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Kein Anspruch eines Fernsehzuschauers auf Programmgestaltung und Einflussnahme auf Mittelverwendung durch Fernsehanstalt (Jauch-Vertrag) - VG Köln, Urteil v. 19. 8. 2010, Az.: 6 L 1044/10

Leitsätzliches

Ein Fernsehzuschauer hat keinen Anspruch darauf, Einfluss auf die Mittelverwendung und Programmgestaltung einer öffentlich-rechtliche Fernesehanstalt zu nehmen.

VERWALTUNGSGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 Aktenzeichen: 6 L 1044/10

Entscheidung vom 19. August 2010

 

In dem Rechtsstreit

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den am 14.07.2010 vom Rundfunkrat des Antragsgegners zustimmend zur Kenntnis genommenen Vertrag mit der Firma V. des Herrn Günther Jauch zu unterzeichnen,

hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Hiernach ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierzu reicht die bloße verbale Behauptung einer Verletzung subjektiver Rechte nicht aus. Der Antragsteller muss vielmehr zusätzlich die Möglichkeit einer Verletzung gerade in eigenen Rechten darlegen.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42 Rn. 59 und 66, m. w. N.
Mit dieser Prozessvoraussetzung wird sichergestellt, dass sog. Popularanträge ausgeschlossen sind, dass also ein Antragsteller nicht jeden objektiven Normverstoß prozessual geltend machen kann, sondern nur solche Verstöße, die ihn selbst unmittelbar und nicht nur die Allgemeinheit oder Dritte in rechtlich relevanter Weise betreffen.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, wie vor, § 42 Rn. 59 und 62, m. w. N.
Nach diesen Maßstäben ist das Gericht im vorliegenden Verfahren schon aus prozessualen Gründen gehindert, in der Sache über die vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsverstöße zu entscheiden. Der Antragsteller hat offensichtlich keinen Anspruch auf Unterlassung der in Rede stehenden Vertragsunterzeichnung. Diese verletzt - selbst wenn sie rechtswidrig sein sollte - jedenfalls keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers.
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem vom Antragssteller benannten § 39 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.04.1998 (GV. NRW. S. 265). Diese Vorschrift, nach der Ausgaben so zu leisten sind, wie es zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Mittel erforderlich ist, ist bei verständiger Würdigung ihres Wortlauts, ihrer systematischen Stellung und ihres Zwecks erkennbar nicht dazu bestimmt, ein subjektives und individualisierbares Interesse des Antragstellers unmittelbar rechtlich zu schützen. Sie dient vielmehr allein dem öffentlichen Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung und vermittelt den Rundfunkteilnehmern deshalb keinen einklagbaren Anspruch darauf, dass der Antragsgegner vermeintlich unwirtschaftliche Abschlüsse mit seinen Vertragspartnern unterlässt. Nach der rechtlichen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland obliegt die Prüfung und gegebenenfalls Ahndung der hier in Rede stehenden Mittelverwendung vielmehr allein den dazu rundfunkrechtlich berufenen Gremien des Antragsgegners und den weiteren gesetzlich ermächtigten öffentlichen Stellen.
Aus sonstigen einfachrechtlichen Vorschriften des WDR-Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrags und aus den Grundrechten,
vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 08.11.2007 - 6 K 2/07 -,
kann der Antragsteller für ihn Günstiges ebenfalls nicht herleiten. Eine Rechtsvorschrift, die einen allein auf die Eigenschaft als (gebührenpflichtigen) Rundfunkteilnehmer gründenden Anspruch auf Unterlassung der Vertragsunterzeichnung vermittelt, wird vom Antragsteller nicht benannt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei hat die Kammer den gesetzlichen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt und diesen Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert.

Unterschriften