×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Medienrecht / Presserecht
/
Urteile 2010
/
Zu einzelnen Berichterstattungen über das Sexuelleben von Jörg Kachelmann - LG Köln, Urteil vom 14.7.2010, Az.: 28 O 403/10

Leitsätzliches

Wenn das allgemeine sexuelle Verhalten des eines Sexualverbrechens Beschuldigten auch hinsichtlich der Beziehung zu dem Opfer keinen Bezug zu der Straftat selbst aufweist, so liegt darin durch die Berichterstattung ein Eingriff in die absolut geschützte Intimsphäre.

LANDGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidungsdatum: 14. Juli 2010
Aktenzeichen: 28 O 403/10


In dem Rechtsstreit

...

hat das Landgericht Köln

...

für Recht erkannt:

Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:

Sie habe auf ihn gewartet. Mit „hochgezogenem Strickkleid“. Wie üblich habe sie „Handschellen und eine Reiterpeitsche bereitgelegt“.

wenn dies geschieht wie auf blick.ch im Artikel vom 14.06.2010 mit der Überschrift „Fall L– Beweist Tampon Vergewaltigung?“.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten hinsichtlich der aus dem Antrag ersichtlichen Äußerung.

Der Kläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte die Sendung "D" und tritt in der Werbung für "C" auf.

Am 20.03.2010 wurde der Verfügungskläger wegen des Verdachtes der Vergewaltigung festgenommen und befindet sich seit dem aufgrund eines Haftbefehls in der JVA N. Am 22.03.2010 wurde über die Internetseite "www.anonym1.de" über die Festnahme des Verfügungsklägers berichtet. Es folgte eine umfangreiche Berichterstattung in den Medien. So wurde in der Boulevardpresse, aber auch in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, der Süddeutschen Zeitung und im Spiegel über die Vorwürfe berichtet. Dabei wurden auch verschiedene den Verdacht gegen den Verfügungskläger begründende Umstände mitgeteilt. Teilweise wurde über das Privatleben des Verfügungsklägers berichtet.

In einem auf Antrag des Verfügungsklägers anberaumten Haftprüfungstermin wurde der Verfügungskläger ca. drei Stunden vernommen. Der Antrag auf Haftprüfung wurde sodann zurückgenommen. Nach dem Haftprüfungstermin äußerte der Verfügungskläger auf dem Weg zu dem Dienstfahrzeug, das den Verfügungskläger zurück in die JVA transportierte, vor laufenden Kameras, dass er unschuldig sei.

Am 00.00.00 veröffentlichte das Nachrichtenmagazin " Z" einen Artikel unter der Überschrift "Indizien auch im Bad – In der Anklage gegen L stützen sich die Ermittler offenbar auf mehrere DNA-Spuren". Dabei wurde auch über die Sexualpraktiken des Verfügungsklägers berichtet.

Das Landgericht Köln untersagte dem Nachrichtenmagazin " Z" mit einstweiliger Verfügung vom 16.06.2010, Az. 28 O 392/10 die Veröffentlichung der folgenden Darstellung: "Sabine W. habe auf ihn gewartet, mit schon hochgezogenem Strickkleid. Wie üblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt."

Die Verfügungsbeklagte ist verantwortlich für den Internetauftritt unter der Domain "www.blick.ch", dem Internetauftritt der Schweizer Boulevardzeitung Blick. Die Zeitung wird in Deutschland nicht IVW-gelistet.

Am 00.00.00 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte auf der vorgenannten Internetseite im Rahmen eines Artikels mit der Überschrift "Fall L – Beweist Tampon Vergewaltigung" einen Artikel, der u.a. folgenden Inhalt hatte:

"Sie habe auf ihn gewartet. Mit "hochgezogenem Strickkleid". Wie üblich habe sie "Handschellen und eine Reiterpeitsche bereitgelegt".

Auf den als Anlage AS7 vorgelegten Artikel wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 00.00.00 wurde die Verfügungsbeklagte wegen der Veröffentlichung abgemahnt. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte die Verfügungsbeklagte ab.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, das Landgericht Köln sei für die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung international und örtlich zuständig. Der Antrag sei auch begründet, da es unzulässig sei, in der aus dem Antrag ersichtlichen Form über das Intimleben des Verfügungsklägers zu berichten.

Der Verfügungskläger beantragt,

anzuordnen, dass es die Verfügungsbeklagte bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,0, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen hat, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:

"Sie habe auf ihn gewartet. Mit "hochgezogenem Strickkleid". Wie üblich habe sie "Handschellen und eine Reiterpeitsche bereitgelegt".

wenn dies geschieht wie auf blick.ch im Artikel vom 00.00.00 mit der Überschrift "Fall L – Beweist Tampon Vergewaltigung?".

