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Zum Verbot der "Körperwelten-Ausstellung" - VG Berlin, Urteil vom 26.5.2010, Az.: 21 K 48.10

Leitsätzliches

Das Verbot der Live Präparation von Leichen im Rahmen einer öffentlichen Ausstellung Körperwelten ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden wenn keine ausreichenden Einwilligungserklärungen der Körperspender vorliegen.

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN

URTEIL

Entscheidungsdatum: 26. Mai 2010
Aktenzeichen: 21 K 48.10

 

In dem Verwaltungsverfahren

...

hat das Verwaltungsgericht Berlin

...

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Verbots, bei einer öffentlichen Ausstellung Präparationen an Leichen durchzuführen.

Die Klägerin ist eine juristische Person mit Sitz in Heidelberg. Einer der beiden Geschäftsführer ist der für das sogenannte Plastinationsverfahren und die Ausstellung entsprechend „plastinierter“ menschlicher Körper bekannte Anatom Dr. G. D. führte im Rahmen der von der Klägerin in den Räumen des ehemaligen Postbahnhofs in Berlin-Friedrichshain von Mai bis August 2009 gezeigten, gegen die Erhebung eines Eintrittsgeldes zu besichtigenden Wanderausstellung „Körperwelten & Der Zyklus des Lebens“ jeweils montags bis donnerstags Präparationen an zwei in Formalinlösung konservierten Leichen durch. Die Präparationen fanden in einem durch eine provisorisch errichtete Wand abgetrennten Raum der Ausstellung statt. Dieser Raum, dessen Eingang durch einen Vorhang mit der Aufschrift „Anatomisches Theater“ verhängt war, konnte bei Interesse betreten werden, musste aber nicht genutzt werden, um in die restliche Ausstellung zu gelangen. Hinweisschilder wiesen nach links auf den Eingang („Haben Sie Interesse an einer Live-Präparation?“) bzw. rechts am Eingang vorbei („Haben Sie kein Interesse an einer Live-Präparation?“) und zielten damit auf die Möglichkeit, in dem gesonderten Raum den Präparationsvorgang an einer Anatomieleiche verfolgen zu können. Sie beschränkten im Übrigen den Zugang für Minderjährige unter 16 Jahren dahin, dass sie nur in Begleitung eines Erwachsenen mit dessen Einverständnis den Raum betreten dürfen. Der Raum selbst war durch eine Absperrung in einen Arbeitsbereich und einen Bereich für die Besucher aufgeteilt. Im Arbeitsbereich standen dicht hinter der Absperrung zwei Sektionstische, auf denen die beiden Leichen lagen. Die Leichen wurden von bzw. unter Aufsicht von Dr. G. „live“ präpariert, wobei die Leichen bis auf den jeweils in Bearbeitung befindlichen Körperteil abgedeckt waren. Nach den Angaben der Klägerin ging es dabei um das Freilegen von Muskeln und Bändern, Nerven und Gefäßen durch Abtrennen der Haut und des Bindegewebes in den für die Herstellung des gewünschten Präparats erforderlichen Ausmaßen.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2009 untersagte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro für den Fall der Nichtbefolgung die Durchführung der Präparationen. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, es handele sich insoweit um anatomische Sektionen, die gegen Vorschriften des Sektionsgesetzes und des Bestattungsgesetzes verstießen. Danach dürften anatomische Sektionen nur in anatomischen Instituten und nur durchgeführt werden, soweit dies zur Ausbildung des Nachwuchses in medizinischen und naturwissenschaftlichen Berufen gemäß der Approbations- oder Ausbildungsordnung unumgänglich sei. Außerdem dürften Leichen nicht ohne – hier nicht erteilte – Ausnahmegenehmigung öffentlich ausgestellt werden. Die Präparationen gefährdeten daher die öffentliche Sicherheit und liefen dem allgemeinen sittlichen Empfinden zuwider; die öffentliche Sektion sei bei Abwägung der Wissenschaftsfreiheit mit der über den Tod hinausreichenden Menschenwürde nicht zu rechtfertigen. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch stellte das Bezirksamt, nachdem die Ausstellung beendet war, das Widerspruchsverfahren mit Bescheid vom 2. Oktober 2009 ein.

