Leitsätzliches
1. Der "Technoviking" ist keine Person der Zeitgeschichte.2. Der Hauptdarsteller des Films über den "Technoviking" ist durch die vielfältige Veröffentlichung und Verbreitung des Films in seinem Persnlichkeitsrecht verletzt.
LANDGERICHT Berlin
Im Namen des Volkes
Urteil
Entscheidung vom 30. Mai 2013
Az.: 27 O 632/12
In dem Rechtsstreit
...
Klägers,
g e g e n
...
Beklagten,
...
hat die Zivilkammer 27 des LG Berlin ... auf die mündliche Verhandlung vom 30.05.2013 durch...
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, Bildnisse des Klägers ohne dessen Einwilligung zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie in dem von ihm erstellten Film mit dem Titel „Kneecam No. 1 the original Technoviking tape from 2000" am 20.07.2012 unter wyvw.youtube.com/watch geschehen.
2. Der Beklagte wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, das Bildnis des Klägers zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen oder stellen zu lassen, insbesondere wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht.
[Abbildungen der streitgegenständlichen Bildnisse]
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.001,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2013 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.419,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2013 zu zahlen.
5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 44 Prozent, der Beklagte 56 Prozent zu tragen.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber hinsichtlich des Tenors zu 1. und 2. nur gegen Sicherheitsleistung von 31.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nahm am 8. Juli 2000 an der so genannten Fuck-Parade (in Berlin) teil. Er gestikulierte und tanzte mit freiem Oberkörper in extrovertierter Pose auf der Straße. Hierbei filmte ihn der Beklagte.
Der Beklagte veröffentlichte im Jahr 2006 seinen Film (Titel: „KNEECAM No. 1 — the original Technoviking tape from 2000") auf seiner Internetseite www.subrealic.net sowie auf der Hornepage von youtube unter www.youtube.com/watch?v=_1nzEFKk14.
Bis zum 20. Juli 2012 wurde der Film bei Youtube bereits 15.850.152 mal aufgerufen.
Der Beklagte führte Ausstellungen und Vorträge unter Verwendung des Videos und der daraus entnommenen Bilder des Klägers durch. Seine Arbeit wurde in vielen Rezensionen gewürdigt und gelobt. Das Video wurde seit 2006 auf diversen nationalen wie internationalen Medienkunstveranstaltungen (Medienkunstfestival, Kunstfilmprogramm des Goethe-Instituts in Asien, based in berlin, Biennale in London, Museum für zeitgenössische Kunst Warschau) und fortlaufend bei Youtube gezeigt. Zudem wurde in einem lateinamerikanischen Portal auf den Link bei Youtube verwiesen. Nutzer aus aller Welt nahmen Bearbeitungen des Videos vor und stellten sie ins Netz, Es gab außerdem tausende Nutzerreaktionen in Form von anderen Medien (Grafiken, grafische Collagen, Comics), und es entwickelte sich eine Vielzahl von Diskussionen über die Echtheit der aufgenommenen Szenen zu einer — mittlerweile so genannten — Kunstfigur „Technoviking'.
Der Beklagte betreibt auf seiner Website www.subrealic.net zudem ein so genanntes „Techno Viking Archiv". Dort sind die aus den als Anlagen K 5 bis K 9 zu den Akten eingereichten Screenshots ersichtlichen Bilder veröffentlicht. Auf diese Screenshots wird Bezug genommen. Im Jahr 2009 richtete der Beklagte unter dem Label ,.Cafepress" außerdem einen Web-Shop ein, über den er so genannte Merchandisingartikel. insbes. bedruckte T-Shirts, im Zusammenhang mit der Figur des Technoviking anbot. Zudem erzielte der Beklagte für sein bei Youtube eingestelltes Video ab Herbst 2008 erste Zahlungen in dreistelliger Höhe, wobei die Youtube--Abrechnungen zusammen für alle seine dort ins Netz gestellten Videos (auch die anderen ohne den Kläger) und nicht aufgesplittet nach den einzelnen Filmen erfolgten (BI. 33 d.A.)
