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LG München I, Urteil vom 17. Juli 2002, AZ.: 21 O 17363/01 - Obelix vs. Mobilix

Leitsätzliches

LG München: Obelix ist keine berühmte Marke; der Suffix "-ix" ist nicht allein für die Inhaber der Rechte an "Asterix und Obelix" geschützt - mobilix darf daher geschäftlich genutzt werden. Das OLG München hat das Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Gegen das Berufungsurteil wurde keine Revision zugelassen. Derzeit ist die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH anhängig. Wir beobachten weiter und werden berichten! (Markenrecht)

LANDGERICHT MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 21 O 17363/01

Datum: 17. Juli 2002

 

 

In dem Rechtsstreit

 

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:

 

gegen

 

- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte:

 

 

wegen Unterlassung

 

erlässt die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kaess, den Richter am Landgericht Müller und en Richter am Landgericht Rieger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2002

folgendes

 

Endurteil:

 

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 12.000.- vorläufig vollstreckbar.

 

 

Tatbestand:

 

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen Markenverletzung geltend.

Die Klägerin ist Inhaberin sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte für die AsterixCo-micserien und –figuren.

Die Klägerin ist u. a. der Gemeinschaftsmarke Nr. 16154 „Obelix“, die am 1.04.1996 angemeldet und am 3.02.1998 in die Markenrolle eingetragen wurde (Anlage K1).

Die Klagemarke genießt u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 Schutz:

elektronische Spielapparate mit und ohne Bildschirm, Computer, Programm-Module und auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme, insbesondere Videospiele

Der Beklagte ist Inhaber der deutschen Wortmarke Nr. 30030387. 4 „Mobilix“, die am 18.04.2000 angemeldet und am 23.1.2001 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 38 und 42 in das Markenregister eingetragen wurde (Anlage K2):

Hardware und Software für mobile Computersysteme, Telekommunikation und EDV-Beratung für mobile Computersysteme.

Daneben betreibt der Beklagte unter der Domain „mobilix.org“ eine Website, auf der er Informationen zu allen Themen rund um mobile Unix Systeme zur allgemeinen Verfügung stellt (Anlage K3).

Die Klägerin forderte mit Anwaltsschreiben vom 08.06.2001 den Beklagten auf, auf den Schutz der Marke „Mobilix“ zu verzichten.

Der Beklagte wies das Begehren der Klägerin mit Schreiben seiner Patentanwälte vom 27.06.2001 zurück und führte zur Begründung an, dass aus seiner Sicht keine Verwechs-lungsgefahr hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Marken „Obelix“ und „Mobilix“ bestehe.

Nachdem eine weitere Korrespondenz zwischen den Parteien ergebnislos verlaufen war, erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 1.10.2001 Klage, mit der sie Unterlassung, die Einwilligung zur Löschung der angegriffenen Marke, Auskunft und Schadensersatzfeststellung begehrt.

Die Klägerin trägt vor:

Hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Kennzeichen bestehe Verwechslungsgefahr.

Die beiden Zeichen seien ähnlich. Die jüngere Marke „Mobilix“ unterscheide sich von der Klagemarke „Obelix“ lediglich durch die Hinzuführung eines „M“ am Wortanfang sowie den Austausch eines „e“ in der Wortmitte durch ein „i“.

Zwar werde häufig argumentiert, Abweichungen am Wortanfang der sich gegenüberstehenden Zeichen fänden stärkere Beachtung als die nachfolgenden Worteile; wie das Bundespatentgericht jedoch in der Entscheidung Intecta festgestellt habe, führe allein die Hinzuführung einer wenig aussagekräftigen Vorsilbe nicht aus dem Ähnlichkeitsbereich heraus. Dies müsste erst recht gelten für eine Hinzufügung lediglich eines einzelnen Buchstabens am Wortanfang. Jedenfalls in potentieller Hinsicht bestehe trotz der Ergänzung des „M“ in der jüngeren Marke eine hohe Ähnlichkeit zur der Klagemarke. Bei dem Buchstaben „M“ handele es sich um einen weichen, kaum hörbaren Lippenlaut, der klanglich praktisch untergehe. Des weiteren komme zur Beantwortung der Frage sich gegenüberstehender Zeichen der Vo-kalfolge eine große Bedeutung zu. Auch diese sei in den hier vorliegenden Zeichen „Obelix“ und „Mobilix“ beinahe identisch. Der Verkehr werde die einzige Abweichung – „i“ statt „e“ in der Wortmitte – weder in schriftbindlicher noch erst recht in klanglicher Hinsicht über-haupt wahrnehmen. Für eine hohe Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen spreche auch die charakteristische und daher dem Verkehr besonders im Gedächtnis haften bleibende Endsilbe „–ix“ , da es in der deutschen Sprache nur wenige auf „-ix“ endende Worte gebe. Der Verkehr werde deshalb – in Ausnahme zu der Grundregel, dass der Wortanfang besonders beachtet werde hier besonders auf die identische Endung der Wortzeichen achten.

