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Keine Markenverletzung durch Google-Keyword - LG Leipzig, Urteil vom 08.02.05, Az.: 5 O 146/05

Autor

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar. 2. Ob in der Verwendung einer fremden Marke als Google-Keyword eine wettbewerbswidrige Handlung liegt, ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung ist jedoch in jedem Fall dann zu verneinen, wenn der Marken-Inhaber bei den freien, normalen Suchmaschinen-Ergebnissen unter den ersten Treffern gelistet ist. vgl. zur Thematik auch unseren aktuellen Beitrag aus dem Januar 2006: Aktuelle Entwicklungen zu Markenverletzungen durch AdWord-Anzeigen durch neue Entscheidung des LG Braunschweig.

 

LANDGERICHT LEIPZIG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

Aktenzeichen: 5 O 146/05

Entscheidung vom 08. Februar 2005

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

wegen Unterlassung von Kennzeichenverletzungen u.a.

hier: einstweilige Verfügung

erlässt das Landgericht Leipzig - 5. Zivilkammer - (...) aufgrund er mündlichen Verhandlung vom 8.2.2005 folgendes:

 

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfugung wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, leistet die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit von 110 % des je zu vollstreckenden Betrages.

4. Streitwert 15 000,-- EUR

Sachverhalt:

Die Verfügungsklägerin (i.d.F.: Klägerin), die unter anderem im Internet Druckereierzeugnisse bewirbt und verkauft, begehrt mit dem am 14.01.2004 eingegangenen Antrag eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte (i.d.F.: Beklagte).

Mit dieser soll der Beklagten mit den Ordnungsmitteln des § 890 ZPO strafbewehrt verboten werden im geschäftlichen Verkehr im Internet das Keyword (Stich-/ Suchwort) "Plakat24 / plakat24" zu benutzen oder benutzen zu lassen, dass bei der Eingabe von "Plakat24 / plakat24" als Suchbegriff in einer Suchmaschine ein Werbebanner / eine Anzeige mit einem Link zu der Website unter dem Domain-Namen "posterXXL.com" der Beklagten und / oder einer anderen Website erscheint unter welcher im geschäftlichen Verkehr der Verkauf von Druckereierzeugnissen beworben wird.

Die Beklagte bietet wie die Klägerin im Internet unter dem Domain-Namen "posterXXL.com" Druckereierzeugnisse an. Sie hat bei dem Internet-Suchmaschinendienst unstreitig eine Werbeanzeige schalten lassen. Eigens dafür enthält die Anzeige die gebuchten nicht sichtbaren sogenannten AdWords "Plakat 24 Stunden Lieferung". Das hat zur Folge, dass bei Eingabe der vorgenannten Stichworte / Ziffernfolge in beliebiger Reihenfolge oder auch einzeln die von der Beklagten geschaltete Werbeanzeige neben den sogenannten freien Suchtreffern auftaucht. Wegen der Einzelheiten, wie dies bei dem Internet-Suchmaschinendienst erfolgt, wird auf das von der Beklagten in ihrer Anlage dargestellte Beispiel verwiesen (vgl. Anl. AG 1 BI. 58 / 59 GA).

Bei Eingabe z.B. von "plakat24"" als Suchbegriff erschien bei Google die Werbeanzeige der Beklagten unter der Überschrift

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Dieser Anzeigentext war zudem als Link auf die Website unter der darin genannten Domain geschaltet.

Die Klägerin erhielt von ihrem Mitgeschäftsführer (...) als Markeninhaber die Lizenz zur Nutzung einer Wort- und einer Wort- Bildmarke. Dabei handelt es sich um die Wortmarke "Plakat 24", die am 24.01.2002 angemeldet und am 07.05.2002 eingetragen wurde, und die Wort-/Bildmarke "Plakat 24", die am 14.05.2002 angemeldet und am 22.11.2002 eingetragen wurde. Diese Kennzeichen genießen für die Klasse 16 für Druckereierzeugnisse Schutz, insbesondere solche in Plakat- und Posterformat. Auf die Anlagen Ast. 2 (GA Bl. 14 f und GA Bl. 16 f sowie GA Bl. 70) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Die Lizenzerteilung wurde bestätigt in seiner eidesstattlichen Versicherung (ASt 1 GA Bl. 12 f. vom 13.01.2005).