Mit der am 6. November 2009 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit des (Ausgangs-) Bescheides. Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Ihr Feststellungsinteresse ergebe sich aus einer Wiederholungsgefahr. Sie veranstalte in regelmäßigen Abständen Ausstellungen der genannten Art. Es sei ihre feste Absicht, dies auch in Berlin wieder zu tun. Teil dieser Ausstellungen sollten auch künftig „Live“-Präparationen sein, weil diese einen wesentlichen Teil des Ausstellungskonzepts darstellten. Außerdem habe sie ein Rehabilitationsinteresse, weil der ihr gegenüber erhobene Vorwurf, sie verletze die Menschenwürde, ihre Reputation beeinträchtige. Die „Live“-Präparationen verstießen auch nicht gegen das Bestattungs- und Sektionsgesetz. Die entsprechenden Vorschriften seien schon von ihrem Sinn und Zweck, jedenfalls aber im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit einschränkend auszulegen. Die Wissenschaftsfreiheit sei betroffen, da es ihr um die Belebung des aus der Epoche der Renaissance überlieferten anatomischen Theaters in der Moderne gehe. Sie wolle den für das Plastinationsverfahren erforderlichen umfänglichen Präparationsvorgang erlebbar machen, um einerseits dem Betrachter zu vermitteln, dass Haut und die entfernten Bindegewebsanteile ebenso wie die im Präparat erhaltenen Teile des menschlichen Körpers für dessen Funktion zu Lebzeiten notwendig seien, und andererseits durch die öffentliche Veranschaulichung des Präparationsvorgangs den Hergang einer Sektion zu erklären, um der Zurückhaltung in der Bevölkerung gegenüber klinischen Sektionen entgegenzuwirken und die Bereitschaft zu fördern, den eigenen Körper nach dem Tode für anatomische Zwecke zur Verfügung zu stellen. Ferner dürfe eine zu Lebzeiten ausdrücklich erklärte Bereitschaft der Verstorbenen zu einer öffentlichen Sektion nicht übergangen werden. Hier lägen entsprechende Einwilligungserklärungen der beiden Verstorbenen vor.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg vom 26. Juni 2009 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war erfolglos (Beschluss der 22. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2009 – VG 22 L 177.09 – und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. August 2009 – 1 S 151.09 – Juris).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten des Gerichts einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1.
Sie ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse. Für die Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt zwar jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (st.Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschluss vom 11. November 2009 – 6 B 22.09 – Juris Rdnr. 4). Die insoweit von der Rechtsprechung anerkannten schutzwürdigen Gesichtspunkte sind hier jedoch nicht gegeben. Ein Schadenersatzinteresse im Hinblick auf eine (etwaig) beabsichtigte Amtshaftungsklage scheidet schon deswegen aus, weil Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 3 B 117.03 – Juris Rdnr. 4). Auch ein Rehabilitationsinteresse ist nicht anzuerkennen, weil die Klägerin nicht in einem Persönlichkeitsrecht oder in anderen Grundrechtspositionen in schwerwiegender oder diskriminierender Weise beeinträchtigt worden ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009, a.a.O., Rdnr. 4). Vielmehr beschränkt sich die angefochtene Maßnahme auf das Verbot (nur) eines Teils einer öffentlichen Ausstellung vor dem Hintergrund der Abwägung kollidierender Grundrechte; eine ehrkränkende Wirkung liegt hierin nicht. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr berufen. Dies setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 – Juris Rdnr. 8). Es müssen mit anderen Worten konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in naher Zukunft bzw. absehbar unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt erlassen wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. November 2009 – 11 BV 08.792 – Juris Rdnr. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 1994 – 14 S 1394/93 – Juris Rdnr. 8). Hieran fehlt es. Die Klägerin hat nur pauschal bekundet, die „feste Absicht“ zu haben, eine gleichartige Ausstellung wieder in Berlin zu veranstalten, ohne dem Gericht auch nur annähernd konkrete Anhaltspunkte zu liefern, die dem Gericht die erforderliche Prüfung ermöglicht hätten, ob in naher Zukunft bzw. absehbar ein ähnlicher Streit zu erwarten ist. Zweifel hieran bestehen für die Kammer auch deswegen, weil die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, weder in anderen Städten Deutschlands noch in anderen Ländern entsprechende Ausstellungen – mit „Live“-Präparationen – zeigt, obgleich sie betont hat, dass derartige „Live“-Präparationen einen wesentlichen Teil des Ausstellungskonzepts darstellten, und nach ihren Angaben jeder Ort seine eigenen Rahmenbedingungen habe. Schließlich vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass eine „Neuauflage“ der Ausstellung in Berlin unter im Wesentlichen unveränderten Umständen zu erwarten ist, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin den nachfolgend aufgezeigten wesentlichen Mangel – die fehlende (ausreichende) Einwilligungserklärung der Verstorbenen, deren Leichen für die „Live“-Präparation verwendet werden – beheben wird.

