandeten Filmsequenzen einem größeren Personenkreis bekannt und konnten von diesen weiterverbreitet werden (vgl. BGH, a.a.O.)

Der ursprüngliche Beitrag der Verfügungsbeklagten war für die Folgeveröffentlichungen auf den Internetseiten www.youtube.de und www.gloria.tv folglich auch adäquat kausal. Denn dem Veröffentlichenden eines im Internet abrufbaren Beitrags ist eine Verletzungshandlung auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Beiträge im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang ist in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Verletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Denn durch die „Vervielfältigung“ der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.), zumal es der Verfügungsbeklagten zur Erreichung einer maximalen Reichweite des Kundgebungsaufrufs gerade auf die Weiterverbreitung desselben ankam.

Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung der Verletzungshandlung begründet und wurde mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht beseitigt.

6.

Die Verfügungsklägerin hat – ohne dass es hierauf maßgeblich ankommt -  zudem einen Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

Denn die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Sequenzen in dem Kontext des Kundgebungsaufrufs stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (vgl. Beschluss des OLG Köln vom 18.11.1996 - 15 W 108/96) dar, weil die Verfügungsbeklagte durch die Verwendung der Innenaufnahmen des Kölner Doms, eines Symbols der katholischen Kirche, für die Verlautbarung ihrer politischen Ziele das Selbstverständnis der Verfügungsklägerin, das sich durch politische Neutralität auszeichnet, missachtet und sich über deren schutzwürdige Interessen hinwegsetzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob durch die Eingliederung der streitgegenständlichen Sequenzen  in den Kundgebungsaufruf der Eindruck erweckt wird, die Verfügungsklägerin identifiziere sich mit den politischen Zielen der Verfügungsbeklagten.

Dieser Eingriff in den Schutzbereich der Religionsfreiheit ist aus den unter Ziffer 5. genannten Gründen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht gerechtfertigt.

7.

Schließlich liegt auch ein Verfügungsgrund vor, da die Verfügungsklägerin binnen der seitens der Kammer als Indiz für eine Widerlegung der Dringlichkeit angenommenen Monatsfrist seit Kenntniserlangung der Verletzungshandlung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat.

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil ist – auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung - sofort vollstreckbar ist (vgl. Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 925 ZPO, Rn. 9).

Streitwert: 20.000,- EUR