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LG Köln, Urteil vom 3. Juli 2003, AZ.: 31 O 287/03 - Rufnummeranbieter und 0190-Dialer

Leitsätzliches

Die vorangegangene einstweilige Verfügung der Kammer vom 2. Mai 2003 (31 O 287/03) wird bestätigt. Netzbetreiber können nach §§ 312 e BGB, 3 BGB-InfoV, 13a TKV auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie Dritten 0190-Rufnummern zum Einsatz für rechtswidrige Dialersoftware zur Verfügung stellen.

LANDGERICHT KÖLN

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES!

Aktenzeichen: 31 O 287/03

Entscheidung vom 3. Juli 2003

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 12.6.2003 (...) für Recht erkannt:

 

 

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 2.5.2003 (31 O 287/03) wird bestätigt.

 

Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Streitwert: 100.000 €

 

Tatbestand:

 

Die Antragstellerin bietet erotische Inhalte im Internet entgeltlich an. Kunden können auf Internetseiten der Antragstellerin eine Einwahlsoftware herunterladen, die eine Verbindung zu einer sogenannten Premiumrufnummer (0190-Rufnummer) herstellt und den kostenpflichtigen Zugang zu den Erotikangeboten der Antragstellerin im Internet freigibt. Desweiteren vermietet die Antragstellerin Premiumrufnummern an andere Unternehmen, die hierüber eigene Erotikdienstleistungen erbringen und abrechnen.

 

Die Antragsgegnerin ist eine Telefonnetzbetreiberin, der von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) Premiumrufnummern zugeteilt worden sind. Sie gibt diese Nummern mit den erforderlichen Leitungskapazitäten entgeltlich u.a. an gewerbliche Telekommunikationsdienstleister weiter, von denen ein Teil eigene Erotikdienstleistungen über diese Rufnummern erbringt und abrechnet.

 

Insoweit stehen die Parteien im Wettbewerb.

 

Zu den Kunden der Antragsgegnerin zählt die Fa. l. B.V. mit Sitz in den Niederlanden. Diese bediente sich spätestens seit Januar 2003 einer Dialer-Software, die -vom Kunden unbemerkt - eine Premiumverbindung zu einer seitens der Antragsgegnerin überlassenen Rufnummer herstellte, sobald der Kunde auf Internetseiten der Fa. l. B.V. auf bestimmte Bilder klickte. Auf der Internetseite wurde weder darauf hingewiesen, dass durch das Anklicken die bestehende Internetverbindung gekappt und durch eine 0190-Verbindung ersetzt wurde, noch darauf, dass hiermit erhebliche Mehrkosten verbunden waren. Ein solches Verhalten verstößt u.a. gegen den Verhaltenskodex der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste (FST) e.V. und berechtigt die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 3 ihrer AGB zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses.

 

Mit Schreiben vom 24.1.2003 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, die von der l. B.V. gehaltenen Rufnummern (...), die für den unbemerkten Dialer-Softwareeinsatz benutzt worden waren, zu sperren. Daraufhin mahnte die Antragsgegnerin die l. B.V. ab und drohte die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses an.

 

Mit Schreiben vom 4.4.2003 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin sodann mit, dass es zu gleichgelagerten Verstößen der l. B.V. unter Verwendung der Rufnummer (...)gekommen war. Die Antragsgegnerin erwiderte, sie werde diese Rufnummer unverzüglich abschalten. Einige Tage später kündigte sie Gleiches für die Rufnummer (...) an, bei der die l. B.V. ebenfalls Dialer-Software eingesetzt hatte, ohne die Internetnutzer darauf hinzuweisen. Über die genannten Rufnummern hinaus hat die Antragsgegnerin der l. B.V. noch weitere Nummern überlassen.

