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VG Köln, Beschl. v. 09.02.2017, Az.: 6 L 2426/16

Leitsätzliches

Der Bundesrechnungshof ist verpflichtet, einem Journalisten Zugang zum Wortlaut seiner die Jahre 1999 bis 2006 betreffenden abschließenden Prüfungsmitteilungen hinsichtlich der Prüfung der öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu gewähren.

Verwaltungsgericht Köln

Beschluss

Entscheidung vom 09.02.2017

Az.: 6 L 2426/16

 

In dem Rechtsstreit

[...]

gegen

[...]

beschlossen:

 

Tenor:

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller im Wege der Akteneinsicht Zugang zu dem Wortlaut der die Jahre 1999 bis 2006 betreffenden, abschließenden Prüfungsmitteilungen vom 22.11.2013 hinsichtlich der Fraktionen- CDU/CSU,- SPD,- Bündnis 90/Die Grünen und- FDPzu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Zugang zum Wortlaut der die Jahre 1999 bis 2006 betreffenden abschließenden Prüfungsmitteilungen vom 22.11.2013 hinsichtlich der Fraktionen-  CDU/CSU,-  SPD,-  Bündnis 90/Die Grünen und-  FDPsowie der vorläufigen Prüfungsmitteilungen der das Jahr 2013 betreffenden, laufenden Prüfung hinsichtlich der Fraktionen-  CDU/CSU,-  SPD,-  Bündnis 90/Die Grünen,-  DIE LINKE und-  FDPzu gewähren.

Das Gericht hat bei der Auslegung des Antrags die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 16.11.2016 gemachten Angaben hinsichtlich der „letzten beiden“ die Fraktionen betreffenden Prüfungsergebnisse zugrunde gelegt. Es ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller neben dem Zugang zu den Prüfungsmitteilungen i.S.d. § 31 PO-BRH der laufenden Prüfung für das Jahr 2013 (im Folgenden: vorläufige Prüfungsmitteilungen) nicht auch den Zugang zu den bereits vorliegenden Stellungnahmen der Fraktionen begehrt, da er davon abgesehen hat, seinen Antrag nach Darstellung der vorhandenen Unterlagen durch den Antragsgegner in dem o.g. Schriftsatz entsprechend zu konkretisieren. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass der beantragte Zugang zum Wortlaut der Sache nach eine Akteneinsicht ist.

Der so verstandene Antrag hat teilweise Erfolg. Er ist zulässig und teilweise begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. Januar 2013 – 5 B 1493/12 –, juris Rn. 2.

Soweit die abschließenden Prüfungsmitteilungen vom 22.11.2013, die die Jahre 1999 bis 2006 zum Gegenstand haben, (im Folgenden: abschließende Prüfungsmitteilungen) betroffen sind, hat der Antragsteller sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der vorläufigen Prüfungsmitteilungen für das Jahr 2013 fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Da damit nur ein Zugang zu den (feststehenden) abschließenden Prüfungsmitteilungen in Betracht kommt, kann dahinstehen, welcher Zeitpunkt für das Vorhandensein der Information maßgeblich ist.

I. Anordnungsanspruch

1. Abschließende Prüfungsmitteilungen

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht. Er ergibt sich aus § 96 Abs. 4 S. 1 BHO. Die Kammer folgt dabei weiter der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2/12 –, NVwZ 2013, 1006 und Urteil vom 25.03.2015 – 6 V 12/14 –, NVwZ 2015, 1388, wonach die Bundeskompetenz als Annex auch die Befugnis einschließt, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Ein Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist dabei nur erforderlich, wenn der Bundesgesetzgeber bisher untätig geblieben ist.

Mit § 96 Abs. 4 BHO hat der Bundesgesetzgeber aber eine Regelung geschaffen, die Voraussetzungen und Grenzen regelt, unter denen der Öffentlichkeit – einschließlich der Presse – Informationen erteilt werden dürfen, vgl. bereits das Urteil der Kammer vom 19.05.2016 – 6 K 1267/15 –, juris Rn. 23.

Gemäß 96 Abs. 4 S. 1 BHO kann der Bundesrechnungshof Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde.

Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Antragsgegner hat das Ergebnis der Prüfung der öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Fraktionen des Deutschen Bundestages in den Jahren 1999 bis 2006 abschließend im Sinne des § 96 Abs. 4 BHO festgestellt (vgl. § 35 PO-BRH).

