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AG München: Mailbox Rainbow BBS

Leitsätzliches

Wer unter dem Namen „Rainbow BBS" eine Mailbox betreibt, in der auch Software zum Download bereitgehalten wird, verletzt damit gemäß § 16 Abs. 2 UWG Firmenrechte eines Unternehmens, das unter der Firma „Rainbow Arts Software GmbH" Software vertreibt.

AMTSGERICHT MÜNCHEN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 161 C 4781/93

Entscheidung vom 13. Juli 1993

 

 

 

In dem Rechtsstreit (...) wegen Forderung erschien nach Aufruf der Sache niemand. (...) Das Amtsgericht München (...) wegen Forderung ohne mündliche Verhandlung aufgrund der bis zum 18.6.93 eingegangenen Schriftsätze folgendes Endurteil gemäß § 495a ZPO:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin DM 1105,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 23.12.92 zu bezahlen.

 

2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der durch die Kennzeichnung "Rainbow BBS" der von ihm betriebenen Mailbox entstanden ist.

 

3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der Benutzung der Kennzeichnung "Rainbow BBS" für seine Mailbox zu erteilen.

 

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4.

 

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 250,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1800,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Erstattung von rechtsanwaltschaftlichen und patentanwaltlichen Kosten einer Abmahnung und macht ferner die Feststellung zur Verpflichtung von Schadensersatz geltend und begehrt ferner Auskunft vom Beklagten.

 

Die Klägerin firmiert unter dem Namen "Rainbow Arts Software GmbH" und vertreibt in erheblichem Maße unter ihrer Firma Softwareprodukte, die zum Teil über ihre Mailbox laufen. Der Beklagte betrieb eine Mailbox in Regensburg mit dem Namen "Rainbow BBS". Diese Mailbox war von München aus anwählbar, wobei unmittelbar nach der Anwahl die Kennzeichnung "Rainbow BBS" erschien. Die Klägerin benützt ihren Namen bereits seit 1986; der Beklagte betrieb seine Mailbox im Zeitraum vom August 1992 bis ca. Mitte November 1992.

 

Unter der Nummer 2000505 besitzt die Klägerin seit dem 18.02.1991 ein Warenzeichen "Rainbow". Hinsichtlich dieses Warenzeichens hat das Patentamt einen Widerspruch mit Beschluß vom 18.12.1991 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde Erinnerung eingelegt. Außerdem besitzt die Klägerin ein Warenzeichen "Rainbow Arts" unter der Nummer 11308ö8, eingetragen am 21.11.1988. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 19.11.1992 abgemahnt. Der Beklagte gab mit Schreiben vom 26.11.1992 eine Unterlassungserklärung ab. Dem Beklagten wurde zur Begleichung der anwaltschaftlichen Gebühren eine Frist bis zum 22.12.1992 gesetzt.

 

Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihr ein Schadensersatzanspruch nach den §§ 12, 1004 BGB, 24 WZG bzw. 16 UWG zustehe. Der Firmenname "Rainbow Arts" habe Kennzeichnungskraft erlangt. Im übrigen besitze sie diesbezüglich ein Warenzeichenrecht. Zwar habe die Firma Digital Equipment 1984 für einen CP/M-Rechner das Wort "Rainbow" verwandt und ein diesbezügliches Warenzeichen eintragen lassen; die genannte Firma benutzte jedoch seit fünf Jahren das Warenzeichen nicht mehr. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, daß die Unterlassungserklärung des Beklagten ein Anerkenntnis darstelle. Die Klägerin meint ferner, daß die Mitwirkung eines Patentanwaltes erforderlich gewesen sei, da es sich um eine Warenzeichenverletzung handele. An der Feststellung der Schadensersatzpflicht habe sie ein Rechtsschutzbedürfnis, da hierdurch die Verjährung unterbrochen werden soll; auch sei zur Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten erforderlich, daß dieser Auskunft erteile.

 

Die Klägerin beantragt:

 

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.210,- zzgl. 4 % Zinsen p.a. hieraus ab 23.12.1992 zu zahlen.