 

Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Verhalten der l. B.V. verstoße gegen §§ 1 UWG, 312e, 312c BGB i.V.m. den §§1,3 BGB-InfoVO und § 6 TDG, da jegliche Angaben zu den Verbindungsentgelten, zur Identität und ladungsfähigen Anschrift der l. B.V. und zur Art und Weise des Vertragsschlusses fehlen. Die Antragsgegnerin sei insoweit Mitstörerin, da sie nur einzelne Rufnummern der l. B.V. sperre, was dieser das Ausweichen auf andere ebenfalls von der Antragsgegnerin zugeteilte Rufnummern ermögliche. Gemäß § 13a TKV sei die Antragsgegnerin verpflichtet, sämtliche Rufnummern zu sperren, die sie der l. B.V. überlassen habe.

 

Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer am 2.5.2003 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erlassen: [Anm. vgl: www.aufrecht.de/1631.html]

 

Gegen diese Verfügung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26.5.2003, am selben Tag eingegangen bei Gericht, Widerspruch erhoben und diesen begründet.

 

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

wie erkannt.

 

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 2.5.2003 aufzuheben.

 

Sie ist der Ansicht, nicht Mitstörerin zu sein. Dies folge daraus, dass sie die Internet-Inhalte der l. B.V. nicht (mit-)erbracht habe und daher für diese auch nicht hafte, § 8 TDG. Ebensowenig träfen sie die Informationspflichten der §§ 312e, 312c BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoVO. Schließlich könne sie auch für den Einsatz der Dialer-Software nicht haftbar gemacht werden, da diese nicht zwangsläufig über die Premiumrufnummern auf die Computer der Internetnutzer gelangten. Vielfach seien solche Dialer schon in anderen Programmen, die der Internetnutzer bereits installiert habe, enthalten. Dass der Dialer eine 0190-Verbindung herstelle, bedeute nicht, dass er selbst über eine solche auf den Computer des Nutzers gelangt sei. Im Übrigen könne die Antragsgegnerin keinem ihrer Kunden die Nutzung einer überlassenen Rufnummer untersagen. Denn nach der einmaligen Zuteilung der Nummer habe der Kunde das Recht, die Rufnummer zu einem anderen Netzbetreiber zu "portieren". Die Leistung der Antragsgegnerin beschränke sich auf die Zuteilung der Nummer und die Bereithaltung von Netzkapazitäten für die Telefonie. § 13a TKV verpflichte die Antragsgegnerin ohnehin nur, diejenigen Rufnummern zu sperren, die missbräuchlich verwendet worden seien. Im Übrigen würde selbst die Sperrung aller Rufnummern der l. B.V. diese nicht hindern, das beanstandete Verhalten unter Einschaltung eines anderen Netzbetreibers fortzusetzen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG im tenorierten Umfang.

 

Das Verhalten der l. B.V. ist aus den von der Antragstellerin aufgeführten Gründen, denen auch die Antragsgegnerin nicht entgegentritt, unlauter im Sinne von § 1 UWG i.V.m. §§ 312e, 312c BGB und §§1,3 BGB-InfoVO. Für dieses unlautere Handeln haftet auch die Antragsgegnerin als Mitstörerin.

 

Die Störereigenschaft ergibt sich schon aus allgemeinen Grundsätzen. Als Störer haftet, wer willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung eines Zustands mitgewirkt hat, der die rechtswidrige Beeinträchtigung eines Dritten zur Folge hat. Als Mitwirkung kann auch die bloße (auch gutgläubige) Unterstützung des eigenverantwortlich handelnden Störers mit Mitteln des eigenen Betriebs genügen, sofern die rechtliche Möglichkeit besteht, die Störungshandlung des Dritten zu verhindern (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl. 2002, 14. Kapitel, Rn. 4 m.w.N.).

 

Die Antragsgegnerin hat die rechtliche Möglichkeit, den Missbrauch, den die l. B.V. mit den ihr überlassenen Rufnummern treibt, zu beenden. Aus § 11 Abs. 3 der AGB der Antragsgegnerin ergibt sich - folgt man dem als Anlage Ast 6 zur Akte gereichten Schreiben der Antragsgegnerin vom 7.4.2003 an die l. B.V. -, dass sie bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex der FST - solche haben unstreitig stattgefunden - zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt ist. Selbst ohne Berücksichtigung der AGB bestünde ein solches Kündigungsrecht jedenfalls aus wichtigem Grund, wie bei jedem Dauerschuldverhältnis. Zu den wichtigen Gründen zählt auch die fortgesetzte Verwendung der überlassenen Rufnummern zu Wettbewerbsverstößen. Wenn aber die Antragsgegnerin das Vertragsverhältnis insgesamt kündigen kann, dann kann sie erst recht der I. B.V. die Nutzung von Rufnummern in einer Weise, wie tenoriert, untersagen.

