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LG Osnabrück: Sexgespräche über Btx

Leitsätzliches

Btx-Teilnahmebedingungen sind bereits dann wirksam vereinbart, wenn sie aus dem Eingangsmenü abgerufen werden können. Kommunikation über sexuelle Inhalte über Btx ist nicht sittenwidrig, weil es am unmittelbaren körperlichen Kontakt fehlt.

LANDGERICHT OSNABRÜCK

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 2 O 60/94

Entscheidung vom 10. November 1995

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

(...)

 

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück (...)

 

für Recht erkannt:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.604,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.10.1993 zu zahlen.

 

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000, -- DM.

 

 

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung einer Btx-Anbietervergütung für die Monate Mai 1993 und Juni 1993 aus abgetretenem Recht der (...) GmbH.

 

Der (...) GmbH bietet über Btx das Dialogsystem "(...)" an. Der Btx-Kunde kann in diesem Dialogsystem erotische Kommunikation führen.

 

Der Beklagte war Inhaber eines Datex-J-Anschlusses über ISDN mit der persönlichen Kennummer (...). Im April 1993 wählte er erstmalig die Systemnummer der (...) an und gelangte nach dem Durchlauf des Eingangsmenüs in den angebotenen Dialog. An dem Dialog waren auch Animateure der (...) beteiligt. In der Folgezeit bis einschließlich September 1993 nutzte er das Dialogsystem mehrfach.

 

Zusammen mit der Fernmelderechnung wurden dem Beklagten für die Monate Mai 1993 und Juni 1993 Benutzerentgelte für die (...) in Rechnung gestellt, die der Beklagte nicht zahlte.

 

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 9.251,50 DM für Nutzungen im Abrechnungsmonat Mai 1993 und 2.353,-- DM für Nutzungen im Abrechnungsmonat Juni 1993. Dazu trägt sie vor:

 

Der Beklagte habe Leistungen der Btx-Anbieterin (...) in der geltend gemachten Höhe genutzt. Dies gehe aus zwei Stornolisten der Telekom vom 31. August 1993 hervor. Die Telekom sei als Inkassobevollmächtigte gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Inanspruchnahme des Datex-J-Dienstes und für die Nutzung von Btx (BtxAGB) zur Einziehung ihrer Anbietervergütungen tätig geworden.

 

Der (...) habe Teilnahmebedingungen aufgestellt, in denen auf eine "Betreuercrew zur Unterhaltung" der übrigen Teilnehmer aufmerksam gemacht würde. Es werde zudem darauf hingewiesen, daß die Deutsche Bundespost-Telekom für Störungen in Btx-Anschlüssen verantwortlich sei. Diese Bedingungen sind nach Ansicht der Klägerin Vertragsinhalt zwischen dem Beklagten und der (...) geworden.

 

Sie meint zudem, daß sie die angeblich gegenüber dem Beklagten bestehende Forderung der durch eine Abtretungsvereinbarung vom 11. Februar 1993 erlangt habe, die sie nunmehr geltend machen könne.

 

Die Klägerin beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.604,50 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 07. Oktober 1993 zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

1. die Klage abzuweisen,

 

2. hilfsweise, ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung, ggf. durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft, abzuwenden.

 

Er trägt vor:

 

Im Dialogsystem der (...) sei es häufig zu Systemunterbrechungen gekommen. Ein Computerdialog sei dann nicht möglich gewesen. Der Bildschirm habe ständig das gleiche Bild gezeigt; er habe weder "blättern", lesen noch schreiben können. Teilweise sei nur ein Blättern der Seiten möglich. Insgesamt sei das System aber mehr blockiert als korrespondenzbereit gewesen.

 

Der Zeittakt zur Berechnung der Kosten müsse während solcher Störungen weitergelaufen sein, zumal seine üblichen Rechnungen nur etwa ein Drittel der nunmehr geforderten Beträge ausgemacht haben. Es hätten Manipulationen stattgefunden, die eine automatische Trennung des Teilnehmers von dem Btx-Anschluß durch die Telekom verhindert hätten.

 

Er meint, es sei zudem eine Anbietererlaubnis notwendig; diese fehle der (...)