2.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil der Bescheid des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 26. Juni 2009 rechtmäßig ist.

Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – ASOG –. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Voraussetzungen der Norm sind erfüllt (a.) und Ermessensfehler nicht ersichtlich (b.).

a.
Die Durchführung von sogenannten „Live“-Präparationen an menschlichen Leichen, wie sie die Klägerin (zunächst) durchgeführt hat, verstößt – jedenfalls wegen fehlender (ausreichender) Einwilligungserklärungen der beiden Verstorbenen, deren Leichen verwendet worden sind – gegen Bestimmungen des Berliner Bestattungsgesetzes und stellt deshalb eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Auf einen Verstoß gegen Vorschriften des Berliner Sektionsgesetzes kommt es nicht mehr an. Die Vorschriften des Bestattungsgesetzes werden auch nicht durch das Sektionsgesetz verdrängt, sondern lediglich von den für die klinische und die anatomische Sektion geltenden speziellen Regelungen des Sektionsgesetzes ergänzt und konkretisiert (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2009, a.a.O., Juris Rdnr. 10).

aa.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), zuletzt geändert mit Gesetz vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 215) – BestattungsG – dürfen Leichen nicht öffentlich ausgestellt werden. Die hier streitigen „Live“-Präparationen erfüllen diesen Verbotstatbestand.

Die beiden verwendeten Leichen sind „Leichen“ im Sinne der Vorschrift. Denn nach § 1 Abs. 1 BestattungsG ist Leiche im Sinne des Bestattungsgesetzes der Körper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt werden können. Dies war hier unstreitig der Fall. Nichts anderes folgt im Übrigen auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, weil danach unter einer Leiche der Körper eines Verstorbenen verstanden wird, (jedenfalls) solange sein Zusammenhang zwischen den Einzelteilen durch den Verwesungsprozess oder auf andere Weise noch nicht völlig aufgehoben ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005 – 1 S 1161/04 – Juris Rdnr. 34; VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2003 – 4 CS 03.462 – Juris; Gaedke/Diefenbach, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl. 2010, S. 118 Rdnr. 14). Für die Einordnung des Körper eines Toten als Leiche spielt weder eine Rolle, ob der natürliche Verwesungsprozess durch eine besondere Behandlung wie der Plastination aufgehoben wird, noch ob bzw. inwieweit der Körper des Toten für Außenstehende sichtbar ist, etwa weil er, wie hier, bis auf den jeweiligen „Arbeitsbereich“ der Plastination abgedeckt war, oder ob er noch eine individuelle Identifikation zulässt.