Da es sich bei der Klagemarke „Obelix“ um eine bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG handele, komme es aus Sicht der Klägerin auf eine Ähnlichkeit der von den Parteien angebotenen Waren und Dienstleistungen an sich nicht an. Ausschlaggebend sei allein, dass sich der Beklagte mit dem von ihm als Marke angemeldeten Zeichen „Mobilix“ an den guten Ruf der Asterix und Obelix-Figuren der Klägerin anhänge, in dem er nicht nur die für diese typische Endung „-ix“ sondern die gesamte Kennzeichnung „o-belix“ mit nur einer kleinen Änderung der Vokale übernehme. Diese Annäherung an die Klagemarke führe zu einer vermeidbaren Verwässerung dieser, die der Klägerin nicht zumutbar sei. Selbst wenn man – wie nicht – das Vorliegen einer Bekanntheit der Marke „Obelix“ verneinen würde, käme man zu keinem anderen Ergebnis, da auch die für die Klagepartei geschützten und von dieser angebotenen Waren und Dienstleistungen den vom Beklagten unter der Bezeichnung „Mobilix“ angebotenen ähnlich seien.

Insoweit könne kein Zweifel daran bestehen, dass einerseits Hardware und Software für mobile Computersysteme, Telekommunikation und EDV-Beratung für mobile Computersysteme und andererseits elektronische Spielapparate mit und ohne Bildschirm, Computer, Programmmodule und auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme, insbesondere Videospiele, einen hohen Ähnlichkeitsgrad aufweisen. Zwischen Hardware für mobile Computersysteme und Computern bestehe praktisch Identität. Identität bestehe auch zwischen Software für mobile Computersysteme und auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme. Auch Datenverarbeitungsgeräte, also Hardware, einerseits und Datenverarbeitungsprogramme, also auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme andererseits wiesen nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts enge Ähnlichkeit auf. Gleiches gelte für EDV-Beratung auf der einen und Datenverarbeitungsprogramme auf der anderen Seite. Der Klägerin als Inhaberin der älteren Marke „Obelix“ stehe wegen der oben dargelegten Verwechslungsgefahr gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 und 3 MarkenG. Da der Beklagte die Kennzeichnung „Mobilix“ bereits im geschäftlichen Verkehr als Internet-Domain benutzte, bestehe Wiederholungsgefahr.

Der Schadensersatzfestsetllungs- und Auskunftsanspruch sei begründet. Aufgrund der Bekanntheit der Klagemarke „Obelix“ könnten keine Zweifel an einem Verschulden des Beklag-ten bestehen. Die Klägerin habe daher nach § 14 Abs. 6 MarkenG Anspruch auf Schadenersatz. Der geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke „Mobilix“ ergebe sich aus § 51 MarkenG wegen Bestehens älterer Markenrechte der Klägerin an der Bezeichnung „Obelix“ und der oben dargestellten Verwechslungsgefahr.

Die geltend gemachten Ansprüche bestünden auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Wie der Bundesgerichtshof bereits in den Entscheidungen „Bambi“ und „Mickey-Mouse“ festgestellt habe, stelle die Verwendung bekannter Namen von Comicfiguren zur Benennung von Waren und Dienstleistungen eine Ausnutzung eines fremden Erfolges für eigene wirtschaftliche Zwecke und eine Behinderung des Urhebers dar uns sei deshalb nach § 1 UWG wettbewerbswidrig.

