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LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2017, Az.: 2 O 438/14

Leitsätzliches

Eine 17-Jährige hat bei Veröffentlichung von Nacktfotos keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, nur weil eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, wobei die Frage, ob eine derartige Verletzung vorliegt, von einer Beurteilung der gesamten Umstände des Falles abhängt.

LANDGERICHT DUISBURG

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Entscheidung vom 27.03.2017

AZ: 2 O 438/14

 

 

 

In dem Rechtsstreit

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen

a) ein die Klägerin lediglich mit Stiefeln bekleidet zeigendes Video im Internet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

b) Abbildungen, die die Klägerin lediglich mit Stiefeln bekleidet zeigen- insbesondere wie als Anlage K  4 vorgelegt und wie nachstehend eingefügt – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten sowie veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

Hinweis:

Es folgen 5 Fotos, die nur in der Originalentscheidung vorhanden sind und nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Nacktfotos und –videos im Internet zukünftig entstehen wird, namentlich hinsichtlich der Kosten einer effizienten Entfernung der Bilddateien aus dem Internet.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 492,54 € an Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2015 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 30 % und der Beklagte 70 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00  €. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Unterlassungs-,  Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

Der Beklagte ist Fotograf und Aktionskünstler und fertigte im Rahmen seines Kunstprojektes „M“ anlässlich des „B“ in E im Juni #### Nacktaufnahmen von Personen, die sich zu der Teilnahme an dem Projekt bereit erklärten. Hierunter war auch die zum damaligen Zeitpunkt 17-jährige Klägerin. Das Fotoprojekt des Beklagten wurde von einem Filmteam des A begleitet.

Der Beklagte fertigte dabei unter anderem ein Bild, auf dem die Klägerin - ein Paar Stiefel tragend und im Übrigen unbekleidet - seitlich auf einer Bühne sitzend abgebildet ist. Das Gesicht der Klägerin ist dabei von ihren Haaren verdeckt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 (Bl. 28 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger verwendete das Foto auf der Homepage seiner Galerie N in B2 sowie auf dem Katalog für seine Ausstellung über die „M“ - Aktion.

Weitere von dem Beklagten angefertigte Bilder zeigen die Klägerin in Rückansicht in einer Reihe mit anderen Teilnehmern mittig vor der Bühne stehend. Insoweit wird auf die Anlagen K 9 bis K 12 Bezug genommen.

Eine ausdrückliche Einwilligung der Eltern der Klägerin lag nicht vor.

Nach dem Projekt kommunizierten die Parteien u.a. per G miteinander. Wegen der Einzelheiten der Korrespondenz wird auf Bl. 47 ff. d.A. Bezug genommen.  Mit Schreiben vom 03. Mai 2012 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder auf, die sie im Rahmen des Kunstprojektes M nur mit schwarzen Stiefeln bekleidet zeigen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07. August 2013 (vgl. Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 29 ff. d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Unterlassung und Zahlung eines Schmerzensgeldes auf.

In dem Film des A ist die Klägerin ebenfalls unbekleidet zu sehen.

Mit vorliegender Klage, die dem Beklagten am 17.03.2015 zugestellt wurde, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Außerdem verfolgt sie ein Feststellungsbegehren.

Hierzu trägt die Klägerin vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass künftig ein effizientes technisches Verfahren zur vollständigen und dauerhaften Beseitigung der Bilder aus dem Internet zur Verfügung stehe.

Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte habe sie über die tatsächlichen Veröffentlichungsabsichten nicht aufgeklärt. Sie habe sich unter dem Eindruck der Festivalatmosphäre zur Teilnahme an dem Projekt des Beklagten verleiten lassen.

Aus dem Wortlaut der seitens des Beklagten vorgelegten G-Kommunikation „aber vergiss nie, das sind Momente, betrunken, völlig paralysiert“ (Bl. 55 d.A.) ergebe sich, dass die Klägerin unter dem Einfluss bewusstseinsverändernder Rauschmittel gestanden habe.

Der Beklagte habe das Filmmaterial des A über seine M Aktion mittels eines Hotlinks zum Inhalt seiner G Seite sowie der von ihm betrieben Seite X gemacht. Auf seiner G-Seite habe der Kläger zudem ein Standbild aus dem A- Filmmaterial veröffentlicht, das die Klägerin bis auf die Stiefel unbekleidet in Frontalansicht zeige. Der Beklagte vertreibe das Bild K 4 als Bildabzug Größe 50 x 70 über das Merchandising Portal N2 zum Preis von 15,00 €. Auf seiner Webseite T veröffentliche der Beklagte unverändert eine Serie von Nacktfotos der Klägerin, die sie in Rückenansicht sowie frontal mit verdecktem Intimbereich zeigten (Anlagen K 9 ff).