Es handelt sich auch um eine „öffentliche Ausstellung“. Da die „Live“-Präparationen im Rahmen einer Ausstellung für die interessierte Öffentlichkeit veranstaltet wurden, liegt darin auch dann, wenn sich die Klägerin für die mit dieser Methode verdeutlichten Anliegen auf die Wissenschaftsfreiheit beruft, eine Zurschaustellung menschlicher Leichen. Das Vorbringen der Klägerin zu einer einschränkenden Auslegung des Begriffs „öffentliche Ausstellung“ (vgl. Schriftsatz vom 19. Mai 2010, S. 16 bis 21) überzeugt nicht. Bereits nach Wortlaut und systematischer Stellung verbietet § 14 Abs. 1 Satz 1 BestattungsG einschränkungslos und allgemein die Zurschaustellung von Leichen und regelt nicht nur den Umgang mit der Leiche im Zusammenhang mit der Bestattung, wie dies bei dem spezielleren Verbot des § 14 Abs. 1 Satz 2 BestattungsG der Fall ist, die das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten verbietet. Die grundsätzlich unbeschränkte Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist auch erkennbar daraus abzuleiten, dass sie sich im dritten Abschnitt des Gesetzes findet, der allgemein die Behandlung von Leichen regelt. Schließlich belegt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift eindeutig, dass der Gesetzgeber jedwede Zurschaustellung von Leichen (im Grundsatz) verbieten wollte. Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 215) hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 Satz 1 BestattungsG a.F. die Wörter „außerhalb des Leichenschauhauses der Polizeibehörde“ gestrichen. Nach der Gesetzesbegründung (Abg.-Drs. 15/2539, S. 8) diente die Änderung der Klarstellung, weil auch im Leichenschauhaus nicht die Notwendigkeit bestehe, Leichen öffentlich auszustellen. Danach wollte der Gesetzgeber nicht einmal mehr in dem abgegrenzten Bereich des polizeilichen Leichenschauhauses eine Ausnahme von dem Verbot der öffentlichen Ausstellung von Leichen zulassen. Unter diesen Umständen kann die Ausstellung von Leichen in einer öffentlichen Wanderausstellung wie vorliegend, zu welchem Zweck auch immer, keinesfalls vom Ausstellungsverbot ausgenommen werden. Die Regelungen des Sektionsgesetzes führen zu keiner anderen Bewertung, da auch hiernach eine „öffentliche Ausstellung“ nicht zulässig ist, sondern nur eine klinische oder anatomische Sektion in besonderen Einrichtungen bzw. in anatomischen Instituten , die dazu eigens eine Genehmigung der Gesundheitsverwaltung haben müssen (vgl. § 4 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 3 des Sektionsgesetzes). Dass die hier streitigen „Live“-Präparationen in den Räumen des ehemaligen Postbahnhofs in Berlin-Friedrichshain keine anatomische Sektionen in einem „konzessionierten“ anatomischen Institut sind, versteht sich dabei von selbst.

Das grundsätzliche Verbot der öffentlichen Ausstellung von Leichen verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Es dient gerade dem verfassungsrechtlichen Gebot des würdigen Umgangs mit dem Leichnam, wobei Artikel 1 Abs. 1 GG nicht nur die postmortale Würde des Toten, sondern auch das sittliche Empfinden der Allgemeinheit schützt (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005, a.a.O., Rdnr. 36). Dass die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, wie die Klägerin geltend macht, eine DVD über von Dr. G. vorgenommene „Live“-Präparationen (mit der Altersbeschränkung „ab 12 Jahren“) freigegeben hat, führt schon mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte zu keiner anderen Bewertung. Im Übrigen scheidet die Annahme einer Verfassungswidrigkeit schon deswegen aus, weil mit § 14 Abs. 2 BestattungsG eine gesetzliche Ausnahmemöglichkeit von dem Ausstellungsverbot besteht, die zur Wahrung einer Verfassungskonformität mit kollidierenden Grundrechten wie etwa den von der Klägerin geltend gemachten Grundrechten der Wissenschaftsfreiheit, Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit (vgl. Schriftsatz vom 19. Mai 2010, S. 34 bis 47) zu nutzen wäre.