Der Zugang zu dem Prüfungsergebnis ist damit in das Ermessen des Antragsgegners gestellt („kann“). Das Gericht überprüft die Ausübung dieses Ermessens auf Ermessensfehler hin, § 114 S. 1 VwGO.

Das Ermessen ist hier auf Null reduziert.

Der Antragsgegner hat bei der Frage nach der Gewährung des Informationszugangs das Informationsrecht und die Pressefreiheit des Antragstellers sowie das Transparenzgebot auf der einen Seite und die Rechte der Betroffenen, Vorschriften, die die geheime oder vertrauliche Behandlung des Prüfungsergebnisses vorschreiben sowie den Schutz der wirksamen externen Finanzkontrolle auf der anderen Seite in die Ermessenserwägungen einzubeziehen. Vgl. Engels, in: ders./Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Dezember 2016, § 96 BHO, Rnrn. 46 f.

Vorliegend hat der Antragsgegner die Bedeutung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht hinreichend berücksichtigt und damit sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sein Ermessen war vorliegend dahingehend reduziert, dass Zugang zum Wortlaut der begehrten abschließenden Prüfungsmitteilungen zu gewähren ist.

Das Informationsinteresse der Presse überwiegt vorliegend die anderen geltend gemachten privaten und öffentlichen Interessen. Pressevertreter können behördliche Auskünfte in geeigneter Form verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Solche Interessen sind vorliegend nicht anzunehmen.

Dabei verkennt das Gericht weder die Bedeutung einer unabhängigen externen Finanzkontrolle, vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. Januar 2013 – 5 B 1493/12 –, juris Rnrn. 58 f.,noch die Interessen der geprüften Stellen. Insbesondere besteht kein berechtigtes Interesse der geprüften Fraktionen an der Versagung des Informationszugangs. Es sind auch sonst keine Interessen gegeben, die einfachgesetzlich Ausdruck gefunden haben und den Anspruch nach § 96 Abs. 4 S. 1 BHO ausschließen.

a) Soweit das Argument, der Gesetzgeber habe mit den §§ 96 Abs. 4, 97 Abs. 5 und 99 BHO ein abgestimmtes Regelungskonzept geschaffen, das ein hinreichendes Auskunftsniveau und eine funktionsmäßige Betätigung der Presse sichere, auch für eine Verwehrung des Zugangs zur abschließenden Prüfungsmitteilung vorgebracht wird, wird verkannt, dass eine Gewährung vom Gesetzgeber gerade in das Ermessen des Antragsgegners gestellt wurde. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass auch ohne einen Zugang nach § 96 Abs. 4 BHO ein hinreichendes Auskunftsniveau bestünde, wäre die dortige Regelung gerade entbehrlich gewesen.

b) Der Vortrag des Antragsgegners, § 52 Abs. 1 AbgG stünde einem Auskunftsersuchen entgegen, verfängt nicht. Nach dieser Regelung haben die Fraktionen über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gemäß § 50 Abs. 1 AbgG zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben.

Es ist nicht ersichtlich, dass § 52 Abs. 1 AbgG als vorrangige und abschließende Regelung der Offenlegungspflicht der Fraktionen anzusehen ist. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte deuten darauf hin. Vielmehr scheint das Streben nach mehr Transparenz Grund für die Regelung gewesen sein, ohne dass der Gesetzgeber den Informationszugang damit gleichzeitig einschränken wollte.

Vgl. den Gesetzesentwurf zum Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes, BT-Drucksache 12/4756, S. 5 f: „Diese Verpflichtung den Fraktionen aufzuerlegen, ist sowohl aus Gründen der Transparenz erforderlich als auch verfassungsrechtlich geboten. Die Fraktionen bilden das Bindeglied zwischen dem Staat und den Parteien (vgl. oben III. 1.); da diese zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichtet sind, darf für die Fraktionen nichts anderes gelten.“

c) Der Antragsgegner führt weiter an, dass eine Gewährung von Zugang zu der abschließenden Prüfungsmitteilung eine Umgehung des § 1 IFG i.V.m. § 46 Abs. 3 AbgG darstelle, wonach die Fraktionen keine öffentliche Gewalt ausübten und damit auch keinem Informationsanspruch aus § 1 IFG unterlägen. § 46 Abs. 3 AbgG sei einfachgesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlich geschützten Selbstorganisationsrechts des Deutschen Bundestages nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG.

