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LG Ravensburg: Vertragschluss per Btx

Leitsätzliches

Wird mit der einem Btx-Teilnehmer zugeteilten Benutzerkennung elektronisch ein Angebot abgegeben, so obliegt es dem Inhaber des Btx-Anschlusses nachzuweisen, dass die Erklärung nicht von ihm stammt. Wer seinen Computer so einrichtet, dass Angestellte über den Btx-Anschluß Willenserklärungen abgeben können, ohne zuvor ein Passwort eingeben zu müssen, haftet für diese Erklärungen nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht.

LANDGERICHT RAVENSBURG

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 2 S 6/91

Entscheidung vom 13. Juni 1991

 

 

 

In dem Rechtsstreit (...)

 

hat das Landgericht Ravensburg (...) für Recht erkannt:

 

1.) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg (4 C 393/90) vom 25. September 1990 abgeändert.

 

2.) Die Klage wird abgewiesen.

 

3.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

 

 

Entscheidungsgründe

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet.

 

Grundlage des Vergütungsanspruchs der Klägerin kann allenfalls vertraglicher Natur sein. Hierzu bedarf es zunächst eines wirksamen Angebots des Beklagten auf Abschluss eines Vertrages.

 

Vom Btx-Anschluss des Beklagten wurde am 21.9.I989 der Klägerin gegen 23.36 Uhr folgender Antrag übermittelt:

 

"Für die gekennzeichnete/n Rubrik/en beantrage ich hier die verbindliche GBG-Freischaltung für den u.g. Btx-Anschluss. An diesen Antrag halte ich mich vier Wochen gebunden."

 

Der Beklagte bestreitet zwar, dass dieser Antrag von seinem Gerät aus gemacht wurde. Dieses Bestreiten genügt aber nicht, um den substantiierten Vortrag der Klägerin, in dem diese detailliert darlegt, aus welchen technischen Gründen der Antrag vom Apparat des Beklagten aus erfolgt sein muss, zu widerlegen. Der Beklagte trägt beispielsweise noch nicht einmal vor, wie jemand - seiner Ansicht nach - "hacker-ähnlich" in das Btx-Netz eingedrungen sein könnte. Die Einlassung des Beklagten, er jedenfalls habe den Antrag nicht gestellt, sondern allenfalls ein Unbefugter seinen Anschluss hierzu gebraucht, ändert nach Ansicht des Gerichts nichts daran, dass ihm der von seinem Btx-Gerät aus gemachte Antrag zugerechnet werden muss. Btx-Teilnehmer haben es grundsätzlich in der Hand, ihren Anschluss so zu sichern, dass diesen außer ihnen niemand benutzen kann. Sie können dies deshalb tun, weil sie allein Kenntnis von ihrem persönlichen Kennwort erlangen und eine Nutzung des Btx ohne dieses Kennwort nicht möglich ist. Wird von dieser Möglichkeit der Kennung nicht Gebrauch gemacht, oder wird das Kennwort so eingegeben, dass Dritte über den Anschlussarbeiten können, so liegt dies im Verantwortungsbereich des Btx-Teilnehmers, also hier des Beklagten. Ihm ist dann sowohl das unbefugte Handeln an sich zur Nutzung des Systems Berechtigter, wie auch das Handeln von vorneherein Unberechtigter zuzuordnen und kraft Rechtsscheins nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Von diesem Grundsatz kann allenfalls dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Btx-Teilnehmer alles ihm Zumutbare unternommen hat, um seinen Anschluss gegen unbefugte Ingebrauchnahme zu sichern.

 

Der Btx-Anschluss des Beklagten ist mit einer sog. Freizügigkeitsschaltung versehen, über einen Telefonakustikkoppler kann das System demnach auch vom Geschäftslokal in Niederbiegen aus bedient werden. Nutzer des Systems waren deshalb auch die Angestellten des Beklagten, denen dieser die Möglichkeit dadurch verschafft hat, dass er sein Gerät technisch se aufbereitet hat, dass es auch von anderen - ohne positive Kenntnis des Kennworts - genutzt werden konnte.

