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Verwendung von Städtenamen als Domain - LG Ansbach, Urteil vom 05.03.1997, Az.: 2 O 99/97

Leitsätzliches

Wird als Name einer Domain ein Städtenamen verwendet, erwartet der Benutzer nicht nur eine Information über die Stadt, sondern Informationen durch die Stadt. Durch die Verwendung des Städtenamens in einer Domain wird das Namensrecht der Stadt verletzt.

LANDGERICHT ANSBACH

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 5. März 1997

Aktenzeichen: 2 O 99/97

 


In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach auf die mündliche Verhandlung vom ... durch die Richter ... für Recht erkannt:

I. Die einstweilige Verfügung vom 28. Januar 1997 bleibt aufrechterhalten.

II. Der Verfügungsbeklagte zu 1) hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000.-- DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Verfügungsbeklagte zu 1) das Namensrecht der Verfügungsklägerin verletzt, indem er die Internet-Adresse "... de" benutzt.

Das Datennetzwerk Internet ermöglicht die Übermittlung von Informationen von Computer zu Computer. Um den reibungslosen Informationsfluß zu gewährleisten, ist eine eindeutige, d.h. unverwechselbare Adresse notwendig. Als Adresse sind neben Zahlenkombinationen auch Buchstabenkombinationen möglich. Bei den Buchstabenkombinationen (Domain-Namen), die beliebig sein können, wählen viele Netzteilnehmer ihren Familiennamen bzw. Firmennamen bzw. eine Abkürzung davon.

Die Verfügungsklägerin entschloß sich im August 1996, den sog. Domain-Namen "... de" zu reservieren. Das Informationsbüro ... teilte mit, daß die Adresse "... de" bereits belegt war von der Firma ... in ... Der Verfügungsbeklagte zu 1) trat mit einer Werbekarte unter "... de" auf. Am 19. September 1996 und 26. November 1996 fanden zwischen den Beteiligten Gespräche statt; die Firma ... beantragte in Bezug auf ihre Person die Löschung, der Verfügungsbeklagte zu 1) war nicht bereit, auf den Domain-Namen zu verzichten. Nachfolgend delegierte die Firma ... die Domain. Der Verfügungsbeklagte zu 1) wurde am 10. Januar 1997 als Adresseninhaber eingetragen und trat ab diesem Zeitpunkt als Adresseninhaber in Erscheinung. Er gab die Domain auf Aufforderung nicht frei.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 27. Januar 1997 mit Ergänzung vom 28. Januar 1997 hat das Landgericht ... am 28. Januar 1997 folgende einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten zu 1) und den Antragsgegner zu 2) erlassen:

1. Die Antragsgegner werden verpflichtet, die Internetadresse "... de" zu löschen bzw. löschen zu lassen.

2. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 20.000.-- DM festgesetzt.

4. Die Wirksamkeit der Zustellung der einstweiligen Verfügung setzt voraus, daß zugleich die Antragsschrift vom 27. Januar 1997 nebst den damit übergebenen Anlagen, die eidesstattliche Versicherung vom 24. Januar 1997 und der ergänzende Schriftsatz vom 28. Januar 1997 mit Anlagen übergeben werden.

Der Verfügungsbeklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 5. Februar 1997 Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsklägerin meint:

... sei der Name der Gemeinde und werde vom Namensrecht geschützt. Stadt sei lediglich eine Bezeichnung. Durch die Verwendung der Domain werde ihr Namensrecht verletzt, da von dem Namen -- also der Domain -- auf die Rechtspersönlichkeit geschlossen werde und ein Benutzter unter der Domain nicht nur Informationen über diese Person, sondern auch von dieser Person erwartet.

Eilbedürftigkeit liege vor, da sie sich bereits rechtzeitig vor der Messe "... im Internet habe präsentieren wollen und der Verfügungsbeklagte zu 1) erst seit 10. Januar 1997 als legitimierter Adresseninhaber erscheine.

Die Verfügungsklägerin beantragt:

Die einstweilige Verfügung bleibt aufrechterhalten.

