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Zivilrechtliche Ansprüche gegen Geldkurier bei Phishing - OLG Hamburg, Beschluss vom 02.08.06, Az.: 1 U 75/06

Leitsätzliches

Gegen Gelkuriere in Phishing-Fällen besteht ein Rückzahlungsanspruch der Bank. Denn die Überweisungen, die mit den erbeuteten Transaktionsdaten ausgeführt werden, waren fehlerhaft, so daß der Bank ein Rückbuchungsanspruch zusteht.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 1 U 75/06

Entscheidung vom 2. August 2006

In der Sache

...

gegen

...

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg durch Beschluss für Recht erkannt:

 

Die Berufung wird nach §§ 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen (1.) und der Widerklage stattgegeben (2.).

1.

Die Beklagte war gemäß Ziffer 8. Abs. 1 der dem Girovertragsverhältnis der Parteien zugrunde liegenden AGB Postbank (Anlage B 1) berechtigt, die im Streit befindlichen Rückbuchungen vorzunehmen, so dass der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf erneute Gutschrift gegen die Beklagte nicht zusteht.

Der Beklagten stand ein Anspruch gegen die Klägerin auf Rückzahlung der ihrem Girokonto aufgrund von Überweisungen in der Zeit vom 4. Oktober 2005 bis zum 6. Oktober 2005 gutgeschriebenen Beträge (nach richtiger Berechnung: insgesamt € 33.092.48) unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Nimmt eine Bank eine Überweisung vor, ohne dass ein wirksamer Überweisungsauftrag vorliegt, so erwirbt sie einen Bereicherungsanspruch unmittelbar gegen den Zahlungsempfänger, ohne dass es dessen Kenntnis vom Fehlen des Überweisungsauftrags ankommt (Schimansky in Schimansy/Bunte/Lwowski, Bankrecht-Handbuch, 1997, § 50 Rdn. 3 f.). Dass das Landgericht eine solche Konstellation angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vorgetragen, dass die den Gutschriften zugrunde liegenden Überweisungen nicht von den zeichnungsberechtigten Inhabern der Konten stammten, zu deren Lasten die Zahlungen erfolgten, sonder dass die betreffenden Beträge im Wege des sog. Phishing (illegale Beschaffung von Zugangsdaten zum Online-Banking) durch Unbefugte transferiert worden seien. Dem ist die Klägerin jedenfalls bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 2. Mai 2006 nicht entgegengetreten. Vielmehr hat sie mit ihrer Klage ein vorprozessuales Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 5. Dezember 2005 (Anlage K 6) zur Akte gereicht, in dem es heißt: „Ihr Hinweis, dass die Überweisungen mit einem so genannten „Phishing-Mail“ abgefischt wurden, wird nicht zu bestreiten sein“. In ihrer Replik (dort S. 1 Bl. 24 d.A.) ist von den „sich später ergebenden illegalen Transaktionen“ die Rede. Erstmals in ihrem Schriftsatz vom 11. Mai 2006 (Bl. 28 d.A.) hat sie die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass die Kontoinhaber mit den „Computerbetrügern“ zu ihren Lasten zusammengearbeitet haben könnten. Diesen Vortrag hat das Landgericht schon deshalb zu Recht nicht berücksichtigt, weil nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, § 296 a ZPO. Ausweislicht des Verhandlungsprotokolls vom 2. Mai 2006 ist dem Kläger entgegen seiner Darstellung in der Berufungsbegründung (dort S. 2, Bl. 52 d.A.) kein Schriftsatznachlass gewährt worden. Als in der Berufungsinstanz neues Vorbringen, ist das Nestreiten des Vorliegens von illegalen Transaktionen gemäß § 531 Bs. 2 ZPO verspätet. Im Übrigen ist das Bestreiten auch nicht konkret genug, weil die Klägerin nicht darlegt, von welchem Ablauf der Zahlungsvorgänge sie ausgeht. Es ist in diesem Zusammenhang nicht geboten, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft München I, Geschäftsnummer 463m Ia 315665/05 beizuziehen. Aus dieser Strafakte soll sich ergeben, dass sich die Beklagte geweigert habe, die Personendaten der Kontoinhaber an die Polizei zu übermitteln (S. 1 des Schriftsatzes vom 11. Mai 2006, Bl. 28 d.A.; S. 2 der Berufungsbegründung Bl. 52 d.A.). Darauf kommt es im vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht an, weil die Beklagte hier angeboten hat, die betreffenden Personen im Bestreitensfall namhaft zu machen (S.3 der Klageerwiderung, Bl. 13 d.A.), wozu sie mangels eines erheblichen Bestreitens allerdings bislang keine Veranlassung gehabt hat.