Darin bekundet er weiter wie auch von der Klägerin vorgetragen wird, dass er am 03.01.2005 bei einer Internet-Recherche feststellte, dass er bei Eingabe des Markennamens "plakat24" als Suchbegriff bei Google die oben genannte Werbeanzeige auffand.

Das ist unstreitig, ebenso dass die Beklagte diese Werbung (derzeit) auf die Abmahnung der Klägerin hin nicht mehr betreibt.

Diese geht davon aus, dass die Parteien unmittelbare Wettbewerber für die unter den Kennzeichen geschützten Waren / Dienstleistungen sind. Sie meint wegen der Schaltung der Werbeanzeige bei Google unter dem genannten Keyword begehe die Beklagte eine Kennzeichenverletzung und verhalte sich die Beklagte zudem wettbewerbswidrig.

Die Klägerin beantragt,

der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 ,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 5 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, untersagt im geschäftlichen Verkehr das Keyword (Stich / Suchwort) Plakat24 / plakat24 mit der Folge im Internet zu nutzen oder nutzen zu lassen, dass bei der Eingabe des Textes "Plakat24 / plakat24" als Suchbegriff in einer Suchmaschine ein Werbebanner/eine Anzeige mit einem Link zu der Webseite unter der Domain posterXXL.com und/oder einer anderen Webseite erscheint unter welcher im geschäftlichen Verkehr der Verkauf von Druckereierzeugnissen, insbesondere Werbematerial wie Flugblatter, Prospekte Eintrittskarten bzw. in Plakat- und Posterformat bewerben wird.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie macht geltend der Antrag sei nicht nur zu unbestimmt, sondern gehe auch zu weit. Dazu macht sie geltend, würde dem Antrag stattgegeben könne die Beklagte auch in Alleinstellung wegen der Wirkungsweise der Suchmaschine Google weder das Wort "Plakat" noch die Zahl "24" benutzen. Dies könne nicht angehen, da es sich bei dem Wort "Plakat" um einen allgemein üblichen generischen Begriff und bei der Zahl "24" in Verbindung mit Warenangeboten um eine gängige Bezeichnung für "rund um die Uhr erbrachte" Dienste handele. Deswegen trage das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) - jedenfalls jetzt - beschreibende Worte mit diesem Zusatz nicht mehr als Kennzeichen ein.

Sie macht ferner geltend, es fehle an einer kennzeichenmäßigen Benutzung. Sogar wenn man auf die Rechtsprechung zu Meta-Tags abstelle, gelte das, da die angesprochenen Verkehrskreise sich ihre Vorstellung von den angebotenen Waren oder Dienstleistungen erst anhand des wahrnehmbaren Inhalts der jeweiligen Website bildeten und nicht schon bei den von der Suchmaschine angezeigten Treffern.

Dies gelte erst Recht, wenn - wie hier - durch den Suchmaschinenbetreiber, auf den die Beklagte insofern keinen Einfluss habe, zu den von der Klägerin genannten Begriffen die zu den AdWords von ausgewählte Werbeanzeige geschaltet werde. Das entsprechende Keyword verwende Google ausschließlich selbst; Dritte hätten darauf keinen Zugriff. Das Keyword erscheine nicht und könne von Dritten anders als Meta-Tags auch nicht durch Anklicken einer Option sichtbar gemacht werden, wie das aber bei Meta-Tags möglich ist, wenn die Funktion "Quelltext anzeigen" gewählt werde.

