Leitsätzliches
1) Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.2) Die entscheidenden Faktoren eine erforderlichen Abwägung sind regelmäßig die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen, aber auch das relevante Publikum.
3) Ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.
4) Unabhängig von der Annahme, dass „5D“ mit einer bestimmten Bedeutung assoziiert wird oder nicht, impliziert die Identität der Zeichen, dass der Verkehr diese selbst für geringfügig ähnliche Dienstleistungen nicht auseinanderhalten und nach ihrer betrieblichen Herkunft unterscheiden kann.
WIDERSPRUCH Nr. B 3 153 745
C.H., 20459 Hamburg, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Terhaag & Partner Rechtsanwälte, Grabenstraße 5, 40213 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
[…] , Spanien (Anmelderin).
Am 01.09.2022, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 153 745 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen stattgegeben.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 480 542 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG
Am 30/08/2021 legte der Widersprechende Widerspruch gegen alle Dienstleistungen (Klasse 45) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 480 542 5D (Wortmarke) ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 18 469 828 5D (Wortmarke). Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert unter anderem auf den folgenden Dienstleistungen:
Klasse 45: Beratung im Bereich persönlicher Beziehungen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 45: Astrologische Beratung; Astrologische Dienstleistungen; Auskünfte zu Horoskopen über Computernetze; Beratung in geistigen Angelegenheiten; Beratungsdienste bezüglich spiritueller Ausrichtung; Dienstleistungen von Hellsehern; Erstellung von Horoskopen; Kartenlegen; Wahrsagerei; Vorhersagedienste in Form von Wahrsagerei; Untersuchung übersinnlicher Ereignisse; Tarotkartenlegen für Dritte; Spirituelle Beratung; Spiritistische Beratungsdienste; Beratung [spirituell].
Zu den relevanten Faktoren für den Vergleich der Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen. Alle angefochtenen Dienstleistungen lassen sich ganz allgemein in die Kategorie der astrologischen, spirituellen und religiösen Dienstleistungen unterteilen, die zu dem Marktsektor der persönlichen und sozialen Dienstleistungen gehören, dem auch die Beratung im Bereich persönlicher Beziehungen des Widersprechenden zuzurechnen ist. Alle zu vergleichenden Dienstleistungen gehören damit zu einem einheitlichen Marktsektor und richten sich – zumindest – an dieselben maßgeblichen Verbraucher und haben üblicherweise dieselben Vertriebswege und dieselbe Beschaffenheit.
Folglich kann keine der angefochtenen Dienstleistungen als unähnlich zu der von der älteren Marke erfassten Beratung im Bereich persönlicher Beziehungen angesehen werden. Obwohl einige der zu vergleichenden Dienstleistungen in Bezug auf weitere relevante Kriterien wie etwa dieselbe übliche betriebliche Herkunft übereinstimmen oder sogar identisch sein können, folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass alle angefochtenen Dienstleistungen zu der Beratung im Bereich persönlicher Beziehungen des Widersprechenden zumindest zu einem geringen Grad ähnlich sind.
b) Die Zeichen
5D 5D
Ältere Marke Angefochtene Marke
Die Zeichen sind identisch.
c) Umfassende Beurteilung
Die Zeichen sind identisch und die angefochtenen Dienstleistungen sowie die Dienstleistungen der Widersprechenden wurden zumindest für geringfügig ähnlich befunden.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C?39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wechselwirkung reicht die Identität der Zeichen aus, um den geringeren Grad an Ähnlichkeit der Dienstleistungen auszugleichen.
Unabhängig davon, ob die Angabe „5D“ mit einer bestimmten Bedeutung assoziiert wird oder nicht, impliziert die Identität der Zeichen, dass der Verkehr diese selbst für geringfügig ähnliche Dienstleistungen nicht auseinanderhalten und nach ihrer betrieblichen Herkunft unterscheiden kann. Diese Schlussfolgerung gilt selbst dann, wenn die Kennzeichnungskraft der Angabe „5D“ (und der älteren Marke als Ganzes) sehr gering wäre, und zwar unabhängig vom Grad der Aufmerksamkeit des Verkehrs beim Erwerb der Dienstleistungen. Folglich besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV und die angefochtene Marke ist für alle Dienstleistungen zurückzuweisen.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 18 469 828 des Widersprechenden vollumfänglich begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle dem Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache
eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die
Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
