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Verlagerung der Rücksendungskosten - LG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. 12. 2009, Az.: 3-12 O 123/09

Leitsätzliches

Die Verlagerung der Rücksendekosten auf den Verbraucher im Falle des Widerrufs kann durch ausdrückliche Vereinbarung, durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder konkludent erfolgen. Nimmt der Unternehmer in die Widerrufsbelehrung den Text „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt ...“ auf, so ist seine Absicht, dies zum Vertragsbestandteil zu machen, erkennbar und wird auch vom Verbraucher so verstanden.

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Aktenzeichen: 3-12 O 123/09

Entscheidung vom 4. Dezember 2009

In dem Rechtsstreit

....

hat das Landgericht Frankfurt am Main - 12. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Labermeier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2009 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.256,-- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiter hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem 6.7.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zutragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Gebiet des Internethandels mit Kraftfahrzeugzubehör.

Die Beklagte mahnte den Kläger mit dem Anwaltschreiben vom 22.7.2009 ab. Auf die Abmahnung erwiderte der Kläger mit dem Anwaltsschreiben vom 29.7.2009. Unter Ziffer IX dieses Unterwerfungserklärung ab. Die Anwaltskosten für dieses Schreiben bezifferte der Kläger mit € 651,80. Sie sind Gegenstand des Klageantrags Ziffer 2.

Mit dem weiteren Anwaltsschreiben vom 29.7.2009 mahnte der Kläger die Beklagte ab. Als Folge dieser Abmahnung Unterwerfungserklärung vom 5.8.2009 ab.


Die Anwaltskosten für die von ihm ausgesprochene Abmahnung bezifferte der Kläger mit € 1.265,--. Sie sind Gegenstand des Klageantrags 1.


Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte habe ihm die Anwaltskosten für seine Gegenabmahnung vom 29.7.2009 zu erstatten, weil die Abmahnung der Beklagten vom 22.7.2009 unberechtigt gewesen sei. Insbesondere sei es keineswegs unbestritten und entschieden, ob neben der Kostenübernahmeregelung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen der Widerrufsbelehrung überhaupt eine gesonderte vertragliche Vereinbarung in dieser Hinsicht erforderlich sei, zumal der Inhalt der Widerrufsbelehrung automatisch in den Kaufvertrag einbezogen werde.

Die von ihm - dem Kläger - mit dem Anwaltsschreiben vom 29.7.2009 ausgesprochene Abmahnung sei aus den Gründen des Abmahnschreibens berechtigt gewesen. Die hierdurch verursachten Anwaltskosten habe die Beklagte ihm zu erstatten.

Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.265,-- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 7.8.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 651,80 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 6.7.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt ihre Abmahnung vom 22. Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Klägers sei die Abmahnung berechtigt gewesen, weil die Verwendung der Kostenübernahmergelung des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB in der Widerrufsbelehrung voraussetze, dass eine Vereinbarung über die Rückversandkosten tatsächlich getroffen worden sei, weil andernfalls der Grundsatz nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB Gültigkeit besitze. Die ihr - der Beklagten - durch die berechtigte Abmahnung vom 22.7.2009 entstandenen Anwaltskosten in Höhe von € 859,80 würden gegenüber der Klageforderung zur Aufrechnung gestellt.

Die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung vom 29.7.2009 sei aus den Gründen ihres Schriftsatzes vom 5.10.2009 unberechtigt gewesen. Der ihr zugrunde gelegte Gegenstandswert von € 35.000,-- sowie die 1,5-Anwaltsgebühr seien überhöht. Durch die Inanspruchnahme ihres Anwalts seien ihr entsprechende Kosten entstanden, mit denen gegenüber Klägers die Aufrechnung erklärt werde.

Wegen aller Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von € 651,80 nebst Zinsen verlangen. Diese Anwaltskosten hat der Kläger zur Abwehr der unberechtigten Abmahnung der Beklagten vom 22.7.2009 aufgewendet. Sie sind ihm nach § 678 BGB zu erstatten (vgl. Teplitzky, Wettbewerbliche Auflage, Kapitel 41 Rz. 80).

Mit der Abmahnung beanstandete die Beklagte zu Unrecht, dass der Kläger keine Allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, was für gewerbliche Verkäufer zwingend erforderlich sei, sofern den Verpflichtungen aus der BGB-InfoV nachgegangen werden solle. Eine Verpflichtung zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Fernabsatz ist nicht erkennbar.

Soweit die Beklagte vom Kläger verlangte, dass er den Verbraucher über die Art und Weise des Zustandekommens des Kaufvertrags gemäß § 312 c BGB belehrt und seinen Informationspflichten nachkommt (vgl. 1 b der von der Beklagten vorformulierten Unterlassungserklärung), weist diese Beanstandung keine Beziehung zu den Ausführungen der Beklagten im Abmahnschreiben vom 22.7.2009 auf. An Hand der Begründung in der Abmahnung ist dieses Begehren nicht nachvollziehbar.