 

Die Klägerin beantragt:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000,- ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Mobilix“ zur Kenn-zeichnung von Hard- und Software für mobile Computersysteme, Telekommunikation und EDV-Beratung für mobile Computersysteme zu benutzen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem DPMA in die Löschung der deutschen Marke 300 30387.4 „Mobilix“ einzuwilligen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang und Zeitpunkt von Verletzungshandlungen nach Ziffer 1, insbesondere unter Angabe der An-zahl und der mit den Waren gemäß Ziffer 1. erwirtschafteten Umsätzen mit Bezifferung hierfür getätigter Webeaufwendungen, letztere unter Angabe der Werbeträger, der jeweiligen Auflagenhöhe, des Verbreitungsgebiets, des Erscheinungsorts und des Erscheinungsdatums.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen des Beklagten nach Ziff 1. entstanden ist und noch entstehen wird.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte trägt vor:

Der Klägerin stehe unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten ein Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1 GMV zu.

Ein Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 S. 2 b GMV sei nicht gegeben. Es sei weder eine Zeichen- noch eine Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit zu bejahen.

Es würden jegliche Anhaltspunkte fehlen, warum zwischen der Ware Computerspiele einerseits und den Dienstleistungen Telekommunikation und EDV Beratung für mobile Computersysteme andererseits die von der Rechtssprechung aufgestellten Voraussetzungen einer Warennähe erfüllt sein sollten, da es sich dabei weder um konkurrierende noch einander ergänzende Waren bzw. Dienstleistungen handele.

Eine Zeichenähnlichkeit sie nicht gegeben, da zwischen den Zeichen Obelix und Mobilix keine phonetische Ähnlichkeit bestehe. Die Aussprache der Zeichen erfolge in der Regel bei unbefangener Betrachtung wie die Aussprache des dem jeweiligen Namen zu Grunde liegenden Lebensbegriffs, da das maßgebliche Publikum assoziativ die Leseart des bekannten Begriffs verwende. Demzufolge liege auch bei den Begriffen „Mobilix“ die Betonung auf der zweiten, bei dem Begriff „Obelix“ dagegen auf der ersten und dritten Silbe. Die andersartige Betonung sei ein starkes Indiz gegen eine klangliche Zeichenähnlichkeit, zumal dadurch auch die Un-terschiede in der Vokalfolge hervorgehoben werden würden. Hinzu komme, dass die Marke des Beklagten mit dem stimmkräftigen „M“ am Anfang des Wortes einen Zusatz habe, der ohnehin schon eine Verwechslung ausschließe.

Eine schriftbildliche Ähnlichkeit zwischen den Marken bestehe nicht. Bei der Betrachtung schließe bereits das „M“ am Anfang des Wortes eine Verwechslung aus.

Selbst wenn eine klangliche oder schriftbildliche Markennähe bestünde, würde eine Ver-wechslung auf Grund der ausgeprägten Sinngehalte der Marken ausscheiden. Denn wenn der Begriffsinngehalte einer Marke auf der Hand liege, werde der Sinngehalt der Marke eine Verwechslung infolge Verhörens oder Verlesens im Verkehr entfallen lassen.

Dass durch das Suffix „ix“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen, d.h. die Benutzer von Unix, eine Verwechslungsgefahr begründet werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Die an-gesprochenen Verkehrskreise würden bei diesem Suffix an Unix oder eine der Unix-Varianten bzw. Nachbildungen denken, möglicherweise auch an ein anderes IT-Produkt oder Unternehmen mit dem branchentypischen Namensende „ix“.

 

Die Klägerin habe auch keinen Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 c GMV.

 

Es werde bestritten, dass die Marke Obelix in der Gemeinschaft bekannt sei. Darüber hinaus werde durch die Benutzung des Zeichens Obelix weder die Unterscheidungskraft noch die Wertschätzung des Zeichens Obleix ausgenutzt oder beeinträchtigt.

 

Da keine Verwechslungsgefahr bestehe, scheiterten auch die Folgeansprüche auf Löschung, Auskunft und Schadenserstatz.

 

Die Klägerin stünden keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zum, da zum einen schon jeder Anhaltspunkt für ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten fehle und zum ande-ren die markenrechtlichen Regelungen grundsätzlich als abschließende Spezialregelung für die Beurteilung von Markenverstößen anzusehen seien.

 

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlage und auf das Sitzungsprotokoll vom 12.6.2002 Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.

 

I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

 

A. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches aus Art. 9 Abs. 1 c GMV liegen bereits deshalb nicht vor, da es sich bei der Klagemarke nicht um eine bekannte Marke i.S. von Art. 9 Abs. 1 c handelt.

Die überragende Bekanntheit der Comic-Figur „Obelix“ vermag nicht zu indizieren, dass dieser Begriff als bekannte Marke einzustufen ist.