Der Verfügungsbeklagte zu 1) beantragt:

Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Verfügungsbeklagte zu 1) meint:

Der Domain-Name falle nicht unter das Namensrecht, da es sich um eine beliebige Zahlen- oder Buchstabenkombination handele, die nicht im Zusammenhang mit dem Namen des Benutzers stehe und mit einer Telefonnummer vergleichbar sei. Ein Benutzer wisse, daß von der Domain nicht (zwingend) auf die Person geschlossen werden könne. Der Verfügungsklägerin sei angeboten worden, über die Adresse des Verfügungsbeklagten zu 1) Informationen zu geben.

Infolge der Gespräche bereits im Jahre 1996 hält sie eine Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit nicht für gegeben.

Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den damit übergebenen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten zu 1) auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu ihrer Bestätigung.

I.

Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch gegen den Verfügungsbeklagten zu 1) auf Unterlassung der Benutzung des Domain namens "... de" (§ 12 Satz 2 BGB).

1. Der Verfügungsbeklagte zu 1) verletzt durch den Domain-Namen das Namensrecht der Verfügungsklägerin.

... ist der Name der Verfügungsklägerin. Diese ist auch ohne den Zusatz "Stadt" namensrechtlich geschützt. Stadt ist lediglich eine "Bezeichnung".

Diesen Namen gebraucht der Verfügungsbeklagte zu 1).

Bei ... handelt es sich zwar um eine Buchstabenkombination, jedoch nicht um eine beliebige und willkürliche, ähnlich einer Telefonnummer. Eine Telefonnummer (allein) stellt kein taugliches Differenzierungsmerkmal zwischen Personen bzw. Identifikationsmerkmal für eine Person dar. Demgegenüber ist dies aufgrund einer -- jedenfalls nicht willkürlichen -- Buchstabenkombination sehr wohl möglich (dies verkennt das Landgericht ... in seinen Entscheidungen).

... steht -- auch wenn es vereinzelt den gleichlautenden Familiennamen gibt -- eindeutig für die Gebietskörperschaft ... Gerade wegen der Eindeutigkeit der Zuordnung von Familien- bzw. Firmennamen wird vom Datennetzbetreiber die Buchstabenkombination als Alternative zugelassen, denn für viele Nutzer, vor allem Informationsanbieter, wäre ansonsten ein Anschluß (wirtschaftlich) uninteressant. Daran zeigt sich, weswegen der Verfügungsbeklagte zu 1) ... de" wählte und nicht z.B. eine Zahlenkombination oder seinen Familiennamen.

Auch werden die Interessen der Verfügungsklägerin verletzt, denn es werden unter der Domain nicht nur Informationen über ..., sondern Informationen von der Stadt ... erwartet.

2. Auf Ausweichmöglichkeiten

-- Zugriff über den Verfügungsbeklagten zu 1)

-- Zugriff über "... de"

muß sich die Verfügungsklägerin nicht verweisen lassen. Der Verfügungsbeklagte zu 1) hat an dem Namen ... kein Recht. Geschützt ist das Recht der Verfügungsklägerin an ihrem Namen ...

II.

Dringlichkeit ist gegeben.

Die Verfügungsklägerin hat bereits 2 1/2 Wochen nach der "Eintragung" des Verfügungsbeklagten zu 1) reagiert und die Eilbedürftigkeit in Bezug auf ihre eigenen Ambitionen dargelegt und glaubhaft gemacht.

Ein Zuwarten über längere Zeit liegt nicht vor. Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige, in dem der Verfügungsbeklagte zu 1) mit Außenwirkung Adresseninhaber der Domain .... de", mithin der 10. Januar 1997, war. Deshalb ist unerheblich, daß der Verfügungsklägerin seit September 1996 bekannt war, daß der Verfügungsbeklagte zu 1) als Initiator hinter der Eintragung der Firma ... als Adresseninhaberin stand und daß der Verfügungsbeklagte zu 1) spätestens im November 1996 bedeutete, nicht auf .... de" verzichten zu wollen.

III.

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

(Unterschriften)