Es sei angesichts der Eintragungspraxis des DPMA zu generischen Begriffen mit "24"-Zusätzen unerfindlich, wie die Marken der Klägerin eingetragen werden konnten, denen - auch was die Wort-Bildmarke angehe - jede Unterscheidungskraft fehle. Dazu bezieht sie sich auf den Beschluss vom 14.07.2004 BPatG 25W (pat) 280/01 - alarm 24.

Bei dieser Sachlage sei ihr Verhalten auch nicht wettbewerbswidrig.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsatze nebst dazu vorgelegte Anlagen verwiesen. Der Gang der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift, auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag war mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückzuweisen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt und daher zulässig. Er stellt auf die konkrete Verletzungsform ab, nämlich das Unterlassen der Benutzung von AdWords im Internetauftritt der Beklagten, in der die Zeichen auftauchen, aus denen die Marken der Klägerin gebildet werden.

Die Zuständigkeit des LG Leipzig folgt aus § 140 MarkenG i.V.m. AnI. 1 Nr. 4 zu § 1 Abs 1 SächsJuZustVO.

Die begehrte einstweilige Verfügung war jedoch nicht zu erlassen, weil das Verhalten der Beklagten weder eine marken- noch eine wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlung der Rechte der Antragstellerin bedeutet. Daher bedarf es keines detaillierten Eingehens auf das - hier im Übrigen vorgetragene und glaubhafte gemachte - Vorliegen eines Verfügungsgrundes.

1. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Mitteilung des DPMA vom 03.04.2003 über die Umschreibung der Marke Nr. 302 03 651 auf ihren Geschäftsführer (...) vorgelegt. Folgerichtig macht die Beklagte nicht mehr geltend, es sei nicht nachvollziehbar vorgetragen und glaubhaft gemacht, wie (...) der Klägerin eine Lizenz an einer nicht für ihn eingetragenen Wortmarke einräumen könne. Die Markenurkunden und die diese ergänzende Mitteilung über die Umschreibung legitimieren die Klägerin hinreichend.

Die Kammer ist an die eingetragenen Marken gebunden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte bei der Erörterung dieser Frage auch nichts dazu Abweichendes vorgebracht.

2. Wie in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf ein dem Geschäftsführer der Klägerin (...) ohnehin bekanntes Urteil zu seiner Marke "Druck24" mit den Parteien erörtert worden ist, geht die Kammer davon aus, dass auch die hier in Rede stehenden Klagemarken "Plakat 24" für den nur je in Klasse 16 in Anspruch genommenen Schutz für Druckereierzeugnisse, insbesondere solche in Plakat- und Posterformat, allenfalls geringen Schutz genießt.

Das beruht darauf, dass der angesprochene Verkehr, zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören, bei Verwendung eines Druckerzeugnisse gattungsmäßig beschreibenden Wortes wie "Plakat" auch in Kombination mit der Zahl "24" davon ausgeht, dass dadurch Druckarbeiten angeboten werden, die binnen 24 Stunden ausgeführt werden. In der Klasse 16 hat die Marke, halt man sie wie offenbar durch das DPMA geschehen wegen der Kombination des Wortes "plakat" mit der Zahl "24" für eintragungsfähig, wegen dieser generischen Bedeutung nur geringen Kennzeichenschutz für alle Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich des Drucks.

3. Auf Grund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlungen wurde unstreitig, dass die Beklagte entgegen ihrer Darstellung noch in der Erwiderung vorn 04.02.2005 (GA BI. 51 ff.) sehr wohl Einfluss auf die Auswahl der hier den Streit auslösenden Keywords oder AdWords hatte, die dazu fuhren, dass jedenfalls die Internetsuchmaschine Google ihre bei dieser geschaltete, verlinkte Anzeige unter der Überschrift

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erscheinen lasst.

Der Beklagtenvertreter hat dem Vorhalt nicht widersprochen, dass man anders als von ihm vorgetragen - wie aber gerichtsbekannt ist - unter AdWords versteht, dass es sich dabei um zu Werbezwecken bei Suchmaschinenbetreibern gebuchte Suchbegriffe handelt, die Suchmaschine daraufhin bei Eingabe des / der AdWord(s) durch einen Internetrechercheur dann die Suchergebnisse als "Sponsored Links" präsentiert. Bei "Sponsored Links" handelt es sich aber - wie aber gerichtsbekannt ist - um als Suchergebnisse dargestellte Links, für die die Verlinkten bezahlen, hier also die Beklagte. (...)

