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Vorwurf der Untreue eines Vorstandsmitgliedes eines Vereins - LG Hamburg, Urteil vom 19. Februar 2010, Az.: 325 O 316/09

Leitsätzliches

Der Vorwurf durch ehemalige Vereinsmitglieder, ein Vorstandsmitglied des Vereins habe Gelder des Vereins unterschlagen und für private Zwecke verwendet, verletzt das Integritätsinteresse des Vereins und damit sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

LANDGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 324 O 316/09 

Entscheidung vom 19. Februar 2010

 

In dem Rechtsstreit…

I. Der Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger die folgenden Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

1. „während alle Kosten AUS DER VEREINSKASSE ENTWENDET / BEGLICHEN WERDEN, wird das private Häuschen + Grundstück + Bootssteg VOM VEREINSVORSITZENDEN ZUM SAHNEHÄUPTCHEN.“

2. „Ich finde: (…) Unterschlagung von Vereinsgelder für private Zwecke (…) Ausbeutung von Vereinsmitglieder für private Zwecke “,

3. „Da ist der Weg bis Ochsenzoll nicht mehr weit oder?“,

II. Weiter wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 143,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2009 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 12/17 und der Beklagte zu 5/17 zu tragen.

V. Für den Kläger ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar wegen der Kosten (obige Ziff. IV.) und wegen der Zahlung (obige Ziff. II) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags und wegen des Unterlassungsanspruchs (obige Ziff. I.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro.

VI. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

und beschließt:

Der Streitwert wird auf 17.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

1.

Der Kläger – ein Anglerverein – nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in einem Internet-Forum und Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch.

Neben den spezifischen Tätigkeiten eines Anglervereins betreibt der Kläger auch einen Internet-Auftritt, der auch ein Internet-Forum einschließt. In diesem Forum können Mitglieder ihre Beiträge veröffentlichen. Der Vorstand überwacht das Forum und greift bei Verstößen gegen die Forumsregeln ein.

Der Vorsitzende des Klägers schloss mit einem Kleingartenverein einen Pachtvertrag über ein an einem Gewässer gelegenes Kleingartengrundstück ab, das mit einem Häuschen bebaut war. Der Vertrag (Anl. B 8) trägt das Datum 21. Mai 2008. Ebenfalls mit dem Datum 21. Mai 2008 versehen ist eine „Zusatzvereinbarung“ (Anl. B 9), die neben den Vorsitzenden des Klägers und des Kleingartenvereins auch von dem Zweiten Vorsitzenden des Klägers unterschrieben worden ist. Die Namenszüge enthalten jeweils einen Hinweis auf die jeweilige Funktion in den Vereinen. Die Zusatzvereinbarung regelt, dass auf Pächterseite die vertragliche Stellung des Vereinsvorsitzenden an die Funktion des Ersten Vorsitzenden des Klägers gebunden ist und bei einem Wechsel des Vorstands der jeweilige Erste Vorsitzende an die Stelle des derzeitigen Vereinsvorsitzenden treten soll und die Nutzung des Pachtgrundstücks allein dem Kläger zustehen soll. Die Zusatzvereinbarung sollte dazu dienen, die Wirkung der Regelung der Kleingartensatzung abzuwenden, wonach nur natürliche Personen für sich ein Kleingartengrundstück pachten können.

In der Folgezeit wurde das Grundstück hergerichtet. Dabei wurde auch das Häuschen hergerichtet und ein Bootssteg eingerichtet. Hierbei beteiligten sich mehrere Vereinsmitglieder mit ihrer Arbeitskraft, und aus dem Vereinsvermögen wurden etwas mehr als 10.000 Euro eingesetzt. Zur Mitarbeit rief auch der Vereinsvorsitzende des Klägers auf, so etwa im Internet-Forum des Klägers mit einem Beitrag vom 11. November 2008 (Anlage B 5), in dem es unter anderem heißt:

„Unser Grundstück an der Bille ist auf der Billehuder Insel. Die Straße heißt (…) Dort ist auch die Parzelle ... – und das sind wir. Unser ursprünglich grünes Haus ist nun beige! Also, wer uns im Verein helfen will, der ist hiermit herzlich eingeladen!“

Zur Vereinfachung wird vorliegend in Bezug auf die Vorgänge Pachtung und Herrichtung des Grundstücks vom „Bille-Projekt“ gesprochen.

Es kam zum Streit zwischen dem Vorstand des Klägers und dem – jedenfalls seinerzeit dem Kläger als Vereinsmitglied angehörenden – Beklagten sowie dessen Ehefrau. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2008 teilte der Kläger der Ehefrau des Beklagten mit, dass der Vorstand beschlossen habe, die Ehefrau des Beklagten von der Benutzung des Internet-Forums und der Vereinsboote zeitweilig auszuschließen und ihr die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung anzubieten. Zur Begründung wurde u. a. auf einen Beitrag der Ehefrau des Beklagten verwiesen, mit dem sie gegen eine frühere Aufforderung des Vorstands verstoßen habe, keinen Anlass für „Streit in der Angelegenheit“ ihres Ehemanns zu geben.

Zur Mitgliederversammlung im Februar 2009 verteilte der Vorstand einen Zettel mit folgendem Text (Anl. B 22):

„Liebe Mitglieder,
leider gab es immer wieder Probleme mit dem einen oder anderen Mitglied.
In ein paar Fällen konnte der Vorstand durch persönliche Gespräche schwere Streitfälle dennoch positiv klären und arbeitet jetzt mit diesen Mitgliedern erfolgreich zusammen.
Andere Mitglieder meinten, mit Androhungen von Gewalt, Missachtung des Vorstands oder einfach durch Ignoranz ihre Angelegenheiten durchzuziehen.
Der Vorstand sagt dazu: Missachten und unflätiges Beschimpfen des Vorstands ist schon schlimm genug, aber Drohungen von Gewalt geht gar nicht und wird mit einer sofortigen Kündigung bestraft.
Die Konsequenz war dann bei einigen Mitgliedern ein Beenden der Mitgliedschaft durch eigene Kündigung, Rauswurf oder einer automatischen Kündigung durch fehlende Beitragszahlung!
Heute haben wir einen ganz speziellen Fall – genauer gesagt zwei spezielle Fälle von: Satzungsverstoß, Missachtung des Vorstands, Anfeinden ehrenamtlicher Helfer im Verein, Missachtung bestehender Forumsregeln sowie Missbrauch von unserem Nachrichtensystem in unserem Vereinsforum.
Hierbei geht es um die Personen: Herr H. und Frau H..
Beide Personen erhalten heute vor der Mitgliederversammlung das Recht zu sprechen.
Weiteres während der Mitgliederversammlung!
Der Vorstand – 28.02.2009“

In dem – von einem Dritten betriebenen – Internet-Forum www.a.....de hat der Beklagte mehrere Beiträge bzw. Kommentare veröffentlicht. So unter anderem

- unter dem 16. Mai 2009 (Anlage K 1):
„Auf der Hauptversammlung trafen wir – meiner Frau und ich – auf einer regelrechten Hetzkampagne [edit by T.......... – keine persönlichen Angriffe].“