 

Weiterhin seien die von der (...) aufgestellten Teilnahmebedingungen nur durch einiges Blättern anzuschauen gewesen. Die Formate seien zudem zu klein gewesen. Der Beklagte ist der Meinung, diese Bedingungen und die BtxAGB seien nicht Vertragsbestandteil geworden.

 

Die (...) habe oft Animateure und Dialogprogramme eingeschleust, so daß keine Kommunikation mit anderen Teilnehmern stattgefunden habe. Auch habe er nicht mit "Pornostars" kommunizieren können, obwohl er dies aufgrund einer Werbung der (...) erwartet habe. Die Animateure seien vielmehr unbekannte Personen, z. B. Hausfrauen oder Studenten.

 

Der Beklagte hält darüber hinaus die Leistung der (...) für sittenwidrig, da er nach dem Eintritt in den Dialog überraschend von Damen, die dem System angeschlossen gewesen seien, auf geschlechtliche Intimitäten angesprochen worden sei. Man habe ihm sexuelle Versprechungen gemacht, durch die er sich in eine seelische Abhängigkeit versetzt sah, so daß er "fast willenlos" gewesen sei.

 

Er bestreitet weiterhin, daß die Klägerin eine abgetretene Forderung geltend machen könne, weil bei der Abtretungsvereinbarung nicht die vertretungsberechtigten Personen gehandelt hätten. Weder die (...) noch die Klägerin seien eigenständige Rechtspersonen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet; hinsichtlich der Höhe des Zinsanspruches ist sie nur teilweise unbegründet.

 

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 11.604,50 DM aus abgetretenem Recht der (...) GmbH.

 

Zwischen dem Beklagten und der (...) war ein Vertrag zustandegekommen.

 

Durch die Aufforderung, an dem Dialogsystem teilzunehmen, liegt ein Angebot auf Vertragsabschluß vor, welches der Btx-Teilnehmer durch die entsprechende Eingabe einer bestimmten Ziffer annimmt (vgl. OLG Oldenburg, MDR 1993, S. 420). Der Beklagte hat dies durch das Anwählen der entsprechenden Btx-Kennummer und dem Eintritt in den angebotenen Dialog durch die Auswahl "19" angenommen.

 

Dem Beklagten war auch bekannt, daß die Nutzung des Dialogsystems (...) mit 1,30 DM pro Minute gebührenpflichtig war.

 

Der Wirksamkeit des Vertragsabschlusses steht nicht der Mangel einer Anbietererlaubnis entgegen. Eine Anbietererlaubnis ist durch den Btx-Staatsvertrag (BtxV) nicht vorgesehen. § 2 BtxV regelt, daß sich Jedermann auch als Anbieter an Btx beteiligen kann.

 

Dem daraus entstandenen grundsätzlichen Anspruch auf Anbietervergütung der (...) steht auch nicht der Einwand des Beklagten entgegen, daß das System häufig unterbrochen gewesen sei.

 

Zwar hat der Beklagte die Höhe der Abrechnungssumme nicht dadurch genehmigt, daß er möglicherweise nicht rechtzeitig Einwendungen gem. Ziffer 10 BtxAGB erhoben hat.

 

Ziffer 10 der BtxAGB sieht lediglich eine Genehmigung der in Rechnung gestellten nutzungsabhängigen Preise für Leistungen der Telekom vor. Die geltend gemachte Anbietervergütung fällt nicht unter die Leistungen der Telekom, sondern unter die des Anbieters, der in einem eigenen Vertragsverhältnis mit dem Btx-Teilnehmer steht.

 

Die Klägerin hat jedoch hinreichend darlegen können, daß der Beklagte die Leistungen in Höhe der Rechnungsbeträge genutzt hat.

 

Gemäß §§ 253 Abs. 1, Nr. 2, 138 Abs. 1 ZPO muß die Klägerin vollständig die Tatsachen darlegen, welche den Anspruch begründen. Für eine schlüssige Klage waren die auf den Stornolisten angegebenen Informationen, auf die sich die Klägerin beruft, ausreichend.

 

Es ist daraus der Abrechnungszeitraum, der D-J Teilnehmer einschließlich seiner persönlichen Kennummer, die Teilnehmernummer des Anbieters und der monatliche Abrechnungsbetrag entnehmbar.