Mit in Bezug genommenem Schreiben vom 9. Dezember 2009 (Anlage K 16) forderte der Kläger den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf Daraufhin gab der Beklagte die als Anlage B 4 (= BI. 58 d.A.) bei den Akten vorliegende Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 5. März 2010 ab. Am 3. Januar 2012 machte der Kläger gegen den Beklagten 2.459,28 Euro als Lizenzeinnahmen im Wege eines Mahnbescheides geltend. Der Beklagte widersprach dem Mahnbescheid. In der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2013 erklärte der Beklagte, durch die Verwertung des Bildnisses des Klägers Einnahmen von 10.621.51 Euro erzielt zu haben.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ohne seine Einwilligung Film und Fotos gefertigt, veröffentlicht und vermarktet. Von der Herstellung des Videos am 8. Juli 2000 habe er nichts mitbekommen. Für sein Berufs- und Privatleben habe die Veröffentlichung und Verbreitung des Videos enorme negative Auswirkungen gehabt So zum Beispiel auf die Kundenakquise, die er als ... benötige. Er werde immer wieder auf das Video und die damit initialisierte Figur ,,Tecknoviking" angesprochen. Der Beklagte habe zudem wie aus den Screenshots von www.cafepress.comisubrealic (Anlagen K 10 bis K 14) ersichtlich. sein Bildnis und sein Konterfei auch für den Vertrieb von T-Shirts. Pullover, Mützen und Tassen sowie auf iPhone- und iPad-Hüllen (im Folgenden auch. Merchandising-Produkten) verwendet Der Auskunftsanspruch sei noch nicht erfüllt, da der Beklagte nicht dargelegt habe, wann er wo welche Videos, Bilder etc. online gestellt hat. über den vorn Beklagten bezifferten Betrag hinaus könne er als Schaden 1.633.87 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend machen. Die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung rechtfertige eine Geldentschädigung von mindestens 10.000 Euro.
Mit der am 18. Oktober 2012 zugestellten Klage beantragt der Kläger zuletzt
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250 000 00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, den von ihm erstellten Film mit dem Titel ,,KNEECAM No 1 - the original Technoviking tape from 2000" ohne Einwilligung des Klägers ganz oder in Teilen zu vervielfältigen und / oder öffentlich zugänglich zu machen oder vervielfältigen und / oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere wenn dies wie am 20.07.2012 unter www.youtube.com/watch= lnzEFMikl4 geschieht.
2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 E, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das Bildnis des Klägers zu vervielfältigen, zu verbrei¬ten oder öffentlich zur Schau zu stellen oder stellen zu lassen, insbesondere wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:
[Abbildungen der Bildnisse aus den Anträgen]
3. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 E, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Kleidungsstücke, Tassen oder andere Artikel vertreiben zu lassen, die mit dem Bildnis des Klägers versehen sind, insbesondere wenn das wie nachfolgend abgebildet geschieht:
[Abbildungen der Bildnisse aus den Anträgen]
4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über Art und Umfang aller unter Ziff. 1 bis 3 beschriebenen bisher erfolgten Verletzungshandlungen und Rechnung zu legen über den bisherigen Umfang der durch solche Handlungen erzielten Einnahmen, insbesondere von Lizenzeinnahmen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.255,38 € nebst Zinsen aus 10.621,51 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2010, sowie aus 1.633,87 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung nach Maßgabe des Gerichts, jedoch nicht unter 10.000,00 € zu zahlen.
7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch jedweden weiteren materiellen Schaden aus der streitgegenständlichen Veröffentlichung zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend:
Der Kläger habe die im Abstand von wenigen Metern durchgeführte Filmaufnahme am 8. Juli 2000 wahrgenommen und darin konkludent eingewilligt, indem er an zwei Stellen der Videosequenz bewusst in die Kamera geschaut und dadurch geradezu posiert habe. Ein Medienphänomen sei ab 2006 entstanden, von dem aber nur ein geringer Teil auf der Seite des Beklagten befindlich gewesen sei. Wegen der intensiven Mediatisierung des Filmes und der Bilder habe der Beklagte, der den Kläger u.a. im Umfeld der Berliner Fitnessstudios zwecks Kontaktaufnahme übrigens vergeblich gesucht habe, auf ein Einverständnis des Klägers mit der Veröffentlichung geschlossen. Der Kläger sei heute anhand der Bilder nicht mehr erkennbar. Die als Anlage K 7 in den Prozess eingeführten Bildbearbeitungen, die wegen der dortigen Stilisierung und Verfremdung ohnehin die bloße Kunstfigur des Technoviking darstellten, stammten nicht vom Beklagten. Auf der Homepage www.cafepress.com/subrealic seien Merchandisingartikel mit der Phantasiefigur des Technoviking, nicht aber mit dem Kläger, vertrieben worden. Große Verkaufszahlen habe der Beklagte auf dieser Internetseite auch nicht erzielt. Die drei unter 3. bildlich aufgeführten Unterlassungsbeispiele für Merchandising auf BI. 4 der Klageschrift stammten ebenfalls nicht von dem Beklagten und stünden nicht in seinem Verantwortungsbereich. Die erteilte Auskunft zu den erzielten Einnahmen sei ausreichend, wovon offenbar auch der Kläger ausgehe, wenn er diesen Betrag als Schadensersatz geltend mache. Es müssten aber die bereits gezahlten 245,90 Euro abgezogen werden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestreitet er, dass der Kläger von seinem damaligen Rechtsanwalt eine entsprechende Kostennote erhalten habe; der jetzige sei außergerichtlich nur bezüglich einer Mahnung über 2.400 Euro tätig gewesen. insoweit erhebt er auch die Einrede der Verjährung. Jedenfalls sofern er den Kläger unkenntlich mache, müsse er im Hinblick auf die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit das Video des Klägers weiter zeigen dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG darauf, eine Veröffentlichung seines Bildnisses zu unterlassen, sofern dies geschieht wie in dem mit dem Klageantrag zu 1. benannten Videofilm geschehen. Die Veröffentlichung des Videos verletzt das Recht des Klägers am eigenen Bild.
