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Haftung von Usenet-Zugangsdiensten - LG Hamburg, Urteil vom 15.06.2007, Az.: 308 O 325/07

Leitsätzliches

Der Betreiber eines Usenet-Zugangsdienstes haftet als Mitstörer für die im Usenet begangenen Urheberrechtsverletzungen.

LANDGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 308 O 325/07

Entscheidung vom 15. Juni 2007





In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

...

gegen

...

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8, auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... für Recht:

I. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens €250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) verboten, einen Usenet-Dienst zu betreiben und/oder betreiben zu lassen, soweit über diesen die Aufnahme "..." der Künstlergruppe "..." ohne die erforderliche Einwilligung der Antragsstellerin öffentlich zugänglich gemacht wird, wie unter www.... geschehen.

II. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.



Sachverhalt:

Die Antragstellerin verlangt von den Antragsgegnern Unterlassung einer Zugangsvermittlung in das sog. Usenet, soweit hierüber eine widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke ermöglicht wird.

Die Antragstellerin ist einer der führenden deutschen Tonträgerhersteller.

Die Antragsgegnerin zu 1 vermittelt den Zugang zum sog. Usenet über ihren Dienst "...". Der Antragsgegner zu 2 ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1.

Die Dienstleistung der Antragsgegnerin zu 1 besteht in der kostenpflichtigen Vermittlung des Zugangs zum UseNet. Die Antragsgegnerin zu 1 verfügt über eigene UseNetServer, auf der die UseNet-lnhalte bzw. die dazugehörigen "Header" der Inhalte gespeichert sind.

Wie lange die UseNet-lnhalte dort gespeichert werden, ist zwischen den Parteien streitig. Über ihren Dienst "..." erhält man unter der Adresse "..." mittels einer speziellen Software Zugang zu ihren UseNet-Servern. Mit diesen Servern verbinden sich die Kunden der Antragsgegnerin zu 1 und laden von dort Inhalte aus dem Usenet herunter oder stellen sie über diese Server in das UseNet ein (vgl. Anlage Ast 1).

Neben der Antragsgegnerin zu 1 bieten auch zahlreiche andere Anbieter u. a. in Nordamerika die Vermittlung des Zugangs zum UseNet an (vgl. Anlage AG 3).

Das UseNet ist ein weltweites elektronisches Netzwerk, welches aus sog. Newsservern besteht, die untereinander unter Verwendung des NNTP (Network News Transport Protocol) verbunden sind. NNTP wurde für den Betrieb über TCP/IP-Leitungen entwickelt, weshalb es möglich ist, unter Verwendung eines Software-Programms (sog. Newsclient oder Newsreader) über eine Internetleitung von jedem PC aus auf das UseNet zuzugreifen.

Das UseNet setzt sich inhaltlich aus mindestens ca. 50.000 bis 100.000 sog. Newsgroups (vgl. Anlage AG 2) zusammen, die auf den Newsservem abgespeichert werden. Newsgroups sind virtuelle Diskussionsforen, über die Nutzer Nachrichtentexte und sog. Binärdateien ("binaries") auf den angeschlossenen Newsservern mithilfe einer speziellen Software, dem Newsreader, verteilen können. Binärdateien können auch Audio- oder audiovisuelle Inhalte haben.

Zugangsberechtigte Nutzer des UseNet können Textnachrichten und Binärdateien ins UseNet einbringen ("posten") und bereits "gepostete" Textnachrichten und Binärdateien auf ihre Rechner herunterladen.

Eine Leistungsübersicht betreffend den Dienst der Antragsgegnerin zu 1 enthält Anlage ASt 10. In der Leistung enthalten ist ein kostenloser Newsreader.

Die Antragsgegnerin zu 1 bewirbt den von ihr angebotenen Dienst u. a. mit den folgenden Aussagen (Anlage Ast 10):

"Was Sie auch suchen - sie finden es im Usenet. Über 100.000 Newsgroups zu allen erdenklichen Themen bieten tagtäglich neue Informationen, Bilder, Musik oder Filme. Es stehen hunderte von Terabyte an Daten bereit, die auf den Download warten."

Die Antragsgegnerin zu 1 weist in ihrem Dienst auf folgendes hin (Anlage Ast 1):

"Kann ich aus Versehen etwas Illegales herunterladen? Theoretisch das ist möglich. Strafbar ist das aber nicht, wenn man das nicht vorsätzlich tut bzw. nicht erkennen kann, dass es sich um ein illegales Angebot handelt. Etwas völlig anderes ist es, wenn man Inhalte illegal anbietet (z. B. urheberrechtlich geschützte Daten wie Musik, Filme)."