 

Die Klage ist nicht deshalb unschlüssig, weil Angaben über den Zeitpunkt, die Dauer und den Inhalt der konkreten Abrufe fehlen.

 

Aus der Forderung derartiger Konkretangaben ergäbe sich ein Konflikt mit Datenschutzvorschriften, die den Anbieter gerade darin einschränken, genauere Angaben zu erlangen. Anzuwendende Datenschutzvorschriften ergeben sich aus § 9 BDSG i.V.m. § 2 Abs. 4 BDSG und dem BtxV vom 31.12.1991.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 BtxV ist eine Übermittlung von Abrechnungsdaten durch den Betreiber (Telekom) an den Anbieter (...) möglich. Die Abrechnungsdaten selbst werden gemäß § 10 Abs. 3, S. 1 BtxV erhoben. Danach muß die Speicherung der Abrechnungsdaten darauf angelegt sein, daß Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von den einzelnen Teilnehmern in Anspruch genommener Angebote nicht erkennbar ist.

 

Zum Schutz der grundrechtlich gewährten informationellen Selbstbestimmung des Teilnehmers erhält der Anbieter, der zwecks Beitreibung einer offenstehenden Forderung eine Datenübermittlung erlangt hat, lediglich diese Daten.

 

Eine Datenspeicherung über das zwingend notwendige Maß der Verbindungsherstellung und Abrechnungserstellung hinaus wird auch bei den im Vergleich zu Analog- oder Mobilfunkanschlüssen technisch weiterentwickelten ISDN-Anschlüssen (Integrated Services Digital Network) nicht gestattet (OVG Bremen, CR 1994, S. 700 ff.).

 

Es bleibt dem Teilnehmer damit unabhängig von der Art seines Btx-Anschlusses vorbehalten, eine Speicherung durch einen entsprechenden Antrag auf Einzelnachweisaufstellung zu erlauben und sich bei behaupteten überhöhten Ansprüchen darauf zu berufen.

 

Mit der Vorlage der zwei Stornolisten hat die Klägerin die Daten dargelegt, die sie von der Deutschen Bundespost-Telekom erhalten hatte. Dies ist unter der aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlichen Reduzierung der Substantiierungspflicht (vgl. Redeker, CR 1989, S. 981 f.; OVG Bremen CR 1994, S. 701 ff; Walz, CR 1995, S. 52; Kubicek, CR 1991, S. 492) für die Schlüssigkeit der Klage ausreichend.

 

Mit der Vorlage der Stornolisten hat die Klägerin den Anspruch auch bewiesen.

 

Erfahrungsgrundsatz ist, daß die Telekom Gebühren, die sie lediglich als Inkassounternehmen gemäß der Telekommunikationsverordnung einzieht, nicht manipuliert (Redeker, CR 1989, S. 983). Die Vereinbarung, daß die Telekom hinsichtlich der Anbietervergütungen als Inkassobevollmächtigte tätig wird, geht einher mit dem Vertragsschluß zwischen Telekom und Btx-Teilnehmer über die Einrichtung und Unterhaltung eines Btx-Anschlusses. Auf die BtxAGB wird entsprechend im Antragsformular über einen Anschluß deutlich hingewiesen.

 

Die Telekom steht auch nach dem Übergang in die privatrechtliche Personenform als neutrale Dritte zwischen den Anbietern und den Teilnehmern. Die einzig für ihre Berechnungen der Anbietervergütungen zur Verfügung stehenden Daten stammen jeweils vom Anbieter und vom Teilnehmer.

 

Daraus ist vorliegend grundsätzlich zu folgern, daß die Höhe der auf den Namen des Beklagten entfallenden Entgelte für die Nutzung des (...)-Dialoges allein durch das Verhalten des Beklagten verursacht worden war.

 

Die Beweiskraft der vorgelegten Aufstellungen hat der Beklagte nicht erschüttert. Dazu hätte er die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen und untypischen Zustandekommens des Rechnungsbetrages darlegen und die diesem zugrundeliegenden Tatsachen beweisen müssen.

