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Irreführende Werbung für Hotelzimmer im Internet - OLG Schleswig, Urteil vom 08.05.2007, Az.: 6 U 73/06

Leitsätzliches

1. Eine Internetwerbemaßnahme für Hotelzimmer unter Preisangabe mit einer Unter- und Obergrenze ist bei einem 55 Zimmer umfassenden Hotel jedenfalls dann irreführend, wenn in der untersten Preiskategorie tatsächlich jeweils nur ein Zimmer pro Zimmertyp zur Verfügung steht. 2. Die nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV bestehende Verpflichtung, den Endpreis zu nennen, ist nicht erfüllt, wenn in einer Internetwerbung für Hotelzimmer nicht dargelegt wird, in welcher Höhe Zusatzkosten oder sonst wertgestaltende Merkmale in den Beherbergungspreis einfließen. (Leitsätze des Gerichts)

 

OBERLANDESGERICHT SCHLESWIG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 73/06

Entscheidung vom 8. Mai 2007

In dem Rechtsstreit

...
gegen
...

hat das Oberlandesgericht Schleswig nach mündlicher Verhandlung vom ... durch die Richter ... für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 24. Oktober 2006 abgeändert.

Auf den Antrag des Verfügungsklägers wird im Wege der einstweiligen Verfügung der Verfügungsbeklagten aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, für Endverbraucher bestimmte Preislisten herauszugeben, in denen, wie in der Anlage A geschehen, für bestimmte Zimmerkategorien lediglich eine Preisspanne, insbesondere ein „von … bis“ - Preis, genannt wird.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfügungsbeklagte betreibt das Hotel „A“ in B., das sie auf ihrer Internetseite www….de bewirbt. Unter der Rubrik „Preisliste“ findet der Verbraucher Angaben zu den Zimmerpreisen, diese unterteilt nach Vor-/Nachsaison, Zwischensaison und Hauptsaison bzw. Einzelzimmer, Doppelzimmer, Junior-Suite und Suite. Endpreise werde nicht genannt, vielmehr wird dem Verbraucher eine Preisspanne „von … bis …“ mitgeteilt, innerhalb derer Zimmer gebucht werden können. Eine nähere Aufschlüsselung der Preismargen findet sich nicht, auch nicht unter dem Menüpunkt „Kontakt“, über den der Verbraucher in den Bereich „Anfrage“ oder „Reservierung“ gelangt.

Der Verfügungskläger beanstandet diese Werbung wegen eines Verstoßes gegen § 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) und damit zugleich gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Im ersten Rechtszug hat das Landgericht zunächst antragsgemäß die Unterlassungsverfügung erlassen, im angegriffenen Urteil sodann unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 3. August 2006 die Verfügungsklage abgewiesen. Auf den Inhalt des Urteils wird verwiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Verfügungskläger sein Unterlassungsbegehren weiter. Er ist der Auffassung, die Verfügungsbeklagte sei gemäß § 1 PAngV zur Endpreisangabe verpflichtet. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung komme vorliegend nicht in Betracht. Denkbar sei zwar, dass bei einem Gastgeberverzeichnis ohne nähere Erläuterung Werbung für Zimmer ab einem bestimmten Preis erfolge, hier handele es sich aber nicht lediglich um einen Orientierungshinweis auf ein noch unbestimmtes Angebot. Insofern habe das Landgericht im angegriffenen Urteil zu Unrecht eine solche Ausnahme zugrunde gelegt. Die Verfügungsbeklagte stelle ganz dezidiert die einzelnen Zimmer vor. Mithin beschreibe sie in der Werbung ein bestimmtes Angebot soweit, dass der Verbraucher es bereits aufgrund dieser Beschreibung bestellen könne und die Ware bzw. Dienstleistung nicht erst anderswo aussuchen und seinen Wünschen entsprechend näher konkretisieren müsse. Hierin liege ein bestimmtes Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung, für das ein Endpreis genannt werden müsse. Insofern sei eine Preismarge „von … bis …“ nicht zulässig.

Der Verfügungskläger beantragt,

    das Urteil des Landgerichts abzuändern und die folgende einstweilige Verfügung zu erlassen:

    Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre)

    v e r b o t e n ,

    im Wettbewerb handelnd, für Endverbraucher bestimmte Preislisten herauszugeben, in denen, wie in der Anlage A geschehen, für bestimmte Zimmerkategorien lediglich eine Preisspanne, insbesondere ein „von … bis“-Preis, genannt wird;

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es handele sich bei den Angaben im Internet lediglich um Informationen mit „Invitationsgehalt“. Ein Anbieten im Sinne der Preisangabenverordnung sei nicht gegeben. Im Hinblick auf die Bandbreite der unterschiedlichen Qualifikationen und Klassifikationen der Hotelzimmer in ihrem Hotelbetrieb sei eine abschließende Preisangabe gar nicht möglich. Zudem bestehe die Möglichkeit, Zimmer ab einem gewissen Grundpreis zu buchen, dann aber über die Buchung zusätzlicher Ausstattungsgegenstände ein Zimmer für einen höheren Preis zu beziehen. Es könne insgesamt nicht beanstandet werden, dass ein fester Endpreis nicht genannt werde. Dies habe das Landgericht zutreffend herausgearbeitet.

