LG Trier, Beschluss vom 24. März 2003, AZ.: 1 S 21/03
LANDGERICHT TRIER
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 1 S 21/03
Entscheidung vom 24. März 2003
In dem Rechtsstreit hat die l. Zivilkammer des Landgerichts Trier durch am 22. April 2003 aus den Gründen des nach § 522 Abs. 2 Satz l ZPO erteilten Hinweises vom 24. März 2003 einstimmig beschlossen:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bitburg vom 12. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf € 773,80 festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung ist aus den Gründen nach § 522 Abs. 2 Satz l ZPO zurückzuweisen. An den im Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz l ZPO vom 24. März 2003 angeführten Erwägungen wird festgehalten.
Die hierzu abgegebene Stellungnahme gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung:
Das angefochtene Urteil ist richtig.
Der vom Amtsgericht zutreffend angenommene Mangel ist dem Kläger nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Er durfte sich auf die Beschreibung und die Fotos verlassen, die keinen Hinweis auf den festgestellten Mangel enthielten. Die Ersteigerung über ebay lässt eine vorherige intensive Besichtigung des Kaufobjektes gerade nicht zu.
Unterschriften
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