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Diese sei nicht gegeben, da – unstreitig – in der Schweiz eine negative Feststellungsklage hinsichtlich des gleichen Streitgegenstandes rechtshängig sei. Der diesbezügliche Antrag ist – ebenfalls unstreitig – zeitlich vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingegangen. Auch liege keine Verletzung im Inland vor, da die Internetseite nicht aus Deutschland abgerufen werde. Hierfür würden die Publikationen in deutschen Medien genutzt. Schließlich verletze die Äußerung das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:
Die durch den Verfügungskläger beantragte einstweilige Verfügung ist zu erlassen, da der Antrag zulässig ist, die Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers verletzt und ein Eilbedürfnis gegeben ist. Im Einzelnen:

I.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gegeben. Diese bestimmt sich im Allgemeinen aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Bei grenzüberschreitenden Delikten - im vorliegenden Fall kommen als Anspruchsgrundlagen die Bestimmungen der §§ 823 Abs. 1 BGB; 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 186 StGB; 1004 BGB analog in Betracht - kann der Verletzte an Stelle des Rechts am Handlungsort auch das Recht des Erfolgsortes wählen. Nach den im internationalen Privatrecht maßgeblichen Grundsätzen ist auf Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung, zu denen auch die auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützten Unterlassungsansprüche gehören, das Recht des Tatorts anzuwenden. Bei Internetseiten, um die es hier geht, ist Tatort einmal der (Handlungsort), zum anderen auch jeder Ort, an dem diese Internetseite bestimmungsgemäß verbreitet wird. Insoweit machen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Erfolgsort bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Pressedruckerzeugnisse (BGH, NJW 1977, 1590/1591; BGH, NJW 1996, 1128) deutlich, dass der Bundesgerichtshof bei der Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher Gerichte und der der ausländischen Gerichte den festzustellenden Verbreitungsort des Presseerzeugnisses beschränkt auf den Ort der bestimmungsgemäßen Verbreitung, also den Bereich, den der Verleger und Herausgeber nach seinen Intentionen auch wirklich erreichen will oder in dem er mit einer Verbreitung rechnen muss. Insoweit besteht Übereinstimmung darin, dass aufgrund der zwangsläufigen, technisch bedingten Gegebenheit des Mediums Internet (vgl. OLG Bremen, CR 2000, 770) nicht bereits durch die bloße Abrufbarkeit einer Webseite von Deutschland aus die internationale Tatortzuständigkeit der deutschen Gerichte begründet werden kann. Vielmehr ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes entscheidend, ob die im Internet abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Kl. an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts bzw. Interesse der Bekl. an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere auf Grund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 461 – The New York Times).

Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Internetseite einen über ihre bloße Abrufbarkeit hinausgehenden hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Nur in diesem Falle ist eine entsprechende Kollision anzunehmen. Es muss demnach in jedem Einzelfall ermittelt werden, ob sich die auf einer Webseite präsentierten Informationen bei einer objektiven Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erkennbar für Nutzer in einem bestimmten Land von Interesse sind (vgl. BGH a.a.O.).

Anhaltspunkte dafür, ob eine Webseite den über die bloße Abrufbarkeit der Webseite hinausgehenden hinreichenden Inlandsbezug aufweist, können der sprachlichen Fassung, der inhaltlichen Gestaltung der Webseite, der Zahl der Zugriffe auf die Webseite durch inländische Internetnutzer, der Art der auf der Webseite angebotenen Produkte (vgl. LG Düsseldorf in AfP 2008, 224) oder anderer Indizien entnommen werden. Bei Presseveröffentlichungen ist dabei wesentlich auf den Inhalt abzustellen (vgl. BGH a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln gegeben. Denn der streitgegenständlichen Beitrag weist einen ausreichenden Inlandsbezug auf. Der streitgegenständliche Beitrag auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten ist in deutscher Sprache verfasst. Auch zeigt der Beitrag einen im deutschen Fernsehen regelmäßig zur besten Sendezeit auftretenden Moderator, der in Deutschland einen erheblichen Bekanntheitsgrad aufweist. Damit richtet sich der Beitrag zumindest auch an das in Deutschland ansässige Publikum und wird von diesem in erheblichem Umfang zur Kenntnis genommen werden.

Da der Internetauftritt entsprechend der vorstehenden Ausführungen auch im Bezirk des Landgerichts Köln abgerufen werden und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers im Inland eingetreten sein kann, ist gemäß § 32 ZPO auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gegeben.

Die Entscheidung bezieht sich naturgemäß lediglich auf die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerung in Deutschland, da die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei im Ausland ansässigen Verletzern auf die Ansprüche beschränkt ist, die in dem Staat des angerufenen Gerichts entstanden sind (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 32 Rn. 3, m.w.N.).

Die internationale Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 21 LGVÜ entfallen. Zwar begründet die negative Feststellungsklage bei zeitlicher Priorität die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes, so dass auch die Leistungsklage nicht mehr im Inland erhoben werden kann (vgl. BGH, NJW 1997, 870). Damit liegt eine Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Hauptsache nicht mehr vor. Jedoch kann entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des Art. 24 LGVÜ einstweiliger Rechtsschutz weiterhin bei nationalen Gerichten geltend gemacht werden. Die Vorschrift des Art. 24 LGVÜ würde leerlaufen, wenn gemäß Art. 21 LGVÜ die Zuständigkeit deutscher Gerichte auch für das Eilverfahren ausgeschlossen würde. Hiervon geht auch der EuGH aus (vgl. EuGH, EuZW 1999, 413).