4. Allerdings treten die AdWords der Beklagten allenfalls beschränkt gegenüber der Öffentlichkeit in Erscheinung. Dies macht die Beklagte zu Recht unter Verweis darauf geltend, außer ihr selbst kenne es nur Google, während der Internetnutzer es anders als einen Meta-Tag nicht aufrufen oder sichtbar machen könne.

Da unter Benutzung einer Marke in der Öffentlichkeit aber nur eine Nutzung gegenüber der Allgemeinheit zu verstehen ist, fehlt bei der bloßen Buchung von Adwords " wie im vorlegenden Falle nämlich von "Plakat 24 Stunden Lieferung", die die Beklagte in ihrem Schreiben vom 12.01.2005 (Ast 5 GA 46) eingeräumt hat - ein unerlässliches, tatbestandsmäßiges Merkmal für eine Marken-Verletzungshandlung.

Dazu führt das OLG Köln (NJW 2003, 518) zutreffend aus:

Denn .... § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG erfordert eine markenmäßige Benutzung der angegriffenen Angaben. Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen "Frühstücks-Drink II" (WR 02, 985,987) und "Festspielhaus" (WRP 02,987,989) ausgeführt, dass entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (WRP 99, 407 ff. "BMW / Deenik") die Anwendbarkeit von § 14 Abs.2 Nr. 2 Markengesetz davon abhänge, ob die in Rede stehende Bezeichnung zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens, also als Marke benutzt wird, der ob die Verwendung zu anderen Zwecken erfolgt.

Eine Markenbenutzung im Sinne einer Verletzungshandlung setze demnach voraus, dass sie jedenfalls im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen diene. Lägen diese Voraussetzungen nicht vor so fehle es an der Grundvoraussetzung für die Annahme einer Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs. Nr. 2 MarkenG, einer Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als Marke nämlich zur Unterscheidung der in Frage stehenden Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (BGH a.a.O. "Festspielhaus" S. 988). In Anwendung dieser Grundsätze ist eine rein beschreibende Angabe ungeachtet des § 23 Ziff. 3 MarkenG schon aus dem Schutzbereich des Verletzungstatbestandes des § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG von vornherein ausgenommen. Damit scheidet das Bestehen einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Streitfall aus: Denn die Beklagte benutzt beide angegriffenen Angaben nicht markenmäßig.

Daran fehlt es aber auch hier, da die Benutzung der AdWords nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Dem steht nicht entgegen, dass außer der das AdWord auch buchenden Beklagten auch deren Beauftragte im Streitfall die Betreiber von Google die Stichworte kennen. Das reicht aber für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Benutzung nicht aus.

Das OLG Dusseldorf (GRUR-RR 2004, 353 ff.) verneint überzeugend sogar für Meta-Tags in der Regel eine kennzeichenmäßige Benutzung, obwohl jedenfalls Meta-Tags, anders als AdWords, durch Anklickern der Option "Quelltext anzeigen" auch von Nutzern der Suchmaschine ohne weiteres sichtbar gemacht werden können (vgl. dazu a OLG Köln a.a.O., das aber differenziert, ob die Meta-Tags im Rahmen des Produkt- oder Dienstleistungsabsatzes auch der Unterscheidung dieser Waren / Dienstleistungen dienten, was es bei Benutzung der Bezeichnung als Link oder im Quelltext verneint hat, a. A. OLG München WRP 2000, 775, OLG Karlsruhe WRP 2004, 125).

Dazu führt das OLG Düsseldorf zur Begründung aus, was sich die Kammer zu eigen macht.