- unter dem 23. Mai 2009 (Anlage K 2):
„Haben wir das Grundstück sogar mit Verlust verkauft und warum gab es keine Ausschreibung – auch unter den Mitgliedern?
Da der Vorstand grobfahrlässig gehandelt hat .. wäre sie doch für einen Verlust haftbar oder!?“

- unter dem 23. Mai 2009 (Anlage K 3):
„das hiesse, dass Vereinsmitglieder für eine Privatperson tätig waren ohne es zu wissen. Das würde ebenfalls bedeuten, dass Gelder vom Verein für eine Privatperson abgezweigt wurden. (…)
Wenn das wirklich so wäre, dann wurde die komplette Hauptversammlung in die Irre geführt, weil ich da u. a. ein Antrag auf Klärung der Besitzverhältnisse (auch Billegrundstück) gestellt habe. Da war von einer Privatperson nicht die Rede.“

- unter dem 28. Mai 2009 (Anlage K 4):
„Ein Märchen (...)
Es existiert ein Verein.
Der hat einen Vereinsvorsitzenden + Vorstand + Mitglieder.
Der Vereinsvorsitzende findet einen Rohdiamanten – Gartenhäuschen – am Poppo und pachtet es PRIVAT.
Dann täuscht der Vereinsvorsitzende dem Verein und seinen Mitgliedern vor, dass es sich um ein Vereinsgrundstück handelt. Wohlwissend, dass das juristisch nicht gedeckelt ist und ein hohes finanzielles Risiko für den Verein darstellt!
Die Vereinsmitgliedern ackern und ackern wochen- / monatelang ehrenamtlich und OHNE LOHN in dem Glauben, für den Verein tätig zu sein.
Während alle Kosten AUS DER VEREINSKASSE ENTWENDET / BEGLICHEN WERDEN, wird das private Häuschen + Grundstück + Bootsteg VOM VEREINSVORSITZENDEN ZUM SAHNEHÄUPTCHEN.
Dann sammeln sich alle Vereinsmitglieder mit gemütlich irgendwo auf der Wiese. Ein einfaches Vereinsmitglied fragt öffentlich nach dem Pächter des Grundstücks. Der Vereinsvorsitzende weicht aus, täuscht wieder, diesmal wissentlich und ganz bewusst die Vereinsmitglieder indem er sich weigert, den Pächter zu nennen.
Das übliche Versammlungsprotokoll für alle Mitglieder mit der genannten Frage + Antwort ist nach 3 Monaten noch nicht erstellt.
Dann nach vielen Wochen überträgt der Vereinsvorsitzende plötzlich SEIN Pachtvertrag für das Grundstück am Poppo. Ignoriert dabei völlig die Vereinssatzung und findet es wiederum immer noch nicht nötig, den Verein zu informieren. Unterdrückt sogar jede öffentlichen Fragestellung und Meinung dazu im Vereinsforum.
Laut Vorstand, gibt es aber erst auf der nächsten Wiesensitzung in 2010 Antworten.
Märchenende (…)
Analysieren wir doch mal dieses Märchen. Ich finde:
1. Arglistige Täuschung der Mitglieder im höchsten Grade.
2. Grobfahrlässige Verletzung kaufmännischer Prinzipien
3. Unterschlagung von Vereinsgelder für private Zwecke
4. Ausbeutung von Vereinsmitglieder für private Zwecke.
5. Schwarzarbeit ohne Entlohnung?
6. Gezielte Unterdrückung der Meinungsfreiheit
7. Gezielte Ignoranz gegenüber der Vereinssatzung
8. Gezielte Unterschlagung von wichtigen Informationen
9. Betrug gegenüber dem Verein auf der ganzen Linie.
10. Verarschung der Mitglieder hoch 10!
(…)“

- unter dem 29. Mai 2009 (Anlage K 5), zu einer Schilderung einer Person, die davon berichtet, sich für das Internet-Forum des Klägers habe registrieren lassen wollen und wie der Vereinsvorsitzende des Klägers darauf reagiert habe:
„Peinlich! Da ist der Weg nach Ochsenzoll nicht mehr weit oder? (…)“

- unter dem 31. Mai 2009 (Anlage K 6) zu einem Beitrag, der sich dagegen wendet, in der Diskussion das eigentliche Thema aus dem Auge zu verlieren und nur noch über den Vereinsvorsitzenden zu schreiben:
„(…) Mir geht es gewaltig auf den Senkel wenn immer wieder Mitglieder die Böse sein sollen. Der Fisch stinkt vom Kopf her .. und in unseren Verein ist bereits der Status der Verwesung erreicht!
Wo ist die Mülltonne?“

- unter dem 15. Juni 2009:
„Nachtrag: Was ich persönlich nicht verstehe ist .. wenn ich – auch öffentlich – so enorm viele Feinde und Dreck am Stecken habe .. ich würde den Kopf einziehen. (...).“

Mit Anwaltsschreiben vom 23. Juni 2009 wurde der Beklagte wegen der streitgegenständlichen Äußerungen abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Weiter wurde er aufgefordert, die Kosten der anwaltlichen Vertretung nach einem Streitwert von 5.000 Euro in Höhe von 489,45 Euro zu erstatten.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 teilte der Vorstand des Klägers dem Beklagten mit, dass er aus dem Verein ausgeschlossen werde.

Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben. Auch hat er die Anwaltskosten nicht ersetzt.

Mit der am 24. September 2009 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche gegen den Beklagten weiter.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte und dessen Ehefrau seien auf der Hauptversammlung 2009 nicht auf eine Hetzkampagne des Vorstands des Klägers gestoßen. Die Behauptung des Beklagten stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, die seines (des Klägers) Ruf schädige.

Er (der Kläger) habe nicht grob fahrlässig gehandelt.

Er (der Kläger) habe zu keinem Zeitpunkt Gelder aus der Vereinskasse für eine Privatperson abgezweigt.

Auch mit seiner „Analyse“ stelle der Beklagte unwahre Tatsachenbehauptungen auf. Es habe sich bei dem Kleingartengrundstück mit seinen Einrichtungen nicht um Privatsachen des Vereinsvorsitzenden gehandelt. Der Vereinsvorsitzende habe das Grundstück vielmehr für den Verein gepachtet, und dem Verein stehe allein zu, das Grundstück zu nutzen. Der Vereinsvorsitzende habe in einem Schreiben an die Vereinsmitglieder mitgeteilt, dass aufgrund einer zwingenden rechtlichen Vorgehensweise der Pachtvertrag an die Person des 1. Vorsitzenden geknüpft sei.

Er (der Kläger) und sein Vereinsvorsitzender hätten keinerlei Straftaten, etwa Veruntreuung, Betrug oder Schwarzarbeit, begangen. Der Vereinsvorsitzende habe auf der Mitgliederversammlung über die Pachtung des Kleingartengrundstücks informiert und mitgeteilt, dass aus formellen Gründen der Vereinsvorsitzende der Pächter, nutzungsberechtigt jedoch der Verein sei. Dass es die Zusatzvereinbarung dazu gebe, sei ebenfalls mitgeteilt worden.