 

Das Gericht hält deshalb die Voraussetzung einer Anscheinsvollmacht für gegeben: Der Beklagte hat voraussehen können, dass von seinem Btx-Apparat aus Angebote zum Abschluss von Verträgen abgegeben werden können, die später dem jeweiligen Benutzer nicht zugeordnet werden können, von denen aber der Empfänger ausgehen musste, dass sie vom Betreiber des Geräts stammen. Der Beklagte hat dies dadurch in Kauf genommen, dass er die Inbetriebnahme des Btx durch Dritte ohne Kennwort ermöglicht hat. Hierin ist die für die Anscheinsvollmacht notwendige Handlung des Beklagten zu sehen, der Dritte in seinem Rechtsbereich willentlich hat gewähren lassen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Empfängerin der Erklärung, die Klägerin, nicht gutgläubig gewesen wäre.

 

Das weitere Merkmal der Anscheinsvollmacht, eine gewisse Dauer oder Häufigkeit des den Rechtsschein erzeugenden Verhaltens ist wegen der Eigenart des Btx nicht notwendige Voraussetzung (vgl. Lachmann NJW 1984, 405 (408)). Eine andere Auslegung würde nämlich den Anwendungsbereich dieses Kommunikationsverfahrens erheblich einschränken. Aus diesem Grund ist auch der Einwand des Beklagten, dass es bisher zu keinen Missbrauchsfällen gekommen sei, unerheblich. Der am 21.9.1989 abgegebene Antrag ist dem Beklagten demnach zuzurechnen.

 

Das Angebot war auch hinreichend bestimmt, denn die in den Rubriken getroffenen Leistungsbestimmungen sind so konkret, dass allein aus diesen - ohne Hinzuziehung der GBG-Teilnahmebedingungen - die Willensrichtung des Antrags, nämlich Kontaktanzeigen vermittelt zu bekommen, sich entnehmen lässt. Das Gericht hält demnach die Leistungsmerkmale auf der GBG-Antragsseite nicht für inhaltsleer, sondern für hinreichend klar (im Gegensatz zu LG München vom 11.7.1990 - 1141 C 21122J89). Aus der vom Beklagten nicht mehr bestrittenen Tatsache, dass auf dem Antrag alle zehn Rubriken angekreuzt wurden, lässt sich nicht der Anscheinsbeweis einer erkennbar nicht ernstgemeinten Willenserklärung herleiten. In diesem Zusammenhang ist der Ansicht des Amtsgerichts Karlsruhe zuzustimmen, das im Urteil vom 9.3.1990 (44 C 19l90) ausführt, dass es nicht Sache der Gerichte ist, über die Opportunität sexuellen Verhaltens zu befinden. Außerdem ist es durchaus denkbar, dass ein Antragsteller nicht aus sexueller Neigung, sondern aus reiner Neugier alle Rubriken ankreuzt.

 

Dafür, dass er ansonsten ohne rechtsgeschäftlichen Willen gehandelt habe, trägt der Beklagte nichts vor. Der Antrag des Beklagten wurde mit Schreiben vom 27.9.1989 von der Klägerin angenommen. Bis zur Annahme des Angebots vergingen demnach sechs Tage. Dieser Zeitraum ist nach Auffassung des Gerichts gerade noch als rechtzeitig i.S.v. § 147 Abs. 2 BGB anzusehen. § 147 Abs. 1 BGB findet vorliegend keine Anwendung, weil die Klägerin keinen eigenen Rechner an die Btx-Zentrale angeschlossen hat, der ihr eine dem Telefon vergleichbare sofortige Reaktion ermöglicht hätte.