bb.
Nach § 14 Abs. 2 BestattungsG kann das Bezirksamt Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen. Eine derartige Ausnahme für die hier streitigen „Live“-Präparationen hatte die Klägerin nicht. Sie hatte auch keinen Anspruch hierauf.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat hierzu mit Beschluss vom 14. August 2009 (a.a.O., Rdnr. 16 ff.) wie folgt ausgeführt:

„Das bestattungsrechtliche Ausstellungsverbot muss auch nicht wegen der Berufung der Antragstellerin auf die Freiheit der Lehre für die Verwendung der Live-Präparationen als Vermittlungsmethode von Erkenntnissen an die Ausstellungsbesucher zurückstehen.
Es ist schon nicht frei von Bedenken, ob die Betätigung der Antragstellerin dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt. Der Schutzbereich dieses Grundrechts erstreckt sich auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Neben der Funktion als individuelles Abwehrrecht ist die Wissenschaftsfreiheit Element der objektiven Wertordnung, die auf der Schlüsselfunktion der freien Wissenschaft sowohl für die Selbstverwirklichung des Individuums als auch die gesamtgesellschaftliche Entwicklung beruht. Dieses nicht an die Organisationsform der klassischen Universität in öffentlicher Trägerschaft gebundene Grundrecht, das auch privaten Einrichtungen nicht von vornherein verschlossen ist, garantiert mit der Lehre die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 - BVerfGE 35, 79; ferner BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2003, a.a.O.). Davon ausgehend bestehen keine Zweifel, dass Erfindung, Weiterentwicklung und Anwendung der Plastination als anatomische Präparationsmethode der Forschung unterfallen und die Präsentation der durch diese Technik geschaffenen Plastinate in Form der Ausstellung als populärwissenschaftliche Vermittlung anatomischer Gegebenheiten von der Wissenschaftsfreiheit in dem Teilbereich der auch außeruniversitär gewährleistete Lehre, die jede Form eigenverantwortlich publizierter pädagogisch-didaktischer Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Freiheit der didaktischen und medialen Methodenwahl garantiert, umfasst ist (so auch BayVGH a.a.O.). Um die Vermittlung von Erkenntnissen der anatomischen Präparationsmethode geht es der Antragstellerin jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen bei den sog. Live-Präparationen nicht; der Herstellungsprozess wird vielmehr in der übrigen Ausstellung und auch im Ausstellungskatalog (S.26 ff.) ausführlich erläutert, und der dazugehörige Vorgang der Präparation der Leiche durch Freilegen der erwünschten anatomischen Strukturen durch Entfernung von Haut, Fett und Bindegewebe erfordert einen Zeitaufwand von 1000 und mehr Arbeitsstunden, weshalb die während eines Ausstellungsbesuchs mögliche Betrachtung des Präparationsvorganges eine in Bezug auf den gesamten Herstellungsvorgang zusammenhanglose Momentaufnahme ohne nennenswerten eigenständigen Erkenntniswert bliebe.

Die Antragstellerin sieht vielmehr die Bedeutung der sog. Live-Präparationen in der Veranschaulichung der Funktion des Bindegewebes und seiner unterschiedlichen Ausprägung sowie in dem Anliegen, über den Hergang von Sektionen zu informieren und dadurch einerseits die Scheu in der Bevölkerung vor klinischen und anatomischen Sektionen abzubauen und die Bereitschaft, den Körper nach dem Tode für anatomische Zwecke zur Verfügung zu stellen, zu steigern. Letzteres ist ein aufklärerisches und werbendes Anliegen, das eher dem Schutzbereich der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zuzurechnen sein dürfte; jedenfalls liegt darin keine Vermittlung von Erkenntnissen anhand der präparierten Leiche, wie dies für die Veranschaulichung der – im großen und ganzen jedem bekannten und durch die ausgestellten Schnittpräparate eigentlich schon ersichtlichen - Funktion des Bindegewebes noch eher angenommen werden kann. Insgesamt verdichtet sich eher der Eindruck, dass es der Antragstellerin im Schwerpunkt darum geht, mit der Präparation menschlichen Materials innerhalb der Ausstellung einen besonderen Anreiz im Sinne eines Tabubruchs – die Antragstellerin hebt diese Zielsetzung der Einrichtung eines „Anatomischen Theaters der Moderne“ hervor - bieten zu wollen, so dass die Vermittlung von Inhalten deutlich neben, wenn nicht sogar hinter das „schaurige“ Erlebnis tritt.

