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Berichterstattung über vermeintliche Straftat eines jugendlichen Nachwuchskünstlers - OLG Hamburg, Urteil vom 1. Spetember 2010, Az.: 7 U 33-09

Leitsätzliches

Die Berichterstattung über eine durch einen bekannten jugendlichen Nachwuchsschauspieler vermeintlich begangene Straftat ist nicht von der Informationsfreiheit gedeckt, insbesondere, wenn es sich lediglich um den Vorwurf der Sachbeschädigung handelt und sich der Beschuldigte nicht öffentlich zur Sache geäußert hat. Auch wenn der Nachwüchskünstler in der Öffentlichkeit steht und diese auch sucht, überwiegt hier der allgemeine Persönlichkeitsschutz des minderjährigen Schauspielers, dessen persönliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der seinen Platz in der Gesellschaft noch nicht gefunden hat.

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 33/10

Entscheidung vom 1. September 2010

In dem Rechtsstreit

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 13.2.2009 – 324 O 554/08 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 Euro, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ein Urteil, mit dem sie zur Unterlassung der Verbreitung einer Berichterstattung sowie zur Freihaltung des Klägers von vorgerichtlichen Anwaltshonoraren verurteilt worden ist.

Die Beklagte betreibt die Homepage „www.s.-o...de“, auf der seit dem 10.5.2008 unter der Überschrift „München: Polizei schnappt O...-Söhne“ der beanstandete Bericht über den Kläger und seinen Bruder, die Söhne des Schauspielers U… O..., erschien (Anlage 1). Im ersten Absatz ist von „ … wüster Randale in der Münchner Innenstadt … „ die Rede. Berichtet wird unter anderem, sie hätten in der Nacht auf den 1.5.2008 Fahrräder traktiert, Blumenbeete zerstört und eine Telefonzelle auseinandergenommen. Der vorletzte Absatz des Beitrags endet mit dem Satz: „Allerdings droht dem Promi-Brüderpaar jetzt ein Verfahren wegen Sachbeschädigung.“

Unstreitig hatte der damals 16 Jahre alte Kläger in einer Telefonzelle einen Telefonhörer abgerissen, als er so tat, als hielte ihn der Telefonhörer gefangen, und wurde von der Polizei auf die Wache mitgenommen, wohin ihn sein Bruder begleitete, dem möglicherweise vorgeworfen wurde, einige Tulpen herausgerissen zu haben. Die Angelegenheit wurde von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt.

Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zu den Ausführungen der Parteien wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zugesprochen, da die angegriffene Berichterstattung ihn bei bestehender Wiederholungsgefahr rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist hierzu zu ergänzen:

a) Auch nach Auffassung des Senats führt die vorzunehmende Abwägung der Interessen der Beklagten, namentlich der Berichterstattungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und des Klägers am Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles zu einem Vorrang des vom Kläger geltend gemachten Anonymitätsschutzes.

aa) Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu Gunsten der Beklagten zu beachten, dass ein öffentliches Informationsinteresse daraus folgt, dass der Kläger als Nachwuchsschauspieler und -sänger vorwiegend bei einem jugendlichen Publikum eine gewisse Prominenz erlangt hat und bestrebt ist, diese kommerziell zu nutzen. Allein seine Popularität in ihrer konkreten Ausprägung begründet jedoch noch kein normativ schutzwürdiges Interesse an einer umfassenden Information der Öffentlichkeit über sein Verhalten (vgl. BVerfG, AfP 2006, 354ff). Vielmehr ist daneben auf seine gesellschaftliche Stellung und sein bisheriges Verhalten in der Öffentlichkeit abzustellen (vgl. BGH NJW 1964, 1950ff, 1952).

Selbst wenn der Kläger im Rahmen der kommerziellen Nutzung seiner Popularität auch in Computerspielen als Spielfigur eingesetzt wird und die Spiele in der Werbung als „3D Rollenspiel mit den Helden Ihrer Kinder“ bezeichnet werden, folgt daraus nicht, dass der Kläger eine Vorbildfunktion eingenommen hat, die seinen hier beanspruchten Anonymitätsschutz beeinträchtigt. Zum einen ist unklar, welcher Leitbildcharakter der Spielfigur zukommen soll, die der Rolle des Klägers in dem „W... K... PC Spiel“ entspricht. Zum anderen spricht einiges dafür, dass auch Kinder (die Altersempfehlung lautet: ab 8 Jahren) bereits zwischen der Person des Darstellers und der dargestellten Spielfigur unterscheiden können.