 

Der Beklagte hat zwar behauptet, daß es häufig zu Systemunterbrechungen gekommen sei und die Ausfallzeiten berechnet worden seien. Er hat jedoch nicht vorgetragen, wann und wie oft derartige Unterbrechungen erfolgt seien. Dieser Vorgang wäre ihm zumutbar gewesen, weil nur er selbst die Möglichkeit hatte, die von ihm genutzten Zeiten, in denen die Störungen aufgetreten sein sollen, zu benennen.

 

Sein Vorbringen ist damit unsubstantiiert, da so nicht nachvollzogen werden kann, ob und in welchem Ausmaß vom Erfahrungsgrundsatz der Richtigkeit der von der Telekom aufgestellten Rechnung abzuweichen sein könnte.

 

Der Mangel in der ausreichenden Darlegung kann auch nicht durch die Benennung aller Personen als Zeugen, die im Klageverfahren 47 C 627/93 in Anlage 1 aufgeführt sind, überwunden werden. Der Beklagte tritt damit nicht Beweis über die von ihm behaupteten Tatsachen an, sondern erstrebt dadurch erst die konkrete, erforderliche Darlegung, die ihm hier für seine Einwendungen obliegt.

 

Auf Störungen im Btx-Anschluß des Beklagten selbst kann der Beklagte sich gegenüber der Klägerin nicht berufen. Er hat sich bei Vertragsabschluß mit der Teilnahmebedingung einverstanden erklärt, daß Störungen in Btx-Anschlüssen in den Verantwortungsbereich der Deutschen Bundespost-Telekom fallen.

 

Diese Teilnahmebedingungen sind Vertragsinhalt geworden. Die Btx-Anbieterin VTO hat dem Beklagten bei Vertragsabschluß die Möglichkeit gegeben, in zumutbarer Weise vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen.

 

Der Beklagte konnte die Teilnahmebedingungen aus dem Eingangsmenü heraus abrufen. Der dort erscheinende Text umfaßt lediglich wenige kurze Sätze. Damit entsprechen die Teilnahmebedingungen der VTO den Anforderungen, die bei einem bloßen Hinweis auf AGB an anderer Stelle bestehen (vgl. LG Bielefeld NJW-RR 92, S. 955; LG Aachen NJW 1991, S. 2160).

 

Es ist dabei nicht ersichtlich, daß der von der VTO gewählte Schriftgrad zu klein ist. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Ausdruck der entsprechenden Bildschirmseite ist erkennbar, daß es sich um eine größere Schrift als Schreibmaschinenschrift handelt.

 

Eine Fehlerhaftigkeit der Leistung kann der Beklagte damit auch nicht darauf stützen, daß Animateure eingesetzt wurden. Auf diesen Umstand wurde in den Teilnahmebedingungen der VTO ausreichend hingewiesen, indem die Unterhaltung durch eine Betreuercrew verdeckt oder offen angekündigt wird.

 

Der in diesen Teilnahmebedingungen enthaltene Hinweis auf eine "Betreuercrew" ist auch für den Durchschnittskunden inhaltlich dahingehend verständlich, daß unter dem Einsatz von "Betreuern zur Unterhaltung" Animateure zu verstehen sind.

 

Ferner hat der Beklagte behauptet, daß Dialogprogramme eingespielt würden. Er hat jedoch auch diesbezüglich nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, insbesondere wann und mit welcher Dauer derartige Einspielungen stattgefunden haben sollen.

 

Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, daß er den Eindruck hatte, die Individualität der Kommunikation habe plötzlich merklich abgenommen. Er konnte dies jedoch nicht näher, z. B. durch Vorlage entsprechender Bildschirmseitenausdrucke der Dialoge oder behaupteter Eingeständnisse der (...) im Rahmen eines Dialogbegleitprogrammes, darlegen.

 

Ein Sachverständigengutachten ist diesbezüglich nicht geeignet, Aussagen über die konkret vom Beklagten genutzten damaligen Leistungen zu treffen. Ob eine Einspielung von Programmen grundlegend möglich oder bei anderen Teilnehmern sogar erfolgt ist, ist dabei unerheblich. Für eine Einschränkung des Anspruchs auf Anbietervergütung ist allein auf die konkrete, vom Beklagten behauptete Schlechtleistung abzustellen.