Selbst wenn der Verkehr aber doch der Auffassung sein sollte, dass der Inhalt einer so mit einem Meta-Tag versehenen Website irgendetwas mit dem Begriff zu tun hat, so kann er auf Grund der Eigenschaft eines Meta-Tags als Suchbegriff nicht davon ausgehen, dass die aufgeführte Website vom Inhaber des dem Begriff entsprechenden Unternehmenskennzeichens stammt. Dabei braucht in diesem Falle nicht darauf abgestellt zu werden, dass "Kotte" und "Zeller" - auch - geographische bzw. beschreibende Ausdrücke sind Als bloßer Begriff, der - neben anderen - den Inhalt der Website beschreiben soll, lasst die Aufführung der Website in der "Trefferliste" allenfalls den Schluss zu, dass das Kennzeichen in dem Text genannt wird.

Dies kann bedeuten, dass auf der betreffenden Website die Waren/ Dienstleistungen vorn Kennzeicheninhaber oder - im Falle von Waren - von einem Dritten (§ 24 MarkenG), kann aber auch nur bedeuten dass in Bezug auf diese Waren/ Dienstleistungen Zubehör oder Ersatzteile (§ 23 Nr. 3 MarkenG) vertrieben werden (Varadinek GRUR 200 279, 284/285 "Bezug" zum Kennzeichen reicht aus; so auch Kur CR 2000, 448, 452 anders Menke WRP 1999, 982 969, der den Meta-Tag nur dem Kennzeicheninhaber sei st zuordnen will was aber mit dem Charakter von Meta-Tags als Suchbegriff nicht zu vereinbaren ist).Als Suchwort kann ein Kennzeichen aber auch legitimerweise benutzt werden, wenn sich der Inhalt mit ihm im Wege der vergleichenden Werbung (vgl. EuGH NJW 2002. 425 -Toshiba/Katun) oder aus sonstigen Gründen als Gegenstand der Berichterstattung (Nachweise) genannt wird

Diese Erwagungen gelten in gleicher Weise für AdWords. Die abweichende Meinung der OLG Karlsruhe (WRP 2004, 180) und München (WRP 2000, 775) überzeugt dagegen nicht.

5. Hinzu kommt im Streitfalle noch:

Die von der Beklagten benutzten Adwords "Plakat 24 Stunden Lieferung" und die die Wort- und die Wort-Bild-Marke der Klägerin bildenden Zeichen sind nicht identisch, sondern von einander verschieden. Sie stimmen allerdings in der Folge der ersten acht Zeichen (sechs Buchstaben und zwei Ziffern) überein. Auf diese Zeichen folgen aber weitere 16 Zeichen (Buchstaben), die weitere 5 Silben bilden. Die Vier-Wortfolge der Beklagten unterscheidet sich phonetisch infolgedessen so stark von den kennzeichenschwachen Marken der Klägerin dass die Beklagte dadurch aus einer Verletzung herausfällt.

Eine zergliedernde Betrachtung der einander gegenüberstehenden Zeichen kommt nämlich nicht in Betracht. Die Wortfolge der Beklagten ist 5 Silben länger als die Marken der Klägerin, weshalb sie sich davon deutlich unterscheidet. Wegen der allenfalls schwachen Kennzeichenkraft der Klagezeichen liegt mithin in der Verwendung von "Plakat 24 Stunden Lieferung" als AdWords keine kennzeichenmäßige Verletzung der Marken der Klägerin.

6. Soweit das Vorbringen der Klägerin auch den Vorwurf einer Wettbewerbsverletzung enthalten sollte, ist auch diese nicht gegeben. Die Schaltung der oben im Wortlaut wiedergegebenen Anzeige in Verbindung mit der Buchung der genannten AdWords ist nicht wettbewerbswidrig. Namentlich liegt keine gezielte und damit unlautere Behinderung vor, die den Erlass der von der Klägerin begehrten Unterlassungsverfügung etwa nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG oder anderen Bestimmungen des UWG rechtfertigten kann.

