×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Medienrecht / Presserecht
/
Urteile 2011
/
Buskeismus: Zur Zulässigkeit der Berichterstattung über Gerichtsverfahren mittels anonymisierter Urteile - LG Hamburg, Urteil v. 28.1.2011, Az.: 325 O 196/10

Leitsätzliches

Die Berichterstattung über Gerichtsverfahren im Internet per anonymisierten Urteilen ist zulässig, sofern die Urteile korrekt wiedergegeben werden und durch die BErichterstattung keine Prangerwirkung entsteht.

LANDGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidungsdatum: 28.01.2011

Aktenzeichen: 325 O 196/10

In der Sache



erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 25, auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2011 …. für Recht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar;

und beschließt:

Der Streitwert wird auf € 25.000,00 festgesetzt.

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Internetveröffentlichung verschiedener Gerichtsentscheidungen aus Verfahren zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zu unterlassen.

Der Kläger ist ein auf den Bereich des Medienrechts spezialisierter Rechtsanwalt. Der Beklagte berichtet auf seiner Internet-Seite www.buskeismus.de Ober Gerichtsverfahren aus diesem Rechtsbereich; in der Vergangenheit auch mehrfach über Verfahren, in denen der Kläger als Parteivertreter tätig war. In einigen Fällen hat sich der Kläger im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen die Berichterstattung des Beklagten gewandt, soweit diese seine Person betraf. Der Beklagte berichtet auf seiner Internetseite auch von diesen gegen ihn gerichteten Verfahren, sofern die angerufenen Gerichte die vom Kläger begehrten Rechtsfolgen nicht ausgesprochen haben. Der Kläger beanstandet im vorliegenden Prozess die Berichterstattung über fünf derartiger Gerichtsverfahren. Im Einzelnen geht es um die folgenden Darstellungen:

Der Beklagte gab auf der Seite www.buskeismus.de unter der Überschrift "Sechzehnfache Abwehr von Angriffen verurteilter Mörder und einiger Medienanwälte gegen den Betreiber der Buskeismus-Site" die Aktenzeichen und Entscheidungsdaten von zwei Beschlüssen des Landgerichts Berlin an, mit denen jeweils ein von dem hiesigen Kläger gegen den hiesigen Beklagten beantragtes Ordnungsgeld abgelehnt worden war. Beide Entscheidungen betrafen die Rechtsfrage, unter welchen Umständen die Dokumentation einer einstweiligen Verfügung einen Verstoß gegen die Verfolgung darstellt. Sie wurden unter dem Text "Ordnungsmittelverfahren" und "LG Berlin" mit einer weiteren Seite des Internetangebots des Beklagten verlinkt, auf der sich die zu den angegebenen Verfahren ergangenen Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2009 zu den Aktenzeichen 27 0 1207/08 und 27 0 130/09 befanden. Der Beklagte ersetzte bei der Wiedergabe der Beschlüsse im Beschlusstext den Namen des Klägers und einzelne andere Worte durch Zusammensetzungen der Zeichen "X" und "x".

Weiterhin wies der Beklagte auf der gleichen Internetseite unter der Überschrift "Siebzehnfache Abwehr von Angriffen verurteilter Mörder und einiger Medienanwälte gegen den Betreiber der Buskeismus-Site" unter der Bezeichnung "Äußerungsverfahren" mit Angabe von Aktenzeichen und Entscheidungsdaten auf ein Verfahren hin, welches beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 27 O 11/09 und beim Kammergericht unter dem Aktenzeichen 9 W 33/09 geführt wurde. Den Text "LG Berlin" und den Text "KG Berlin" verlinkte er jeweils mit einer weiteren Seite seines Internetangebots, auf der der Beschluss des Landgerichts Berlin und der des Kammergerichts wiedergegeben wurden. Im Beschlusstext ersetzte er den Namen des hiesigen Klägers durch die Zeichenfolge "Dr. Xxxxx" bzw. "Dr. Xxxxxxxx, Xxxxx xxxxxx". Die Entscheidungen betrafen die Zulässigkeit der Namensnennung des Klägers als beteiligtem Rechtsanwalt in einer Gerichtsberichterstattung des Beklagten. Die Entscheidung des Kammergerichts ist bei Juris und in den Fachzeitschriften MMR und ZUM-RD veröffentlicht worden.