 

II. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der durch die Kennzeichnung "Rainbow BBS" der von ihm betriebenen Mailbox entstanden ist.

 

III. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der Benutzung der Kennzeichnung "Rainbow BBS" für seine Mailbox mitteilen.

 

Der Beklagte beantragt:

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte ist der Auffassung, daß der Klägerin keinerlei Schadensersatzansprüche gegenüber ihm zustünden, da er nicht am geschäftlichen Verkehr teilgenommen habe; zwischen den Parteien würde im übrigen kein Wettbewerbsverhältnis bestehen. Er habe durch das Betreiben der Mailbox keine Programme oder irgendwie anders geartete Erzeugnisse abgegeben, die den Namen "Rainbow BBS" getragen hätten. Im übrigen sei die Einschaltung eines Patentanwaltes nicht erforderlich gewesen; dieser sei im übrigen nur Diplomchemiker und Biologe und kein Fachmann auf dem Gebiet von Computern. Im übrigen sei er der Auffassung, daß der der Abmahnung zugrundegelegte Gegenstandswert in Höhe von 50.000,- DM unangemessen hoch sei. Der Beklagte meint ferner, der Feststellungsantrag sei unbegründet, da ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Auch der Auskunftsanspruch sei nicht begründet, da er bereits mit Schreiben vom 24.11.1992 dem Auskunftsbegehren nachgekommen sei; in diesem Schreiben habe er kundgetan, daß keinerlei Werbung betrieben worden sei und er ein Verzeichnis über eine betriebene Werbung nicht vorlegen könne.

 

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 07.05.1993 (Blatt 50/53 d.A.) verwiesen. Die Parteien erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

I. Die Klage ist zulässig.

 

Insbesondere ist das Amtsgericht München örtlich gemäß § 32 WZG, § 23 I Nr. 1 GVG, §§ 32, 39 ZPO zuständig. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Warenzeichenstreitsache, wobei der Begriff weit auszulegen ist (vgl. von Gamm, Komm. zum Warenzeichengesetz, § 32 Rdnr. 4; Busse/Starck, Komm. zum Warenzeichengesetz, § 32 Rdnr. 3). Danach sind Warenzeichenstreitsachen solche Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der im Warenzeichengesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, wobei es genügt, wenn der Kläger sich auf eine Norm des Warenzeichengesetzes stützt. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin macht die Verletzung ihres Firmenrechtes geltend und stützt sich dabei v.a. auf § 16 UWG und 24 WZG. Im übrigen hat die Klägerin in der Klage diese als Warenzeichenstreitsache betitelt.

 

Der Beklagte hat den ursprünglich gestellten Verweisungsantrag an das örtlich zuständige Amtsgericht Regensburg nicht aufrechterhalten, wie sich aus dem Schriftsatz vom 28.05.1993 ergibt. Damit hat er sich i.S. von § 39 ZPO rügelos zur Hauptsache eingelassen. Ein rügeloses Einlassen war zulässig, da ein ausschließlicher Gerichtsstand i.S.v. § 40 II ZPO nicht gegeben war. Zwar handelt es sich bei den in § 24 UWG geregelten Gerichtsständen um ausschließliche; gemäß § 33 WZG besteht aber seitens der Klägerin ein Wahlrecht, einen Gerichtsstand aus 24 UWG zu wählen, oder einen solchen nach § 12 ff. ZPO.

 

Dieses Wahlrecht ergibt sich dann, wenn sowohl die Verletzung von warenzeichenrechtlichen Vorschriften als solche des UWG geltend gemacht werden (vgl. Busse/Starck a.a.O., § 33 Rdnr. 2; von Gamm a.a.O., § 33 Rdnr. 3). Die Klägerin beruft sich in ihrer Klage ausdrücklich auf den Gerichtsstand des § 32 ZPO. Da es sich bei diesem Gerichtsstand um keinen ausschließlichen handelt, war ein rügeloses Einlassen zur Sache zulässig. Damit war das Amtsgericht München örtlich durch rügeloses Einlassen zuständig, ohne daß die Voraussetzungen des § 32ZPO zu prüfen waren.