Selbst wenn man aber davon auszugehen hätte, dass die Wissenschaftsfreiheit in dem Teilbereich der Lehrfreiheit, was Methoden der populärwissenschaftlichen Weitergabe von Erkenntnissen angeht, betroffen wäre, folgt daraus nicht, dass das bestattungsrechtliche Ausstellungsverbot demgegenüber zurückzustehen hätte. Denn – insoweit kann auf die dargestellte, dem Sektionsgesetz zugrundeliegende gesetzliche Güterabwägung verwiesen werden – die Freiheit der Lehre ist, wenn es um den Einsatz menschlicher Leichen geht, nicht schrankenlos gewährleistet. Das Ausstellungsverbot muss daher nur zurücktreten, wenn der öffentliche Umgang mit menschlichen Leichen bei einer Bewertung des damit verfolgten Zwecks im Lichte der postmortalen Menschenwürde als oberstem Wert der Verfassung die Veranschaulichung der Erkenntnisse, um die es der Antragstellerin bei den sog. Live-Präparationen geht, vorrangig ist. Das könnte etwa anzunehmen sein, wenn der angestrebte Erkenntnisgewinn nur durch die Betrachtung des Präparationsprozesses möglich ist. Davon kann hier nicht die Rede sein, weil andere Methoden die Veranschaulichung des Bindegewebes (etwa Modelle oder Tierpräparate) sowie die Information über den Hergang von Sektionen (etwa Zeichnungen oder Lehrfilme) genauso gut, wenn nicht sogar umfassender als die Live-Präparationen ermöglichen. Vor diesem Hintergrund trägt die Berufung der Antragstellerin auf die Wissenschaftsfreiheit weder eine verfassungskonforme Auslegung des bestattungsrechtlichen Ausstellungsverbots dahin, dass es auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden ist, noch einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 BestattungsG. Vielmehr stellt sich der beabsichtigte Tabubruch als Rechtsverstoß dar, gegen den der Antragsgegner einschreiten durfte.“