Über den Dienst der Antragsgegnerin zu 1 konnte am 11. Mai 2007 das streitgegenständliche Werk "..." der Künstlergruppe "..." aus dem UseNet heruntergeladen werden (Anlage Ast 2). Das Werk war über den Newsserver der Antragsgegnerin zu 1 hochgeladen worden. Auch am 16. Mai 2007 war das Werk über den Dienst der Antragsgegnerin zu 1 aus dem Usenet herunterladbar (Anlage Ast 8).

Mit Anwaltsschreiben vom 14. Mai 2007 ließ die Antragstellerin die Antragsgegner wegen der widerrechtlichen Herunterladbarkeit des o. g. Titel aus dem UseNet über den Dienst der Antragsgegnerin zu 1 abmahnen. Am 14. Mai 2007 veranlaßten die Antragsgegner auf die Abmahnung hin einen sog. "Cancel", womit sämtliche Newsserver weltweit angewiesen wurden, die betreffende Nachricht zu löschen. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Mai 2007 ließen die Antragsgegner den Anspruch zurückweisen (vgl. Anlage ASt 6).

Mit Antragsschrift vom 16. Mai 2007, bei Gericht eingegangen per Fax am 16. Mai 2007, beantragt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegner hafteten über die vermittels ihres Dienstes ermöglichten Rechtsverletzungen als Störer. Die Antragstellerin besitze die ausschließlichen Verwertungsrechte sowohl der Tonträgerhersteller als auch der ausübenden Künstler für die streitgegenständliche Aufnahme der Künstlergruppe "...".

Das Speichern der streitgegenständlichen Musikaufnahme bzw. des zu der Datei gehörenden "Headers" auf dem Newsserver der Antragsgegnerin zu 1. zum Abruf durch Teilnehmer des UseNets verstoße gegen die Rechte der Antragstellerin. Eine Haftungsprivilegierung der Antragsgegner nach den §§ 9-11 TDG bzw. 8-10 TMG scheide hier aus.

Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegnern bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, einen Usenet-Dienst zu betreiben und/oder betreiben zu lassen, soweit über diesen die Aufnahme "..." der Künstlergruppe "..." ohne die erforderliche Einwilligung der Antragsstellerin öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die Antragsgegner beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Es fehle bereits an der Aktivlegitimation der Antragstellerin. Die ausübenden Künstler der streitgegenständlichen Aufnahme, die Mitglieder der Künstlergruppe "...", seien im Zeitpunkt der Unterzeichnung des angeblichen Band-Übernahmevertrags vom 25.05.2005 in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt gewesen. Auch sei die streitgegenständliche Aufnahme nicht von einem Tonträger ausschließlich mit Titeln der Künstlergruppe "..." in das Audioformat MP3 umgewandelt, sondern - unstreitig - von dem Sampler "..." entnommen worden.

Auf den Servern der Antragsgegnerin zu 1 werde nur der "Header" der Nachrichten im UseNet vorgehalten. Mittels des Newsreaders könne ein Nutzer der Antragsgegnerin zu 1 dann von deren Newsserver die Header der Nachrichten herunterladen, die sich im Newsserver der Antragsgegnerin zu 1 befinden.

Über diesen heruntergeladenen Header könne der jeweilige Nutzer dann lokal auf seinem Computer die im UseNet abrufbaren Nachrichten nach den für ihn relevanten Inhalten durchsuchen. Eine Zwischenspeicherung der möglicherweise die Urheberrechte Dritter verletzenden Dateien erfolge immer erst dann, wenn ein Nutzer der Antragsgegnerin zu 1 den Nachrichteninhalt und damit die Datei über den Header der Nachricht zum Abruf ausgewählt habe.

Der Nachrichteninhalt werde sodann zur Beschleunigung von Zugriffen weiterer Nutzer der Antragsgegnerin zu 1 auf dieselbe Nachricht für maximal 32 Stunden auf dem Newsserver der Antragsgegnerin zu 1 zwischengespeichert. Soweit in der Anlage Ast 10 eine Vorhaltezeit von über 30 Tagen für "binaries" erwähnt werde, gebe das nur Aufschluss darauf, wie lange die Antragsgegnerin zu 1 im Regelfall in der Lage sei, eine über Header oder Message-ID identifizierte Nachricht von Newsservem anderer Provider abzurufen bzw. nach einem früheren Abruf der Nachricht aus dem Zwischenspeicher ("Cache") ihres Newsservers an den Nutzer auszuliefern.