II.
Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte hinsichtlich der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Veröffentlichung gemäß §§ 823, 1004 BGB zu. Zwar müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht. Auch wird vorliegend die Wahrheit der berichteten Äußerung nicht angegriffen. Jedoch können auch wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Darstellung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfG in NJW 2009, 3357). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen, obschon sie wahr sind, geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfG a.a.O.).

Insoweit ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass Straftaten Teil des Zeitgeschehen sind und daher auch die entsprechende Vermittlung Aufgabe der Presse ist. Hieran besteht ein öffentliches Interesse, das sich auch auf die Person des Täters beziehen kann. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist daher ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Informationsinteresse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfG, a.a.O.).

In Fällen der identifizierenden Berichterstattung über eine Straftat ist daher das öffentliche Interesse auf der einen und die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die mit der identifizierenden Berichterstattung über mögliche Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, auf der anderen Seite, abzuwägen. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass grundsätzlich eine identifizierende Berichterstattung über die Vorwürfe gegen den Verfügungskläger zulässig ist.

Dieser Vorrang gilt jedoch nicht schrankenlos. Denn auch im Bereich der Verdachtsberichterstattung ist auf den unantastbaren innersten Lebensbereich Rücksicht zu nehmen. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss auch insoweit im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Handelt es sich wie vorliegend um eine Berichterstattung in einem noch laufenden Ermittlungsverfahren bzw. vor Beginn der Hauptverhandlung, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen streitende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG a.a.O.)

Vor diesem Hintergrund ist eine nicht mehr gerechtfertigte Verletzung der Intimsphäre des Verfügungsklägers anzunehmen. Denn das Grundgesetz gewährt dem Bürger einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt (vgl. BVerfG a.a.O.). Diesem Kernbereich gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfG a.a.O.). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.

Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass der Bereich der Sexualität nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich gehört. Geschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben. Eine Sexualstraftat mag intime Züge tragen, weil sie sich auf dem Gebiet der Sexualität abspielt. Mit ihr geht aber ein gewalttätiger Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit des Opfers einher, so dass ihre Begehung keinesfalls als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters angesehen werden kann. Die Tat ist deshalb auch nicht von höchstpersönlicher, die Menschenwürde des Täters berührender Natur, so dass ihm hierfür ein fremden Einblicken entzogener Freiraum zuzubilligen wäre. Auch die weiteren Umstände der Tat, insbesondere die Beziehung des Täters zu seinem Opfer, zählen nicht zu seiner absolut zu schützenden Intimsphäre (vgl. BVerfG a.a.O.).

Wenn jedoch das allgemeine sexuelle Verhalten des Betroffenen auch hinsichtlich der Beziehung zu dem Opfer keinen Bezug zu der Straftat aufweist, so ist weiterhin von einem Eingriff in die absolut geschützte Intimsphäre auszugehen. Vorliegend wird zwar über die Beziehung des Verfügungsklägers zu dem möglichen Opfer der Straftat berichtet. Die Beziehung des Verfügungsklägers zu dem möglichen Opfer kann auch für die Straftat an sich grundsätzlich von erheblicher Bedeutung sein, da – nach dem Vorwurf des möglichen Opfers – der Verdacht besteht, dass ein Streit über mögliche weitere Partnerinnen des Verfügungsklägers entbrannte, der zu der Straftat geführt haben soll. Hierfür sind für die Öffentlichkeit jedoch die streitgegenständlichen Informationen über die allgemeinen Vorlieben und sexuellen Verhaltensweisen des Verfügungsklägers in seiner Beziehung zu dem möglichen Opfer nicht relevant. Denn aus diesen entwickelte sich das vorgeworfene Verhalten des Verfügungsklägers unstreitig nicht. Ob der Verfügungskläger Sexualpraktiken bevorzugte, bei denen Handschellen oder eine Reiterpeitsche benutzt wurden, könnte allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn dies einen Bezug zur vorgeworfenen Tat hätte. Dies ist jedoch unstreitig ebenfalls nicht anzunehmen. Besteht somit kein unmittelbarer Bezug der beschriebenen Sexualpraktiken des Verfügungsklägers und des potentiellen Opfers zu der Straftat und hat der Betroffene die Inhalte seines Privat- und Intimlebens nicht selbst der Öffentlichkeit offenbart, ist ein Eingriff in den absoluten geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts anzunehmen, der nicht durch das – hier grundsätzlich anzunehmende – öffentliche Interesse an einer Verdachtsberichterstattung als zulässig anzusehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das Urteil ist ohne besondere Anordnung sofort vollstreckbar (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, § 704, Rn. 4).

Streitwert: 25.000,00 .-

Unterschriften