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ritter.de, - BGH, Beschluss vom 4. März 2004, AZ: I ZR 50/03 -

Leitsätzliches

Hier nun ein weiterer Akt des Ritter-Spiels: Der Beklagte erhält keine Prozesskostenhilfe für das Verfahren, mit dem er sich die dritte Instanz erkämpfen möchte. Der BGH bestätigt, dass die Vorgerichte zur Entscheidung berufen waren; die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg. Angeblich laufen in diesem Zusammenhang noch Verfassungsbeschwerden, so dass wohl doch die Ritterrüstung noch nicht ganz in den Schrank gehängt werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. März 2004
Aktenzeichen: I ZR 50/03

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. ... und die Richter Dr. ... beschlossen:

 

Der Antrag der Beklagten, ihr für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und die Rechtsanwälte beizuordnen, wird abgelehnt, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, die Internet-Domain "ritter.de" auf die Klägerin zu übertragen und der Umschreibung auf diese gegenüber der DENIC zuzustimmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe zwar die geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Ansprüche nicht schlüssig vorgetragen, aber einen vertraglichen Anspruch auf Übertragung der Domain. Die Frage, ob namensrechtliche Ansprüche bestehen, hat das Landgericht dahinstehen lassen.

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts im Ergebnis und in der Begründung bestätigt.

II. Die Beklagte will mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen, daß die Behandlung der Rechtssache durch die für Markensachen zuständigen Gerichte und Spruchkörper anstelle der ihrer Auffassung nach zuständigen Gerichte und Spruchkörper für "Vertragssachen" gegen die in Art. 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG niedergelegten Grundsätze verstoße, wonach Ausnahmegerichte unzulässig seien und niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe.

Die Beklagte berücksichtigt dabei allerdings nicht, daß der in der hier einschlägigen Zuständigkeitsvorschrift des § 140 Abs. 1 MarkenG legaldefinierte Begriff der Kennzeichenstreitsachen ("alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird") im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift weit auszulegen ist (vgl. KG GRUR 2000, 803; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 140 Rdn. 5 m.w.N.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Bezug zum Markengesetz dergestalt, daß das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt. Dementsprechend fallen unter § 140 Abs. 1 MarkenG außer den unmittelbar aus den Bestimmungen des Markengesetzes abgeleiteten gesetzlichen Ansprüchen (vgl. dort §§ 14-19, 44, 55 [49, 51], 101, 128, 135) auch alle Ansprüche aus rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Vereinbarungen, die - wie z.B. Streitigkeiten aus Übertragungen, Belastungen, Gestattungen oder Lizenzen nach den §§ 27-31 MarkenG - im Markengesetz, sei es auch nur teilweise, geregelt sind. Gleiches gilt für Ansprüche aus im Markengesetz nicht ausdrücklich geregelten Rechtsgeschäften über geschäftliche Beziehungen, die - wie etwa Abgrenzungsvereinbarungen oder Vergleichsverträge zur Beilegung von Verletzungsprozessen - an das Entstehen und/oder den Inhalt des Kennzeichenrechts nach den Regelungen des Markengesetzes anknüpfen. Dementsprechend sind alle Streitigkeiten aus vertraglichen Vereinbarungen, deren Gegenstand die Inhaberschaft an oder die Rechte aus einem Kennzeichenrecht bilden, Kennzeichenstreitsachen i.S. des § 140 Abs. 1 MarkenG (Ingerl/Rohnke aaO § 140 Rdn. 5). Maßgeblich ist dabei die objektiv-rechtliche Einordnung der insoweit als zutreffend zu unterstellenden tatsächlichen Behauptungen des Klägers, nicht dagegen, ob sich für die gerichtliche Entscheidung kennzeichenrechtliche Fragen letztendlich als erheblich erweisen (Ingerl/Rohnke aaO § 140 Rdn. 6 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen waren das von der Klägerin angerufene Landgericht und das Berufungsgericht als Kennzeichenstreitgerichte zur Entscheidung über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche berufen. Die Klägerin hatte in der Klageschrift vom 23. Juni 2000 unter anderem vorgetragen, sie sei Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 399 09 876 eingetragenen Marke "Ritter" und könne auch aus dieser die Freigabe der im Streit befindlichen Domain "ritter.de" verlangen. Sie hat diesen Vortrag in ihrem weiteren, bei Gericht am 19. Dezember 2000 eingegangenen Schriftsatz wiederholt und ergänzt, wobei sie den Klageanspruch nunmehr zugleich auch auf § 15 MarkenG gestützt hat. Die Klägerin hat die Klage in schlüssiger Weise auch auf eine kennzeichenrechtliche Grundlage gestellt.

III. Aus den Ausführungen zu vorstehend II. folgt zugleich, daß der beschließende Senat gemäß der Nr. 2 seiner geschäftsverteilungsplanmäßigen Zuständigkeit ("Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, soweit sie nicht dem X. Zivilsenat zugewiesen sind") zur Entscheidung der vorliegenden Streitsache berufen ist.

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