Diese Argumentation ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, einen Auskunftsanspruch der Presse zu verneinen. Der Antragsgegner verkennt bei seiner Argumentation bereits, dass die Frage, welche Informationen nach dem IFG zugänglich sein sollen, eine nach ihrer Art andere Frage ist, als welcher Informationszugang für Pressevertreter bestehen soll. Nur daraus, dass die Informationen nicht für „jeden“ einsehbar sein sollen, kann nicht geschlossen werden, dass die durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Presse den gleichen Beschränkungen unterliegt.

Gegen eine Umgehung spricht jedoch besonders die Tatsache, dass die Fraktionen hier nicht die Auskunft gebende Stelle sind, sondern Betroffene der Auskunftsverpflichtung einer anderen Stelle. Diese Betroffenheit ist jedoch durchaus mit der anderer natürlicher oder juristischer Personen zu vergleichen, über die im Rahmen eines Auskunftsverlangens Informationen durch öffentliche Stellen preisgegeben werden können. Die Interessen dieser Personen sind freilich bei der Abwägung im Rahmen eines Auskunftsverlangens zu berücksichtigen. Gleichwohl stellt eine Bejahung der Auskunftspflicht in diesen Fällen keine Umgehung der Tatsache dar, dass sie selbst – mangels Behördeneigenschaft – nicht zur Auskunft verpflichtet sind.

d) Ebenso wenig überzeugt das Argument, dass ein Informationszugang nicht mit der Freiheit des Mandats aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar sei, da Fraktions- und Mandatsarbeit nicht zu trennen seien. Durch den Zugang zu der abschließenden Prüfung des Bundesrechnungshofes ist jedenfalls nicht die Ebene der Mandatsausübung betroffen, sondern die Kontrolle auf einer darauffolgenden, zeitlich späteren Ebene. Hinsichtlich der Möglichkeit, dass diese Kontrolle bereits in die Mandatsausübung „vorwirkt“, ist zu berücksichtigen, dass die Abgeordneten sich im System der parlamentarischen Demokratie an der Art ihrer Mandatsausübung messen lassen müssen.

Für eine mögliche Beeinträchtigung der Mandatsfreiheit VG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2014 – 1 K 3924/13 –, juris Rn. 117.

Insoweit überzeugt das Argument des Antragsgegners nicht, dass die abschließende Prüfungsmitteilung zahlreiche Rückschlüsse auf die konkrete Mandatswahrnehmung zulasse. Es liegt nahe, dass, sollte die Überprüfung der Verwendung öffentlicher Mittel durch die Fraktionen die Mandatsausübung tatsächlich derart stark beeinträchtigen, diese Verwendung bereits kein zulässiger Prüfungsgegenstand wäre.

Selbst bei Unterstellung einer potentiellen Auswirkung des Informationszugangs auf die Mandatsfreiheit hat der Antragsgegner nicht hinreichend konkret dargelegt, warum die bloße Möglichkeit, die handelnden Fraktionsmitglieder und ihre Verantwortung für bestimmte Maßnahmen zu identifizieren, zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung ihrer Mandatsfreiheit führen soll, selbst wenn es dabei um „mehr“ als den „bloßen“ Sachleistungskonsum geht.

e) Gleiches gilt für die geltend gemachte unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Abgeordneten. Es ist nicht ersichtlich, wie diese durch den Zugang zu Informationen, die ihr Verhalten in der Funktion als Fraktionsmitglieder betreffen, verletzt sein sollen.

f) Soweit geltend gemacht wird, dass die begehrten Informationen mit „Unternehmensinterna“ vergleichbar und damit ähnlich schützenswert seien, da daraus Rückschlüsse auf die Positionierung und die Schwerpunkte der politischen Arbeit gezogen werden könnten und damit der politische Wettbewerb verzerrt werden könnte, überzeugt dies nicht. Die Schutzwürdigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird aus Art. 12 und 14 GG hergeleitet. Diese stehen den Fraktionen jedenfalls bei der Verwendung der Mittel nach § 50 AbgG nicht zu, die Gegenstand der Prüfung des Bundesrechnungshofes und damit der begehrten Prüfungsmitteilung sind.