Eine Bezeichnung stellt nur dann eine bekannte Gemeinschaftsmarke dar, wenn diese Bezeichnung in der Gemeinschaft oder in einem Tel der EU als Unterscheidungsbegriff von zumindest einer der eingetragenen Waren- oder Dienstleistungen zu den Waren- oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ist.

Nach der Rechtssprechung des EuGH kann bei der Feststellung, ob eine Marke bekannt ist, nicht auf bestimmte Prozentzahlen abgestellt werden, sondern bei der Prüfung sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen, insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt habe (EuGH GRUG Int. 2000, 73).

 

Es fehlt insoweit an hinreichendem Sachvortrag. Dem Sachvortrag der Klägerin kann lediglich entnommen werden, dass es sich bei der „Obelix“ um eine berühmte Comic-Figur handelt, nicht aber, dass das Zeichen im Verkehr als Herkunftshinweis für eine der in der Liste der Waren- und Dienstleistungen geschützten Waren den erforderliche Bekanntheitsgrad erreicht hat.

 

B. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1 b GMV zu, da es an der Tatbestandsvoraussetzung der Verwechslungsgefahr fehlt.

Die Frage, der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 4 Abs. 1 b und Art. 5 Abs. 1 b MarkenRL unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 f. Sabel/Puma; GRUR 1998, 922, 923 – Canon; GRUR Int. 1999, 734, 736 – Lloyd; MarkenR 2000, 255, 258 – Marca Mode/Adidas). Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Kennzeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Kennzeichen. So kann insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt. (vgl. BGH, GRUR 1999, 735, 736 – MONOFLAN/POLYFILAM; GRUG 1999, 995 – HONKA, jeweils m.w.N.), wobei jedoch die Wechselwirkung nicht soweit geht, dass eine der beiden Voraussetzungen ganz entfallen kann und von der anderen vollständig kompensiert werden kann (BGH GRUR 1999, 245ff. – Libero m.w. Rspr.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, s 14 Rdn. 180, 251).

Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 Saleb/Puma; BGH GRUR 1999, 583, 584 – LORA DI RECOARO, WRP 2000, 173ff. – Rausch/Elfi Rauch m.w.N.). Dabei ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verstän-digen Durchschnittsverbraucher abzustellen (BGH WRP 2000, 535 – Attché/Tisserand). Aber auch dieser Durchschnittsverbraucher muss sich, da ihm die kollidierenden Marken regelmäßig nicht nebeneinander begegnen, nicht nur auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Es ist auch zu berücksichtigen, dass seine Aufmerksamkeit je nach der Art der in Frage stehenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 – Lloyd).

Die Kammer ist der Auffassung, dass aufgrund fehlender Zeichenähnlichkeit die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.

Die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen zwei einander gegenüberstehenden Marken ist nach der Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild oder im Bedeutungs- (Sinn-) ge-halt zu beantworten, wobei in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer der genanten Hinsichten für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreicht (vgl. BGH GRUG 1999, 241-243 – Lions).

Eine schriftbildliche und sinngehaltliche Ähnlichkeit zwischen den Begriffen „Obelix“ und „Mobilix“ scheidet aus, so dass nur eine klangliche Ähnlichkeit in Betracht kommt.

Der Grundsatz, dass bei der Prüfung einer Zeichenähnlichkeit grundsätzlich die (klanglichen) Übereinstimmungen den Vorrang haben, gilt nicht ausnahmslos. Sofern eine der gegenüberstehenden Bezeichnungen eine für jedermann verständliche Sinngehalt aufweist, ist davon auszugehen, dass verbleibende klangliche Unterschiede der gegenüberstehenden Bezeichnungen vom Verkehr wesentlich schneller erfasst werden, so dass es im Verkehr gar nicht erst zu Verwechslungen kommt (vgl. BGH GRUR 1992, 130-133 – Bally/Ball; GRUG 1959, 183-185 – Quick/Glück; Ingerl/Rohnke MarkenG § 14 Rdn.99). Unter Anwendung dieser Grundsätzen kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass eine Zeichenähnlichkeit nicht gegeben ist.