 

Die Klage war somit zulässig.

 

II. Die Klage war zum Teil begründet.

 

1. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung eines Rechtsanwaltes gemäß den §§ 683 I, 677, 670 BGB bzw. § 16 II UWG zu.

 

a) Das Gericht vermag nicht der Auffassung der Klägerin zu folgen, daß die Abgabe der Unterlassungserklärung vom 26.11.1992 ein Anerkenntnis darstelle. Bereits aus der Unterlassungserklärung vom 26.11.1992 ergibt sich der Vorbehalt durch den Beklagten, die Kosten nicht zu übernehmen. Ferner enthält die zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens abgegebene Unterwerfungserklärung nicht die Anerkennung eines Schadensersatzanspruches (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, UWG Einleitung Rdnr. 558).

 

b) Nach § 16 II UWG ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der unberechtigt und schuldhaft die Firma eines anderen Unternehmens in der Weise benutzt, die geeignet ist, eine Verwechslungsgefahr hervorzurufen. Dabei genügt es, wenn nicht der gesamte Firmenname, sondern Schlagworte, die Bestandteil der Firma sind, wie hier "Rainbow", unberechtigt benutzt wird. Dabei ist grundsätzlich auszuführen, daß der Firmenbestandteil "Rainbow" seiner Art nach geeignet ist, sich im Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchzusetzen (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O., § 16 Rdnr. 132, 133). Der Firmenbestandteil "Rainbow" besitzt keinen beschreibenden Charakter und ist somit verwechslungsfähig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin ältere Firmenrechte besitzt. Es kommt auch nur entscheidend darauf an, wer zwischen Benutzern gleicher Bezeichnungen die relativ bessere Berechtigung hat (vgl. Baumbach/Hefermehl § 16 Rdnr. 65). Es kann daher dahinstehen, ob ältere Firmenrechte durch ein anderes Unternehmen bestehen. Im übrigen trägt der Beklagte unsubstantiiert vor, daß die Computerfirma DEC ältere Firmenrechte habe. Der Vortrag der Klägerin hierzu, die Firma benutze seit fünf Jahren den Bestandteil nicht mehr, blieb vom Beklagten unbestritten.

 

c) Die Bezeichnungen der Parteien waren in dem Bestandteil "Rainbow" identisch. Die Bezeichnungen "Arts Software GmbH" und "BBS" sind rein beschreibender Natur. Entscheidend kommt es auf die Kernbezeichnung "Rainbow" an. Es kommt auch nicht darauf an, ob bereits eine Verwechslung eingetreten ist oder nicht; es genügt, wenn Verwechslungsgefahr besteht, was nach Auffassung des Gerichtes der Fall ist.

 

d) Zwischen den Bezeichnungen der Parteien besteht nach Auffassung des Gerichtes auch Verwechslungsgefahr. Nach Auffassung des Gerichtes ist der Beklagte durch den Betrieb seiner Mailbox auch im geschäftlichen Verkehr tätig geworden. Dabei ist der Begriff des "geschäftlichen Verkehrs" weit auszulegen (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O., Einleitung UWG Rdnr. 208). Dabei umfaßt der Begriff "geschäftlicher Verkehr" jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszweckes dient. Unerheblich ist dabei, ob auch Gewinn erzielt wird. Im Gegensatz hierzu steht die rein private Betätigung.