In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten dargelegt, dass die Preisliste (Bl. 59 d. A.) sämtliche Hotelzimmer der Verfügungsbeklagten umfasse, mithin vollständig sei. Er hat weiterhin Ausführungen dazu gemacht, wie es sich mit der Kontaktaufnahme von Kunden über das Internet verhalte.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung des Verfügungsklägers ist zulässig und begründet. Der Verfügungskläger hat einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs.1 UWG gegen die Verfügungsbeklagte. Die beanstandete Werbemaßnahme der Verfügungsbeklagten im Internet verstößt zum einen gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, zum anderen ist sie irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG und damit unlauter.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet, oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Der Begriff des Anbietens im Sinne von § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung umfasst nicht nur Vertragsangebote gemäß § 145 BGB, sondern darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinn als Angebot verstanden wird, mag dieses auch noch rechtlich unverbindlich sein, sofern es nur schon gezielt auf den Verkauf einer Ware oder die Erbringung einer Leistung gerichtet ist. Eine Werbung unter Angabe von Preisen liegt vor, wenn ein Einzelpreis oder ein bestimmter Preisbestandteil angegeben wird. Vorliegend wird dem Verbraucher eine Preismarge unter Bezeichnung diverser Merkmale zur Preisgestaltung aufgegeben. Mithin wirbt die Verfügungsbeklagte unter Angaben von Preisen, so dass sie gemäß § 1 Abs. 1 Satz1 PAngV verpflichtet ist, den genauen Endpreis für ihre Zimmer auszuweisen. Dieser ihr obliegenden Verpflichtung ist die Verfügungsbeklagte in ihrer Internetwerbung nicht nachgekommen. Der Senat geht dabei von den Angaben des Geschäftsführers der Verfügungs-beklagten aus, dass in jedem Fall auf eine Anfrage oder Reservierungsanfrage ein Beherbergungsvertrag erst nach Rücksendung eines konkreten Angebots der Verfügungsbeklagten unter Nennung des Endpreises zustande kommt.

Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll jedoch dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss (vgl. BGH NJW - RR 2001, 1693 ff.). Die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestehende Verpflichtung, den Endpreis zu nennen, besteht unabhängig davon, ob der Verkehr bei Angeboten einer bestimmten Art daran gewöhnt ist, den Endpreis anhand angegebener Preisbestandteile zusammenzurechnen. Die Verfügungsbeklagte gibt zwar in der Beschreibung der einzelnen Zimmer wesentliche Bestandteile an, die sich preisgestaltend auswirken sollen. Eine nähere Darlegung, in welcher Höhe pro Tag Zusatzkosten oder sonst wertgestaltende Merkmale in den Beherbergungspreis einfließen, erfolgt nicht. Insofern wird der Verbraucher mit der Preisangabe zu einer Preismarge ohne weitere Informationen allein gelassen.

Die Werbemaßnahme der Verfügungsbeklagten ist zudem irreführend und damit unlauter im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG selbst wenn der Senat zugunsten der Verfügungsbeklagten davon ausgeht, dass Preisangaben mit einer Unter- und Obergrenze (Margenpreise) grundsätzlich zulässig sind. Zunächst muss die Ankündigung in der Werbung wahr sein. Weiterhin muss Ware bzw. eine Dienstleistung der unteren Preiskategorie vorhanden sein, und zwar nicht nur in unbedeutendem Umfang (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 5 UWG, Rdnr. 9; Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 58 Rdnr. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen in der Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten hat im Rahmen des Verhandlungstermins angegeben, dass die Preisliste (Blatt 59 d. A.) vollständig die insgesamt 55 Hotelzimmer und die jeweiligen Zimmerpreise wiedergebe. Die Auswertung der Preisliste führt dazu, dass im untersten Preissegment der Einzelzimmer, der Doppelzimmer und der Suiten lediglich jeweils ein Zimmer zur Verfügung steht. Danach werden für die weiteren Zimmer der einzelnen Kategorie höhere Preise verlangt. Mithin steht das Kontingent für das unterste Preissegment in der denkbar kleinsten Anzahl für den Verbraucher zur Verfügung. Demgemäß ist von einem unbedeutenden Umfang der bereitstehenden Hotelzimmer in der unteren Preiskategorie auszugehen. Dies genügt nicht, um den Anforderungen, die an die Zulässigkeit von Margenpreisen zu stellen sind, zu genügen.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

(Unterschriften)