Die Kosten für die Herrichtung des Grundstücks seien ausschließlich aus den Vereinsvermögen bestritten worden, nicht aber von den Mitgliedern. Die Arbeitskraft der Mitglieder sei freiwillig aufgewendet worden. Soweit der Beklagte behaupte, die Zahlungen von insgesamt 10.000 Euro des Nachpächters an den Kläger seien in Beträge von 5.000 gestückelt worden, um die Bestimmungen der Satzung zum Ermächtigungsrahmen des Vorstands zu umgehen, sei dies nicht zutreffend. 5.000 Euro seien für das Häuschen und 5.000 Euro für den Bootssteg gezahlt worden. Die Aufteilung in zweimal 5.000 Euro sei erforderlich gewesen, weil der Bootssteg auf einem Wassergrundstück der Stadt Hamburg befunden habe und nicht auf dem Pachtgrundstück.

Dass der Vereinsvorsitzende die Aufklärung der Vorgänge um das Grundstück verweigert habe, treffe nicht zu. Jeder Vereinsangehörige, der es gewollt hätte, hätte in die Protokolle Einsicht nehmen können.

Auch ein Schaden sei ihm (dem Kläger) aus dem Pachtverhältnis nicht entstanden. Aufgrund der Zahlungen des Nachpächters in Höhe von 10.000 Euro sei der Aufwand von 10.062,34 Euro nahezu ausgeglichen worden.

Mit der Äußerung, dass es nach Ochsenzoll nicht mehr weit sei, beleidige der Beklagte ihn (den Kläger). Ebenso wirkten die Äußerung, dass der Fisch vom Kopf her stinke und der Status der Verwesung erreicht sei, und die Frage, wo die Mülltonne sei.

Mit der Äußerung, der Vereinsvorsitzende habe Dreck am Stecken, behaupte der Beklagte, sein (des Klägers) Vorstandsvorsitzender habe eine Straftat begangen, etwas Verwerfliches unternommen oder sich unmoralisch verhalten. Der Beklagte bezichtige den Vereinsvorsitzenden so krimineller Machenschaften. Der Vereinsvorsitzende habe sich nicht so verhalten, dass solche Äußerungen gerechtfertigt wären.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es künftig bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von 6 Monaten es zu unterlassen,
a. zu behaupten, dass er und seine Frau auf der letzten Hauptversammlung des ... HH vom auf eine regelrechte Hetzkampagne getroffen sind und/oder eine solche Behauptung zu veröffentlichen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen;
b. zu behaupten, dass der Vorstand des Klägers in Bezug auf das Bille-Projekt grob fahrlässig gehandelt hat und/oder solche Behauptungen zu veröffentlichen und/oder diese Handlungen von Dritten vornehmen zu lassen;
c. zu behaupten, dass Gelder vom Kläger für eine Privatperson abgezweigt wurden;
d. folgende Behauptungen wortgleich oder sinngemäß zu tätigen und/oder solche Behauptungen zu veröffentlichen und/oder diese Handlungen von Dritten vornehmen zu lassen:

Dann täuscht der Vereinsvorsitzende dem Verein und seinen Mitgliedern vor, dass es sich um ein Vereinsgrundstück handelt.“

„Während alle Kosten aus der Vereinskasse entwendet / beglichen werden, wird das private Häuschen + Grundstück + Bootsteg vom Vereinsvorsitzenden zum Sahnehäuptchen.“

„Analysieren wir doch einmal dieses Märchen. Ich finde:

1. Arglistige Täuschung der Mitglieder im höchsten Grade
2. Grob fahrlässige Verletzung kaufmännischer Pflichten
3. Unterschlagung von Vereinsgelder für private Zwecke
4. Ausbeutung von Vereinsmitgliedern für private Zwecke
5. Schwarzarbeit ohne Entlohnung
6. Gezielte Unterdrückung der Meinungsfreiheit
7. Gezielte Ignoranz gegenüber der Vereinssatzung
8. Gezielte Unterschlagung von wichtigen Informationen
9. Betrug gegenüber dem Verein auf der ganzen Linie
10. Verarschung der Mitglieder hoch 10!“

e. sich in Bezug auf Handlungen des Vorstands des Klägers dahingehend zu äußern, dass diesbezüglich der Weg nach Ochsenzoll nicht mehr weit sei, und/oder diese Handlungen von Dritten vornehmen zu lassen;
f. sich über den Vorstand des Klägers und/oder den Kläger wie folgt zu äußern:

„Der Fisch stinkt vom Kopf her und in unserem Verein ist bereits der Status der Verwesung erreicht. Wo ist die Mülltonne?“.

g. zu behaupten, dass der Kläger und / oder sein Vorstand „enorm viel Dreck am Stecken haben“

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 489,44 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Der Vorstand sei nur zu Geschäften ermächtigt, die einen Umfang von 5.000 Euro nicht übersteigen. Der vorliegende Rechtsstreit habe nach Auffassung des Klägers einen Wert von 5.500 Euro. Der Vorstand des Klägers sei nicht eigens ermächtigt worden, den vorliegenden Rechtsstreit zu führen.

Der Kläger sei nicht aus den behaupteten Unterlassungsansprüchen berechtigt. Seine (des Beklagten) Äußerungen bezögen sich nicht auf den Kläger, sondern auf den Ersten Vorsitzenden des Klägers.

Seine Äußerungen seien durch die Meinungsäußerungsfreiheit geschützt. Sie seien als sachbezogene Äußerungen im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung vom Kläger hinzunehmen.

Der Vereinsvorsitzende des Klägers habe den Mitgliedern gegenüber den Eindruck erweckt, es handele sich bei dem Pachtgrundstück um ein Grundstück, das dem Verein zustünde. Tatsächlich habe es sich aber um ein Pachtgrundstück des Vereinsvorsitzenden gehandelt. Die Zusatzvereinbarung sei nämlich wegen Rechtsverstoßes nichtig. Die Investitionen in das Grundstück und seine Herrichtung seien daher dem Vermögen des Vereinsvorsitzenden zugute gekommen. Zweck der Zusatzvereinbarung sei gewesen, die wahren Verhältnisse zu verschleiern, nämlich dass es sich um das Privatgrundstück des Vereinsvorsitzenden handele.

Im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks sei die wahre Rechtslage aufgedeckt worden, insbesondere, dass es sich um ein privat vom Vereinsvorsitzenden gepachtetes Grundstück handele. Mitglieder des Klägers hätten daraufhin Aufklärung verlangt, die aber verweigert worden sei.

Er (der Beklagte) habe den Führungsstil des Vereinsvorsitzenden kritisiert und früh Aufklärung über das „Bille-Projekt“ erbeten. Auf der Mitgliederversammlung im Februar 2009 habe der Vereinsvorsitzende auf seinen (des Beklagten) Antrag, die Besitzverhältnisse hinsichtlich auch des „Bille-Projekts“ darzulegen, damit reagiert, dass es sich um „Vereinsgut“ handele.