Die Klägerin ist der Auffassung, ihre als Minderjährige erteilte Zustimmung sei unwirksam. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € sei angemessen.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,

1.  den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, Nacktabbildungen und –videos der Klägerin wie nachstehend aufgeführt

c) Videos Internet:

I, (= Anlagen K 1 und K 2) (Standbilder)

I2 (=Anlage K 3) (Standbild)

d) Fotos Internet:

I3 (Poster) (=Anlage K 4)

e) Fotos Print:

Katalogfoto zur großen Werkschau in der N Galerie, B2, Vernissage ########## ####, Seite 35 (= Anlage K 5) zu veröffentlichen oder zu verbreiten, dies insbesondere im Internet unter den http`s

„X2“

„X3“

„X4“

„X5“ und

X7,.

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, EUR 2.500,00 jedoch nicht unterschreiten soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.08.2013;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Nacktfotos und –videos im Internet zukünftig entstehen wird, namentlich hinsichtlich der Kosten einer effizienten Entfernung der Bilddateien aus dem Internet;

4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.474,89 Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen

a) ein die Klägerin lediglich mit Stiefeln bekleidet zeigendes Video im Internet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

b) Abbildungen, die die Klägerin lediglich mit Stiefeln bekleidet zeigen- insbesondere wie als Anlage K  4 vorgelegt und wie nachstehend eingefügt – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten sowie veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, EUR 2.500,00 jedoch nicht unterschreiten soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.08.2013;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Nacktfotos und –videos im Internet zukünftig entstehen wird, namentlich hinsichtlich der Kosten einer effizienten Entfernung der Bilddateien aus dem Internet;

4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.474,89 Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe in die Erstellung und Veröffentlichung des von dem Beklagten gefertigten Fotos eingewilligt. Am Tag der Durchführung des Projektes habe er sämtliche Teilnehmer über den Ablauf und auch seine Veröffentlichungsabsichten informiert sowie darüber, dass ein Filmbeitrag auf A2 gesendet werden würde und in der Mediathek abrufbar sein werde. Die Klägerin habe von sich aus nicht nur ihre Teilnahme an dem Projekt, sondern auch ihre Unterstützung in Form von Promotion angeboten. Die Klägerin habe das Projekt auch noch während dessen Durchführung dergestalt organisatorisch begleitet, als dass die dafür gesorgt habe, dass sich die Teilnehmer gemäß den Regieanweisungen des Beklagten positionierten. Erst als alle anderen Teilnehmer auf ihren Plätzen standen, habe sich die Klägerin ausgezogen und ihren Platz eingenommen. Die Klägerin habe darauf bestanden, ihre Stiefel anzubehalten, um sich von den übrigen Teilnehmern visuell abzuheben.

Dass er auf seiner G–Seite ein Standbild aus dem A-Filmmaterial veröffentlicht haben solle, bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen. Er könne sich beim besten Willen nicht daran erinnern, was er vor mehr als zweieinhalb Jahren auf G gepostet habe. Unzutreffend sei auch, dass der Beklagte unverändert die als Anlagen K 9 – K 14 auf seiner Website X2 verwende. Die von der Klägerin vorgelegte Anlage K 3 sei nicht geeignet, die behauptete Verlinkung des A-Videomaterials mit der von dem Beklagten betriebenen Homepage oder seinem G-Auftritt zu belegen.

Der Beklagte ist der Auffassung, wegen der geringen Auflösung des von ihm stammenden Fotos auf dem Katalogabdruck sowie der fehlenden Erkennbarkeit des Gesichts der Klägerin seien Ansprüche aus § 22 KUrhG nicht gegeben.

Die Einwilligung der Klägerin, die fast das 18. Lebensjahr vollendet hatte, sei wirksam. Die Minderjährigkeit sei jedenfalls für den Beklagten aufgrund der geistigen und körperlichen Reife der Klägerin nicht erkennbar und auch nicht zumutbar überprüfbar gewesen. Die Einwilligung der Eltern sei konkludent durch die Erlaubnis zur Teilnahme am Festival erteilt worden, da die Anfertigung von Filmaufnahmen bei solchen Ereignissen regemäßig vorauszusetzen sei.

