×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Markenrecht
/
Urteile 2021
/
Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-Bildmarke mit den Zeichenbestandteil „Radio Leipzig – Wir lieben Leipzig“ und dem Zeichen „Radio Leipzig FM“ - OLG Dresden, Beschlüsse vom 28.4. und 8.3.2021 Az.: 14 U 2024/20

Leitsätzliches

1.) Der Zeichenbestandteil „Radio Leipzig“ aus einer Wort-Bild-Marke ist mangels Unterscheidungskraft nicht selbständig schutzfähig.
2.) Die Bezeichnung „Radio Leipzig“ ist als Radiosender oder Radioprogramm nicht als Unternehmenskennzeichen schutzfähig. Die Schutzfähigkeit eines Unternehmenskennzeichens setzt namenmäßige Unterscheidungskraft voraus. Daran fehlt es bei rein beschreibenden Unternehmensbezeichnungen.

Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 14 U 2024/20
Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 05 0 2621/19

28. April 2021

BESCHLUSS

 In dem Rechtsstreit

1. BCS Broadcast Sachsen GmbH & Co. KG, […] Dresden

- Klägerin und Berufungsklägerin -

2. Studio Leipzig Rundfunkprogramm GmbH & Co Studiobetriebs KG, […] Leipzig

- Klägerin und Berufungsklägerin -

 Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: […]

gegen

LAUT Aktiengesellschaft, […] Konstanz

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Terhaag & Partner, Graf-Adolf-Straße 70, 40210 Düsseldorf

wegen Unterlassung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Richter am Oberlandesgericht […], […] und […] ohne mündliche Verhandlung am 28.04.2021

beschlossen:

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 18.09.2020, Az.: 05 0 2621/19, wird zurückgewiesen.

2.: Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägerinnen zur Last.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Nutzung des Zeichens „Radio Leipzig FM".

Die Klägerinnen sind von der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien zur Veranstaltung der privaten werbefinanzierten Hörfunkprogramme Radio Leipzig (Klägerin zu 2) und Radio Leipzig 2 (Klägerin zu 1) zugelassen, die über UKW ausgestrahlt sowie in Kabelnetzen und im Internet als Webradio verbreitet werden. Die Klägerin zu 1) produziert und vermarktet beide Hörfunkprogramme.

Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wort-/Bildmarke (vgl. Klageschrift S. 3 und Anlagen K 1 bis K 3). Das Zeichen nutzt sie als Programmkennzeichnung, Programmlogo sowie zur Kennzeichnung von Veranstaltungen, Werbe- und Merchandising-Produkten.

Die Beklagte betreibt unter der URL „hffps://laut.fm/" eine Plattform, auf der Mitglieder die Möglichkeit haben, eine eigene Radiostation zu betreiben (vgl. § 1 Nr. 1 der Nutzungsbedingungen der Beklagten, Anlage K 5), indem sie eine Musiktitelfolge aus dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Pool zusammenstellen können, die von Dritten aufgerufen und gehört werden kann. Die anfallenden Gebühren und Lizenzkosten trägt die Beklagte, die ihrerseits in das Programm Werbung einspielen darf. Unter anderem wird auf der Plattform der Beklagten ein Webradio/Radiostream mit der Bezeichnung „Radio Leipzig FM" und der URL „https://laut.fm/radio-leipzigfm" betrieben (vgl. Screenshot, Klageerwiderung S. 9, GA29).

Die auf Verletzung des Unternehmenskennzeichens, der Wort-/Bildmarke und auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützte Klage hat das Landgericht durch Urteil vom 18.09.2020, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, abgewiesen. Das Urteil ist den Klägerinnen am 22.09.2020 zugestellt worden. Am 12.10.2020 haben sie Berufung eingelegt und diese am 10.11.2020 begründet.

Mit der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr erstinstanzliches Begehren fort.

Die Klägerinnen beantragen,

1. das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18.09.2020 (05 0 2621/19) aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet unter der Bezeichnung Radio Leipzig FM einen Audiostream in der Art eines Webradioangebotes anzubieten oder anbieten zu lassen, wie derzeit unter laut.fm/radio-leipzigfm, und

3. der Beklagten für jeden künftigen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 2 genannte Verbot ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, anzudrohen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung war wie geschehen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Soweit die Klägerinnen aufgrund der zunehmenden Bedeutung digitaler Radioprogramme eine Modifizierung der dem Senatsbeschluss vom 08.03.2021 zugrunde gelegten Rechtsprechung für erforderlich halten, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Das gilt bereits deshalb, weil es sich hier um eine vornehmlich rechtspolitische Frage handelt. Es bleibt daher dabei, dass auch die Voraussetzungen gem. § 522 Abs. 2 S.1 Nr. 3 ZPO für eine Entscheidung im Beschlusswege vorliegen, so dass eine Zulassung der Revision (vgl. § 522 Abs. 3 ZPO) bereits denknotwendig nicht in Betracht kommen kann (vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auf., § 522 Rn.44).

In der Sache selbst nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss vom 08.03.2021, durch den die Parteien auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen worden sind (§ 522 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO). Dem ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerinnen im Schriftsatz vom 18.03.2021 nur Folgendes hinzuzufügen:

1.

Dass die Verwendung rein beschreibender Begriffe für Bezeichnungen von Radioprogrammen weithin üblich ist, ist für deren (fehlende) Unterscheidungskraft als Unternehmenskennzeichen ohne Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss v. 08.03.2021 unter Hinweis auf BGH GRUR 1993, 769, juris Rn. 29 - Radio Stuttgart).

2.

Für eine Verkehrsgeltung und einen Bekanntheitsschutz der Bezeichnung Radio Leipzig sind die Voraussetzungen nicht dargetan. Damit hat sich der Senat im Beschluss vom 08.03.2021 eingehend auseinandergesetzt. Darauf wird verwiesen.

3.

Im Übrigen enthält der Schriftsatz vom 18.03.2021 nur allgemeine Ausführungen, die sich nicht dezidiert mit den Erwägungen des Senats im Beschluss vom 08.03.2021 auseinandersetzen bzw. nur die vorgebrachten Argumente der Klägerinnen wiederholen. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ausführungen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

(Unterschriften)

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------

BESCHLUSS

8. März 2021

In dem Rechtsstreit

1. BCS Broadcast Sachsen GmbH & Co. KG, […] Dresden

- Klägerin und Berufungsklägerin -

2. Studio Leipzig Rundfunkprogramm GmbH & Co Studiobetriebs KG, […] Leipzig

- Klägerin und Berufungsklägerin -

 Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: […]

gegen

LAUT Aktiengesellschaft, […] Konstanz

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Terhaag & Partner, Graf-Adolf-Straße 70, 40210 Düsseldorf

wegen Unterlassung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Richter am Oberlandesgericht […], […] und […]

ohne mündliche Verhandlung am 08.03.2021

beschlossen:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18.09.2020, Az.: 05 0 2621/19, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Klägerinnen erhalten Gelegenheit, hierzu binnen zweier Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die übrigen Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen, kommt ihre Zurückweisung durch einstimmig gefassten Beschluss in Betracht.

1. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 15 Abs. 2, 3, 4 MarkenG i.V.m. § 5 MarkenG wegen unbefugter Benutzung eines Unternehmenskennzeichens oder Werktitels.

1.1. Die Schutzfähigkeit eines Unternehmenskennzeichens setzt namensmäßige Unterscheidungskraft voraus. Daran fehlt es bei rein beschreibenden Unternehmensbezeichnungen (vgl. etwa BGH GRUR 2005, 873 - Star-Entertainment). Die Bezeichnung Radio Leipzig ist daher als Radiosender oder Radioprogramm nicht schutzfähig (vgl. auch BGH GRUR 1993, 769, juris Rn. 29 - Radio Stuttgart). Die beiden Bestandteile sind sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung im konkreten Zusammenhang als rein beschreibende Angaben anzusehen.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden darauf hingewiesen, dass es sich um einen in Leipzig ansässigen Radiosender bzw. um ein Radioprogramm mit Bezug zu Leipzig handelt. Eine Schutzfähigkeit der Bezeichnung als Werktitel (§ 5 Abs. 1 und 3 MarkenG) kommt hier nicht in Betracht, weil die Bezeichnung Radio Leipzig vorliegend nicht nur für eine zu bestimmten Zeiten ausgestrahlte Sendungsfolge, sondern für ein vollständiges Radioprogramm bzw. einen Sender verwendet wird (vgl. BGH, a.a.O., insbesondere Rn. 28).

1.2. Mangels Unterscheidungskraft kann sich eine Schutzfähigkeit der Bezeichnung Radio Leipzig auch nicht daraus ergeben, dass diese geeignet wäre, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. etwa BGH GRUR 2004, 514, juris Rn. 16 f. - Telekom).

1.3. Weiterhin wären die Unternehmenskennzeichen Radio Leipzig oder Radio Leipzig 2 mit einem Kennzeichen Radio Leipzig FM nicht verwechslungsfähig. Insoweit wird auf die Erwägungen unter nachstehend Nr. 2.1. lit. c und d verwiesen. Auch ein kennzeichenmäßiger Gebrauch des Kollisionszeichens als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine Herkunft einer Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen liegt nicht vor.

1.4. Entgegen dem Vertrag der Klägerinnen hat die Beklagte auch nicht lediglich die Bezeichnung Radio Leipzig FM kennzeichenmäßig benutzt. Im Internetauftritt der Beklagten (https://laut.fm/radio-leipzigfm) ist stets links ein Hinweis auf den Diensteanbieter lautfm zu sehen (vgl. Screenshot, Klageerwiderung S. 9, GA 29). Das Programm Radio Leipzig FM erscheint rechts (vgl. a.a.0.). Bei Aufruf über die Radio-Player-Software Phonostar, die auch über einen Button auf der Website der Beklagten erfolgen kann, erscheint: „laut.fm radio-leipzigfm". Bei Aufruf über die Radio-Player-Software radio.de, ebenfalls über einen Button auf der Website der Beklagten möglich, erscheint: „leipzigfm" (d.h. ohne „radio"). Weiterhin findet sich auf der Website der Beklagten ein Hinweis auf die Aufrufmöglichkeit über den Spracherkennungsdienst Alexa. Hier muss der Aufruf mit dem Sprachbefehl „Alexa, starte Radio Leipzig FM von laut.fm" erfolgen (vgl. Screenshot, Berufungserwiderung S. 4, GA 181 R). Demnach wird die Bezeichnung Radio Leipzig FM nie isoliert verwendet. Das geschieht vielmehr nur in Verbindung mit der Bezeichnung „lautfm" bzw. heißt es nur „leipzigfm". Entgegenstehendes haben die Klägerinnen nicht dargelegt. Das Gegenteil ist der Fall. Im Klageantrag stellen sie als konkrete Verletzungsform auf die URL ab. Eine Verwechslungsgefahr scheidet mithin auch unter diesem Gesichtspunkt aus.

1.5. Ein Anspruch der Klägerinnen aus § 15 Abs. 3 MarkenG ist ebenfalls nicht gegeben. Da der Bezeichnung Radio Leipzig FM die Unterscheidungskraft fehlt und auch die anderen Voraussetzungen des § 5 MarkenG (Verkehrsgeltung gemäß § 5 Abs. 28.2 MarkenG oder Werktitel gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG) nicht vorliegen, kommt ein Eingreifen des Bekanntheitsschutzes gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG von vornherein nicht in Betracht (vgl. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auf., § 15 Rn. 13).

Darüber hinaus ist Radio Leipzig keine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG. Die Vorschrift ist § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nachgebildet (vgl. Hacker, a.a.o-, Rn. 68), so dass insoweit auf die Ausführungen unter nachstehend 2.2. verwiesen wird.

2. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG wegen Verletzung ihrer Wort-/Bildmarke.

2.1. a) Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa BGH GRUR 2004, 514, juris Rn. 33 m.w.N. - Telekom). Danach fehlt es bei einem Vergleich der Zeichen in ihre Gesamtheit infolge der sehr geringen Zeichenähnlichkeit an einer Verwechslungsgefahr.

aa) Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist dadurch gekennzeichnet, dass die nur beschreibende Bezeichnung Radio Leipzig in eine bildliche Gestaltung eingebunden und durch den Satz „Wir lieben Leipzig!" ergänzt ist (vgl. farbliche Abbildung Klageerwiderung S. 4, GA 24). Die Kennzeichnungskraft kann daher als durchschnittlich angesehen werden.

bb) Die Tätigkeitsbereiche der Parteien stimmen in Bezug auf die Verbreitung von Radioprogrammen im Internet überein, so dass insoweit von einer Identität ihrer Dienstleistungen auszugehen ist.

cc) Die Zeichenähnlichkeit ist allerdings sehr gering. Das Klagezeichen unterscheidet sich vom Zeichen der Beklagten durch die bildliche Gestaltung und den hinzugefügten Satz: „Wir lieben Leipzig!". Das von der Beklagten benutzte Zeichen ist wiederum durch die nachgestellte Buchstabenkombination „FM" gekennzeichnet, die sich im Klagezeichen nicht findet.

b) Der Zeichenbestandteil Radio Leipzig aus dem Klagezeichen ist mangels Unterscheidungskraft nicht selbständig schutzfähig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. vorstehend Nr. 1.1. analog). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Bezeichnung Radio Leipzig prägende Kraft innerhalb der Klagemarke zukommt mit der Folge, dass für die Prüfung der Verwechslungsgefahr auf den Vergleich des Zeichenbestandteils Radio Leipzig mit dem von der Beklagten benutzten Zeichen Radio Leipzig FM abzustellen wäre (vgl. BGH GRUR 2000, 1031, juris Rn. 36 - Carl Link; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auf!., § 14 Rn. 1084 a.E.).

c) Selbst wenn ein eigenständiger Schutz des Markenbestandteils Radio Leipzig möglich wäre, wäre eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Die Bezeichnung Radio Leipzig ist jedenfalls kennzeichnungsschwach. Daher führt die nachgestellte Buchstabenfolge „fm" des von der Beklagten benutzten Zeichens zur Unterscheidbarkeit vom Markenbestandteil Radio Leipzig der Klagepartei (vgl. für Zahlenfolgen BGH GRUR 2004, 514, juris Rn. 34 - Telekom; für Buchstabenfolgen vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rn. 581 ff., 1080). Das wird dadurch bestätigt, dass der Verkehr bei Radio- und Fernsehprogrammen daran gewöhnt ist, dass diese mit dem Namen einer Sendeanstalt bezeichnet und lediglich durch nachgestellte arabische Ziffern unterschieden werden. Dass der Verkehr die Buchstabenkombination „fm", die wohl auf die top-level-domain (TLD) der Beklagten „fm" (TLD der Föderierten Staaten von Mikronesien) hinweisen soll, lediglich als beschreibende Angabe für den terrestrischen Frequenzbereich Ultrakurzwelle versteht, ist nach zutreffender Auffassung des Landgerichts bereits deshalb auszuschließen, weil das angegriffene Zeichen nur im Internet verwendet wird.

d) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne scheidet bereits deshalb aus, weil nicht ersichtlich ist, dass die dafür erforderlichen besonderen Umstände vorliegen, insbesondere, dass sich die Klagemarke bzw. deren Bestandteil Radio Leipzig allgemein zu einem Hinweis auf die Unternehmen der Klägerinnen entwickelt hätte (vgl. BGHZ 139, 147, juris Rn. 31 m.w.N. - Dribeck's LIGHT; Ingerl/Rohnke, a.a.o., § 14 Rn. 1226 ff.).

2.2. Ebenso ist ein Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu verneinen. Das gilt bereits deshalb, weil eine lediglich lokale Bekanntheit einer Marke - vom hier nicht vorliegenden Fall einer Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG abgesehen - für die Annahme einer im Inland bekannten Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht ausreichend ist (vgl. Hacker, a.a.O., § 14 Rn. 810 m.w.N.). Die Klägerinnen machen lediglich eine solche lokale Bekanntheit geltend. Der Vortrag dazu ist zudem unschlüssig, weil sich die Darlegungen zur Reichweite ihrer Angebote nicht konkret auf Radio Leipzig und Radio Leipzig 2 und deren Verbreitungsgebiet beziehen, sondern auf die gesamte Lokalradiokette SACHSEN FUNPAKET, zu der Sachsenweit auch zahlreiche weitere lokale Programme zählen (vgl. Schriftsatz vom 14.08.2020, S. 15 ff., GA 83 ff.).

3. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gemaß § 8 Abs. 1, § 3, § 4 Nr. 3 lit. b UWG oder gemäß § 8 Abs. 1, § 3, §5 Abs. 2 UWG.

3.1. Ein Anspruch wegen unangemessener Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Radioprogramme der Klägerinnen bzw. der von diesen verwendeten Bezeichnungen gemaß § 4 Nr. 3 lit. b UWG scheitert an deren wettbewerblicher Eigenart. Zudem würde dies eine gewisse Bekanntheit der Programme voraussetzen. Indizien dafür wären ein hoher Marktanteil, hohe Werbeaufwendungen oder langjährige Marktpräsenz (vgl. KBF/Köhler, 37. Aufl., § 4 UWG Rn. 3.52 m.w.N.). Dafür fehlt es an schlüssigem Vertrag. Wie bereits dargelegt (vorstehend Nr. 2.2.) bezieht sich das Vorbringen der Klägerinnen zur Reichweite nicht konkret auf Radio Leipzig und Radio Leipzig 2. Die behaupteten absoluten Zahlen zu den Internetabrufen der Programme (Schriftsatz vom 14.08.2020, S. 19, GA 87) lassen keinen Rückschluss auf den Marktanteil zu. Weiterer Vertrag fehlt.

3.2. Ein Anspruch wegen Irreführung ist ebenfalls nicht gegeben. Fehlt es wie hier an einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr (vgl. vorstehend Nr. 1.3. und 2.1.) scheidet auch eine Verwechslungsgefahr nach § 5 Abs. 2 UWG aus (vgl. BGH GRUR 2011, 828, juris Rn. 36 - Bananabay II; KBF/Bornkamm/Feddersen, a.a.0., § 5 UWG Rn. 9.9).

II.

Der Klägerinnen mögen innerhalb der Stellungnahmefrist prüfen, ob die Berufung zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Zurückweisungsbeschlusses zurückgenommen werden sollte.

Sie werden bereits jetzt darauf hingewiesen, dass neues Vorbringen an § 530 ZPO zu messen ist. Die Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel ist gem. § 531 Abs. 2 Satz 2 ZPO glaubhaft zu machen.

(Unterschriften)