 

Der Klägerin ist also eine den Umständen nach angemessene Frist zuzubilligen, die sich aus Überlegungs- und Übermittlungszeit zusammensetzt. Insgesamt dürfen sechs Tage als angemessen anzusehen sein. Die Klägerin hat das Angebot wirksam angenommen. Verpflichtungen aus dem Vertrag entsprechend den GBG-Bedingungen stehen der Klägerin jedoch nur dann zu, wenn diese Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sind. Nur in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die GBG-Kosten detailliert festgelegt.

 

Nach Ansicht des Gerichts sind die GBG-Bedingungen der Klägerin nicht Bestandteil des Vertrag geworden gem. § 2 AGBG. Eine Einbeziehung nach § 2 AGBG setzt dreierlei voraus:

 

- Einen ausdrücklichen Hinweis des Verwenders auf seine AGB.

 

- Die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme durch den Kunden von den AGB.

 

- Der Kunde muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein.

 

Ein ausdrücklicher Hinweis des Verwenders i.S.v. § 2 AGBG ist dann gegeben, wenn er so angeordnet und gestaltet ist, dass der Durchschnittskunde diesen selbst bei flüchtiger Betrachtung und nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht übersehen kann (vgl. Wolf/Horn/Lindaeher, AGBG, 2. Aufl., Anm. 8 zu § 2). Im Rahmen des Btx wird deshalb verlangt, dass der Hinweis hervorgehoben auf einer Btx-Seite erfolgt, über die der Kunde bei der Vertragsanbahnung notwendigerweise gelangen muss.

 

Im Btx-Programm der Klägerin wurde in auffälliger Weise auf der GBG-Antragsseite auf die Geschäftsbedingungen hingewiesen. Nach den anzukreuzenden Rubriken (Er sucht Ihn...) befindet sich zunächst das fettgedruckte Wort "Achtung", dessen Buchstaben so groß sind, wie die übrige Schrift. Danach folgt der farblich abgesetzte Text:

 

"Mit absenden (19) des Antrags werden die GBG-Bedingungen auf den Btx-Seiten * 20897003 # ff und die dort genannten Kosten (Ziffer 5) anerkannt!"

 

Dieser Hinweis ist eindeutig. Er ist auf Grund seiner farblichen und grafischen Gestaltung nicht zu übersehen. Dagegen ist das Gericht der Ansicht, dass es bezüglich der Einbeziehung der AGB der Klägerin an der weiteren Voraussetzung, nämlich der Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme, mangelt.

 

Was zur zumutbaren Kenntnisnahme gehört, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Vertragsabschlusses und nach den Bedürfnissen der beteiligten Kundenkreise. Erforderlich ist zunächst die Verfügbarkeit der AGB für den Kunden beim und grundsätzlich auch nach dem Vertragsabschluss. Die Frage, ob der Kenntnisverschaffungspflicht mittels Btx nachgekommen werden kann, oder ob die AGB dem Besteller im Moment des Vertragsabschlusses in jedem Fall in körperlicher Form vorliegen müssten (vgl. Paefgen: Bildschirmtext aus zivilrechtlicher Sicht 1988, S. 36 ff.) ist zwar umstritten, wird aber von der herrschenden Meinung (vgl. Brinkmann, Betriebsberater 1981, S. 1183 (1189); Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., § 2 Rdnr. 24) abgelehnt. Verlangt wird auch nicht, dass die AGB in jedem Fall in die dem Kunden übermittelten Antragsformulare einbezogen werden müssen. Ein wirksames Erfordernis wird allenfalls bei äußerst kurzen AGB, die aus nicht mehr als zwei oder drei Sätzen bestehen, angenommen. Vielmehr soll es in der Regel genügen, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, die AGB unentgeltlich abzurufen. Diese Abrufmöglichkeit muss aber für den Durchschnittsbenutzer problemlos sein. Ob das der Fall ist, lässt sich vorliegend nicht eindeutig entscheiden. Gegen eine problemlose Möglichkeit spricht, dass man zum AGB-Abruf ins Hauptmenü zurück muss. Letztlich kann das aber dahingestellt bleiben, da die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme aus anderen Gründen nicht besteht.