Seine (des Beklagten) Behauptung, der Vereinsvorsitzende habe Gelder für eine Privatperson abgezweigt, sei zutreffend, da das Pachtgrundstück dem Vereinsvorsitzenden selbst zugestanden habe. Ihm seien daher auch die Investitionen zugeflossen. Der Vereinsvorsitzende habe die Mitglieder im Unklaren darüber gelassen, dass die Investitionen seinem Vermögen zufließen würden. Da die Investitionen dem Vereinsvorsitzenden privat zugeflossen seien, handele es sich um ein Entwenden, wie es er (der Beklagte) mit „beglichen“ definiert habe. In Kenntnis des Umstands, dass der Vereinsvorsitzende der wahre Pächter des Grundstücks gewesen sei, hätten viele Vereinsmitglieder ihre Arbeitskraft nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Die Frage, ob der Weg nach Ochsenzoll nicht mehr weit sei, beziehe sich auf die gesamte Diskussion um das „Bille-Projekt“, nicht auf eine bestimmte Person. Er habe damit sein Unverständnis für die verwirrenden Umstände um das „Bille-Projekt“ ausdrücken wollen.

Entsprechend seien auch die Äußerungen zu verstehen, dass der Fisch vom Kopf her stinke und bereits die Verwesung eingetreten sei und die Frage, wo die Mülltonne sei. Er meine damit nicht den Kläger oder einzelne Personen, sondern seine erfolglosen Aufklärungsbemühungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichte Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Gerichts vom 19. Januar 2010 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

2.

a.
i. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist befugt, den hiesigen Rechtsstreit zu führen. Es kann dahin stehen, ob die Beschränkung der Ermächtigung des Vorstands, nur Geschäfte mit einem Höchstwert von 5.000 Euro vorzunehmen, auch Außenwirkung hat. Jedenfalls handelt es sich bei der Klageerhebung nicht um ein Geschäft, das diese Wertgrenze verletzt. Maßgeblich ist nicht der Streitwert, sondern das Kostenrisiko, das der Kläger mit der Klageerhebung eingeht. Die Begrenzung der Ermächtigung des Vorstands in § 12 Nr. 6 der Satzung (Anlage B 1) hat den Zweck, das Vereinsvermögen davor zu schützen, dass der Vorstand Verpflichtungen für den Verein in einem größeren Umfang als im Einzelfall 5.000 Euro begründet. Mit der Klageerhebung wird die Verpflichtung begründet, im Fall des Unterliegens die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Bei einem Streitwert von 15.000 Euro, den das Gericht für das vorliegende Verfahren im Rahmen der Schätzung annimmt, beträgt das Kostenrisiko für die erste Instanz 4.141,30 Euro. Diese Kosten werden mit der Klageerhebung veranlasst, nämlich in Form der Gerichtsgebühren und der Anwaltsgebühren für die eigene und die Gegenseite.

ii. Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann nur die Unterlassung der im Tenor (dort unter Ziff. I.) bezeichneten Äußerungen verlangen. Dieser Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 823, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit § 185, 186 StGB und aus 823 BGB und §§ 823, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Die weitergehend geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind hingegen unbegründet.

3. Die dem Verbot gemäß Ziff. I. des Urteilstenors unterfallenden Äußerungen verletzen den Kläger in seinem durch §§ 185, 186 StGB geschützten Ansehen und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. Jarass, Grundgesetz, Kommentar, 10. Auflage, Art. 2 Rn. 52). Voraussetzung für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Vereins ist, dass der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Teilbereich dem Wesen nach auch ihm als juristische Person zustehen kann und es sich bei ihm nicht um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch das Recht, selbst zu entscheiden, wie die eigene Person dargestellt wird. Dieses Recht schützt auch vor der verfälschten Darstellung der Person in der Öffentlichkeit. Der so geschützte soziale Geltungsanspruch ist dem Wesen nach auf den Kläger als Verein übertragbar. Der Kläger ist durch seine Organe in der Lage, über die eigene Darstellung in der Öffentlichkeit zu entscheiden. Für die Verfolgung der Zwecke eines Vereins ist es von wesentlicher Bedeutung, wie er in der Öffentlichkeit und gegenüber den Mitgliedern dargestellt und wahrgenommen wird. Um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt es sich bei dem Kläger nicht.

Die untersagten Äußerungen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, indem sie in ungerechtfertigter Weise in den Schutzbereich des Rechts eingreifen. Ungerechtfertigt sind Äußerungen, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht ist durch Abwägung zu bestimmen, wobei diese zwischen den rechtlich geschützten Interessen beider Parteien vorzunehmen ist. Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird im Fall der Beeinträchtigung durch eine Äußerung durch das gleichfalls geschützte Recht an der freien Rede aus Art. 5 Abs. 1 GG begrenzt. Beide Rechtspositionen sind zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Hierbei genießt im Fall unwahrer Tatsachenbehauptungen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Vorrang. Der Schutz des Rechts an der freien Rede findet seine Begründung in der für das freiheitliche Gemeinwesen grundlegenden Bedeutung der freien Meinungsbildung (vgl. nur BVerfGE 7, 198 ff.). Bei Tatsachenbehauptungen hängt das Ergebnis der Abwägung vom Wahrheitsgehalt der Äußerung ab. Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel nicht hingenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, 1 BvR 1531/96, juris = BVerfGE 99, 185). Sie stellen daher eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.


Die Äußerungen,

„während alle Kosten AUS DER VEREINSKASSE ENTWENDET / BEGLICHEN WERDEN, wird das private Häuschen + Grundstück + Bootssteg VOM VEREINSVORSITZENDEN ZUM SAHNEHÄUPTCHEN.“

und

„Ich finde: (…) Unterschlagung von Vereinsgelder für private Zwecke (…) Ausbeutung von Vereinsmitglieder für private Zwecke“,

(Antrag Ziff. 1. c), zur Behauptung, Gelder vom Kläger seien für eine Privatperson abgezweigt worden) enthalten eine Behauptung, die für den Kläger ansehensschädigend wirkt und ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Es wird behauptet, das Vereinsvermögen sei dazu eingesetzt worden, das Vermögen des Vereinsvorsitzenden (oder auch eines Dritten) zu mehren. Dies ergibt sich aus der Charakterisierung des Grundstücks mit seinen Einrichtungen (Haus und Bootssteg) als „privat“ dem Vereinsvorsitzenden gehörend.

Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Auch unter der Überschrift „Ein Märchen“ stellt sich diese Äußerung als Äußerung von Tatsachenbehauptungen dar. Sie steht im Kontext der Diskussion über die Vorgänge um das Kleingartenstück, in der dem Vorstand, insbesondere dem Vorsitzenden, vorgeworfen wird, Mittel des Vereins zweckentfremdet zu haben.