Ebenfalls unter der Überschrift "Siebzehnfache Abwehr von Angriffen verurteilter Mörder und einiger Medienanwälte gegen den Betreiber der Buskeismus-Site" verwies der Beklagte unter der gleichen Bezeichnung "Äußerungsverfahren" mit Angabe von Aktenzeichen und Entscheidungsdaten auf ein Verfahren, welches beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 27 O 1305/08 und beim Kammergericht unter dem Aktenzeichen 9 W 39/09 geführt wurde. Den Text "LG Berlin" verlinkte er mit einer weiteren Internetseite, auf der der Beschluss des Landgerichts Berlin wiedergegeben wurde. Im Beschlusstext ersetzte er den Namen den hiesigen Klägers durch die Zeichenfolge "Dr. Xxxxx". Den Text "KG Berlin" verlinkte er mit einer Seite des juristischen Internetangebots "telemedicus", auf der der Beschluss des Kammergerichts in anonymisierter Form wiedergegeben wurde. In dem benannten Verfahren hat sich der Kläger dagegen gewendet, dass der Beklagte seinen (des Klägers) Namen auf acht DIN A4-Seiten ständig wiederholte.

Schließlich wies der Beklagte unter der Überschrift "Siebzehnfache Abwehr von Angriffen verurteilter Mörder und einiger Medienanwälte gegen den Betreiber der Buskeismus-Site" mit den Worten "Das Verbot hat nicht geklappt" unter der Bezeichnung "Äußerungsverfahren" mit Angabe von Aktenzeichen und Entscheidungsdaten auf ein Verfahren, welches beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 27 O 300/09 und beim Kammergericht unter dem Aktenzeichen 9 W 91/09 geführt wurde. Den Text "LG Berlin" verlinkte er mit einer Seite des juristischen Internetangebots "openJur", auf der der Beschluss des Landgerichts Berlin in anonymisierter Form wiedergegeben wurde. Den Text "LG Berlin" verlinkte er mit einer Seite des juristischen Internetangebots "telemedicus", auf der der Beschluss des Kammergerichts in anonymisierter Form wiedergegeben wurde. Auch in diesem Verfahren ging es um die Zulässigkeit der namentlichen Erwähnung des Klägers als beteiligtem Rechtsanwalt in einer Gerichtsberichterstattung des Beklagten.

Der Kläger hatte wegen der beiden Darstellungen zu den Ordnungsmittelverfahren beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 27 O 605/09 am 9.6.2009 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden war,

a) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19.5.2009, Az. 27 O 1207/08, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift "Sechzehnfache Abwehr von Angriffen verurteilter Mörder und einiger Medienanwälte gegen den Betreiber der Buskeismus-Site" geschehen,

b) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19.5.2009, Az. 27 O 130/09, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift "Sechzehnfache Abwehr von Angriffen verurteilter Mörder und einiger Medienanwälte gegen den Betreiber der Buskeismus-Site" geschehen.

Des Weiteren hatte der Kläger wegen der übrigen oben genannten Darstellungen beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 27 O 647/09 am 23.6.2009 eine Verfügung erwirkt, mit der dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden war,

a) die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 15.1.2009, Az. 27 O 11/09 und des Kammergerichts, Az. 9 W 33/09 vom 18.2.2009, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift "Siebzehnfache Abwehr von Angriffen verurteilter Mörder und einiger Medienanwälte gegen den Betreiber der Buskeismus-Site" geschehen,

b) die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 20.1.2009, Az. 27 O 1305/08 und des Kammergerichts, Az. 9 W 39/09 vom 20.2.2009 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

c) die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 31.3.2009, Az. 27 O 300/09 und des Kammergerichts, Az. 9 W 91/09 vom 25.5.2009 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