a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Eine weitere Ausnahme gilt nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG für Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Diese Ausnahmen gelten aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Bereits die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten aus Art. 5 Abs. 1 GG. Diese Abwägung braucht nicht dem § 23 Abs. 2 KUG vorbehalten zu werden, sondern kann auch schon im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erfolgen (vgl. BGH WW 1985, 1617 - Nacktfoto). Der Beurteilung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (BGHZ 178, 275 ff.; 178, 213 ff.; BGH GRUR 2009, 86 ff.). Bildnisse nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG müssen zwar nicht Werkqualität im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG erreichen (Schertz, in: Götting/ Schertz/ Seitz (Hrsg.) Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 12, Rn. 74), um überhaupt für eine Abwägung der vorgenannten Art zu taugen. Sie müssen aber der Auslegung des Begriffs „zu künstlerischen Zwecken" genügen, wie ihn das Bundesverfassungsgericht entwickelt hat. Das Bundesverfassungsgericht lässt für den Kunstbegriff genügen, dass bei formaler typologischer Betrachtung die Gattungsformen eines bestimmten Werktyps erfasst sind (z.B. Malen, Bildhauen, Dichten, Film; vgl. BverfGE 67, 213, 226 — Anachronistischer Zug; Schertz, in: Götting/ Schertz/ Seitz (Hrsg.) Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 12, Rn. 74). Allerdings ist bei Bildern, für die die Kunstfreiheit in Anspruch genommen wird, bei der gebotenen Abwägung auch in Bezug zu nehmen, wie weit sich die Lebensbilddarstellung von der bebilderten Realität entfernt. Der Begriff des Bildnisses i.S.d. §§ 22, 23 KUG setzt nach gefestigter Rechtsprechung die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus. Dazu gehört jedoch nicht notwendig die Abbildung der Gesichtszüge; es genügt, wenn der Abgebildete, mag auch sein Gesicht kaum oder (etwa durch Retuschen) gar nicht erkennbar sein, durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text, oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann. Das Recht am eigenen Bild wird schon dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne als abgebildet identifiziert werden (BGH v. 26.6.1979, VI ZR 108/78, juris Rn. 11 m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben war die Verbreitung des Bildnisses des Klägers rechtswidrig.
