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OLG Stuttgart: "steiff.com"

Leitsätzliches

Wer ein fremdes Firmenschlagwort in einer Domain verwendet, schafft eine Verwechslungsgefahr. Das gilt auch dann, wenn es sich beim Namensträger um ein vorwiegend in Deutschland tätiges deutsches Unternehmen handelt und die Domain eine "com"-Domain ist.

OBERLANDESGERICHT STUTTGART

 

BESCHLUSS

 

Aktenzeichen: 2 W 77/97

Entscheidung vom 3. Februar 1998

 

 

 

Aus den Entscheidungsgründen:

 

I. Die Klägerin stellt hauptsächlich Plüschtiere her.

Sie vertreibt diese seit langem unter dem Familiennamen ihrer Gründerin Margarete Steiff. Als die Klägerin bei einem zuständigen Anbieter die Zuteilung des Domainnamens "Steiff" für das Internet beantragte, stellte sich heraus, daß dort bereits der Beklagte unter dem Domainnamen steiff.com eingetragen war. Unter Hinweis darauf wurde die beantragte Registrierung der Klägerin abgelehnt. (...)

II.a) (...)

b.) der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch war nach § 12 BGB begründet.

aa.) Die Klägerin kann für ihren Firmenbestandteil "Steiff" Schutz nach § 12 BGB beanspruchen. Denn für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann ein selbständiger Namensschutz im Sinne von § 12 BGB beansprucht werden, wenn es sich dabei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH NJW 1997, 1928). Daß der Firmenbestandteil "Steiff" sich nicht nur zu einem solchen firmenrechtlichen Schlagwort eignet, sondern sich als solcher auch zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebes durchgesetzt hat, ist gerichtsbekannt und von der Klägerin auch unbestritten vorgetragen worden.

bb) Nicht entscheidungsrelevant ist die Frage, ob in der bloßen Reservierung einer gleichlautenden Domainbezeichnung ein unzulässiger Gebrauch des fremden Namens bzw. Namensbestandteils liegt.

Gegen einen darin liegenden Namensgebrauch mag in der Tat sprechen, daß eine bloße Domainreservierung von niemandem wahrgenommen wird und deshalb nicht zur Kennzeichnung einer Person oder ihre Leistung taugt ( Böcking NJW 1997, 1886, 1888; Völker/Weidert WRP 1997, 652). Doch kann sich der Beklagte nicht auf diese Aufassung berufen. Denn es ging ihm nicht um die bloße, von niemandem wahrnehmbare Reservierung der Domainbezeichnung "Steiff.com". Vielmehr wollte er nach seinem eigenen Vorbringen die registrierte Domain zum Aufbau eines Fanclubs in den USA nutzen.

Zu einer solchen Nutzung gehört aber das Zugänglichmachen der Domainbezeichnung, z. B. als Kennzeichnung der vom Internetnutzer abrufbaren Homepage. Insoweit gilt nichts anderes wie für den Fall der Anmeldung einer prioritätsjüngeren Marke: Schon deren Eintragung und nicht erst deren Gebrauch, schafft nämlich einen Störungszustand für den Inhaber der verwechslungsfähigen und prioritätsälteren Marke, gegen den er mit einer auf Löschung gerichteten Klage vorgehen kann (BGH WRP 1993, 399; Fezer, Markenrecht, § 15 MarkG Rz. 184).

cc) Soweit sich der Beklagte gegen die vom Landgericht bejahte Verwechslungsgefahr wendet, überzeugt dies ebenfalls nicht. Domainbezeichnungen sind im Regelfall frei wählbar und können deshalb bewußt in die Kennzeichnungsstrategien eines Unternehmens einbezogen werden (KG NJW 1997, 3321 Kur CR 1996, 325). Deshalb schließt der Verkehr jedenfalls aus der Verwendung eines identischen Firmenschlagworts/namens als Domainbezeichnung regelmäßig auf das damit bezeichnete Unternehmen bzw. den Namensträger (LG Mannheim CR 1996, 353 - Heidelberg -; Ubber WRP 1997, 497, 507; Völker/Weidert WRP 1997, 657).

Die vom Beklagten gewählte Domainbezeichnung enthielt das Firmenschlagwort der Klägerin. Die Gefahr einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung ab dem Zeitpunkt des Gebrauchs dieser Bezeichnung durch den Beklagten war damit offensichtlich. Dem steht auch nicht entgegen das die für den Beklagten registrierte Domainbezeichnung anders als die für die Klägerin registrierte "Second-Level-Domain" ("de") ohne lokalen Bezug ist. Denn Unterscheidungskraft kommt allein den frei wählbaren Domainbezeichnungen, nicht aber der im Internet zwingend hinzuzufügenden Top-Level-Domain zu (Völker/Weidert, WRP 1997, 657; Ubber WRP 1997, 505).

Ob sich an dieser Beurteilung deshalb etwas ändert, weil seit Dezember 1997 eine Vielzahl neue Top-Level-Domains angeboten werden, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn maßgeblich für die Beurteilung dieser Beschwerde ist der Zeitpunkt, zu dem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

dd) Die für den Unterlassungsanspruch notwendige Erstbegehungsgefahr hat das Landgericht unter Hinweis auf die vom Beklagten geäußerte und zudem aus der Anmeldung der angegriffenen Domainbezeichnung zu schließenden Nutzungsabsicht bejaht. Dagegen wendet sich die Beschwerdebegründung des Beklagten auch nicht.

(...)