Der Beklagte hat gegen diese einstweiligen Verfügungen Widerspruch eingelegt und den Kläger zur Klagerhebung in der Hauptsache aufgefordert.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er in den wiedergegebenen Beschlüssen, in der Form, wie sie auf der Internetseite des Beklagten oder auf den vom Beklagten verlinkten Seiten anderer Anbieter erscheinen, als Person erkennbar sei. Dies folgert er daraus, dass - diese Anknüpfungstatsachen sind unstreitig - in den wiedergegebenen Beschlüssen die Bezeichnung "Rechtsanwalt Dr. S" und das Rubrum "Dr. XXXXXX ./. S..." in Verbindung mit dem Namen seines Prozessbevollmächtigten oder der Umstand, dass ein Verfahren auf die Journalistin S... C... Bezug nimmt, die bekanntermaßen von ihm vertreten werde, Rückschlüsse auf seine Person zuließen. Im Übrigen stelle der Beklagte diesen Bezug auch dadurch her, dass er zwei Beschlüsse mit einer Figur illustriert, die er in der Vergangenheit als "Scherzeline" bezeichnet habe und die ihn, den Kläger, darstellen solle und dass er auf seiner Internetseite Berichte über Bezugsverfahren, wie das Verfahren, in dem der Kläger Frau C... vertreten hat, vorhält. Der Kläger ist der Auffassung meint, seine privatrechtliche Rechtsverfolgung gegen den Beklagten besäßen für die Öffentlichkeit keine Relevanz. Allein aus dem Umstand, dass die den berichteten Verfahren zugrundeliegenden Vorgänge teilweise die berufliche Tätigkeit des Klägers betrafen, könne nicht geschlossen werden, dass auch die dadurch begründeten Prozesse seiner Sozialsphäre zuzuordnen seien. Die Darstellung des Beklagten entfalte auch eine Prangerwirkung gegen ihn, den Kläger. Der Beklagte greife ihn als Einzelperson heraus, um ein aus seiner Sicht negatives Geschehen zu personalisieren. Er verfolge ersichtlich nicht das Ziel, einen Beitrag zur Diskussion ober die Entscheidungen der Pressegerichte zu liefern, wofür die Auflistung von Aktenzeichen auch nicht geeignet wäre, sondern bezwecke allein, ihn, den Kläger, vorzuführen. Ein Interesse der Öffentlichkeit an dieser Form der Mitteilung der Beschlüsse sei nicht erkennbar. Der Beklagte hafte auch für die Darstellungen der Beschlüsse auf den von ihm verlinkten Seiten, da ihm die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichungen bekannt gewesen sei und er die Beschlüsse vermutlich diesen Portalen zur Verfügung gestellt habe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250,000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

a) die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 15.1.2009, Az. 27 O 11/09 und des Kammergerichts, Az. 9 W 33/09 vom 18.2.2009, zu veröffentichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift "Siebzehnfache Abwehr von Angriffen verurteilter Mörder und einiger Medienanwälte gegen den Betreiber der Buskeismus-Site" geschehen,

b)
aa) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20.1.2009 - Az. 27 O 1305/08 - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,

bb) auf den auf der Internetseite "telemedicus" eingestellten Beschluss des Kammergerichts vom 20.2.2009 - Az. 9 W 39/09 - zu verlinken und/der verlinken zu lassen.

c)
aa) auf den auf der Internetseite "openJur" eingestellten Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31.3.2009 - Az. 27 O 300/09 zu verlinken und oder verlinken zu lassen,

bb) auf den auf der Internetseite "telemedicus" eingestellten Beschluss des Kammergerichts vom 25.5.2009 - Az. 9 W 91/09 zu verlinken und/oder verlinken zu lassen.

d) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19.5.2009, Az. 27 O 1207/08, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift "Sechzehnfache Abwehr von Angriffen verurteilter Mörder und einiger Medienanwälte gegen den Betreiber der Buskeismus-Site" geschehen.

e) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19.5.2009, Az. 27 O 130/09, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift "Sechzehnfache Abwehr von Angriffen verurteilter Mörder und einiger Medienanwälte gegen den Betreiber der Buskeismus-Site" geschehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, dass seine Berichterstattung zulässig sei, da es sich um wahrheitsgemäße Darstellungen von Geschehnissen aus der Sozialsphäre des Klägers handele. Zudem zeigten die Reaktionen in der Fach- und Allgemeinpresse sowie im Internet, dass ein Interesse der Öffentlichkeit an den zwischen dem Kläger und ihm, dem Beklagten, geführten Prozessen bestehe. Die Entscheidungen seien auch ausreichend anonymisiert. Dass es einem kundigen Leser auf Umwegen möglich sei, Rückschlüsse auf die Person des Klägers bzw. Antragstellers der dargestellten Gerichtsverfahren zu führen, stehe einer namentlichen Nennung nicht gleich, da anderenfalls eine Gerichtsberichterstattung in vielen Fällen nicht mehr möglich wäre.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

I.