Die Hauptbeanstandung der Beklagten im Abmahnschreiben vom 22.7.2009 betrifft die Kostenverlagerungsregel des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Verlagerung der Rücksendekosten im Fall des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB auf den Verbraucher habe durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung - gegebenenfalls auch im Wege der AGB - zu erfolgen und erst wenn eine solche vertragliche Regelung geschlossen sei, sei Raum für die Widerrufsbelehrung u. a. des Inhalts „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder ....“. Fehle es an der vertraglichen Vereinbarung, bleibe es bei dem Grundsatz des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB und die Belehrung sei dann falsch.

Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von € 40,- nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Der Unternehmer hat gegenüber dem Verbraucher deutlich zu machen, dass er bei Vorliegen dieser Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen Kostenverlagerungsregel Gebrauch macht. Dies kann durch ausdrückliche Vereinbarung geschehen, durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder konkludent. Nimmt der Unternehmer in die Widerrufsbelehrung den Text „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn ... der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt ...“ auf, so ist seine Absicht, dies zum Vertragsbestandteil zu machen, erkennbar und so wird das auch vom Verbraucher, der die juristischen Feinheiten zwischen vorgelagerter vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufsbelehrung nicht auseinander hält, verstanden. Für beide Parteien ist das eine vertragliche Regelung, an die sie sich bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen zu halten haben, auch wenn sie in der Widerrufsbelehrung verpackt ist. Die hiervon abweichende Betrachtung wäre nicht sachgerecht. Zumindest ist das Verhalten des Klägers nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 BGB.

Die Abmahnung der Beklagten vom 22.7.2009 war mithin unberechtigt. Die zur Abwehr erforderlichen, nach § 678 BGB zu ersetzenden Anwaltskosten gibt der Kläger zutreffend mit € 651,80 an. Der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von € 10.000,-- ist nicht zu beanstanden, dies im Hinblick darauf, dass die Beklagte in der korrespondierenden Abmahnung vom 22.7.2009 sogar einen Gegenstandswert von € 20.000,-- in Ansatz gebracht hatte. Die vom Kläger berechnete 1,3-Anwaltsgebühr ist angemessen. Auch die Beklagte hatte in ihrer Abmahnung der Berechnung ihrer Anwaltskosten die 1,3-Anwaltsgebühr zugrunde gelegt.

Dass der Kläger in seinem Abwehrschreiben vom 29.7.2009 unter Ziffer IX eine Unterwerfungserklärung abgegeben hatte, ist für die Kostentragungspflicht der Beklagten unerheblich. Der Inhalt der Unterwerfungserklärung lässt sich nicht mit den Gegenständen der Abmahnung der Beklagten vom 22.7.2009 in Zusammenhang bringen; sie ist davon unabhängig.

Die Zinsforderung des Klägers ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Der Kläger kann von der Beklagten auch die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von € 1.265,-- nebst Zinsen verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Unberechtigt war die vom Kläger mit Anwaltsschreiben vom 29.7.2009 ausgesprochene Abmahnung allerdings hinsichtlich des dortigen Punktes I 1. Es besteht keine Verpflichtung zur Angabe der eMail-Adresse und der Telefaxnummer, an die der Verbraucher seinen Widerruf in Textform richten kann. Nach § 355 Abs. 2 BGB und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV sind Name und Anschrift desjenigen anzugeben, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Telefaxnummer und eMail-Adresse können zusätzlich angegeben werden (vgl. Gestaltungshinweis 4 zur Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGBInfoV - Muster für die Widerrufsbelehrung -), müssen aber nicht.

Die Beanstandung I 5 im Abmahnschreiben vom 29.7.2009 war berechtigt. Bei der Kostenverlagerung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB kommt es nicht auf den Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt an, sondern auf den Preis (Bruttopreis) der zurückzusendenden Sache. Das ist ein wesentlicher Unterschied.

Auch die Beanstandung I 7 war berechtigt. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB. Die Beklagte schließt das Widerrufsrecht aus, wenn der Verbraucher sich für eine Farb-, Größen- oder Materialausführung entscheidet, die nicht im X-Shop oder in ähnlichen Angeboten des Verkäufers angegeben ist. Es mag sein, dass im Einzelfall beispielsweise eine bestimmte gewünschte Farbvariante so speziell ist, dass sie sich für die Beklagte im Falle der Ausübung des Widerrufs als nicht weiterverkäuflich erweist. Diese Fälle sind konkret zu beschreiben. Die Formulierung der Beklagten „... die nicht im X-Shop oder in ähnlichen Angeboten des Verkäufers angegeben ist“ ist zu allgemein und dahinter lassen sich auch Fälle verstecken, in denen die Wiederverkäuflichkeit an einen Dritten gut vorstellbar ist.