Der Rückzahlungsanspruch durfte die Beklagte im Wege der Selbstausführung durch Rückbuchung geltend machen, solange – wie hier – ein Rechungsabschluss nicht vorlag.

Gemäß Ziffer 8. Abs. 1. der AGB Postbank kann der Kunde gegen eine solche Belastung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt habe. Diese vertragliche Regelung stellt keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Das Stornorecht kann auch ausgeübt werden, wenn dies zu einem Debetsaldo führt (Wolf/Horn/Lindacher, AGBGesetz, 4. Auf. 1999, § 9 Rdn. G 185).

Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe unsorgfältig gehandelt, indem sie nicht bereits die vom 4. bis 6. Oktober 2005 vorgenommenen Barabhebungen verhindert, sondern erst am 7. Oktober 2005 die Rückbuchungen vorgenommen habe (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 53 d.A.), entbehrt einer Grundlage. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 22. November 2005 (Anlage K 5) ist zu entnehmen, dass sie auf Grund einer Mitteilung eines geschädigten Kunden unverzüglich das Konto der Klägerin überprüft habe und sodann die Stornierungen vorgenommen habe. Dafür, dass die Überprüfungen zu einer früheren Feststellung der Unregelmäßigkeiten hätten führen können und müssen, ist nicht vorgetragen.

2.

Der Beklagten steht der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich des nach Kündigung der Geschäftsverbindung mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 verbliebenen Debetsaldos nebst Verzugszinsen gegen die Klägerin zu. Ein wichtiger Grund zur Kündigung lag schon deshalb vor, weil die Klägerin in ihrem Kontoeröffnungsantrag falsche Angaben gemacht hatte. Nach dem in erster Instanz unwidersprochenem Vortrag der Beklagten (S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 12 d.A.) hatte die Klägerin in ihrem Kontoeröffnungsantrag vom 7. September 2005 erklärt, für eigene Rechnung zu handeln. Der in der Berufungsbegründung (dort S. 2, Bl. 52 d.A.) erhobene Einwand, die Richtigkeit dieses Vortrags entziehe sich der Kenntnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ist nicht erheblich. Auf die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin kommt es nicht an.

Die Klägerin kann den Inhalt ihres Kontoeröffnungsantrags nicht mit Nichtwissen bestreiten, weil es sich um einen Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung handelt, § 138 Abs. 4 ZPO, indem die Klägerin sich nach ihrem eigenen Vortrag verpflichtete, ihr Konto zur Einzahlung von Beträgen zur Verfügung zu stellen, auf die sie keinen eigenen Anspruch hatte, sondern die sie an Dritte weiterzuleiten hatte, handelte sie – ebenso wie ein Rechtsanwalt, der Ein- und Ausgänge von Mandantengeldern über ein Anderkonto abwickelt (vgl. Bruchner in Schimansky/Bunte/Lwowski), a. a .O., § 42 Rdn. 84 ff.) – auf fremde Rechnung.

Unter Berücksichtigung der unter 1. erwähnten Rückbuchungen ergab sich per 25. Oktober 2005 ein Sollsaldo in Höhe von € 32.647,82, der von der Klägerin auszugleichen und mit Eintritt der Rechtshängigkeit des Verzugs ab 10. November 2005 in gesetzlicher Höhe zu verzinsen ist.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Unterschriften