Das Landgericht Hamburg ist nach § 32 ZPO für die Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständig, da die beanstandete Seite bestimmungsgemäß (auch) im Gerichtsbezirk Hamburg aufgerufen werden kann.

II.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu.

Die angegriffenen Darstellungen von Gerichtsverfahren, die der Beklagte auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht. Nicht jede öffentliche Berichterstattung über eine Person stellt einen Verstoß gegen dieses aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bildet ein ausfüllungsbedürftiges Rahmenrecht. Es vermittelt seinem Inhaber gerade nicht den Anspruch, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich dargestellt sehen möchte (BVerfG, Beschluss v. 18.02.2010, 1 BvR 2477/08, NJW 2010 1587; Beschluss vom 8.6.2010, 1 BvR 1745/06, NJW 2011, 47). Vielmehr ist eine öffentliche Berichterstattung zulässig, sofern das Schutzinteresse der Person über die berichtet wird, das Interesse des Berichtenden an der Veröffentlichung nicht überwiegt. Die Rechtsprechung hat dabei Fallgruppen ausgearbeitet, in denen von einem Überwiegen des Schutzinteresses auszugehen ist. Die Berichterstattung des Beklagten fällt jedoch nicht unter eine der Fallgruppen, da sie wahrheitsgemäß ist (a), keine Schmähkritik darstellt (b), nicht die Privatsphäre des Klägers betrifft (c) und keine Prangerwirkung entfaltet (d).

a) Die Darstellung des Beklagten über die zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidungen ist wahrheitsgemäß. Die Gerichtsbeschlüsse sind zutreffend wiedergegeben. Die angegriffene Seite "Sechzehnfache (bzw. Siebzehnfache) erfolgreiche Abwehr von Angriffen verurteilter Mörder und einiger Medienanwälte gegen den Betreiber der Buskeismus-Site" vermittelt auch nicht den (unzutreffenden) Eindruck, dass der Beklagte in allen gegen die Inhalte seiner Seite gerichteten Gerichtsverfahren obsiegt hätte.

b) Eine Schmähkritik stellt die angegriffene Berichterstattung über die zwischen den Parteien ergangenen Gerichtsentscheidungen erkennbar nicht dar.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers betrifft die Berichterstattung über die von ihm vergeblich angestrengten Verfahren gegen die Veröffentlichungen des Beklagten allein seine Sozialsphäre. Die Berichterstattung hat ihren Anlass in dem beruflichen Auftreten des Klägers als Parteivertreter in öffentlichen Gerichtsverhandlungen. Die Einordnung der Vorgänge in die Sozialsphäre ändert sich nicht dadurch, dass der Kläger in den folgenden Prozessen, die unmittelbarer Gegenstand der Berichterstattung waren, als Privatperson geklagt hat. Unabhängig davon, wie viele Prozessebenen zwischengeschaltet sind, betreffen die vom Kläger geführten Prozesse dennoch die Frage, unter welchen Umständen eine Berichterstattung von öffentlichen Gerichtsverhandlungen, wie sie der Beklagte vornimmt, zulässig ist.