Liegen demnach keine berechtigten Interessen vor, denen gegenüber dem Informationsinteresse der Presse Vorrang einzuräumen wäre, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Zugang zu der abschließenden Prüfungsmitteilung.

Das Gericht konnte den Antragsgegner auch zur Gewährung des Informationszugangs in Gestalt der Gewährung von Akteneinsicht verpflichten, denn § 96 Abs. 4 S. 1 BHO unterscheidet sich gerade dadurch von § 4 PresseG NRW bzw. anderen landesrechtlichen Parallelvorschriften, für den bzw. für die verlangt wird, dass es sich um ein Auskunftsverlangen und nicht um ein reines Akteneinsichtsbegehren handelt, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. Juli 2015 – 1 S 802/15 –, juris Rnrn. 39 f.,

dass § 96 Abs. 4 S. 1 BHO gerade neben der Zugangsgewährung durch Auskunft auch die durch Akteneinsicht vorsieht. Damit stehen beide Möglichkeiten gleichrangig nebeneinander. Wegen dieser Entscheidung des sich auf die Bundeskompetenz nach Art. 114 Abs. 2 S. 3 GG stützenden Gesetzgebers kann es auch nicht mehr auf den Umfang eines unmittelbar auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gestützten Anspruchs ankommen. Dem Gesetzgeber wird zur Umsetzung des objektiv-rechtlichen Grundrechtsgehalts ein weiter Ausgestaltungsspielraum zugestanden. Hier hat der Bundesgesetzgeber selbst die Möglichkeit der Zugangsgewährung durch Akteneinsicht normiert. Ist die Pressefreiheit damit in die Abwägung im Rahmen der Frage des „Ob“ des Informationszugangs nach § 96 Abs. 4 S. 1 BHO einzustellen, muss dies auch für die Frage nach der Art der Einsichtsgewährung gelten.

Das Auswahlermessen des Antragsgegners hinsichtlich der Art der Zugangsgewährung ist vorliegend auf Null reduziert, denn eine Zugangsgewährung zu den begehrten Informationen allein durch Auskunft an den Antragsteller wäre vorliegend nicht sachdienlich. Dem Antragsteller geht es um die Recherche zur missbräuchlichen Verwendung von Mitteln zur Parteienfinanzierung. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass durch Zusammenfassung oder Kürzung der Prüfungsmitteilung ein anderer Eindruck der Verwendung der Mittel entstünde oder Informationen, die vom Antragsgegner als unerheblich eingestuft werden, in der Gesamtschau für den Antragsteller aufschlussreich sein können.

Außerdem besteht der wesentliche Inhalt auch der abschließenden Prüfungsmitteilung aus den Ergebnissen der Prüfung, „die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsgemäßheit des Verwaltungshandelns von Bedeutung sind“, vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 PO-BRH. Damit sind im Wesentlichen aber die Punkte erfasst, für die ein potentielles öffentliches Informationsbedürfnis besteht. Dem in § 96 Abs. 4 BHO zum Ausdruck kommenden Transparenzgedanken kann damit vorliegend nur durch die Gewährung von Akteneinsicht ausreichend Rechnung getragen werden.

Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Antragsteller in seinem Antrag beim Antragsgegner und im Antragsschriftsatz auf die von Bundestagsabgeordneten bestellten Montblanc-Schreibgeräte Bezug genommen hat. Auch wenn der Bundesrechnungshof die Amtsausstattung nach § 12 AbgG wie vorgetragen nicht in den streitgegenständlichen Prüfungsmitteilungen untersucht oder behandelt hat, steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Zugang zu der abschließenden Prüfungsmitteilung dennoch zu. Denn er hat im Laufe des Verfahrens deutlich gemacht, dass es ihm allgemein um die sachgemäße und rechtmäßige Verwendung der den Fraktionen und Abgeordneten zur Verfügung gestellten Mittel geht.

2. Vorläufige Prüfungsmitteilungen

Ein Anordnungsanspruch auf Zugang zu den vorläufigen Prüfungsmitteilungen scheidet demgegenüber aus. Daraus, dass § 96 Abs. 4 S. 1 BHO nur den Zugang zu Prüfungsergebnissen gewährt, die abschließend festgestellt wurden, ergibt sich, dass umgekehrt der Gesetzgeber den Zugang zu vorläufigen Prüfungsmitteilungen ausgeschlossen wissen wollte. Indem eine Einsichtnahme in noch nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren ausgeschlossen wird, soll eine Gefährdung des Erfolgs der externen Rechnungskontrolle und damit des Erfolgs der parlamentarischen Finanzkontrolle verhindert werden, vgl. Urteil der Kammer vom 19.05.2016 – 6 K 1267/15, juris Rn. 24 f., m.w.N.