Außerdem könne ein Schmerzensgeld nur in Ausnahmefällen beansprucht werden. Die Klägerin sei hier nicht schutzwürdig, da sie selbst auf G ein Profilfoto mit entblößten Brüsten von sich eingestellt habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die dazu überreichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig.

Soweit die Klägerin eine Umformulierung des ursprünglichen Klageantrags zu 1) vorgenommen hat und zu dessen Begründung anderen als den ursprünglichen Sachvortrag heranzieht und hierin eine Klageänderung im Sinne des § 263 1. Alt ZPO liegt, hat der Beklagte jedenfalls durch rügelose Einlassung die Vermutung der Einwilligung begründet, § 267 ZPO.

II. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

1. a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des als Anlage K 4 vorgelegten Fotos.

Der Anspruch folgt aus jedenfalls aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

Mit der unstreitig geschehenen Veröffentlichung und Verbreitung des vorbezeichneten Fotos durch den Beklagten wurde die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt.

Gegen eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin spricht nicht, dass diese auf dem streitgegenständlichen Foto nicht erkennbar ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt in seiner zum hiesigen Verfahren ergangenen Beschwerdeentscheidung vom 15.11.2016 (Bl. 212 ff. d.A.) zutreffend unter Zitierung weiterer Nachweise aus:

„ Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und Art. 2 GG zugunsten des freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses oder seines Namens berechtigt ist; nur er selbst soll darüber befinden dürfen, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will. Zu dem der Selbstbestimmung vorbehaltenen Persönlichkeitsbereich gehört dementsprechend auch die Entscheidung über die Veröffentlichung des eigenen Nacktbildes und zwar unabhängig davon, ob es  eine Identifizierung des Abgebildeten erlaubt oder nicht. Es ist in so starkem Maße mit dem Intimbereich verbunden, dass seine Veröffentlichung auch dann, wenn die abgebildete Person nicht erkennbar ist, ihrer freien Selbstbestimmung unterliegt. Die unbefugte Veröffentlichung eines Bildes eines anderen stellt sich deshalb als Anmaßung einer Herrschaft über ein fremdes Persönlichkeitsgut dar. Hinzu kommt, dass der Betroffene stets mit der Möglichkeit der Aufdeckung seiner Anonymität durch den Verletzer rechnen muss und damit dem Gefühl des Preisgegebenseins und der Abhängigkeit unterworfen ist. Die eigenmächtige Herbeiführung einer solchen Lage kann um der Menschenwürde und der freien, eigenverantwortlichen Persönlichkeitsentfaltung willen nicht gestattet sein.“

Entscheidend ist daher, ob die Klägerin rechtswirksam in die Bildveröffentlichung eingewilligt hat. Dies war jedoch nicht der Fall, da weder die Eltern der damals 17-jährigen und damit beschränkt geschäftsfähigen Klägerin als deren gesetzliche Vertreter ihre Zustimmung erteilt haben noch Anhaltspunkte für eine stillschweigende Einwilligung mit Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die weiteren Ausführungen des OLG Düsseldorf im bereits zitierten Beschluss verwiesen.

Die Veröffentlichung und Verbreitung war auch rechtswidrig, da im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung insbesondere angesichts der Verletzung besonders schützenswerten Intimsphäre der Klägerin dem Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Vorrang vor der zugunsten des Beklagten streitenden Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) einzuräumen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hier ebenfalls auf die Ausführungen des OLG im Beschluss vom 15.11.2016 Bezug genommen.

Den Beklagten trifft auch ein Verschulden, da er von sich aus zur Prüfung gehalten war, ob eine wirksame Einwilligung der Klägerin vorliegt und dem nicht hinreichend nachgekommen ist.

Im Hinblick auf die auch kommerziellen Zwecken dienende Veröffentlichung des Fotos auf der Homepage seiner Galerie und in einem Ausstellungskatalog sowie im Hinblick auf die vorgerichtliche Ablehnung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ist auch die Annahme einer Wiederholungsgefahr gerechtfertigt.

b) Der Klägerin steht auch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der weiteren im Klageantrag zu 1) in Bezug genommenen Bilder zu, auf denen die Beklagte jeweils mit Stiefeln und im übrigen unbekleidet in Rückansicht abgebildet ist.

