LG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2002, AZ.: 34 O 188/02 - Impressum
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 34 O 188/02
Entscheidung vom 25. November 2002
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Domain ... oder einer sonstigen Domain oder Internetadresse eine Homepage zu unterhalten, auf der nicht die im Handelsregister eingetragene Firma, mindestens ein vertretungsberechtigtes Organ, insbesondere der jetzige Geschäftsführer ..., die Handelsregisternummer und das Handelsregistergericht, die richtige ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummer vollständig und unmittelbar erreichbar wiedergegeben sind.
II. Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV. Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
(Unterschriften)
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Domain ... oder einer sonstigen Domain oder Internetadresse eine Homepage zu unterhalten, auf der nicht die im Handelsregister eingetragene Firma, mindestens ein vertretungsberechtigtes Organ, insbesondere der jetzige Geschäftsführer ..., die Handelsregisternummer und das Handelsregistergericht, die richtige ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummer vollständig und unmittelbar erreichbar wiedergegeben sind.
II. Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV. Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
(Unterschriften)
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