Zudem sind die vorläufigen Prüfungsmitteilungen Bestandteil der Akten zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofs, die gemäß § 96 Abs. 4 S. 3 BHO ausdrücklich von einem Auskunftsanspruch ausgeschlossen sind. Da § 96 Abs. 4 BHO auch die presserechtlichen Auskunftsansprüche gegenüber dem Antragsgegner spezialgesetzlich regelt, ist die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. dazu Beschluss vom 04. Januar 2013 – 5 B 1493/12 –, juris, hinsichtlich § 4 Abs. 2 PresseG NRW in Bezug auf den Landesrechnungshof nicht übertragbar.

Selbst wenn man davon ausginge, dass das Auskunftsbegehren seine Stütze unmittelbar in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG findet, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Daher konnte es auch dahinstehen, ob § 96 BHO – wie vom Antragsteller vorgetragen – formell verfassungswidrig ist.

Einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch stehen berechtigte schutzwürdige öffentliche Interessen entgegen. Auch hier sind die Wertungen des § 96 Abs. 4 BHO zu berücksichtigen. Der Vertraulichkeit der Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofes zum Schutz der Wirksamkeit der externen Finanzkontrolle ist nach der gesetzgeberischen Wertung Vorrang vor dem öffentlichen Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Vgl. bereits das Urteil der Kammer vom 19.05.2016 – 6 K 1267/15 –, juris Rn. 27.

Dass der Interessenausgleich, der in dieser gesetzgeberischen Wertung zum Ausdruck kommt, die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unverhältnismäßig einschränken würde, ist nicht erkennbar.

Gleiches gilt für einen etwaig bestehenden Anspruch aus Art. 10 EMRK. Auch dort wird das Informationsrecht nicht schrankenlos gewährleistet. Dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entgegen der von der Kammer vertretenen Auffassung ein Zugangsrecht auch bei einem Interesse am Schutz der Wirksamkeit der externen Finanzkontrolle annimmt, hat der Antragsteller weder vorgebracht noch ist dies sonst ersichtlich. Letzteres gilt auch dafür, dass Art. 10 EMRK einen weitergehenden Anspruch auf Zugang zu den vom Antragsteller begehrten Informationen gewährt als Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.

II. Anordnungsgrund

Der Antragsteller hat hinsichtlich der abschließenden Prüfungsmitteilung auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Eine Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und der Bedeutung der genauen und gründlichen Berichterstattung durch die Presse für die freiheitlich-demokratische Grundordnung liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Presse einen Informationsanspruch geltend macht. Auch in diesen Fällen müssen besonders schwerwiegende Nachteile im Falle eines Abwartens der Hauptsacheentscheidung glaubhaft gemacht werden.

Ein solch schwerwiegender Nachteil ist in diesen Fällen immer dann anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.08.2004 – 7 CE 04.1601 –; VG Cottbus, Beschluss vom 06.11.2007 – 1 L 392/07 –, beide zitiert nach juris; Beschluss der Kammer vom 27.08.2009 – 6 L 918/09 –.

Ein derartiges gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug sind hier, auch in einer für die insoweit erfolgende Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Stärke, durch den Antragsteller glaubhaft gemacht worden. Sie ergeben sich aus der am 24.09.2017 anstehenden Bundestagswahl.

Die Kammer hat bereits entschieden, dass, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass eine Entscheidung in der Hauptsache erst nach der Wahl ergeht und die begehrte Information somit bei Abwarten der Hauptsacheentscheidung erst nach der Wahl erlangt werden würde, ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbar sein kann. Vgl. Beschluss der Kammer vom 27.08.2009 – 6 L 918/09 -.

Dass dies hier der Fall ist, hat der Antragsteller glaubhaft gemacht.