Die Kammer folgt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Klageverfahren und nach erneuter Prüfung diesen Ausführungen – jedenfalls vor dem Hintergrund, dass ausreichende Einwilligungserklärungen der beiden Verstorbenen, deren Leichen bei den „Live“-Präparationen verwendet worden sind, nicht vorlagen. Die von der Klägerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten „Verfügungen ‚Körperspende zur Plastination’“ betreffen nur die Einwilligung in eine Plastination durch das von Dr. G. betriebene Institut für Plastination. Die außerdem eingereichten Fragebögen „Meinungsumfrage und Verfügung zur Körperspende“ bzw. „Meinungsäußerungen zur Körperspende für die Plastination“ stellen keine ausreichende Einwilligungserklärung dar. Es fehlte dabei sowohl der Form als auch dem Inhalt nach an der erforderlichen eindeutigen Erklärung der beiden Körperspender – eines im Zeitpunkt der Erklärung 74 Jahre alten Mannes und einer im Zeitpunkt der Erklärung 93 Jahre alten Frau –, dass sie mit der hier streitigen „Live“-Präparation einverstanden sind. Bereits die äußere Aufmachung (2seitiges eng beschriebenes Anschreiben, 14seitiger klein gedruckter Fragenkatalog mit 58 Punkten und anschließender klein gedruckter Zusatz „Einwilligungen“, „1. Persönliche Zustimmung zum Fragebogen: Ich bitte, wenn möglich, meine in diesem Fragebogen in Teil 1 dargelegte Meinung bei der Plastination meines Körpers zu berücksichtigen“) und das Alter der Körperspender boten nicht die Gewähr, dass die beiden Körperspender die erforderliche eindeutige Erklärung zu der hier streitigen „Live“-Präparation abgegeben haben, zumal es unter dem Punkt „Einwilligung“ lediglich hieß, die Meinung des Körperspenders solle berücksichtigt werden. Außerdem hat das Beschwerdegericht bereits angemerkt, dass unklar ist, unter welchen Umständen, insbesondere mit welcher Vorinformation diese Erklärungen zustande gekommen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2009, a.a.O., Rdnr. 15). Unabhängig hiervon fehlte es auch inhaltlich an der erforderlichen Einwilligungserklärung. Der männliche Körperspender hat den im Fragebogen entscheidenden Punkt „Einwilligungen“ gar nicht mit „Ja“ angekreuzt, sondern mit „keine Angabe“. Gleiches gilt im Übrigen auch für seine Antwort auf die Frage, ob er mit einer Autopsie nur einverstanden sei, wenn die interessierte Öffentlichkeit Zutritt hat, womit gemeint sei, dass Vertreter der Medien und Laien daran teilnehmen dürfen (Frage 34). Die weibliche Körperspenderin hat zwar den Punkt „Einwilligungen“ mit „Ja“ angekreuzt, jedoch auf die insoweit (auch) in Bezug genommene Frage, ob sie mit einer öffentlichen Autopsie einverstanden sei (Frage 33), nicht mit „Ja“ angekreuzt, sondern mit „keine Angabe“. Hinzu kommt, dass der Begriff der Autopsie auf die Einnahme des Augenscheins durch die Untersuchungsperson bei einer Leichenöffnung abstellt und deshalb nicht ohne weiteres den langwierigen Prozess der Präparation zu Herstellung eines plastinierten Präparats abdecken muss, und die Erklärung, die die Öffentlichkeit für Medien und Laien zur Bedingung der Autopsie erhebt, nicht erkennen lässt, ob dies auch die Beobachtung der Präparation durch zahlende Zuschauer einer Ausstellung einschließt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2009, a.a.O.).

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob eine Ausnahme im Sinne von § 14 Abs. 2 BestattungsG wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift und des Gebots der Achtung der Menschenwürde ohnehin nur auf Fälle wie einem Vorbeimarsch an der Leiche einer berühmten und verehrten Persönlichkeit beschränkt ist und damit eine kommerzielle Veranstaltung wie die von der Klägerin organisierte Wanderausstellung von vornherein ausscheidet (so Müller-Hannemann, Lexikon Friedhofs- und Bestattungsrecht, 2002, S. 289).

b.
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der engen räumlichen Verhältnisse, die etwa die Möglichkeit in sich barg, dass Besucher über die Abtrennung des Sektionsbereiches in den Bereich der Sektionstische greifen konnten, und zur Aufstellung von Schildern mit dem Hinweis nötigte, es dürfe nichts berührt werden, ist das Einschreiten des Beklagten ohne weiteres nachvollziehbar. Seine Untersagungsverfügung beschränkte sich im Übrigen auf die Untersagung der Präparationen in der Ausstellung; sie verwehrte es der Klägerin weder, die von ihr verfolgten Anliegen auf anderem Wege dem Ausstellungsbesucher zu vermitteln, noch die beiden Leichen in der Ausstellung weiter zur Schau zu stellen. Sie war ferner geeignet, die Störung der öffentlichen Sicherheit sofort zu beenden, und auch geboten, da ein milderes Mittel als die sofortige Untersagung nicht gegeben war. Von einer Übermäßigkeit kann angesichts der betroffenen Rechtsgüter und dem Umstand, dass es der Klägerin für sie erkennbar um die Verfolgung rechtlich von vornherein problematischer Positionen ging, keine Rede sein (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2009, a.a.O., Rdnr. 20)

Rechtsgrundlage für die Zwangsmittelandrohung ist § 6 Abs. 1 i.V.m. §§ 9, 11 und 13 VwVG. Die dort genannten Voraussetzungen waren hier erfüllt.

Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil entscheidungserheblich die fehlenden ausreichenden Einwilligungserklärungen der Körperspender waren und es damit um einen Einzelfall geht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt.

Unterschriften