Die Beanstandung II 1 erfolgte mit Recht. Die AGB der Beklagten sollten auch gegenüber Verbrauchern auch dann ausschließlich für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gelten, wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Das ist ein Verstoß gegen den Einbeziehungsgrundsatz des § 305 Abs. 2 Nr. 1 b BGB und auch gegen § 305 b BGB (Grundsatz des Vorrangs von Individualabreden gegenüber AGB)).

Auch die Beanstandungen II 2, 3 und 4 waren berechtigt. Der Unternehmer muss den Kunden über die einzelnen technischen Schritte informieren, die zu einem Vertragsabschluss führen, § 3 Nr. 1 BGB-InfoV. Er ist darüber zu informieren, wie er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann, § 3 Nr. 3 BGB-InfoV. Er ist über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren, § 3 Nr. 4 BGB-InfoV. Seinen Informationspflichten genügt der Unternehmer nicht dadurch, dass er auf die X-AGB verweist. Im Rahmen der Beanstandung II 2 rügt der Kläger auch mit Recht den Hinweis der Beklagten, dass Angebote bei X. nur durch „Annahmeerklärung“ angenommen werden können. Die Art und Weise, wie die Annahmeerklärung abzugeben ist, wird nicht angegeben. Dies ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot.

Mit Recht machte der Kläger auch die Beanstandung II 6 geltend. Auch die Aufrechnung mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen darf nicht durch AGB ausgeschlossen werden (BGH WM 1978, 620; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 757; LG Hanau NJW-RR 1999, 1142).

Bezüglich der weiteren Beanstandungen des Klägers führt die Beklagte aus, die Beanstandungen mögen im Einzelfall die Klauseln als unwirksam erscheinen lassen, jedoch werde die Abmahnfähigkeit der Rügen bestritten. Konkrete Ansatzpunkte, die die sonstigen Beanstandungen des Klägers im Abmahnschreiben vom 29.7.2009 als unberechtigt erscheinen ließen, werden nicht geltend gemacht und sind nicht erkennbar.

Mit Ausnahme der Beanstandung I 1 sind die Abmahnbegehren des Klägers begründet gewesen, §§ 3, 4 Nr. 11, 305, 305 b, 307, 312 c, 355, 357 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10, 3 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 BGB-InfoV.

Die Anwaltskosten für die Abmahnung vom 29.7.2009 beziffert der Kläger zutreffend mit € 1.256.--. Die Widerrufsbelehrung wurde unter zahlreichen Gesichtspunkten beanstandet, was insoweit den Teilgegenstandswert von € 10.000,-- rechtfertigt. Der Vorwurf des künstlichen Aufblähens der Widerrufsbegehren ist nicht gerechtfertigt. Im Teilumfang der AGB-Problematik rechtfertigt sich bei zehn Beanstandungen der Teilgegenstandswert von € 25.000,--. Immerhin hatte ja auch die Beklagte ihrer Abmahnung vom 22.7.2009 einen Gegenstandswert von € 20.000.-- zugrunde gelegt. Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Widerruf bei Fernabsatzgeschäften und AGB-Recht sind in aller Regel nicht einfach gelagert und rechtfertigen bei der Fülle der Beanstandungen des Klägers (ausnahmsweise) die 1,5-Anwaltsgebühr. Dies führt zu dem Erstattungsbetrag von € 1.265,--.

Der Umstand, dass das Abmahnbegehren I 1 (Angabe der E-Mail-Adresse und Telefaxnummer) unberechtigt gewesen ist, führt im Rahmen des Klageantrags 1 zu keiner Teilabweisung. Berücksichtigt man hierfür (großzügig) den Teilgegenstandswert von € 2.000,--, wären die berechtigten Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert von nur € 33.000,-- zu berechnen. Es wären dann dieselben Kosten angefallen wie bei dem zugrunde gelegten Wert von € 35.000,--.

Gegenforderungen, mit denen die Beklagte die Aufrechnung erklären könnte, bestehen nicht. Für die Abmahnung vom 22.7.2009 kann sie die Erstattung ihrer Anwaltskosten nicht beanspruchen, weil die Abmahnung unberechtigt gewesen ist. Im rahmen der Seitens des Klägers ausgesprochenen Abmahnung vom 29.7.2009 kann kein Erstattungsanspruch der Beklagten entstanden sein, weil sie insoweit mit Ausnahme in Punkt 7 a die Unterwerfungserklärung abgegeben hat.

Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Da die Beklagte unterliegt, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Der Kammervorsitzende kann allein entscheiden, § 349 Abs. 3 ZPO.