Auch wenn womöglich vor der Wahl noch eine Entscheidung in der Hauptsache – allenfalls in erster Instanz – möglich wäre, so bestünde die Gefahr, dass die begehrten Informationen erst nach der bereits stattgefundenen Bundestagswahl zugänglich gemacht würden und die Bürger diese bei ihrer Wahlentscheidung nicht mehr berücksichtigen könnten. Denn es ist nicht gewährleistet, dass dies in ausreichender Zeit vor der Wahl geschähe, in der die Informationen von den Medien aufgearbeitet und in der Bevölkerung diskutiert werden könnten.

Für die Wahlentscheidung der Bürger ist das Verhalten der gewählten Abgeordneten bei der Ausübung ihres Mandats von großer Bedeutung. Da die Abgeordneten ihr Mandat auch über den Zusammenschluss in Fraktionen ausüben, ist für die Bürger auch das Verhalten der Fraktionen und damit auch der Umgang der Fraktionen mit den ihnen zur Verfügung gestellten öffentlichen Geldern wichtig.

Aus der damit im Herbst erneut anstehenden Wahlentscheidung der Bürger ergibt sich ein gesteigertes öffentliches Interesse und auch ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung.

Dies ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die abschließende Prüfungsmitteilung auf den 22.11.2013 datiert oder den Zeitraum 1999 bis 2006 betrifft. Die Mitteilung selbst stammt aus der Zeit nach der letzten Bundestagswahl. Damit konnten die Bürger diese (selbst theoretisch) bei ihrer letzten Bundeswahlentscheidung noch nicht berücksichtigen. Die Tatsache, dass die Prüfungsmitteilung erst sieben Jahre nach dem Prüfungszeitraum vorliegt, kann nicht zulasten des Antragstellers gereichen, da es sonst in der Hand des Antragsgegners läge, den Zugang zu Informationen durch Hinauszögern des Prüfungsergebnisses einzuschränken.

Auch dass der Prüfungszeitraum schon elf bis achtzehn Jahre zurückliegt oder dass ein Großteil der damals beteiligten Personen heute nicht mehr in entsprechender Funktion für die Fraktionen tätig ist, lässt einen starken Gegenwartsbezug nicht entfallen. Denn der Umgang der Fraktionen mit den ihnen zur Verfügung gestellten Mitteln hat als Thema auch heute noch Bedeutung. Es ist durchaus vorstellbar, dass aus einem etwaigen Missbrauch von Fraktionsmitteln (gesetzgeberische) Konsequenzen auch für die kommende Legislaturperiode gezogen werden. Es ist aber gerade nicht so, wie der Antragsgegner vorträgt, dass deswegen keine Entscheidung im Eilverfahren ergehen müsse. Denn die Behandlung des Themas vor der Wahl ist gerade entscheidend dafür, dass es Eingang in die Wahlentscheidung der Bürger finden kann. Die Bedeutung einer freien Presse für die demokratische Ordnung besteht insbesondere auch vor anstehenden Wahlen. Ihrer Funktion für die demokratische Ordnung kann die Presse aber nur gerecht werden, wenn sie vor diesen Wahlen auch Zugang zu den Informationen hat, auf den mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch besteht. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass der Antragsteller die begehrten Informationen für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 08. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 31.

Da mit dem Verhalten der Fraktionen auch direkt Rückschlüsse auf das der in einer Bundestagswahl zu wählenden Volksvertreter gezogen werden kann, stellt sich der Bezug des Themas, auf das der Antragsteller aufmerksam machen möchte, auch nicht bloß als potentieller Bezug dar.

Die Kammer teilt nicht die Auffassung, dass ein Anordnungsgrund vorliegend deswegen scheitere, weil der Antragsteller dadurch, dass er nicht bereits auch wie DER SPIEGEL im Jahre 2015 das Auskunftsbegehren geltend gemacht habe, den Anordnungsgrund selbst widerlegt hätte. Es war von seiner Pressefreiheit erfasst, eine Berichterstattung zurückzustellen.

Denn „grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt [...]. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll.“,

BVerfG, Beschluss vom 08. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 29.

Ebenso ist auch nicht davon auszugehen, dass durch den Bericht des SPIEGEL ein Informationsinteresse bereits befriedigt wäre. Dieser enthält bereits keine konkreten Informationen zu den angeblich von den Prüfern kritisierten Ausgaben der Fraktionen. Von einer vollständigen journalistischen Aufarbeitung kann damit nicht ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die von dem Antragsteller begehrte endgültige Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat.