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Domain-Parker Sedo haftet nicht für durch Dritte begangene Markenrechtsverletzungen - LG Berlin, Urteil vom 03.06.2008, Az.: 103 O 15/08

Leitsätzliches

Die Verletzungshandlung wird durch den Domaininhaber als Täter begangen und nicht durch Sedo, da das Parking-Programm lediglich die Plattform zur Verfügung stellt, auf welcher der Domaininhaber und Täter die Domain parkt und mit Sponsored Links versieht. Sedo ist mit dem Herausgeber einer Zeitung oder eines Anzeigenblattes vergleichbar, der gegen Vergütung Platz für Anzeigen zur Verfügung stellt.

LANDGERICHT BERLIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 103 O 15/08

Entscheidung vom 3. Juni 2008

In dem Rechtsstreit

der R… GmbH & Co. KG,
Klägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

die Sedo GmbH
vertreten d d. Geschäftsführer ... Köln,
Beklagte.
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

hat die Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Liftenstraße 12-17, 10179 Berlin. auf die mündliche Verhandlung vom 03.06.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... und die Handelsachter ... und ... für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung das größte Zeitarbeitsunternehmen in Deutschland. Sie ist Inhaberin der Marke „randstad".

Die Beklagte betreibt unter der Domain www.sedo.de (eine Domainbörse, mittels welcher sie u. das so genannte Domain-Parking anbietet. Bei diesem Geschäftsmodell wird Inhabern unbenutzter Domains die Möglichkeit geboten, diese auf der Plattform der Beklagten zu parken und gewinnbringend durch Platzierung von Werbung (so genannte „sponsored links“) einzusetzen. Hierbei werden die planierten Werbe-Links automatisch anhand eines oder mehrerer Schlüsselworte (so genannte .Keywords) ausgesucht und auf die geparkte Domain eingeblendet. Bei diesen Werbe-Links handelt es sich um Anzeigen, die bei der Firma Google von dritter Seite angemeldet und bezahlt werden (so genannte (AdWord-Anzeigen). Die Gewinnerzielung beruht auf einer Vergütung für jede durch einen Klick vermittelte Weiterleitung auf die beworbenen Internetseiten (so genannte „Pay-Pair-Click-Vergütung"). Einen Teil der Vergütung erhält die Beklagte, einen Teil der Domaininhaber. Gleichzeitig bietet die Beklagte ihren Kunden an, die geparkten Domains über ihre Plattform zu verkaufen.

Anfang 2007 stellte die Klägerin fest, dass die Domain www.r....de auf der Plattform der Beklagten geparkt war, auf welcher entsprechend der vorangehend beschriebenen Methode mit AdWord-Anzeigen für Zeitarbeit, Personalvermittlung und Personalmanagement geworben wurde.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27 2.2007 unter Hinzuziehung von Patentanwälten wegen Nutzung der Domain „www.randsatd.de" für die Bewerbung von Stellenangeboten und Stellenanzeigen ab. Die Beklagte gab am 1.3.2007 eine Unterlassungserklärung ab und löschte die Domain. Mit Schreiben vom 11.12.2007 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 20 12.2007 auf, die Kosten der Abmahnung in Höhe von 4.761,60 Euro (je eine 1,3-fache Geschäftsgebühr für Rechtsanwalt und Patentanwalt nach einem Wert von 200.000,00 Euro zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale) zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies ab.

In gleicher Weise mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 6.3.2007 bzw. 20.11 2007 wegen der Domains „www.randstat.de" bzw. („www.r....info“) ab. Auch diese Domain löschte die Beklagte und gab Unterlassungserklärungen ab. Die Klägerin berechnete für jede Abmahnung Kosten in Höhe von 4.761,60 Euro.

Die Klägerin trägt vor: Die Nutzung der Domains zur Verlinkung von Werbung rund um das Thema Zeitarbeit, Personalvermittlung und Personalmanagement verletze ihr Markenrecht und das Recht an ihrer geschäftlichen Bezeichnung. Die Beklagte sei Täterin dieser Rechtsverletzungen, da sie das Keyword bestimme und Vorlagen für die grafische Gestaltung der Internetseite zur Verfügung stelle. Damit sei die Beklagte faktische Domaininhaberin.

Jedenfalls hafte die Beklagte als Störerin. Sie treffe eine Prüfungspflicht, da ihrem Geschäftsmodell die Gefahr immanent sei, dass es von Domaininhabern dazu genutzt werde, durch die Verwendung von an bekannte Marken- und Firmennamen angelehnte Domains Einnahmen zu erzielen und dadurch Kennzeichenrechtsverletzungen zu begehen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 14284,80 Euro nebst Zinsen in Hehe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 4.751,60 Euro ab dem 14.3.2007 sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 4 751,60 Euro ab dem 20.32007 sowie Zinsen in Hohe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 4.751,60 Euro ab dem 20.1 2008 zu zahlen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin von der Forderung der Anwaltskanzlei …, die aus den Abmahnungen der Beklagten vom 27 2.2007, 6.3.2007 und 20.11.2007 resultiert, in Höhe von 14.284,80 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor Zum Zeitpunkt der Abmahnungen habe kein Unterlassungsanspruch gegen sie bestanden. Sie sei daher nicht zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet.

Täter einer eventuellen Markenverletzung sei der Domeininhaber, der allein die Domain einstelle, die Parkingseite gestalte und das Keyword auswähle. Sie, die Beklagte, habe davon keine Kenntnis, was bei 9 Mio. Domains auch nicht möglich sei.

Sie hafte auch nicht als Störer, weil ihr eine Überprüfung der geparkten Domains nicht zumutbar sei.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ersatz der durch die Abmahnungen entstandenen Kosten noch Freistellung von diesen Kosten verlangen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 14 Abs 6, § 15 Abs. 5 MarkenG, denn zum Zeitpunkt der Abmahnung bestand ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht.
Zwar lag durch die Nutzung der Domains „www.randstatd.de“, „www.randstat.de“ und „www.randstad.info“ eine Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sowie eine Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG vor, weil unter diesen Domains durch die AdWord-Anzeigen für Zeitarbeit, Personalvermittlung und Personalmanagement geworben wurde. In der Nutzung einer Domain. die der Marken- und Geschäftsbezeichnung der Klägerin nahezu identisch ist unter gleichzeitiger Werbung für Unternehmen, die ähnliche Waren und Dienstleistungen anbieten wie der Kläger liegt eine rechtswidrige Benutzung der Kennzeichen der Klägerin.

Schuldner des Schadensersatzanspruchs aus §§ 14 Abs.6, 15 Abs. 5 MarkenG ist derjenige, der die Verletzungshandlung als Täter begangen hat oder Teilnehmer der Verletzungshandlung ist. Die vorliegende Verletzungshandlung wurde durch den Domaininhaber als Täter begangen und nicht durch die Beklagte. Die Beklagte stellte lediglich die Plattform zur Verfügung, auf welcher der Domaininhaber die Domain parkte und mit Sponsored Links versah.

Die Beklagte ist nicht deshalb Täter, weil sie die Plattform zur Verfügung stellt. Sie hat keinen Einfluss darauf, welche Domains dort geparkt werden. Sie ist auch nicht quasi Pächterin der Domains, auch wenn sie für jeden Klick auf eine Anzeige eine Vergütung erhält. Vielmehr ist die Beklagte dem Herausgeber einer Zeitung oder eines Anzeigenblattes vergleichbar, der gegen Vergütung Platz für Anzeigen zur Verfügung stellt.

Auch die Auswahl des Keywords ist keine Täterhandlung der Beklagten. Dabei kenn es dahinstehen, ob die Beklagte die Keywords selbst aussucht, wie dies die Klägerin behauptet, oder ob die Keywords, wie die Beklagte behauptet, durch die Inhaber der Domains ausgesucht werden. In jedem Fall hätte die Beklagte keinen Einfluss auf die Auswahl der eingeblendeten Werbe-Links. Durch das Setzen der Keywords wird lediglich ein Automatismus in Gang gesetzt, der sich der inhaltlichen Kontrolle der Beklagten entzieht.

Die Beklagte ist auch nicht als Teilnehmerin an der Verletzungshandlung Schuldner eines Unterlassungsanspruchs. Die Beteiligung als Teilnehmer erfordert neben der Teilnahmehandlung regelmäßig Vorsatz bezüglich der Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2001, 1038, 1039 - ambiente.de) Ein solcher Vorsatz kann der Beklagten nicht unterstellt werden. Das Domain-Parking erfolgt durch ein automatisiertes Verfahren, die Beklagte weiß nicht, welche Domainseingestellt werden. Als Teilnehmer einer Verletzungshandlung kann die Beklagte daher erst von dem Moment an angesehen werden, zu dem sie Kenntnis von der zeichenverletzenden Domain erhält. Dies war jedoch erst durch die die Kosten auslösenden Abmahnungen der Fall.

Schließlich ist die Beklagte auch nicht als Störerin haftbar. Unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung kann zwar jeder in Anspruch genommen werden, der willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Krschneck, Kommentar zum MarkenG, §14, Rdnr. 202). Allerdings ist für die Bejahung einer Störerhaftung die Verletzung einer Prüfungspflicht notwendig, um eine übermäßige Ausdehnung des Kreises möglicher Schuldner einzuschränken (BGH GRUR 1997, 313, 316 - Architektenwettbewerb). Nicht jedem, der die weit gefassten allgemeinen Voraussetzungen der Störerhaftung erfüllt, obliegt jedoch eine Prüfungspflicht, vielmehr ergibt sich das Ob und der Umfang der Prüfungspflicht aus dem Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion des vermeintlichen Störers sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de, BGH GRUB 2004, 860 Internetversteigerung).