Eine Vorbildfunktion des Klägers ist auch nicht im Zusammenhang mit seinem Auftritt im Mai 2009 im Rahmen einer Aktion in Mannheim, die als Mischung aus Popkonzert und Biologieunterricht beschrieben wird (Anlagenkonvolut B 12), zu erkennen. Ersichtlich gestaltete er nicht den eigentlichen Unterricht, sondern war Teil des Unterhaltungsprogramms.

Jedenfalls ist nicht dargetan, dass ein etwa durch den Kläger geprägtes Leitbild in einer Weise im Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten bei dem beschriebenen Vorfall stünde, dass schon daraus ein besonderes öffentliches Informationsinteresse erwüchse.

Im Übrigen hat sich der Kläger unstreitig zu dem Geschehen nicht öffentlich geäußert.

bb) Das Gewicht des Informationsinteresses verringert sich indes dadurch, dass Gegenstand der Berichterstattung durchaus keine spektakuläre Straftat war, sondern übermütiges Verhalten von Jugendlichen und Heranwachsenden in der Nacht auf den 1. Mai 2008, wobei ein Telefonhörer einer öffentlichen Telefonzelle und Blumenbeete zu Schaden kamen. Dem damals erst sechzehn-jährigen Kläger selbst wurde diesbezüglich unstreitig nur vorgeworfen, beim Spiel in einer öffentlichen Telefonzelle einen Telefonhörer abgerissen zu haben. Es bestand also gegen ihn lediglich der Verdacht einer Sachbeschädigung ohne große Schäden, so dass der beanstandete Beitrag relativ bedeutungslose, alltägliche Straftaten betraf, die im Gegensatz zu Kapitalverbrechen nicht als solche von überragendem Allgemeininteresse sind.

cc) Auf der anderen Seite stellt die Berichterstattung über eine begangene Straftat unter Namensnennung des Täters für diesen regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar, weil die Bekanntmachung seines Fehlverhaltens zu einer negativen Bewertung des Betroffenen in der Öffentlichkeit führt (vgl. BVerfGE 35, 202ff; BVerfG NJW 1993, 1463ff). Eine solche Beeinträchtigung ist für den Kläger durch die beanstandete Veröffentlichung eingetreten, auch wenn sich der Tatvorwurf auf eine Sachbeschädigung beschränkt, zumal der Internetbeitrag das Geschehen zu „ … wüster Randale … „ aufbauscht und den Kläger mit Randalierern gleichsetzt, die – angeblich - Fahrräder traktierten, Blumenbeete zerstörten und eine Telefonzelle auseinandernahmen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unerheblich, ob es nach der Veröffentlichung bereits zu negativen Konsequenzen für den Kläger gekommen ist und wie sich der wirtschaftliche Erfolg seiner künstlerischen Tätigkeit seitdem entwickelt hat. Denn es besteht jedenfalls die Gefahr, dass der Kläger allein wegen des Bekanntwerdens des Vorfalles in der so genannten Freinacht als Randalierer eingestuft wird und damit deutlich negativer als nach einem Image, wonach er sich nicht um Konventionen schere. Die Gefahr derartiger Nachteile ist keinesfalls dadurch ausgeräumt, dass der Kläger im Mai 2009 im Rahmen der bereits erwähnten Aktion in Mannheim oder bei anderen Gelegenheiten als Sänger vor Kindern oder Jugendlichen aufgetreten ist. Eine solche Rufschädigung, die die Bewunderung vieler jugendlicher Fans nicht berühren mag, kann dem Kläger nämlich in anderer Hinsicht für seine weitere Entwicklung im privaten, sozialen und beruflichen Bereich nachteilig sein, ohne dass dies weiterer Begründung bedarf.