Die Behauptung, Vereinsvermögen sei dazu eingesetzt worden, das Vermögen des Vereinsvorsitzenden zu mehren, stellt sich als unwahr dar. Dass das Vermögen des Vereinsvorsitzenden gemehrt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Es handelte sich bei dem Grundstück mit seinen Einrichtungen nicht um Gegenstände, die dem Vermögen des Vereinsvorsitzenden zuzuordnen waren. Nach den Vereinbarungen, die der Kläger und sein Vorsitzender mit dem Kleingartenverein getroffen haben (Anl. B 8 u. B 9), um das Grundstück zu pachten, sollte das Grundstück nicht dem Vorsitzenden, sondern dem Verein zustehen. Zwar wird der Vorsitzende in der Vertragsurkunde über die Pacht als Pächter genannt. Mit einer Zusatzvereinbarung wurde aber klargestellt, dass es der Wille des Klägers, seines Vorsitzenden und des Kleingartenvereins war, den Pachtvertrag für den Kläger abzuschließen.

Auch die übrigen Umstände der tatsächlichen Durchführung des Pachtvertrags und der Nutzung des Grundstücks geben keinen Anhaltspunkt dafür her, dass der Vereinsvorsitzende des Klägers das Grundstück bzw. seine Einrichtungen für sich haben wollte. Auch die vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen ergeben dies nicht.

Es kann daher dahin stehen, ob die Parzelle dem Vereinsvorsitzenden zugestanden hätte, weil die Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag nichtig gewesen sei. Dieses Argument stützt der Beklagte auf das Kleingartenrecht, wonach eine Verpachtung von Kleingartengrundstücken nur an natürliche Personen und daher nicht an den Kläger als juristische Person erfolgen dürfe. Richtigerweise dürfte die gewählte Pachtvertragskonstruktion – angesichts des durch die Zusatzvereinbarung dokumentierten tatsächlichen Willens der damaligen Vertragschließenden und dem damit begründeten Scheincharakter der Urkunde des Pachtvertrags Zweifel bestehen – rechtlich gesehen insgesamt nichtig gewesen sein. Selbst wenn man aber die Auffassung zugrunde legt, dass lediglich die Zusatzvereinbarung als nichtig zu betrachten sei und damit der Pachtvertrag den Vereinsvorsitzenden allein gegenüber dem Kleingartenverein berechtigen und verpflichten würde, stellt das in tatsächlicher Hinsicht während der Pachtzeit uneingeschränkt dem Verein zur Verfügung gestellte Grundstück nichts dem Vereinsvorsitzenden Gehörendes dar. Aus den Umständen ergibt sich eindeutig, dass der Vereinsvorsitzende das Grundstück für den Kläger halten wollte.

Die Behauptung, das Vereinsvermögen sei dazu eingesetzt worden, das Vermögen des Vereinsvorsitzenden zu mehren, beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in erheblichem Maße. Denn diese Behauptung beinhaltet zugleich den Vorwurf, dass das – zumindest zu einem erheblichen Teil auf Mitgliedsbeiträgen fußende – Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet worden sei. Das dieser Vorwurf geeignet ist, das Ansehen des Klägers zu schädigen, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erörterung.
Hinsichtlich der Äußerung,

„Da ist der Weg bis Ochsenzoll nicht mehr weit oder?“,

(Antrag Ziff. 1. e))

steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. § 185 StGB zu. Diese Äußerung stellt eine Schmähung des Klägers dar und ist daher rechtswidrig. Mit ihr wird die Ebene der sachlichen Auseinandersetzung verlassen und in erster Linie der Ruf des Klägers angegriffen.

Der Kläger ist durch die Äußerung betroffen. Die Äußerung richtet sich (auch) gegen den Kläger. Aus Sicht des verständigen Durchschnittslesers wird im Kontext der Aussage, dass „der Weg bis Ochsenzoll nicht mehr weit“ sei, das Verhalten des Vereinsvorsitzenden zum Anlass dieser Äußerung genommen. Der Vorsitzende repräsentiert dabei aber auch den Kläger und nicht nur sich selbst. Indem das Verhalten des Vorsitzenden bei der Ausübung seiner Funktion für den Kläger zum Anlass des Kommentars genommen wird, wird auch der Kläger als Verein und dessen Ruf angegriffen.

Es handelt sich bei der hier zu beurteilenden Äußerung um einen wertenden Kommentar des Beklagten und somit um eine Meinungsäußerung.

Diese Äußerung ist rechtlich als Schmähkritik einzuordnen. Es handelt sich um einen gegen die Person gerichteten Angriff, wobei die Auseinandersetzung um die Sache in den Hintergrund tritt. Meinungsäußerungen genießen im sehr weiten Umfang den Schutz der Freiheit der Rede aus Art. 5 Abs. 1 GG. In der vorzunehmenden Abwägung mit dem ebenfalls geschützten Rechtsgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießt die Äußerungen von Meinungen ein sehr hohes Gewicht. Dieses kommt aber regelmäßig nicht zum Tragen, wenn die Äußerung in erster Linie gegen die Person gerichtet ist. Wenn es sich um nicht sachbezogene Äußerungen handelt, sondern vielmehr die Schmähung in den Vordergrund tritt, es sich also Äußerungen handelt, die den Angriff auf die Person bezwecken, ohne der sachbezogenen Kritik zu dienen, tritt der Schutz der Freiheit der Rede regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990, 1 BvR 1165/89, juris = BVerfGE 82, 272).

Nach dem Verständnis eines erheblichen Teils der Leser wird der Vereinsvorsitzenden des Klägers bzw. dessen Verhalten durch die inkriminierte Äußerung als „verrückt“ oder als auf dem Weg zum Verrücktsein beschimpft. Es ist allgemein – jedenfalls im Hamburger Raum, in dem jedenfalls ein erheblicher Teil der Leser/Nutzer des Forums ansässig ist – bekannt, dass es sich bei „Ochsenzoll“ nicht nur um einen Hamburger Stadtteil, sondern um ein Synonym für eine psychiatrische Klinik handelt. Die beanstandete Äußerung zielt daher eindeutig auf eine gegen die Person gerichtete Herabwürdigung ab. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Äußerung in Frageform gekleidet ist. Die Auseinandersetzung mit dem berichteten Verhalten des Vereinsvorsitzenden ist hierbei in den Hintergrund getreten.

Es liegt hinsichtlich der durch den Verbotstenor betroffenen Äußerungen auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob der Beklagte subjektiv – soweit es die oben unter lit a. genannten Äußerungen anbelangt – zu dem Zeitpunkt, als er diese in das Forum gestellt hatte, von der Richtigkeit dieser Äußerungen ausgehen durfte. Dies erscheint jedenfalls auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten als möglich, weil er seinerzeit u.U. nicht über den exakten Inhalt der Pachtvertragskonstruktion, namentlich über den Inhalt der Zusatzvereinbarung, unterrichtet war und dies – nach dem (streitigen) Vorbringen des Beklagten – auf der mangelnden Information der Vereinsmitglieder durch den Vorstand beruhte, also durch den Kläger selbst verursacht war. Dieser Frage und den damit in Zusammenhang stehenden streitigen Punkten braucht aber an dieser Stelle nicht weiter nachgegangen zu werden. Der Beklagte ist seit geraumer Zeit über die Einzelheiten der Pachtvertragskonstruktion unterrichtet (die Anlagen B 8 u. B 9 sind von ihm eingereicht worden) und er nimmt gleichwohl für sich in Anspruch, die inkriminierten Äußerungen verbreiten zu dürfen, so dass jedenfalls zu besorgen ist, dass er diese erneut verbreiten wird.

