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Die Bezeichnung einer anderen Person als "asozial", "Spitzel", "geisteskrank und schwachsinnig" oder "russischer Nazi" verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht - LG Berlin, Beschluss vom 21.6.2011, Az.: 27 O 335/11

Leitsätzliches

Wer einen andere Person als "asozial", "in kriminelle Machenschaften verwickelt", "Spitzel", "geisteskrank und schwachsinnig" oder "russischer Nazi" bezeichnet, verletzt damit dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Google ist für solche Äußerungen über eine Blogger-Plattform rechtlich dann verantwortlich, wenn trotz Kenntnis keine Löschung erfolgt.

LANDGERICHT BERLIN

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 27 O 335/11

Entscheidung vom 21. Juni 2011

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (...)

hat die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin am 21. Juni 2011 durch (...) beschlossen:

1.
Der Antragsgegnerin zu 2) wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an einem Vorstandsmitglied, untersagt, über den Antragssteller zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wonach dieser

a) asozial und/oder in kriminelle Machenschaften verwickelt sei,
b) ein Spitzel sei,
c) in irgendeiner Weise mit Mord in Verbindung zu bringen sei,
d) geisteskrank und schwachsinnig sei,
e) ein russischer Nazi gewesen sei.

2.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragssteller und die Antragsgegnerin zu 2. jeweils die Hälfte.

3.
Der Verfahrenswert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:
Der Antragssteller hat gegen die Antragsgegnerin zu 2. einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 185 ff. StGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Die in dem Tenor zu 1. enthaltenen beleidigenden und verleumderischen Äußerungen verletzen den Antragssteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Auf den Sachverhalt ist deutsches Recht anwendbar, da sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragsstellers in Deutschland auswirkt. Die Antragsgegnerin zu 2. ist für die Verbreitung der Äußerungen verantwortlich, da sie trotz der an sie weitergeleiteten Abmahnung vom 25.05.2011 untätig geblieben ist und die Äußerungen auf einer Plattform für Blogger verbreitet werden, die sie Nutzern zur Verfügung gestellt hat. Auf Grund der besonderen Dringlichkeit war im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 936 ZPO zu entscheiden. Bei der Formulierung des Tenors hat die Kammer von ihrem Ermessen gemäß § 938 ZPO Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Unterschriften