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Priorität im Namensrecht bei "görg.de" - AG Köln, Urteil vom 24.11.04, Az.: 136 C 161/04

Leitsätzliches

Das Amtsgericht weicht hier von der Rechtsprechung des BGH und dem Prinzip des "first come, first served" ab, ohne dass Gründe für eine derartige Abweichung - etwa die überragende Bekanntheit der Klägerin - ersichtlich sind.

AMTSGERICHT KÖLN

URTEIL

Aktenzeichen: 136 C 161/04

Entscheidung vom: 24. November 2004

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

hat das Amtsgericht Köln durch ... auf die mündliche Verhandlung vom ... für Recht erkannt:

 

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der C. e.G.., U.platz , Frankfurt am Main zu erklären, auf die Rechte aus der Registrierung der Domain-bezeichnung „f.de" zu verzichten.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 6.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Anwaltskanzlei mit Standorten in Köln, Berlin, Frankfurt, Essen und Hamburg, die im Jahre 1995 in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründet wurde. Namensgeber und Partner der Klägerin ist Herr Rechtsanwalt Dr. J. F. F.

Die Klägerin tritt seit der Gründung unter der Bezeichnung "F. Rechtsanwälte" bzw. "F." im Geschäftsverkehr auf. Seit Februar 1999 ist für sie die Domain www.f.de registriert und in Benutzung.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Speditionsunternehmen, dessen Name der Familienname der Inhaber der Beklagten ist. Sie ist Inhaberin der Domain www.spedition-f.de, unter welcher sie im Internet auftritt. Für sie ist seit dem 01.03.2004 die Domain www.f.de registriert.

Seit dem 01.03.2004, 10:00 Uhr ist es möglich, bei der C sog. Umlaut-Domains registrieren zu lassen.

Die Klägerin hatte - genau wie die Beklagte - einen entsprechenden Registrierungsantrag für die Domain www.f.de zum 01.03.2004 eingereicht, der im Hinblick auf die Registrierung für die Beklagte erfolglos geblieben war. Sie erwirkte sodann einen Dispute-Eintrag bei der C mit Datum vom 12.03.2004 hinsichtlich dieser Domain.

Mit Schreiben vom 29.04.2004 forderte sie die Beklagte vergeblich auf, ihr die Domain www.f.de zu überlassen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der C e.G., U.platz , Frankfurt am Main zu erklären, auf die Rechte aus der Registrierung der Domainbezeichnung "f.de" zu verzichten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Registrierung der Domain www.f.de begangenen Namensrechtsverletzung aus § 12 S. 1 BGB zu, der auch den mit dem Namen identischen bzw. aus ihm abgeleiteten Domain-Namen schützt.

Die Registrierung der Domain www.f.de durch die Beklagte ohne weitere Zusätze ist unbefugt, da die Beklagte die älteren Namensrechte der Klägerin verletzt. Die Klägerin hat durch die Registrierung und durch die nunmehr 5-jährige Benutzung der Domain www.f.de Namensrechte an dem Namen F und damit auch an der Domain f.de erlangt. Die Schreibweise "oe" ist dabei nur ein Synonym für den Umlaut "ö", so dass die Domains www.f.de und www.f.de im deutschen Sprachgebrauch einheitlich betrachtet werden. Es besteht daher im Hinblick auf den Sprachgebrauch eine nicht unerhebliche Verwechslungsgefahr, die die Klägerin nicht hinnehmen muss. Die Klägerin, die die Domain www.f.de seit 5 Jahren benutzt, kann von der Beklagten verlangen, dass diese alle zumutbaren Vorkehrungen trifft, um eine Verwechslungsgefahr möglichst zu mindern, was vorliegend durch den entsprechenden Zusatz "spedition" gewährleistet werden würde. Aufgrund der älteren Namensrechte kann der Klägerin nicht zugemutet werden, selbst zur Unterscheidung einen Zusatz zu verwenden.

Die Beklagte kann sich nicht im Hinblick auf die für sie erfolgte Registrierung auf das Prioritätsprinzip berufen, da zum 01.03.2004, 10:00 Uhr die Anträge beider Parteien vorlagen und es reiner Zufall war, dass ihr Antrag zuerst bearbeitet wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den § 709 ZPO.

Streitwert: € 5.000,00

Unterschrift