Der Verbotstenor ist nach der konkreten Begehungsform gefasst worden.

Im Verbotstenor zu Ziff. I. Nr. 1. und 2. bezieht sich das Verbot auf die unterstrichenen Passagen.

4. Wegen der weiteren beanstandeten Äußerungen steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nicht zu.

Die Äußerung,

„Auf der letzte Hauptversammlung trafen wir – meiner Frau und ich – auf einer regelrechten Hetzkampagne“,

(Antrag Ziff. 1. a))

verletzt den Kläger nicht. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung, die an tatsächliche Umstände anknüpft. Der Vorstand des Klägers hatte nämlich im Vorfeld / im Rahmen der Veranstaltung der betreffenden Hauptversammlung den aus der Anlage B 22 ersichtlichen Handzettel verteilt. In diesem wendet sich der Vorstand an die Mitglieder des Klägers und kündigt unter Bezugnahme auf eine Reihe von Auseinandersetzungen mit Mitgliedern des Klägers die Erörterung von zwei „ganz speziellen Fällen“, nämlich dem Beklagten und dessen Ehefrau an. Die mit neben weiteren mit den Vorwürfen „Satzungsverstoß, Missachtung des Vorstands“ versehene Ankündigung von „weiterem während der Mitgliederversammlung“ erweckt beim Durchschnittsleser die Erwartung einer vorbereiteten streitigen Auseinandersetzung, etwa einer Art Tribunal oder Abrechnung.

Unter diesen Umständen muss bei der Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers hinter der Freiheit der Rede zurückstehen. Zwar spricht für den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers, dass es sich bei den geschilderten Vorgängen um vereinsinterne Vorgänge handelt. Für die Freiheit der Äußerung des Beklagten streitet jedoch, dass die beanstandete Äußerung in einem Internet-Forum verbreitet worden ist, das sich an Angler wendet, mithin an Sportsfreunde derselben Sparte, in der sich der Kläger betätigt. Zudem handelt es sich bei dem Kläger um einen mitgliederstarken Verein, der in Norddeutschland eine nicht unerhebliche Bedeutung hat und damit hinsichtlich der ihn betreffenden Vorgänge im Blickfeld des Interesses der am Anglersport interessierten Öffentlichkeit steht. Das öffentliche Interesse am Kläger wird auch dadurch begründet, dass seine Tätigkeit auch in die Öffentlichkeit wirkt. Die Ausrichtung des Klägers auf die Öffentlichkeit ergibt sich auch aus den Vereinszwecken, die sich aus der Satzung ergeben (Anlage B 1), wonach der Kläger unter anderem auf Belange des Naturschutzes und die Gewässererhaltung einwirken will. Wie viele Anglervereine gehört auch zu den Zwecken die Steuerung und Vermittlung von Zugang zu Angelgebieten. So will der Kläger im Rahmen der Verfolgung seiner Vereinszwecke Gewässer kaufen und pachten (§ 2 Nr. 5 der Satzung). Der Zugang zu bestimmten Gewässern kann daher auch davon abhängen, dass Angler Rechtsbeziehungen zum Kläger aufnehmen. Daraus folgt ein öffentliches Interesse, über Vorgänge innerhalb des Organisationsbereichs des Klägers informiert zu werden.


Die Äußerung,

„Da der Vorstand grob fahrlässig gehandelt hat“,

(Antrag zu Ziff. 1 b))

stellt sich in Bezug auf die Vorgänge um das „Bille-Projekt“ nicht als rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Es handelt sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung, die als Meinungsäußerung im höheren Maße von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt ist. Bei der Abwägung unterliegen die Belange des Klägers denen der Meinungsfreiheit des Beklagten.

Als sachbezogene Kritik am Vorstand hat der Kläger die Äußerung, mit der der Beklagte seine Wertung zum Ausdruck bringt, er halte das Verhalten des Vorstands für grob fahrlässig, hinzunehmen. Die Äußerung des Beklagten ist sachbezogen. Die Äußerung bezieht sich erkennbar auf das „Bille-Projekt“ und steht im Kontext der Auseinandersetzungen darüber, dass das Kleingartengrundstück möglicherweise ein Verlustgeschäft gewesen sei (vgl. Anlage K 2). Es handelt sich um den Ausdruck einer Wertung des Beklagten. Er bringt sein Dafürhalten der Handhabung des „Bille-Projekts“ durch den Vorstand zum Ausdruck.

Das Interesse des Klägers, in der Öffentlichkeit seinem Selbstverständnis entsprechend dargestellt zu werden, muss hinter der Kritik des Beklagten zurückstehen. Als Verein, der sein Handeln auch an die Öffentlichkeit richtet, muss der Kläger sich auch öffentliche Kritik gefallen lassen, zumal die Handhabung des „Bille-Projekts“ durch den Vorstand angesichts der unsicheren vertraglichen Gestaltung, die letztlich dazu geführt hat, das das Projekt abgewickelt wurde, tatsächlich Risiken für das Vereinsvermögen mit sich gebracht hat.


Die Äußerungen,

„Dann täuscht der Vereinsvorsitzende dem Verein und seinen Mitgliedern vor, dass es sich um ein Vereinsgrundstück handelt (…) Arglistige Täuschung der Mitglieder im höchsten Grade (…) Gezielte Unterschlagung von wichtigen Informationen“,

(Antrag zu Ziff. 1. d))

ergeben keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers.