 

Nach Auffassung des Gerichtes ist der Beklagte durch den Betrieb einer Mailbox unter der Kennung "Rainbow BBS" im geschäftlichen Verkehr tätig geworden. Dabei blieb der Vortrag der Klägerin vom Beklagten unbestritten, daß über seine Mailbox u.a. die Kopien von Public-Domain-Programmen möglich war. Ferner konnten über die Mailbox Programmiertips und -tricks ausgetauscht werden. Ferner hat der Beklagte auch nicht bestritten, daß über den Betrieb seiner Mailbox andere Teilnehmer dessen Board-Programme kopieren konnten und er sich somit den Erwerb entsprechender Public-Domain-Programme erspart hat. Nach Auffassung des Gerichtes kann durchaus die Rechtsprechung zu den sogenannten "Raubkopien" (vgl. LG München, GRUR 90, 311; BGH NJW 91, 1234) für die Beurteilung herangezogen werden, ob der Beklagte geschäftlich tätig geworden war. Nach der genannten Rechtsprechung war allein das Angebot zum Tausch, unabhängig, ob dadurch finanzielle Vorteile erlangt wurden, eine Handlung i.S. des UWG, wobei ein öffentliches Anbieten auch durch ein Einzelangebot an einen Dritten, zu dem keine persönlichen Beziehungen bestehen, vorliegen kann.

 

Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es auch nicht darauf an, ob die auf dem Board befindlichen Angebote unter dem Namen "Rainbow BBS" angeboten werden, sondern darauf, daß bei den Teilnehmern die Kennung "Rainbow BBS" erscheint. Dies ist, vom Beklagten unbestritten, auch bei der Klägerin der Fall, die eine Mailbox betreibt und mit dieser "arbeitet". Nach Auffassung des Gerichtes besteht zwischen den Parteien Branchennähe. Eine Verwechslungsgefahr besteht deswegen, da für die Teilnehmer an der Mailbox durch die Kennung durchaus der Eindruck entstehen kann, die Mailbox des Beklagten stehe mit jener der Klägerin bzw. mit den entsprechenden "Angeboten" über die Mailbox in Verbindung.

 

e) Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Bei der im Verkehr gebotenen und zu beachtenden Sorgfalt hätte er vor Aufnahme der Benutzung die erforderlichen und ihm zumutbaren Nachforschungen anstrengen können, ob nicht entgegenstehende Rechte Dritter an dem Namensbestandteil bestehen. Wie sich aus dem Schriftsatz vom 11.06.1993 am Ende ergibt, hat er auch während des Laufes des Prozesses eine Anfrage beim Patentamt hinsichtlich der Bezeichnung "Rainbow" getätigt; dies wäre ihm auch vor Einrichtung der Mailbox möglich und zumutbar gewesen. Im übrigen kommt es hinsichtlich der Anspruchsgrundlage aus Geschäftsrührung ohne Auftrag nicht auf ein Verschulden an.

 

f) Da nach Auffassung des Gerichtes ein Anspruch nach § 16 UWG gegeben ist, kommt es auf entsprechende Vorschriften des Warenzeichengesetzes nicht mehr an. Eine Aussetzung im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren vor dem Patentamt hinsichtlich des Warenzeichens mit der Nummer 2000505 war gemäß den §§ 148 ZPO, 6 a WZG nicht geboten. Im übrigen blieb vom Beklagten unbestritten, daß die Klägerin bereits am 21.12.1988 ein Warenzeichen "Rainbow Arts" eingetragen erhalten hat.

 

g) Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruches kommt es auf den Gegenstand der anwaltschaftlichen Tätigkeit nach § 7 BRAGO an. § 8 I S. 2 BRAGO verweist auf die für die Gerichtsgebühr geltenden Vorschriften, somit auch auf § 3ZPO. Nach § 3 ZPO ist der Streitwert zu schätzen. Bei der Schätzung ist u.a. die Dauer, der Umfang und die Art und Schwere der Beeinträchtigung durch die wettbewerbswidrige Handlung zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich der Dauer ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Beklagte seine Mailbox mit der Kennung "Rainbow BBS" im Zeitraum vom August 1992 bis zu seiner Abgabe der Unterlassungserklärung am 26.11.1992 benutzt hat. Hinsichtlich der Benutzung blieb vom Beklagten der Vortrag der Klägerin unbestritten, daß eine starke Frequentierung erfolgte. Berücksichtigung muß ferner der Umsatz der Klägerin finden. Nach der Auskunft der Firma Creditreform (Anlage K 10) ergibt sich für das Jahr 1992 eine Umsatzerwartung von ca. DM 14 Mio. Unter Berücksichtigung dieser Punkte hält das Gericht einen Gegenstandswert als Grundlage für die Berechnung der Abmahnkosten in Höhe von DM 50.000,-- für gerechtfertigt und angemessen. Hinzu kommt, daß das Landgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 3 0 4360/93 in einer zwischen den Parteien ebenfalls anhängigen Warenzeichenstreitsache den Streitwert auf DM 50.000,-festgelegt hat, wobei es im dortigen Verfahren wiederum darum ging, daß der Beklagte in unzulässiger Weise die Bezeichnung "Rainbow" für seine Mailbox verwendet haben soll. Die geltend gemachte Mittelgebühr in Höhe von 7,5/10 ist üblich und angemessen; die Höhe wurde im übrigen vom Beklagten nicht bestritten.

 

2. Der Klägerin stand gegenüber dem Beklagten auch ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 256 ZPO zu. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 16II UWG. Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse, zum einen deswegen, um die Verjährung eines Schadensersatzanspruches zu unterbrechen; zum anderen ist ein Feststellungsinteresse auch deshalb gegeben, da es nach Auffassung des Gerichtes der Klägerin derzeit nicht möglich ist, konkret durch Leistungsklage ihren Schadensersatz zu beziffern.

 

3. Der Auskunftsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten ergibt sich aus § 242 BGB. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe das entsprechende Auskunftsbegehren bereits mit seinem Schreiben vom 24.11.1992 erfüllt, vermag das Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen. Aus dem Schreiben vom 24.11.1992 (Anlage zum Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 07.05.1993) teilt der Beklagte lediglich mit, daß keinerlei Werbung mit dem Namen "Rainbow" betrieben werde, so daß auch kein Verzeichnis über Art und Umfang einer etwa betriebenen Werbung vorgelegt werden könne. Der Klägerin geht es, wie aus dem Antrag erkennbar, nicht darum, in welchem Umfang der Beklagte geworben hat; vielmehr kommt es hier auf den Umfang der Benutzung der Kennzeichnung "Rainbow BBS" an. Ein diesbezügliches Auskunftsbegehren war nach Auffassung des Gerichtes begründet.

 

4. Soweit die Klägerin auch den Ersatz für die Einschaltung eines Patentanwaltes begehrte, war die Klage abzuweisen.

 

Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus § 16 II UWG noch aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB.

 

Das Gericht vermag die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen, daß es nicht darauf ankomme, ob die Mitwirkung eines Patentanwaltes notwendig sei oder nicht, falls eine Warenzeichenstreitsache vorliege. Die Klägerin selbst nennt keine Gründe, inwieweit § 32 V WZG, die im Wortlaut nach nur auf die Kostenerstattung im Rahmen eines Warenzeichenrechtsstreits Anwendung findet, auch im Abmahnverfahren einschlägig sein soll. Dies läßt sich jedenfalls nicht aus den vorgelegten Urteilen, LG München I, 1 HKO 95/83, LG. München I, 21 0 1631/83, OLG München, Anwaltsblatt 1972, S. 363 und OLG Frankfurt, Az: 6 W 74/92, erkennen. Soweit ersichtlich, beruhen sämtliche vorgelegten Urteile darauf, daß Kosten für einen Patentanwalt im Rahmen eines Rechtsstreites geltend gemacht wurden. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Erstattung von Patentanwaltskosten im Rahmen einer vorgerichtlichen Abmahnung. Nach einer grundlegenden Entscheidung des BGH vom 12.04.1984 (vgl. NJW 1984, S. 2525) soll eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gerade der Vermeidung hoher Rechtsverfolgungskosten dienen; es sei daher geboten, die Aufwendungen möglichst niedrig zu halten, so daß auch die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

 