Im Übrigen könnten sie, die Antragsgegner, weder als Täter noch als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung noch nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden. Die Antragsgegnerin zu 1 sei kein Host-Provider, sondern ein Access- oder Cache-Provider. Eine Unterlassungshaftung sog. Access Provider scheitere jedenfalls an Zumutbarkeitserwägungen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im tenorierten Umfang zulässig und begründet. Zur Beschreibung der Verletzungshandlung ist der gestellte Antrag im Tenor um die Worte "wie unter ... geschehen" ergänzt worden.

Die Antragstellerin kann von den Antragsgegnern Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Musikwerkes gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG beanspruchen. Die Antragsgegner haften als Störer für die widerrechtlichen Eingriffe Dritter in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte, welche von der Antragstellerin wahrgenommen werden, indem sie die Zugangsvermittlung zum sog. UseNet wie geschehen zum Herunterladen illegaler Kopien von Musikstücken aus dem UseNet angeboten haben.

Die Kammer bestätigt hiermit ihre Entscheidung vom 19.02.2007 (ZUM 2007, 492) auch für den Fall, dass der Zugangsvermittler zum UseNet das Auffinden von Musikdateien im Internet in der Bewerbung nicht besonders hervorhebt, und weicht insoweit von einem Urteil des Landgerichts München I vom 19.04.2007 (ZUM 2007, 496) mit einer parallelen Sachverhaltsgestaltung ab.

I.

1.
In analoger Anwendung der §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB kann als Störer in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen mitgewirkt und darüber hinaus ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Der Umfang dieser Prüfungspflichten bestimmt sich unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen sowie im Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden (vgl. nur BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung).

Die diesbezüglichen Ausführungen des BGH in der vorgenannten Entscheidung macht sich die erkennende Kammer auch für den hier zu entscheidenden Fall vollen Umfanges zu Eigen.

2.
Die Herunterladbarkeit illegaler Kopien des im Verfügungsantrag bezeichneten Musikwerkes verletzt die von der Antragstellerin wahrgenommenen Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers. Die Antragstellerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des ... (Anlage Ast 7) glaubhaft gemacht, dass Tonträgerhersteller der streitgegenständlichen Aufnahme die Herren ... sind. Sie hat dadurch weiter glaubhaft gemacht, dass die vorgenannten Herren ihre Verwertungsrechte als Tonträgerhersteller - einschließlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19 a UrhG - durch Bandübernahmevertrag vom 25.05.2005 auf die Antragstellerin übertragen haben.

Unbeachtlich ist insoweit, ob die ausübenden Künstler zu diesem Zeitpunkt beschränkt geschäftsfähig waren oder nicht. Es ist nicht ersichtlich, wie sich dies auf einen Bandübernahmevertrag zwischen den Tonträgerherstellem ... sowie der Antragstellerin ausgewirkt haben soll.

Ob die Antragsstellerin auch über die Rechte der ausübenden Künstler verfügen kann, ist unerheblich, da sie einen Unterlassungsanspruch auch alleine aus den Tonträgerherstellerrechten geltend machen kann.

Unbeachtlich ist außerdem, von welchem Tonträger eine Umwandlung der streitgegenständlichen Aufnahme in eine MP3-Datei erfolgte. Denn Schutzgegenstand des § 85 UrhG ist die Erstaufnahme, das sog. Master, nicht aber deren Vervielfältigung auf einem Tonträger. Dass auf dem Sampler "..." die Erstaufnahme, über deren Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller die Antragstellerin verfügt, vervielfältigt wurde, ist unstreitig.

3.
Dafür, dass die im UseNet über den von der Antragsgegnerin zu 1 angebotenen Dienst herunterladbar gewesenen Dateien mit dem benannten Musikwerk rechtmäßig eingestellt und zum Download angeboten worden sind, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Antragstellerin selbst hat niemandem gestattet, ihre Tonaufnahmen in dieser Weise zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen.

Anderen erlaubt auch § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht die Herstellung von Vervielfältigungsstücken dieser Musikstücke im Wege deren Uploads auf UseNet-Server dergestalt, dass diese Dateien sodann öffentlich zugänglich sind (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG).

4.
Die Antragsgegnerin zu 1 hat keine hinreichende Vorsorge getroffen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommen kann, so dass in Bezug auf das benannte Musikwerk Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin zu 1 nach dem Antrag der Antragstellerin (Ziff. I 1) zu unterlassende Verhalten vorliegt.

a) Sofern die Antragsgegnerin zu 1 nach Kenntniserlangung nicht hinreichend effiziente Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass das streitgegenständliche Musikwerk erneut über ihren Dienst aus dem UseNet herunterladbar ist, wirkt sie damit in einer eine Störerhaftung im oben dargestellten Sinne begründenden Art und Weise an den von ihren Nutzem begangenen Rechtsverletzungen mit (vgl. auch Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, Urteil vom 4. Januar 2005 zum Az.: 312 O 753/04, Seite 16).