Soweit der Beklagte äußert, dass der Vereinsvorsitzende die Mitglieder des Vereins getäuscht habe, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die daran anknüpft, dass der Vereinsvorsitzende auf Nachfragen aus Reihen der Vereinsmitglieder nicht die wahren Rechtsverhältnisse hinsichtlich des Kleingartengrundstücks offengelegt hat. Diese Tatsachenbehauptung ist zutreffend. Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass der Vereinsvorsitzende bzw. der Vorstand die Mitglieder nicht darüber informiert hat, dass unter Umständen das Pachtverhältnis riskant sein könnte, weil der Vereinsvorsitzende zur Umgehung des Verbots der Verpachtung an juristische Personen persönlich den Pachtvertrag abgeschlossen hat und im Hinblick auf den Umgehungssachverhalt das Pachtverhältnis nichtig sein könnte oder vorzeitig beendet werden könnte. Dass die Vereinsmitglieder im Vorfeld des Abschluss des Pachtvertrages oder bei Abschluss des Pachtvertrages über die Pachtvertragskonstruktion und die zugrunde liegende rechtliche Situation und darin liegenden Risiken unterrichtet worden wären, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch für den weiteren Verlauf (mindestens bis zu der Phase, in der sich der Vorstand des Klägers zur Auflösung des Pachtvertrages entschloss und die Auflösung einleitete, wenn nicht sogar noch darüber hinausgehend) ist eine entsprechende Unterrichtung der Vereinsmitglieder nicht erfolgt. Davon ist nach dem Sach- und Streitstand auszugehen. Der Vortag des Klägers, der Vorstand habe die Mitglieder durch ein im Forum veröffentlichtes Rundschreiben informiert, ist unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Auf den Vortrag des Beklagten, der Vereinsvorsitzende habe durch seine Äußerungen – z. B. in einer Mitteilung im Internet-Forum des Vereins (Anlage B 5) – nahe gelegt, es handele sich um ein dem Verein zustehendes Grundstück und auch auf der Mitgliederversammlung 2009 auf Nachfragen nicht aufgeklärt, wie die vertragliche Konstruktion sei, hat der Kläger lediglich lapidar vorgetragen, den Mitgliedern sei auf der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden, dass aus formellen Gründen der Erste Vorstandsvorsitzende Pächter sei, nutzungsberechtigt mittels einer Zusatzvereinbarung jedoch der Verein. Auch wenn der Beklagte gemäß der aus § 186 StGB folgenden, entsprechend anwendbaren Beweisregel letztendlich die Beweislast trägt, genügt dieses Vorbringen des Klägers – im Sinne einer gestuften Verteilung der Darlegungslast – nicht. Denn weder hat sich der Kläger konkret zu dem durch Einreichung eines Wortprotokolls substantiierten Vortrag des Beklagten erklärt noch hat er (der Kläger) nachvollziehbar erläutert, aus welchem Grunde die – vom ihm behauptete – Unterrichtung der Vereinsmitglieder nicht in der als Anl. B 28 vorliegenden Fassung des Protokolls der Mitgliederversammlung dokumentiert ist. Unabhängig davon ergibt sich aber ansonsten nicht, dass die Vereinsmitglieder hinreichend unterrichtet worden sind. Denn auch wenn man – dem Vorbringen des Klägers folgend – davon ausgeht, dass den Mitgliedern des Vereins mitgeteilt worden ist, dass der Vereinsvorsitzende lediglich aus formellen Gründen als Pächter aufgetreten sei, ergibt der Vortrag des Klägers nicht, dass die Mitglieder darüber aufgeklärt worden wären, dass die gewählte Pachtvertragskonstruktion auch noch Risiken mit sich gebracht hat – die sich am Ende insofern verwirklicht haben, als der Vereinsvorstand sich unter Druck gesehen und das Pachtverhältnis beendet hat. Formelle Gründe kann es viele geben, die für den Verein völlig gefahrenlos sein können. So kann etwa der Kleingartenverein eine natürliche Person als Haftungssubjekt haben wollen, um nicht auf das Vereinsvermögen als allein haftend angewiesen zu sein. Da vorliegend mit dem satzungsmäßigen Verbot der Verpachtung an juristische Personen ein Umstand begründet gewesen sein könnte, der dazu führen konnte, das Pachtverhältnis als Umgehungsgeschäft zu werten, das vorzeitig zu beenden wäre oder gar per se unwirksam war, lag eine risikogeneigte Vertragsgestaltung vor. Mangels Aufklärung über diese Umstände, selbst auf der Mitgliederversammlung 2009, als bereits diskutiert worden war, ob ein Fehlverhalten des Vereinsvorsitzenden bzw. des Vorstands vorgelegen habe, stellt sich die Behauptung einer Täuschung als zutreffende Tatsachenäußerung heraus.

Auch soweit der Beklagte eine vorsätzliche Täuschung behauptet – darauf läuft die Beschreibung als arglistig hinaus – stellt sich dies als gerechtfertigt dar. Nach den Umständen des Falls ist davon auszugehen, dass der Vereinsvorsitzende gewusst hat, dass eine Verpachtung des Grundstücks an den Verein nicht möglich wäre, und sich deshalb auf die Zusatzvereinbarung eingelassen hat. Ferner ist ebenfalls davon auszugehen, dass die nur unvollständige Aufklärung der Vereinsmitglieder auf einer bewussten Entscheidung des Vereinsvorsitzenden beruhte.

Die vorstehenden Ausführungen betreffen auch die Formulierungen, mit denen das Verhalten des Vorstandsvorsitzenden als „gezieltes Unterschlagen von wichtigen Informationen“ umschrieben wird. Mit diesen Formulierungen wiederholt der Beklagte seine Feststellungen.


Mit den Äußerungen,

„Grob fahrlässige Verletzung kaufmännischer Pflichten (…) Schwarzarbeit ohne Entlohnung (…) Betrug gegenüber dem Verein auf der ganzen Linie (…) Verarschung der Mitglieder hoch 10!“,

(Antrag zu Ziff. 1. d))

liegen Meinungsäußerungen vor, die einem Verbot nicht zugänglich sind. Sie äußern zu dürfen überwiegt gegenüber den Interessen des Klägers. Eine Schmähkritik, die zu verbieten wäre, liegt nicht vor. Den Äußerungen liegt eine kritische Auseinandersetzung in der Sache zugrunde, hinter die die Herabsetzung des Klägers zurücktritt. Ersichtlich knüpfen die Äußerungen des Beklagten an die Umstände an, die das „Bille-Projekt“ betreffen. Dies ergibt sich aus dem Kontext, in dem der Beklagte dem Vorstand des Klägers vorwirft, die Vereinsmitglieder in dem Glauben gehalten zu haben, bei dem Kleingartengrundstück handele es sich um etwas, was dem Verein zustehe, so dass viele Mitglieder viel Arbeit in das Vorhaben investiert haben, ohne dafür bezahlt worden zu sein, und außerdem auch Vereinsmittel in die Pacht und die Herrichtung des Grundstücks geflossen sind. Weiter steht in dem Kontext der Vorwurf, auch später die Mitglieder nicht über die rechtlichen Verhältnisse aufgeklärt zu haben. Die Äußerung über die Verletzung kaufmännischer Pflichten knüpfen ersichtlich an die Darstellung an, dass der Kläger mit dem „Bille-Projekt“ Risiken eingegangen ist, die bei Aufwendung von Sorgfalt nach dem Verständnis des Beklagten nicht eingegangen worden wären. Ebenso hat die Wertung als „Schwarzarbeit ohne Entlohnung“ ihren Anknüpfungspunkt in der Sache. Nach dem formalen Verständnis des Beklagten, wonach das Pachtgrundstück dem Vereinsvorsitzenden zuzuordnen gewesen sei, hätten die Vereinsmitglieder, die unentgeltlich Arbeiten für den Verein haben erbringen wollen, unwissentlich für jemand anderes gearbeitet, was sie aber ohne Entgelt nicht gewollt hätten. Damit hätte es sich nach der Wertung des Beklagten nicht um „Vereinsarbeiten“ (Arbeitsleistungen der Mitglieder für den Verein, d.h. für eine der gemeinsamen Freizeit-Nutzung dienende Vereins-Anlage), sondern um Leistungen für einen Dritten gehandelt. Dies ist von dem Beklagten in kritisch-überspitzter Form mit dem Begriff „Schwarzarbeit ohne Entlohnung“ bewertet worden. Ersichtlich ist damit nicht Schwarzarbeit im streng rechtlichen Sinne, d.h. im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gemeint.