 

Der Anspruch der Klägerin entfällt nicht durch eine Sittenwidrigkeit der von der (...) gebotenen Leistung.

 

Kommunikation mit sexuellen Inhalten über Btx ist nicht mit den von dem Beklagten angeführten "Sex-Telefongesprächen", die teilweise als sittenwidrig mit der Folge des nichtigen Rechtsgeschäftes angenommen werden (OLG Hamm, NJW 1989, S. 2551), vergleichbar.

 

Sittenwidrig gem. § 138 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich ein Rechtsgeschäft, in welchem die Gewährung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt versprochen wird (BGHE 67, S. 122, 125). Der dazu erforderliche unmittelbare körperliche Kontakt fehlt bei der Kommunikation über Btx. Sittenwidrig kann jedoch auch schon das sexuelle Reden sein (OLG Hamm, NJW 1989, S. 2551; LG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.1995, Az. 2 0 54/95).

 

Dies kommt dann in Betracht, wenn der Vertrag eher dem über entgeltlichen Geschlechtsverkehr gleichzusetzen ist als dem über den Erwerb straffreier pornographischer Schriften (AG Offenbach, NJW 1988, S. 1097).

 

Bei der Benutzung von Btx ist von einem Ansehen von "Schriften" auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1992, S. 38). Muß bei einem Telefonat die akustische Stimulation nur einmal mittelbar umgesetzt werden, indem sich der "Kunde" die direkt von ihm akustisch vernehmbare Person vorstellt, so liegt bei Dialogen über Btx eine zusätzliche Mittelbarkeit vor. Er muß sich nicht bloß das Aussehen der Person vorstellen, sondern auch die Stimme, die auf dem Bildschirm erscheinenden Worte "sagt" und u. U. erregend auf ihn einwirken könnte. Akustische Signale oder Bilder, die über das übliche Maß einer Fernsehwerbung hinausgehen, sind zudem nicht eingesetzt worden.

 

Der Beklagte hat darüber hinaus vorgetragen, daß er die Kommunikation über Btx wie einen "Briefkontakt" empfunden hatte.

 

Damit ist auch aus subjektiver Sicht des Beklagten keine Nähe zu dem entgeltlichen Geschlechtsverkehr gegeben. Andere Anhaltspunkte für eine mögliche Sittenwidrigkeit sind dem Vortrag des Beklagten nicht entnehmbar.

 

Der Einwand des Beklagten, er sei dadurch in eine Abhängigkeit geraten, die ihm seine Steuerungsfähigkeit genommen haben soll, ist im wesentlichen unsubstantiiert.

 

Eine Schlechtleistung ist auch nicht darin erkennbar, daß sich möglicherweise Studenten, Hausfrauen oder andere Mitarbeiter der (...) oder der (...) als "Pornostars" zu erkennen gegeben haben. Eine fehlende Qualifikation solcher Personen und damit eine mögliche Schlechtleistung wäre schon deshalb nicht ermittelbar, weil dem Gericht eine Definition des Begriffes "Pornostar" unbekannt ist.

 

Die Teilnahmebedingungen der (...) weisen zudem darauf hin, daß auch "verdeckt" durch Animateure unterhalten wird. Daß der Beklagte möglicherweise andere Vorstellungen von den Personen hatte, die sich hinter den Namen verbergen, ist unerheblich.

 

Soweit sich der Beklagte auf eine fehlende Abtretungserklärung beruft, ist die Abtretung durch die Vorlage der Vereinbarung vom 11. Februar 1993 bewiesen. Eine möglicherweise enge Verzahnung der dort erwähnten Parteien steht dem nicht entgegen.

 

Der Klägerin ist aufgrund des fehlenden Nachweises eines höheren Zinssatzes nur der gesetzliche Zinssatz zuzusprechen. Die Klägerin hatte den Beklagten in ihrem Schreiben vom 23. September 1993 eine Zahlungsfrist zum 07. Oktober 1993 gesetzt, so daß der Zinsanspruch aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 07. Oktober 1993 in Höhe von 4 % gerechtfertigt ist.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO. Dem Antrag gemäß § 712 ZPO war nicht zu entsprechen, da der Beklagte nichts dazu vorgetragen hatte.