 

Die Antragsgegnerin kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, sie könne auf diese Weise Wettbewerbsverstöße schon deswegen nicht verhindern, weil die I. B.V. sich sodann eines anderen Netzbetreibers zur Fortsetzung ihres Verhaltens bedienen werde. Denn selbstverständlich würde dann der neue Netzbetreiber zürn Mitstörer und sähe sich derselben Haftung ausgesetzt, die nun die Antragsgegnerin trifft. Im deutschen Recht gibt es keinen Grundsatz, wonach man alles tun darf, was sonst ein anderer täte.

 

Ebensowenig kann sich die Antragsgegnerin auf die Differenzierung von Rufnummer und Anschluss berufen. Selbst wenn es der I. B.V. möglich ist, die überlassenen Rufnummern zu portieren, muss die Antragsgegnerin ihr jedenfalls alle Anschlüsse sperren, für die sie ihr Rufnummern zugeteilt hat. In diesem Sinn ist auch der Verfügungstenor zu verstehen.

 

Die Störereigenschaft der Antragsgegnerin folgt im Übrigen auch aus § 13a TKV. Nach Satz 2 dieser Vorschrift, die seit dem 28.8.2002 in Kraft ist, hat derjenige, der gesicherte Kenntnis von einem in Satz 1 näher bezeichneten Missbrauch einer Premiumrufnummer hat, geeignete Maßnahmen zur zukünftigen Unterbindung des Rechtsverstoßes zu ergreifen. Gesicherte Kenntnis von einem Missbrauch hat man zumindest dann, wenn - wie hier - wiederholt Verstöße unter Angabe einzelner Rufnummern mitgeteilt werden. Geeignete Maßnahme zur zukünftigen Unterbindung des Rechtsverstoßes kann, wenn - wie hier - Abmahnungen und Sperrungen einzelner Rufnummern erfolglos bleiben, nur die Sperrung sämtlicher Rufnummern des unlauter Handelnden sein, da nur so verhindert werden kann, dass die Verstöße unter anderen Rufnummern fortgesetzt werden.

 

Im Übrigen kann dahinstehen, auf welchem Weg die Dialer-Software auf die Computer der Endkunden gelangt ist, insbesondere ob dazu die 0190-Rufnummern verwendet worden sind. Denn unter "missbräuchlicher Verwendung einer Mehrwertdiensterufnummer" im Sinne von § 13a TKV ist nicht nur die Übermittlung eines Dialers über diese Nummer zu verstehen, sondern auch die Übermittlung auf anderem Weg oder die Aktivierung eines bereits auf dem Computer des Endkunden installierten Dialers zum Zweck des unbemerkten Anwählens einer solchen Nummer. Denn das unlautere Handeln besteht gerade in der Verknüpfung von Dialer und 0190-Rufnummer: Während Dialer und Telefonmehrwertdienst jeweils für sich betrachtet unbedenklich sind, verstößt der Gebrauch eines Dialers gerade zum Zweck des unbemerkten Anwählens einer Mehrwertdienstrufnummer gegen die eingangs genannten Vorschriften. Dass § 13a TKV nicht voraussetzt, dass der Missbrauch einer Mehrwertdienstrufnummer gerade durch eine telefonische Verbindung über diese Nummer erfolgt, sondern vielmehr den Begriff der missbräuchlichen Verwendung weiter fassen will, folgt nicht zuletzt aus Satz 1 dieser Vorschrift, wonach unter anderem die Übermittlung von Sachen eine missbräuchliche Verwendung sein kann. Sachen können aber naturgemäß nicht auf telefonischem Weg übermittelt werden.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bleibt es bei der Regelung in der einstweiligen Verfügung, die nur wiederholt wird.

 

(Unterschriften)