Die Äußerung,

„Gezielte Unterdrückung der Meinungsfreiheit“,

(Antrag zu Ziff. 1. d))

ist ebenfalls nicht zu untersagen. Sie ist vom Kläger als Meinungsäußerungen hinzunehmen. Diese Äußerung knüpft an die (im vorangestellten „Märchen“ geäußerte) Behauptung an, dass der Vereinsvorsitzende im Internet-Forum gegen Autoren vorgehe, die die Vorgänge um das „Bille-Projekt“ hinterfragen und kommentieren. Es handelt sich auch hier um eine Meinungsäußerung, die im Rahmen einer Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers Vorrang genießt. Es liegt mit dieser Äußerung keine Schmähung vor.

Der Tatsachengehalt, dass der der Vereinsvorsitzende gegen Äußerungen anderer vorgehe, erweist sich als zutreffend. Dies ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Ausschluss der Ehefrau des Beklagten aus dem Internet-Forum des Klägers, wie er im Schreiben des Klägers vom 21. Dezember 2008 (Anlage B 19) ausgesprochen worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Ausschluss etwa durch die Satzung oder sonst rechtlich gedeckt gewesen ist. Zutreffend ist die Behauptung eines Vorgehens gegen Äußerungen, die in der hier zu beurteilenden Formulierung enthalten ist, ungeachtet der etwaigen Rechtfertigung.

Soweit der Beklagte den Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit anspricht, liegt hier eine Wertung des Beklagten vor. Ob dem Ausschluss der Ehefrau aus dem Internet-Forum des Vereins durch die Meinungsfreiheit überhaupt geschützte Äußerungen der Ehefrau des Beklagten vorausgegangen sind oder etwa unwahre, rufbeeinträchtigende Tatsachenbehauptungen, Schmähungen oder Formalbeleidigungen, ist für die Frage des Schutzes der vorliegenden Äußerung des Beklagten als Meinungsäußerung nicht erheblich. Auch eine aus juristischer Sicht nicht zutreffende Zuordnung zur Meinungsfreiheit stellt eine geschützte Meinungsäußerung dar. In Anbetracht des Kontextes der Auseinandersetzung mit dem „Bille-Projekt“ muss der Kläger eine solche Äußerung auch in der Öffentlichkeit – jedenfalls in dem hier benutzten Internet-Forum für Angler – hinnehmen.


Auch die Äußerung,

„Gezielte Ignoranz gegenüber der Vereinssatzung“

(Antrag zu Ziff. 1. d))

muss der Kläger als Meinungsäußerung hinnehmen. Aus Sicht des Durchschnittslesers stellt sich diese Feststellung als wertende Schlussfolgerung des Beklagten dar. Diese muss der Kläger im Rahmen der in erster Linie sachbezogenen Auseinandersetzung hinnehmen. Auch dieser Meinungsäußerung liegen tatsächliche Anknüpfungspunkte zugrunde. Die Äußerung knüpft daran an, dass der Vorstand mit der Pachtung des Kleingartengrundstücks ein riskantes Geschäft durchgeführt hat und dass er (der Vorstand) dadurch seinen Sorgfaltspflichten in Bezug auf das Vereinsvermögen nicht gerecht geworden sein könnte, sowie ferner, dass der Vorstand seinen Rechenschaftspflichten gegenüber der Mitgliederversammlung aus wertender Sicht des Beklagten nicht hinreichend nachgekommen ist, indem der Vereinsvorsitzende und der Vorstand in der Mitgliederversammlung 2009 den Vereinsmitgliedern jedenfalls nicht die rechtlichen Erwägungen offen gelegt haben, die zu der vertragsrechtlichen Konstruktion des Pachtverhältnisses geführt haben, und sie auch über die rechtlichen Risiken dieser vertragsrechtlichen Konstruktion nicht aufgeklärt haben.

Weiter knüpft die Meinungsäußerung des Beklagten daran an, dass er die Veräußerung des Bootsstegs und des Häuschens auf dem Pachtgrundstück an einen Nachfolgepächter als ein Geschäft wertet, das der Begrenzung der Ermächtigung des Vorstands für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von 5.000 Euro zuwiderläuft. Diese Wertung basiert wiederum darauf, dass für die Veräußerung des Bootsstegs ein Preis von 5.000 Euro vereinbart worden war und durch eine weitere separate Vereinbarung für die Veräußerung des Häuschens ein Betrag von 5.000 Euro vereinbart worden war (vgl. Anl. B 34).


Schließlich muss der Kläger die Äußerungen,

„Der Fisch stinkt vom Kopf her und in unserem Verein ist bereits der Status der Verwesung erreicht. Wo ist die Mülltonne?“

und

„wenn ich (…) Dreck am Stecken am stecken habe“,

(Antrag zu Ziff. 1. f) und g))

hinnehmen. Es handelt sich um Meinungsäußerungen, deren Schutz Vorrang vor dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers hat. Beide Äußerungen stellen zugespitzte Meinungsäußerungen dar. Schmähenden Charakter ist ihnen nicht zuzuschreiben. Zwar treffen sie die Persönlichkeit des Klägers und des Vereinsvorsitzenden in rufbeeinträchtigender Weise. Die Herabsetzung der Persönlichkeit steht aber nicht im Vordergrund, sondern vielmehr die Auseinandersetzung mit den Vorgängen um das „Bille-Projekt“ und das Verhalten des Vereinsvorsitzenden. Die hier zu beurteilenden Wertungen des Beklagten knüpfen ersichtlich daran an, dass zum einen ein rechtlich als von den Parteien als riskant eingeschätztes Geschäft durchgeführt worden ist, zum anderen die Bewältigung der Angelegenheit von Seiten des Vereinsvorstands nicht in der Form offener Darlegung der Sachverhalte angegangen worden ist, sondern vielmehr lange Zeit von einer Unterrichtung der Vereinsmitglieder über die rechtliche Konstruktion des Pachtverhältnisses und die daraus resultierenden Risiken abgesehen worden ist, was jedenfalls als Versuch gewertet werden kann, die Vertragsgestaltung und die Risiken zu verschleiern und eine Bewertung und Beurteilung durch die Vereinsmitglieder zu verhindern.

iii. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten ist in Höhe von 5/17 des mit 489,44 Euro geltend gemachten Betrages, d.h. in Höhe von € 143,95 begründet. Der weitergehend geltend gemacht Erstattungsanspruch steht dem Kläger hingegen nicht zu.

Die vorgerichtliche Inanspruchnahme des Beklagten durch den Kläger war nur hinsichtlich jener Unterlassungsansprüche begründet, die dem Kläger gemäß oben lit. A. zuerkannt worden sind. Der Gegenstandswert dieser (zuerkannten) Unterlassungsansprüche ist mit 5/17 des Gegenstandswertes der insgesamt geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu bemessen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Kläger mit den inkriminierten Äußerungen vorgeworfen wird, dass sein Vorstand Vereinsvermögen in sachwidriger Weise, nämlich für die privaten Zwecke des Vereinsvorsitzenden, verwende, und dies ein erheblich ins Gewicht fallender Vorwurf ist.

b.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus § 92 ZPO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 11, 711 und § 709 ZPO.

Unterschriften