Der Kläger ist in einem Rechtsbereich tätig, bei dem ein deutlich überdurchschnittliches Interesse der Öffentlichkeit an den dort geführten Gerichtsvenahren besteht, und zwar schon deshalb, weil die vom Kläger vertretenen Mandanten vielfach Personen von hohem Bekanntheitsgrad sind. Wer sich beruflich in einem solchen Umfeld bewegt, muss damit rechnen, dass auch sein persönliches Verhalten zum Gegenstand öffentlicher Erörterungen wird (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619; KG, Urteil vom 18,3.2010 - 10 U 139/09). Gleichermaßen vorhersehbar ist für ihn, dass er sich auch dann im Blickfeld der Öffentlichkeit bewegt, wenn er sich gegen eine - zulässige - Internetberichterstattung über seine Person mit gerichtlichen Schritten zu wehren versucht.

d) Schließlich nimmt der Kläger zu Unrecht an, dass die Berichterstattung des Beklagten eine gegen ihn gerichtete Prangerwirkung entfalte. Eine Prangerwirkung liegt mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 18.2.2010 - 1 BvR 2477/08, NJW 2010, 1587) dann vor, wenn
"ein - nach Auffassung des Äußernden - beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 -, NJW-RR 2007, S. 619 <620 f.>: Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 -, NJW 2009, S. 2888 <2892>), was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 -, VersR 1994, S. 1116 <1118>)."

Zwar stellt das Vorgehen des Klägers gegen die Berichterstattung des Beklagten aus dessen Sicht zweifellos ein beanstandungswürdiges Verhalten dar, was sich in der Bezeichnung als "Generalangriff" wiederspiegelt. Der Kläger wird jedoch gerade nicht individuell herausgegriffen, um das negativ bewertete Geschehen zu personalisieren. Vielmehr stellt der Beklagte auf der angegriffenen Seite eine Übersicht über alle zu seinen Gunsten beendeten Gerichtsverfahren dar, ohne dabei einzelne vesfahren in irgendeiner Weise herauszu heben. Dem objektiven Betrachter vermittelt die Seite daher nicht den Eindruck, dass der Beklagte sich dort gegen einen bestimmten Rechtsanwalt "abarbeiten" wolle, sondern dass er aufzeigen möchte, in welchem Umfang er Unterlassungsbegehren gegen seine Berichterstattung abwenden konnte.

Zudem spricht gegen die Annahme einer Prangerwirkung, dass der Kläger weder auf der Seite "Sechzehnfache (bzw. Siebzehnfache) erfolgreiche Abwehr von Angriffen verurteilter Mörder und einiger Medienanwälte gegen den Betreiber der Buskeismus-Site", noch in den verlinkten Gerichtsentscheidungen namentlich erwähnt wird. Selbst wenn es zutreffend sein mag, dass es möglich ist, unter Hinzuziehung anderer Informationen, die entweder in Fachkreisen bekannt sind oder sich auf der Internetseite des Beklagten finden lassen, darauf zu schließen, dass der Kläger in den dargestellten Verfahren ebenfalls als Kläger bzw. Antragsteller aufgetreten ist, so kann für die Beurteilung der Frage, ob mit der angegriffenen Darstellung eine Prangerwirkung verbunden ist, nicht außer Betracht bleiben, dass die Verbindung zum Kläger erst durch einen solchen Rückschluss eröffnet wird. Wäre es dem Beklagten darauf angekommen, den Kläger als Person bloßzustellen, so hätte es stattdessen nahegelegen, ihn namentlich zu erwähnen. Auch aus der Verwendung einer Zeichnung, die vom Beklagten als "Scherzeline" bezeichnet worden sein und den Kläger darstellen soll, kann ebenfalls eine Prangerwirkung der angegriffenen Berichterstattung nicht hergeleitet werden. Hierfür fehlt es bereits an einer Darstellung, ob ein Betrachter der Seite diese Gleichsetzung der Zeichnung mit dem Kläger nachvollziehen kann, beispielsweise dadurch, dass der Zusammenhang an anderer Stelle des Internetangebots des Beklagten erklärt wird.

Schließlich steht der Annahme einer Prangerwirkung auch entgegen, dass die Aussage, der Kläger habe in einigen Fällen erfolglos Rechtschutz gegen Darstellungen seiner Person auf der Internetseite des Beklagten gesucht, objektiv nicht geeignet ist, das Ansehen des Klägers erheblich zu beeinträchtigen.

Der Kläger muss daher die angegriffene Darstellung hinnehmen, die sich als wahrheitsgemäße Schilderung von Umständen aus seiner Sozialsphäre darstellt und die keine überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Klägers erkennen lässt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Unterschriften