Anerkannt ist, dass die gattungsmäßige Benutzung einer fremden Marke ohne Vorliegen besonderer Umstände dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn das (gattungsmäßige) Zeichen auch nach seinem Sinngehalt im Verkehr allgemein begriffliche Vorstellungen über das Produkt oder dessen Vertriebssystem vermittelt. Das ist hier der Fall, denn der Verkehr versteht die Aussage "Plakat 24 Stunden Lieferung" wie schon ausgeführt wurde dahin, dass damit Plakate binnen 24 Stunden geliefert werden. Der in der Anzeige der Beklagten verwendete Begriff ""Poster" ist ein bloßes Synonym von Plakat.

Wenn wie hier also mit "Plakat 24"" umgekehrt der Markeninhaber für die von ihm gekennzeichneten und beworbenen Waren / Dienstleistungen eine allgemein sprachgebräuchliche und verkehrsübliche Bezeichnung als Marke gewählt hat, dann muss er Beeinträchtigungen der Identifizierungsfunktion seiner Marke auf Grund deren gattungsmäßiger Benutzung durch Dritte jedoch hinnehmen (ebenso Fezer, MarkenR, § 23 Rn 68 m. ausf. Nw.).

Hier erscheinen bei einer Internet-Recherche mittels einer sogenannten Suchmaschine schon bei einer Eingabe von den Elementen, aus denen die Marken der Klägerin bestehen, also bei Eingabe von "Plakat", von "24" allein oder in Kombination, in der Liste der sogenannten "freien Treffer" die Angaben, die zum Angebot der Klägerin führen. Daneben erscheinen ausdrücklich als Anzeigen gekennzeichnete Hinweise, die auf Grund gebuchter AdWords angezeigt werden (vgl. dazu Anl. AG 1 GA BI. 59), ohne dass die Anzeige selbst Elemente der Marke / Marken enthalten muss.

Sowohl die Klägerin wie Beklagte machen sich mit ihren Internet-Auftritten die durch das Netz und die Suchmaschinen gebotenen Möglichkeiten zu nutze.

Auch die Marken der Klägerin werden nur deswegen als Treffer in der Suchmaschine angezeigt, weil die Klägerin diese auch in ihrem Internetauftritt verwendet.

Demgegenüber schaltet die Beklagte eine Anzeige, die nur deswegen aufgerufen wird, weil gleichzeitig im Sprachgebrauch ganz übliche Begriffe als AdWords gebucht worden sind. In diesem Vorgehen kann von der Kammer kein unlauteres Abfangen von Kunden gesehen werden. Auch dazu führt das OLG Düsseldorf (a.a.O.) zur vergleichbaren Situation der Verwendung von Meta-Tags in Quelltexten überzeugend aus.

"Es mag bestimmte Fallkonstellationen geben in denen diese Fallgruppe bei der Verwendung von Meta-Tags anzuwenden ist. Für den Streitfall gilt dies jedoch nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unter den heutigen Marktgegebenheiten und vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechungstendenzen die vom Landgericht zitierte Fallgruppe unlauteren Verhaltens selbst in ihrem herkömmlichen Bereich nur noch zurückhaltend angewendet werden kann (vgl. Menke WRP 1999, 982, 989/999, Varadinek GRUR 2000, 279, 283/284; Köhlen/Piper, UWG, 3. Aufl. § 1 Rdnr. 393)."

Im vorliegend in Rede stehenden Bereich kann eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit allenfalls dann angenommen werden, wenn die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Meta-Tag in nicht unerheblichem Umfange dazu führt, dass sich der Wettbewerber bei den gängigen Suchmaschinen vor den Kennzeicheninhaber "vordrängt". Dazu reicht die Verwendung als solche des betreffenden Meta Tags jedenfalls noch nicht aus, vielmehr bedarf es zusätzlicher Mittel (so auch Köhler/Piper, a.a.O.). Auf diese besonderen Umstände stellte der ursprüngliche Antrag nicht ab, sie waren nicht einmal vorgetragen. Nach dem von der Klägerin selbst vorgelegten Ausdruck aus der "Google"-Trefferliste rangierte die Klägerin vor, nicht hinter dem Beklagten.