Dem Grunde nach ist der Beklagte zur Unterlassung verpflichtet; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Die Unterlassungsverpflichtung erstreckt sich auch auf diese weiteren Bilder.

Dass der Beklagte auch diese Bilder tatsächlich auf seiner Homepage verbreitet hat, stellt der Beklagte nicht in Abrede, er widerspricht lediglich dem Vortrag der Klägerin, dass dies „unverändert“ geschehe und beruft sich darauf, dass eine Veröffentlichung aktuell nicht stattfinde. Für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs in Bezug auf diese Bilder ist es jedoch unerheblich, ob die Veröffentlichung noch fortdauert oder nicht, da der bereits stattgefundene Eingriff die Wiederholungsgefahr begründet (vgl. auch die obigen Ausführungen unter Ziffer I. 1 a) a.E.)

c) Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Unterlassung der Zugänglichmachung  des die Klägerin lediglich mit Stiefeln bekleidet zeigenden Videos zu.

Der Anspruch folgt aus gleichsam aus 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte, wie seitens der Klägerin behauptet, auf seiner Homepage einen Link gesetzt hat, der zu dem Videoportal „W“ und dem A-Film, in dem die Klägerin unstreitig unbekleidet zu sehen ist, führt.

Das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten ist unerheblich.

Die Klägerin hat zum Nachweis ihrer Behauptung als Anlage K 3 (Bl. 27 d. A.)einen Screenshot vorgelegt. Dass dieser Screenshot von einer dem Beklagten zuzurechnenden Homepage (sei es seines G-Profils oder einer seiner sonstigen Seiten) stammt, hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt, meint jedoch, die Anlage K 3 sei nicht geeignet, die behauptete Verlinkung des A-Videomaterials zu belegen. Die Kammer teilt diese Auffassung nicht.

Auf dem Screenshot ist zunächst ein Bild zu sehen, bei dem es sich offensichtlich um das von der Klägerin erwähnte Standbild aus dem A-Film handelt (oben links im Bild ist die Einblendung …“L“ zu erkennen; nach dem Vortrag des Beklagten sollte der A-Film auf dem Sender A2 ausgestrahlt werden), dessen Posten der Beklagte im Übrigen unzulässigerweise mit Nichtwissen bestreitet. Bei dem behaupteten Posting handelt es sich um eine eigene Handlung des Beklagten und der Beklagte hat nachvollziehbare Gründe seines angeblichen Nichterinnerns nicht ansatzweise dargetan. Mit dem erkennbaren Inhalt des Screenshots der Anlage K 3 setzt sich der Beklagte auch nicht weiter auseinander.

Relevant ist weiter Folgendes: Oberhalb des Bildes ist lesbar: I. Soweit die Klägerin vorträgt, dabei handele es sich um einen Link zu dem streitgegenständlichen A-Film ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar und sie genügt damit ihrer Darlegungslast. Demgegenüber hat der Beklagte weder dargetan noch ist ersichtlich, um was es sich dabei sonst –wenn nicht um einen Link- handeln soll. Insofern erweist sich das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten als unerheblich.

Der Beklagte hat durch die Linksetzung die streitgegenständlichen Nacktaufnahmen der Klägerin öffentlich zur Schau gestellt (vgl. OLG München, Urteil vom 26. Juni 2007 – 18 U 2067/07 –, juris).

Auch durch diese Veröffentlichung ist die Klägerin rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden, da sie in diese Art der Veröffentlichung weder ausdrücklich noch stillschweigend wirksam eingewilligt hat.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. 1. a) Bezug genommen.

2. Die Klägerin hat nach Vorgesagtem auch Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Nacktfotos und –videos im Internet zukünftig entstehen wird, namentlich hinsichtlich der Kosten einer effizienten Entfernung der Bilddateien aus dem Internet.