Hinsichtlich der Notwendigkeit ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes immer notwendig sei, bestehe nicht. Wenn aber die Kostenerstattung für eine anwaltliche Abmahnung gerade von der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes abhängt, gilt es umsomehr für die Hinzuziehung eines zweiten (Patent-) Anwaltes (vgl. LG München I, Urteil vom 17.04.1985, 7 HKS 1979/84). Nach Auffassung des Gerichtes enthält die Bestimmung des § 32 V WZG keine materielle Anspruchsgrundlage, sondern begrenzt vielmehr den prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Patentanwaltes in einer Warenzeichenstreitsache (vgl. Busse/Starck a.a.O., § 32 Rdnr. 8). Von den Schadens- und Aufwendungsersatzvorschriften unterscheidet sich die Regelung des § 32 V WZG, wie das Landgericht München I (a.a.O.) ausführt, in zwei Richtungen: "Während nach §§ 249, 252, 254 BGB bzw. nach § 670 BGB nur die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen sind, ist nach § 32 V WZG von der Prüfung der Erforderlichkeit der Heranziehung eines Patentanwaltes im Einzelfall abzusehen. Während nach den genannten Vorschriften des BGB aber alle so entstehenden Kosten zu ersetzen sind, gleicht die Vorschrift des § 32 V WZG ihre Großzügigkeit in der Beurteilung der Erforderlichkeit durch eine Begrenzung der Höhe nach wieder aus. Während die Regelung der Ersatzansprüche nach §§ 249, 252, 254 BGB bzw. nach § 670 BGB allein auf den Einzelfall abstellt, abstrahiert § 32 V WZG in zweifacher Hinsicht vom Einzelfall. Durch die Mitwirkung eines Patentanwaltes entstehende Kosten werden nicht auf ihre Erforderlichkeit im Einzelfall hin überprüft; dafür wird aber die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten der Höhe nach beschränkt, und höhere Kosten werden von der Erstattung schlechthin ausgenommen.

 

Dies bedeutet hier, daß der Klägerin gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einschaltung eines Patentanwaltes zusteht, da die Einschaltung nach Auffassung des Gerichtes nicht erforderlich war. Daß der Klägervertreter hinreichende Kenntnisse auch des Warenzeichenrechts besitzt, zeigt sich nicht zuletzt darin, daß er für die Klägerin beim Deutschen Patentamt am 03.03.93 Widerspruch erhoben hat (vgl. K 21). Die Einlegung des Widerspruches erfolgte, soweit ersichtlich, ohne Einschaltung eines Patentanwaltes. Damit war der Klägervertreter durchaus in der Lage, im vorprozessualen Abmahnverfahren auch warenzeichenrechtliche Vorschriften zu prüfen, zumal zumindest §§ 24, 25 WZG eng mit § 16UWG zusammenhängen. Gerade im Hinblick darauf, daß die Kosten im vorgerichtlichen Abmahnverfahren gering zu halten sind, war die Einschaltung eines Patentanwaltes nach Auffassung des Gerichtes nicht erforderlich, so daß diese Kosten auch nicht erstattungsfähig sind. Die Klage war diesbezüglich abzuweisen.

 

5. Der Anspruch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus den §§ 284, 286, 288 BGB. Der Vortrag der Klägerin, sie habe unter Fristsetzung zum 22.12.1992 zur Zahlung aufgefordert, blieb vom Beklagten unbestritten, so daß ab 23.12.1992 Verzug vorlag.

 

6. Der Anspruch hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus den §§ 91, 92 ZPO. Hinsichtlich der Quotelung ist auszuführen, daß neben der Leistungsklage nach dem Vortrag der Klägerin sich der Streitwert hinsichtlich des Feststellungs- und des Auskunftsanspruches auf ca. 3.000,- DM beziffern läßt. Dem Vortrag, hat der Beklagte nicht widersprochen. Das Gericht setzt daher für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht einen Streitwert von DM l.600,- (Abschlag in Höhe von 20 % eines zu schätzenden Schadensersatzanspruches in Höhe von DM 2.000,-) fest; für den Auskunftsanspruch geht das Gericht von 1/4 des zu schätzenden Schadensersatzanspruches aus und setzt diesen mit DM 500,- fest. Daraus ergibt sich eine Kostenquotelung von 1/4 : 3/4.

 

7. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.