dd) In diesem Zusammenhang gewinnt besondere Bedeutung, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalles und der Veröffentlichung erst sechzehn Jahre alt war, also ein Jugendlicher, dessen Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der seinen sozialen und beruflichen Platz in der Gesellschaft noch nicht gefunden hat. Diese Erwägung gilt auch in Anbetracht dessen, dass er als Künstler die Öffentlichkeit sucht und Erfahrungen im Umgang mit den Medien haben mag. Denn sein öffentliches Auftreten als Nachwuchskünstler schränkt seinen Anonymitätsschutz gegen die beanstandete Berichterstattung aus einem von seiner beruflichen Tätigkeit zu unterscheidenden persönlichen Lebensbereich nicht ein. Insoweit besteht nämlich für den Kläger eine besondere Schutzbedürftigkeit als Jugendlicher fort, dem zugestanden werden muss, dass er seine Entwicklung zu einer gereiften Persönlichkeit unbeeinträchtigt durch eine öffentliche Diskussion von jugendtypischen Verfehlungen vollziehen kann, wie sie dem Kläger in der beanstandeten Veröffentlichung vorgeworfen werden.

Der Umstand, dass der Kläger noch ein Jugendlicher ist, unterscheidet seinen Fall wesentlich von dem Sachverhalt, der Grundlage der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2005 (NJW 2006, 599ff) war und eine Veröffentlichung über einen seit langem erwachsenen Prominenten betraf.

ee) Auch der Hinweis der Berufung, der beanstandete Internetbeitrag sei nur insgesamt 2.014 mal abgerufen worden, schwächt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nicht wesentlich ab. Da die Beklagte sich nicht darauf berufen hat, von vornherein eine längere Veröffentlichung des Beitrags im Internet nicht beabsichtigt zu haben, ist anzunehmen, dass es ohne die Herbeiführung des Unterlassungstitels zu weiteren Abrufen in unbekannter Zahl gekommen wäre. Im Übrigen sind Internetveröffentlichungen dadurch gekennzeichnet, dass sie – anders als Tageszeitungen bei ihren Lesern – für die Nutzer des Internets solange latent präsent bleiben, wie sie mit Hilfe von Suchmaschinen bei gezielter Suche nach dem Namen des Betroffenen aufgefunden werden können.

Insgesamt ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Berufung im Rahmen der Interessenabwägung dem Anonymitätsschutz des Klägers der Vorrang gegenüber der Berichterstattungsfreiheit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzuräumen.

b) Soweit die Berufung den Tenor zu I. 3. des erstinstanzlichen Urteils als abstrakt, unbestimmt und unzulässig rügt, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Denn auch dieser Verbotsausspruch nimmt auf eine konkrete Äußerung im Beitrag der Beklagten Bezug. Sie lautet: „Allerdings droht dem Promi-Brüderpaar jetzt ein Verfahren wegen Sachbeschädigung.“ (vorletzter Absatz, letzter Satz). Die Fassung des Tenors, der durch Zeit und Ort der Sachbeschädigung konkretisiert ist, ist deshalb nicht zu beanstanden.

Auch die weiteren Rügen dieses Verbotsausspruchs als „Globalverbot“ sind unbegründet.

Da laut Ziffer I. 3. des Tenors die Berichterstattung „im Zusammenhang mit dem Kläger“ zu unterlassen ist, erfasst der Verbotsausspruch eine anonymisierte Darstellung nicht.

Wie eine entlastende Darstellung gestaltet sein soll, ohne den Kläger zu identifizieren und erneut unter Verletzung seines Rechts auf Anonymität mit dem Vorfall in Verbindung zu bringen, trägt die Beklagte nicht vor.

Für die von ihr angestellte Spekulation über eine mögliche zukünftige öffentliche Einlassung des Klägers zu dem Thema der von ihm beanstandeten Berichterstattung sind keine konkreten Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich.

Unter den gegebenen Umständen und insbesondere mit Rücksicht auf den dem streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch zu Grunde liegenden Anonymitätsschutz ist im vorliegenden Fall eine Einschränkung der – hinreichend auf die konkrete Verletzungsform bezogenen - Tenorierung nicht geboten.


2. Da das Landgericht dem Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Recht zugesprochen hat, steht ihm auch der als Annex geltend gemachte Anspruch auf Freihaltung von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zu.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711, 713 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht zu erkennen, da die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Unterschriften