3. Der Klägerin steht nach alldem auch ein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten zu, allerdings beschränkt sich der Anspruch auf Gebühren aus einem Gegenstandswert von bis zu 5.000,00 €. Dies entspricht dem Wert des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Da der im hiesigen Verfahren geltend gemachte Feststellungsanspruch (Wert: 1.000,00 €) ausweislich des Schreibens der Bevollmächtigten der Klägerin vom 07.08.2013 nicht Gegenstand ihrer außergerichtlichen Tätigkeit gewesen ist und der außergerichtlich geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch unbegründet ist (dazu sogleich unter Ziffer I. 4), bleiben die diesbezüglichen Beträge bei der Bestimmung des Gegenstandswerts unberücksichtigt. Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000,- € belaufen sich die daraus resultierenden Gebühren auf einen Betrag von 492,54 €.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

4. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin allerdings nicht zu, insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Selbst eine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts –die hier unter objektiven Gesichtspunkten vorliegt – rechtfertigt für sich genommen noch keine Geldentschädigung für immaterielle Schäden aus § 823 BGB i.V.m. Art 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, wobei die Frage, ob eine derartige Verletzung vorliegt, von einer Beurteilung der gesamten Umstände des Falles abhängt (vgl. Palandt/Sprau, 75. Aufl. 2016, § 823, Rn. 130, m.w.N).

Dies ist nach Lage der Dinge unter Berücksichtigung von Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und des Charakters der geschützten Bereiche, in die eingegriffen wurde, Anlass und Beweggrund des Beklagten, dem Grad seines Verschuldens sowie unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Positionen des Beklagten nicht der Fall.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin – ob schon sie rechtlich nicht wirksam in die Anfertigung und Verbreitung der streitgegenständlichen Aufnahmen hat einwilligen können -  keinesfalls  unfreiwillig an dem Projekt des Beklagten teilgenommen hat.

Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesen Zusammenhang auch, dass die Klägerin – wie der Beklagte substantiiert vorgetragen hat – über die bloße Teilnahme an dem Projekt hinaus dieses auch am Tag vor der Durchführung beworben und während der Durchführung dem Beklagten bei der Umsetzung seiner Regieanweisungen geholfen hat. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten, insbesondere ist der pauschale Vortrag, sie habe sich unter dem Eindruck von der Festivalatmosphäre zur Teilnahme am Projekt des Beklagten „verleiten“ lassen nicht geeignet, den Vortrag des Beklagten zu entkräften. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Klägerin, sie habe „unter dem Einfluss bewusstseinsverändernder Rauschmittel“ gestanden. Weder lässt die Kommunikation der Parteien einen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, noch hat die Klägerin dies anderweitig ernsthaft dargelegt.

Es ist auch nicht festzustellen, dass den Beklagten mehr als nur ein leichtes Verschulden trifft; erst recht handelte der Beklagte nicht vorsätzlich.  Auch handelte der Beklagte nicht aus verwerflichen Motiven sondern vielmehr in Ausübung seiner durch das Grundgesetz geschützten Kunstfreiheit.

Darüber hinaus ist das Ausmaß der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dadurch relativiert, dass die Klägerin nicht allein, sondern mit einer Vielzahl weiterer Personen auf den Bildern des Beklagten abgebildet ist. Zwar tritt die Klägerin in besonderer Weise aus der „Masse“ hervor, nämlich dadurch, dass sie als einzige Stiefel trägt. Dies geht jedoch  –auch diesem Vortrag des Beklagten ist die Klägerin nicht entgegen getreten– auf eigene Initiative der Klägerin zurück. Es ist daher anzunehmen, dass die Klägerin bewusst die Aufmerksamkeit des Betrachters eines Fotos auf sich lenken wollte. Ohne entsprechende Veranlassung der Klägerin wäre sie auf den Fotos nicht stärker aufgefallen, als die übrigen Personen. Schließlich ist zu beachten, dass das Gesicht der Klägerin auf den von dem Beklagten stammenden Bildern tatsächlich nicht erkennbar ist. Etwas anderes mag für das als Anlage K 14 vorgelegte Bild gelten, Geschlechtsmerkmale der Klägerin sind darauf jedoch nicht zu erkennen.  Soweit die Klägerin ihren Anspruch auch auf die Verbreitung des A-Videos stützen sollte, ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei nicht um eigene Aufnahmen des Beklagten handelt, sondern um fremdes Material, gegen dessen Veröffentlichung und Verbreitung durch den eigentlichen Urheber die Klägerin –auch dieser Vortrag des Beklagten ist unstreitig geblieben- sich nicht gesondert zur Wehr setzt.

Nach alldem ist die Beeinträchtigung der Klägerin durch den zugesprochenen Unterlassungsanspruch hinreichend kompensiert; die weitergehende Zuerkennung eines Schmerzensgeldes ist nicht geboten.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 8.500,00 EUR festgesetzt.