Im vorliegenden Fall kann von einem Unternehmen wie der Beklagten. das Domain-Parking anbietet, nicht in zumutbarer Weise verlangt werden, bei ihr geparkte Domains vorher auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen. Neben der Anzahl der bei der Beklagten befindlichen Domains (9 Mio., davon 4 Mio. gepaarte Domains), die eine solche Kontrolle erheblich erschweren, steht einer Prüfung der geparkten Domains auf Markenrechtsverletzungen vor allem die fehlende technische Durchführbarkeit entgegen. Der Einsatz einer Filtersoftware, die Domains auf Markenrechtsverletzungen ausfiltern soll, wäre technisch nur unter erheblichem Aufwand möglich, wenn nicht gar unmöglich. Bei jeder einzelnen geparkten Domain müsste eine Recherche im Mahlen- und Handelsregister sowie im Gemeinschaftsmarkenregister erfolgen. D4 Software müsste dann nicht nur nach mit den Marken und Geschäftsbezeichnungen übereinstimmenden Domains suchen, sondern auch nach solchen, die ähnlich klingen oder Tippfehler aufweisen oder bei denen lediglich ein Buchstabe fehlt. Die möglichen Variationen wären immens. Da auch erst durch die Verknüpfung der Domains mit bestimmten Links eine Verletzungshandlung vorliegt, wäre eine Ähnlichkeitsrecherche alleine nicht ausreichend. Vielmehr müsste dann bei diesen gefilterten Domains geprüft werden, für welches Warenverzeichnis die Marke geschützt ist und welche AdWord-Links daher eine markenrechtlich bedenkliche Verbindung oder Verletzung der Geschäftsbezeichnung bedeuten könnten. Es müsste überprüft werden, ob eine Nutzung der Domain im Waren- oder Dienstleistungsbereich der geschützten Marke oder der Geschäftsbezeichnung vorliegt. Dies würde dadurch erschwert werden, dass nicht Beklagten in Frage stellen und ist ihr daher nicht zumutbar.

Der Einwand der Klägerin, dass das Geschäftsmodell der Beklagten gerade auf solche Markenrechtsverletzungen angelegt sei, übersieht dass die Beklagte auch andere Dienstleistungen anbietet als das Domain-Parking. Der Einwand ist zudem nicht durchgreifend, da nicht sämtliche Domain-Parker das Geschäftsmodell mit dem Ziel verwenden Kennzeichenverletzungen zu begehen. Das System des Domain-Parkings kann durchaus auch ohne Rechtsverletzungen benutzt werden.

Eine Prüfungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Domains „www.randstat.de“ und „www.randstad.info“ resultiert auch nicht daraus, dass sie zuvor bereits auf die Rechtsverletzung durch die Domain „www.randsatd.de“ hingewiesen und deswegen abgemahnt wurde. Zwar hat der BGH (GRUR 2004. 860 - Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708. Internetversteigerung II) entschieden, dass Auktionsplattformen immer dann, wenn auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen müssen, dass zukünftige verstoße verhindert werden. Anders als im vorliegenden Fall ist die Kontrollmöglichkeit bei Internetversteigerungen, jedoch einfacher und automatisiert noch möglich. Der Auktionsplattform ist es regelmäßig anhand einiger weniger Verdachtsmomente (niedriger Preis, Hinweis auf Nachbildung, Plagiate von bestimmten Designer- Marken, die besonders oft verkauft werden) möglich, automatisiert eine Überprüfung durchführen zu lassen. vorliegend hatte die Kontrollpflicht trotz eines vorangegangenen Hinweises denselben Umfang wie den oben beschriebenen. Eine Prüfung wäre auch dann nicht automatisiert möglich, sondern bedürfte der Einzelüberprüfung und würde der Beklagten ebenfalls unzumutbar sein und ihr Geschäftsmodell in Frage stellen.

Auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Ahmahnungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ist vorliegend nicht gegeben. Es fehlt bereits an der Geschäftsführung für einen anderen.

Mit der Übersendung der Abmahnungsschreiben hat die Klägerin kein Geschäft der Beklagten, sondern ein eigenes Geschäft geführt. Soweit in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass eine vorprozessuale Abmahnung von Markenrechtsverstößen die Führung des Geschäftes eines anderen, nämlich des Abgemahnten, darstellt, wird regelmäßig vorausgesetzt, dass zuvor durch eine Verletzungshandlung ein Störzustand entstanden ist, den der Störer in entsprechender Anwendung des §§ 823, 1004 BGB auf seine Kosten hätte beseitigen müssen, wobei die vorprozessuale Abmahnung als Hilfe zu diesem Geschäft des Störers angesehen wird. Allein in diesem Fall ist die Abmahnung die Führung eines Geschäfts des Abgemahnten. Da die Beklagte, wie ausgeführt, jedoch nicht Störerin war, lag in den Abmahnungen nicht die Führung eines Geschäftes der Beklagten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(Unterschriften)