Der Kläger ist auf dem Video ohne weiteres erkennbar bzw. muss jedenfalls begründeten Anlass zur Befürchtung haben, er werde erkannt, selbst wenn er inzwischen sein Aussehen verändert haben sollte, was der Beklagte aber auch nicht näher vorträgt. Eine Einwilligung des Klägers hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht plausibel dargelegt, geschweige deren bewiesen. Der Beklagte lässt sich dahingehend ein, dass der tänzelnde Kläger am 8. Juli 2000 in die Kamera geschaut und die Filmaufnahme wahrgenommen habe. Das mag sein. Das passive Schauen in die Filmkamera bzw. deren Wahrnehmen sind aber noch lange keine konkludente Billigung einer Filmfertigung und damit auch keine stillschweigende Einwilligung. Jedenfalls mit einer Veröffentlichung hat sich der Kläger auch nicht (sei es ausdrücklich oder konkludent) einverstanden erklärt. Aus der offenbar erfolgreichen Mediatisierung des Videos kann im Hinblick auf eine Zustimmung des Klägers auch nichts hergeleitet werden. Die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 .KUG greift nicht. Der Kläger zählt nicht zu einem Kreis von Personen, deren Bildnis allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden darf. Er ist keine Person der Zeitgeschichte. Auch die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG ist nicht anzunehmen. Der beanstandete Film enthält Motive (Bildnisse des Klägers), die der Beklagte nicht selbst geschaffen, sondern in der Realität vorgefunden hat. Es handelt sich zwar werktypisch um einen Film und damit um Kunst. Indes hat der Beklagte die Bilder nicht individuell verfremdet oder gar in einer Weise gestaltet, die über eine bloße handwerkliche Abbildung hinausgeht. Mangels besonderer kunstgerechter Bildbearbeitung tritt der Persönlichkeitsrechtsschutz in den Vordergrund. Seit Herbst 2008 kann sich der Beklagte auf seine Kunstfreiheit ohnehin nicht mehr uneingeschränkt berufen. Gegen die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung spricht der Umstand, dass er mittlerweile von Youtube Einnahmen erzielt, also kommerzielle Interessen damit verfolgt. Es besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG daran, dass der Beklagte mit dem Film keine Geschäfte macht. Unabhängig davon überwiegt auch im Hinblick auf den möglichen Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG das Interesse des Klägers, nicht einem Millionenpublikum als „Technoviking' vorgeführt zu werden, das Veröffentlichungsinteresse des Beklagten. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281). Der Beklagte hat zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, diese bezieht sich aber nur auf Merchandisingartikel, nicht auf den Videofilm.
c) Allerdings ist der Klageantrag zu weitgehend formuliert. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden. Um überschießende Wirkungen, insbesondere eine rechtlich nicht gebotene Zurückhaltung oder gar eine Einschüchterung bei weiteren Äußerungen auszuschließen, muss die Verurteilung klar erkennen lassen, welche Aussage der Grundrechtsträger unterlassen soll (vgl. BVerfG v. 19.2.2004, 1 BvR 417/98, juris Rn. 17 ff.). Hier liegt eine Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des Videos nur vor, solange der Kläger darauf erkennbar ist. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass er das Video weiterhin zu wissenschaftlichen und künstlerischen Zwecken verwenden will. Um klarzustellen, dass ihm eine solche Nutzung weiterhin bei einer - bislang allerdings nicht ausreichenden - Unkenntlichmachung des Klägers möglich ist, war der Tenor entsprechend einzuschränken.
2. Einen Unterlassungsanspruch hat der Kläger gegen den Beklagten nach den zuvor genannten Ausführungen auch wegen der ersten drei Bildnisse, die in Klageantrag zu 2 angeführt sind. Es handelt sich insoweit um Bilder, die aus dem Video stammen. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass ein Bildnis verpixelt sei, ist dies jedenfalls nicht ausreichend, um eine Erkennbarkeit zu verneinen. Trotz Verpixelung sind weiterhin Statur, Frisur, Haarsansatz etc. des Klägers erkennbar (vgl. zu den Anforderungen an eine Verpixelung KG v. 28.04.2011, 10 U 196/10, juris Ls. 1). Dies gilt aber nicht für die Bilder 4. bis 7. Bei diesen Bildern handelt es sich um Comic-Bilder einer Figur, die zwar eine starke Ähnlichkeit mit dem Kläger aufweisen, zugleich aber eine komplexe kunstgerechte Bildbearbeitung aufweisen. Bezüglich dieser Bilder überwiegt die Kunstfreiheit von deren Produzenten.
3. Hinsichtlich des Klageantrages zu 3. (Mechandisingartikel) bestand aus den oben unter 1. dargelegten Gründen hinsichtlich der ersten drei Bildnisse ebenfalls ein Unterlassungsanspruch. Insoweit hat der Beklagte aber eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben (Anlage B 4). Dass der Kläger diese nicht angenommen hat, ist unbeachtlich, weil auch ohne Annahme jedenfalls die aufgrund der rechtswidrigen Erstverletzung vermutete, für einen Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr entfällt (vgl. BGH v. 21.6.2005, VI ZR 122/04, juris Rn. 6). Die Erklärung deckt den Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang auch voll ab. Hinsichtlich der bearbeiten Comic-Bilder besteht aus den oben unter 2. genannten Gründen kein Unterlassungsanspruch.
4. Ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen den Beklagten besteht jedenfalls nicht mehr. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 10. November 2005, 27 0 616/05, juris, Rn. 30 ff.; Urteil vorn 27. Oktober 2009, 27 0 536/09, juris, Rn. 47 ff.; Urteil vom 17. September 2009 zu 27 0 227/09, nicht veröffentlicht), demjenigen einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft aus § 242 BGB zuzubilligen, der gegen einen anderen einen Anspruch aus der Verletzung von Rechten aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG hat. Ein Anspruch aus § 242 BGB ist auch demjenigen zuzubilligen, der einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB geltend machen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH dient der Auskunftsanspruch aber der Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs. Danach setzt der Anspruch auf Auskunfterteilung voraus, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich im Ungewissen ist und sich die zur Durchsetzung dieser Ansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während der Verletzer sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (vgl. BG'-1 v. 29.4.2010, I ZR 68/08, juris Rn. 43 m.w.N.). Hier hat der Beklagte aber bereits Auskunft über die Höhe der von ihm durch die Verwertung des Bildnisses des Klägers erzielten Einnahmen erteilt. Dass diese Auskunft falsch oder unvollständig war, trägt auch der Kläger nicht vor; er hat auch nicht die Versicherung an Eides statt verlangt. Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch vielmehr entsprechend der Auskunft bereits beziffert und verlangt die Herausgabe des erzielten Gewinnes, nicht eine Lizenzentschädigung, für deren Bestimmung er noch weitere Angaben zu Art und Ausmaß der Verbreitung der verwerteten Bildnisses benötigt. Daher hat er kein schutzwürdiges Interesse daran, trotz Kenntnis des erzielten Verletzergewinns nur von dem Beklagten noch weitere Auskunft zu Ort und Dauer der Verbreitung der einzelnen Bilder zu erhalten; der Zweck des ihm nach § 242 BGB grundsätzlich zustehenden Auskunftsanspruchs ist bereits erfüllt.
5. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 10.621,51 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Fall BGB. Diesen Betrag hat der Beklagte unstreitig durch die nicht genehmigte Vermarktung des Bildnisses des Klägers erlangt. Die unbefugte kommerzielle Nutzung seines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar und begründet grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (BGH v. 31.5.2012, I ZR 234/10, juris Rn. 42 m.w.N.). Hinsichtlich der Schadensberechnung kann der Abgebildete aber auch entsprechend § 97 UrhG den konkreten Schaden ersetzt verlangen oder den vom Beklagten als Verletzer durch den Eingriff erzielten Gewinn begehren (vgl. OLG München v. 31.3.1995, 21 U 3377194, juris Rn. 81). Letzteres macht der Kläger hier. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Für einen Zinsbeginn bereits ab dem 1.1.2010 ist nichts dargetan. Hinsichtlich eines Betrages von 245,90 Euro ist der Anspruch aber bereits durch die unstreitige Zahlung des Beklagten (vgl. S. 7 d. Ss. v. 30.3.2013) erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich eines weiteren Betrages von 2.374,20 Euro ist der Kläger nicht mehr Anspruchsinhaber, da der Anspruch gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf den Leistungsträger übergegangen ist. In dieser Höhe hat der Kläger nach dem vorgelegten Bescheid des Jobcenters Hannover vom 8.5.2013 im Zeitraum vom 19.2.2013 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Leistungen gemäß SGB II bezogen. Die Rücknahme des Antrages auf Prozesskostenhilfe ändert nichts an der fehlenden Aktivlegitimation. Dass tatsächlich Zahlungen in geringerer Höhe erfolgt sind, der Kläger auch bei rechtzeitiger Zahlung durch den Beklagten anspruchsberechtigt gewesen wäre oder der Anspruch vom Leistungsträger rückübertragen wurde, hat der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises vom 16.5.2013 nicht weiter vorgetragen. Insgesamt ergibt sich daher ein Anspruch des Klägers in Höhe von noch 8.001,41 Euro.
6. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.419,19 Euro für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Zu dem gemäß §§ 249 ff BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern die Inanspruchnahme eine Anwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt-Grüneberg, 72. Auflage 2013, § 249 BGB Rn. 57 m.w.N.). Das war hier angesichts der Verletzung des Rechtes des Klägers am eigenen Bild der Fall. Dass die vormaligen Rechtsanwälte des Klägers außergerichtlich tätig geworden sind, ergibt sich aus der Anlage K 16. Der Gegenstandswert ist im Hinblick auf die Merchandisingprodukte mit 40.000 Euro angemessen; allerdings kann nur eine 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 W RVG und 19 Prozent Umsatzsteuer, insgesamt 1.419,19 Euro abgerechnet werden, da nicht dargelegt ist, dass die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war. Ob es eine Kostennote oder eine Zahlung durch den Kläger bereits gegeben hat, ist unbeachtlich, da der Kläger in jedem Fall Freistellung von der ihm entstandenen Verbindlichkeit verlangen kann; dieser Anspruch wandelt sich nach der durch den Klageabweisungsantrag erfolgten endgültigen Verweigerung in einen Zahlungsanspruch (vgl. Palandt-Grüneberg, 72. Aufsage 2013, § 250 BGB Rn. 2). Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Selbst bei einer Fälligkeit bereits im Jahr 2009 hätte die am 24.9.2012 eingereichte Klage mit dem den nunmehr geltend gemachten Schaden umfassenden Antrag zu 5. die Verjährung rechtzeitig gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr, 1 BGB.
7. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in Höhe von 10.000,-- Euro. Der Beklagte hat mit der beanstandeten Bild- und Filmveröffentlichungen nicht in einer Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sowie dessen Recht am eigenen Bild eingegriffen, die eine Geldentschädigung unabweisbar macht.
a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe (BGH NJW 1995, 861, 864; BVerfG NJW 1973, 1221, 1224; Kammergericht AfP 1974, 720, 721). Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH LM BGB § 847 Nr. 51). Hieraus folgt aber auch, dass nicht jede rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens auslöst. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers (BGH NJW 1996, 1131, 1134). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (Kammergericht a. a. 0.; OLG Koblenz, Urt. v. 15.12.2009, 4 U 1546/08, Rn. 50).
b) Ob eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung im Fall vorliegt, braucht nicht entschieden zu werden. Der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung scheidet aus anderen Gründen aus. Der Geldentschädigungsanspruch hat subsidiären Charakter. Verzichtet der Betroffene auf den Primärrechtsschutz und macht stattdessen gleich Geldentschädigungsanprüche geltend, die zeigen, dass es ihm jedenfalls nicht vorrangig um den Ausgleich persönlicher Beeinträchtigungen, sondern schlicht ums Geld geht, ist eine Entschädigungsforderung unbegründet. Selbiges gilt aber auch, wenn der Betroffene nicht zeitnah primäre presserechtliche Ansprüche geltend macht. Lässt er sich mit der Geltendmachung der Geldentschädigungsforderung zudem unangemessen viel Zeit, so zeigt er, dass er es auch mit der Genugtuung nicht so ernst nimmt (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Urteil vom 18. März 2008, 27 0 884/07, juris, Rn. 19; vgl. auch Urteil vom 15. November 2012, 27 0 273/12, nicht veröffentlicht). So liegt der Fall hier; Der Umstand, dass der Kläger sich, gemessen am Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Berichterstattung (2009), mit der Geltendmachung der Geldentschädigungsforderung nahezu drei Jahre Zeit gelassen hat, zeigt, dass es ihm nicht um die (zeitnahe) Beseitigung der Folgen der Berichterstattung ging, sondern er nunmehr vorrangig ein finanzielles Interesse verfolgt. Letzteres wird auch deutlich aus° der Verfahrensweise des Klägers, welcher vor Klageerhebung bemüht war, aus der Sache per Mahnbescheid Lizenzeinnahmen in Höhe von 2.459,28 Euro für sich einzunehmen. Mit der Geldentschädigung hat es der Kläger erst dann ernst genommen, als der Beklagte dem seinen Widerspruch entgegensetzte. Dem Kläger geht es also darum, aus der Mediatisierung seiner Person im wahrsten Sinne des Wortes Kapital zu schlagen, nicht aber Genugtuung für eine (-mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung einhergehende nachvollziehbare-) Kränkung zu erlangen. Jedenfalls spricht der lange Zeitraum gegen eine besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung, zumal der Beklagte auch künstlerische und wissenschaftliche Zwecke mit seiner Veröffentlichung verfolgte und konkrete Beeinträchtigungen des Klägers nicht dargelegt sind.
8. Der in der mündlichen Verhandlung vom 30.5.2013 gestellte Feststellungsantrag ist entsprechend den Ausführungen oben unter 5. unbegründet. Der Kläger trägt nicht konkret vor, welcher weiterer Schaden über den mit dem Antrag zu 5. hinaus geltend gemachten Betrag noch entstehen könnte oder bereits entstanden, aber noch nicht zu beziffern ist.
9. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 2, 711 ZPO.