Auch hier kann offen bleiben, wie im vom OLG Düsseldorf entschiedenen Falle, ob die Klägerin den Streitgegenstand einer relevanten Täuschung des Verkehrs durch die beanstandeten Adwords überhaupt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Die Klägerin hat wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten nur am Rande erwähnt. Eine ausdrücklich auf das UWG bezogene tatsächliche Begründung neben der zum Markenrecht fehlt. Im Termin darauf angesprochen hat die Klägerin dazu nichts ergänzt. Sie hat nur geltend gemacht, die Beklagte verwende die AdWords gezielt damit ihre Anzeige erscheine. Letztlich kann dies dahinstehen, denn der Verkehr wird dadurch jedenfalls nicht in relevanter Weise getäuscht.

Dazu kann wieder auf die überzeugenden Ausführungen des OLG Düsseldorf zurückgegriffen werden. Danach kann unterstellt werden, dass ein Teil der Internet-Benutzen, der die Suchbegriffe .... im Streitfall "plakat" und "24" in eine Suchmaschine eingibt, doch in gewissem Umfange erwartet, dass auf den in der Trefferliste aufgeführten Websites irgendetwas über diese Suchbegriffe zu finden ist. Auf Grund der (im Internet bestehenden) Gewohnheiten bei der Benutzung von Meta-Tags kann der Benutzer aber nicht erwarten, dass die Begriffe nur - oder auch nur vor allem - Domains auf der Trefferliste erscheinen lassen, die unmittelbar mit der Klägerin "zu tun" haben.

Da auch außerhalb des Internets eine Vielzahl von Personen die (im Streitfall rein beschreibenden) Begriffe in rechtmäßiger Weise benutzen dürfen, kann der Nutzer nicht davon ausgehen, dass ausgerechnet im Internet die Begriffe unmittelbar auf die Klägerin verweisen. Vielmehr besteht die nahe liegende Möglichkeit, dass sich die Meta-Tags auf - dem Benutzer bis dahin völlig unbekannte - Personen und deren Tätigkeiten beziehen was sich bestenfalls aus der "Trefferliste", teilweise aber auch erst nach Aufrufen der Website ergibt. Die Vorstellung des Verkehrs über den Inhalt der Website ist danach - auch vor dem Hintergrund der ihm bekannten "Flut" von Treffern - zu diffus (für allgemein gehaltene Meta-Tags s. bereits Senat (WRP 2003, 104 - unzutreffende Meta-Tags). Der Verkehr weiß, dass der Filter der Meta-Tags allenfalls sehr grob ist.

Dies trifft in gleicher Weise für die Erwartungen und Kenntnisse des Verkehrs zu, der neben sogenannten "freien Treffern"" bei Angabe von Suchworten auch zu Anzeigen auf Grund der Verwendung von "AdWords" hingeführt wird.

Dahinstehen kann deswegen, ob die genannten Erwägungen für jeden denkbaren Fall der Verwendung von mit Marken ähnlichen oder identischen AdWords zutreffen, namentlich wenn etwa überaus bekannte Kennzeichen verwendet worden waren. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden liegt weder eine Markenverletzung noch eine Wettbewerbsverletzung vor.

7. Da der Antrag zurückzuweisen war trägt die Klägerin die Kosten des Verfügungsverfahrens, § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711, 709 ZPO.

8. Der Streitwert war gemäß §§ 3 ZPO, 48, 53 GKG zu schätzen und mit 15.000,- EUR festzusetzen. Dieser Wert, den die sachnahe Verfügungsklägerin angegeben hat, erscheint unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des Verfügungsverfahrens der Sache angemessen. Daraus ergäbe sich ein Wert der Hauptsache von 45.000,- EUR bis 60.000,- EUR. Das ist ein Wert, der in vergleichbaren Fallen gerecht wird.

Unterschriften