Die sich gegenüberstehenden Zeichen weisen neben der gemeinsamen Endsilbe „lix“ die Übereinstimmung auf, dass der erste Vokal ein „o“ ist, wobei bei dem angegriffenen Zei-chen dem Vokal der Konsonant „m“ vorangeht und dem ersten Vokal der Konsonant „b“ folgt. Die Kammer verkennt nicht, dass die Übereinstimmungen der beiden Zeichen nicht unerheblich sind und durchaus eine klangliche Verwechslungsgefahr begründen könnten. Dem dem ersten Vokal bei der angegriffenen Ausführungsform vorangehende Kon-sonant kommt nicht das klangliche Gewicht zu, um eine Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt ausschließen zu können. Der vorangehende Konsonant „m“ sowie der zweite Vokal „i“ statt „e“ vermögen keinen so großen Unterschied bei der Aussprache zu erzeugen, als dass auf Grund dieser Unterschiede die sonstigen Übereinstimmungen zurückträten.

Die Kammer ist aber der Auffassung, dass auch auf diese Fallgestaltung des Bundesgerichtshofes Anwendung findet, dass bei der Verwendung eines Wortes mit einem jedermann verständlichen ausgeprägten Sinngehalt trotz klanglicher Übereinstimmungen die Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschaltet ist, weil in solchen Fällen der Hörer die klanglich Unterschiede wesentlich schneller erfassen wird als bei Kennzeichnung ohne solchen der alltäglichen Vorstellungswelt entnommen Sinn.

Diese Rechtssprechung ist auch dann anzuwenden, wenn ein Wort aus der Alltagssprache, das jedermann sofort verständlich ist, durch einen Suffix zu einem Fantasiewort wird. Denn auch hier gilt, dass der Verkehr den ersten Teil des Zeichens als den ihm bekannten Begriff „mobil“ erfasst und trotz des Anhangs „ix“ an den bekannten Begriff „mobil“ erfasst und trotz des Anhangs „is“ an den bekannten Begriff eher an Mobilität oder an eine Wortspielerei in Zusammenhang mit dem Begriff „mobil“ denken wird als an den Namen einer Comicfigur, insbesondere dann, wenn ihm die Zeichen in Zusammenhang mit der Kennzeichenzeichnung von Waren und Dienstleistungen aus dem EDV-Bereich begegnen.

Es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige Zergliederung des angegriffenen Zeichens, sondern um die Feststellung, wie das Zeichen angesichts des bekannten Bestand-teils „mobil“ das Zeichen wahrgenommen wird und wie der Verkehr auf Grund eines der Alltagssprache entnommenen Wortes als Bestandteil des Zeichens den Gesamtbegriff erfasst.

Eine klangliche Verwechslungsgefahr käme nur dann noch in Betracht, sofern unterstellt werden könnte, dass alleine durch das Suffix „ix“ bzw. die Endsilbe „lix“ der Verkehr eine Verbindung mit der Klagemarke herstellt. Ein solch weitgehender Schutz ist nach Auf-fassung der Kammer nicht gerechtfertigt, da der Suffix „ix“ nicht nur für die Benennung von Comicfiguren verwendet wird, sondern auch wie vom Beklagten belegt zumindest auch für die Bennennung von Computersystemen wie z.B. „Unix“.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass für die Kammer entscheidend ist, dass es sich bei dem Wort, an das ersichtlich das Suffix „ix“ angehängt ist, um einen in der Alltagssprache vielfach verwendeten Begriff handelt und daher davon auszugehen ist, dass der Verkehr den Sinngehalt von Moilix schneller erfasst als eine klangliche Verwechslung mit dem Begriff „Obelix“ ausgeschlossen ist.

 

C. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 1 UWG.

Die Kammer versteht die Klagebegründung dahingehend, dass die Klägerin hinsichtlich des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs insoweit nicht auf die Marke stürzt, sondern auf den Ruf der von ihr zu einer überragenden Bekanntheit geführten Comicfigur Obelix.

Der Anspruch aus § 1 UWG scheitert aber daran, dass eine nach dem oben unter B ausgeführten zwischen der berühmten Comicfigur und der angegriffenen Verwendung bzw. Marke eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, und daher weder die Vermarktung der Comicfigur behindert wird noch der Vorwurf begründet werden kann, der Beklagte mache sich in unlauterer Weise den Erfolg der Comicfigur zunutze.

 

II. Die Unbegründetheit des Löschungsanspruches, des Schadensersatzfeststellungsanspru-ches und des Auskunftsanspruches, folgt aus der Unbegründetheit des Unterlassungsanspruchs.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

 

 

Kaess, Vorsitzender Richter am Landgericht

Zugleich für den wegen Krankheit an der Unter-

Schriftsleistung gehinderten Richter am Landgericht

Müller

 

Müller, Richter am Landgericht

Rieger, Richter am Landgericht