 

Die von der herrschenden Meinung anerkannte Möglichkeit der Kenntnisverschaffung (deutlicher Hinweis und leichte Abrufbarkeit) ist nämlich nicht unbeschränkt gangbar. Vielmehr kommt diese nur bei AGB in Betracht, die auf dem Bildschirm leicht lesbar und nicht zu umfangreich sind (Bartel DB 1982,1097, 1101). Es ist nämlich bei diesen elektronischen Medien die Besonderheit zu berücksichtigen, dass das Ablesen vom Bildschirm etwas völlig anderes ist, als das Durchgehen eines statischen, gedruckten Textes. Das Ablesen vom Bildschirm weist Eigenarten auf, die durch die Anstrengung der Augen infolge des Bildwechsels und der erforderlichen erhöhten Konzentration die Augen und die Aufnahmefähigkeit schneller ermüden lassen. Umfangreiche Klauselwerke, die aus mehreren Btx-Seiten bestehen, können deshalb grundsätzlich nicht in zumutbarer Weise über den Bildschirm zur Kenntnis gebracht werden (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 6. Aufl., § 2 Rdnr, 49 a).

 

Die GBG-Bedingungen der Klägerin umfassen insgesamt 14 Btx-Seiten, wobei die wichtigen Details - wie z. B. die Preisgestaltung - erst ab S. 8 auftauchen, d. h. zu einem Zeitpunkt, wo die Aufmerksamkeit des Bestellers schon stark reduziert ist. Ob dahinter eine Absicht der Klägerin steckt, hat das Gericht nicht zu überprüfen. Allein die Tatsache, dass es so ist, ist von Bedeutung. Der Benutzer ist aber gefordert, wegen der Informationsdichte der GBG-Bedingungen ständig voll aufmerksam zu sein.

 

Eine Einbeziehung könnte bejaht werden, wenn der Beklagte, respektive der unbefugte Dritte, ausdrücklich auf die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme verzichtet hätte. Hierfür ist jedoch seitens der Klägerin nichts vorgetragen.

 

In der Literatur wird zum Teil vertreten, dass bei umfangreichen AGB im Rahmen des Btx die Möglichkeit der Kenntnisnahme dann bejaht wird, wenn dem Benutzer ein Drucker zur Verfügung steht, durch den es ihm möglich wäre, sich die AGB sofort körperlich darzustellen (vgl. Bartel, DB 1982, S. 1097, 1101). Selbst wenn man dieser Meinung folgte, änderte sich an der Beurteilung des Rechtsstreits nichts, da die Klägerin weder vorgetragen, noch bewiesen hat, dass der Beklagte im Besitz eines solchen Druckers ist.

 

Die GBG-Bedingungen der Klägerin sind demnach gem. § 2 AGBG nicht Bestandteil des Vertrages geworden. Über den Preis der GBG-Leistung wurde demnach keine Bestimmung getroffen, eine gesetzliche Regelung, mittels derer der Preis festgelegt werden könnte, ist nicht vorhanden (§ 6 Abs. 2 AGBG). Der Beklagte schuldet der Klägerin jedenfalls wegen der Nichteinbeziehung der GBG-Bedingungen in den Vertrag keine Vergütung.

 

Es bedarf wohl keiner besonderen Erwähnung, dass das AGBG anwendbar ist, obwohl der Beklagte Kaufmann ist. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Herstellung der Kontakte, wie sie in dem von der Klägerin angebotenen Programm offeriert werden, kein Handelsgeschäft darstellt.

 

Da der Zahlungsanspruch der Klägerin aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, konnte dahingestellt bleiben, ob die Preisgestaltung der Klägerin gegen Art. 4 Btx-Staatsvertrag oder gegen § 138 BGB verstößt.

 

Auf die Berufung des Beklagten war daher das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 23.11.1990 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.