Aus dem Hinweis der Antragsgegnerin zu 1 zu der Frage "Kann ich aus Versehen etwas Illegales herunterladen?" (vgl. Anlage Ast 1) folgt im Übrigen, dass sie die Möglichkeit der Nutzung ihres Dienstes durch Dritte zum Zwecke der Vornahme von Urheberrechtsverletzungen - auch vorher - gesehen hat.

Wenn es wie hier um Musikdateien geht, ist zudem davon auszugehen, dass die weitaus überwiegende Zahl der interessierenden Musikstücke im UseNet widerrechtlich eingestellt sind, weil weder die maßgeblichen Wahrnehmungsgesellschaften für die Autorenrechte noch die Tonträgerhersteller eine solche Nutzung gestattet haben.

b) Die Darlegungslast dafür, dass die Antragsgegnerin zu 1 hinreichend effiziente Maßnahmen zur Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen der Antragstellerin getroffen hat und ihr weitere Maßnahmen nicht zumutbar sind, tragen die Antragsgegner.

Grundsätzlich obliegt nach allgemeinen Grundsätzen dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs. Das würde hier bedeuten, dass die Antragstellerin darzulegen hätte, dass die Antragsgegnerin zu 1 keine hinreichend effizienten und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden.

Die Antragstellerin hat jedoch nur Kenntnis von der eingetretenen Rechtsverletzung und dem Umstand, dass es zur beanstandeten öffentlichen Zugänglichmachung im konkreten Fall durch den Dienst der Antragsgegnerin kam. Davon, welcher vorbeugenden Maßnahmen sich die Antragsgegnerin zu 1 tatsächlich bedient, um solche Rechtsverletzungen in Zukunft zu unterbinden, hat sie keine Kenntnis.

Gleichwohl bliebe es dabei, dass nach allgemeinen Beweisregeln hier von ihr ein Negativbeweis über Umstände aus der Sphäre der Antragsgegner verlangt werden würde. Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises kann vom Prozessgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substanziierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, NJW 2005, 2766, 2768).

Zu den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast hat der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 1992 zum dortigen Az. I ZR 220/90 (NJW-RR 1993, 746, 747) das Folgende ausgeführt:

"Die genannten Grundsätze besagen, daß in Fällen, in denen das Nichtvorliegen von Tatsachen nach materiellem Recht zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört, den Schwierigkeiten, denen sich die Partei gegenübersieht, die das Negativum (das Nichtvorliegen der Tatsache) beweisen muß, im Rahmen des Zumutbaren dadurch zu begegnen ist, daß sich der Prozeßgegner seinerseits nicht mit bloßem Bestreiten begnügen darf, sondern darlegen muß, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven spricht. Der Beweispflichtige genügt dann der ihm obliegenden Beweispflicht, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlegt oder ernsthaft in Frage stellt."

Nach diesen Grundsätzen wäre es also zunächst Sache der Antragsgegner, darzulegen, welche vorbeugenden Maßnahmen die Antragsgegnerin zu 1 überhaupt ergriffen hat, welche eventuellen anderen und effizienteren Möglichkeiten es gibt und weshalb diese nicht zumutbar sind. Nur diese vorgetragenen Umstände braucht die Antragstellerin dann zu widerlegen oder ernsthaft in Frage zu stellen.

c) Aus dem Vortrag der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren folgt nicht einmal, dass sie überhaupt Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen getroffen hat. Der sogenannte "Cancel", d. h. die Mitteilung an alle Newsserver, eine Datei zu löschen, ist nicht geeignet, erneute Rechtsverlet-zungen zu verhindern.

Es ist letztlich anders als durch das Fehlen von effizienten Schutzmaßnahmen nicht erklärbar, dass illegale Kopien von Musikwerken über den Dienst der Antragsgegnerin zu 1 aus dem UseNet haben heruntergeladen werden können. Auf den pauschalen Vortrag, aufgrund der großen Datenmenge sei der Antragsgegnerin zu 1 eine Kontrolle grundsätzlich nicht möglich, kann sich diese nach Auffassung der Kammer nicht mit Erfolg zurückziehen.

Auf die Frage, ob eine Filtersoftware existiert, mit der die Antragsgegnerin zu 1 wirksam weitere Rechtsverletzungen verhindern kann, und wer diesbezüglich die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt, kommt es insoweit nicht an (a. A. LG München I, ZUM 2007, 496). Denn zunächst hätte die Antragsgegnerin vortragen müssen, dass sie überhaupt Vorsorge trifft, um weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden.

Erst dann hätte sich die Frage gestellt, ob sie damit alles Zumutbare unternommen hat, oder ggf. noch eine Filtersoftware hätte einsetzen müssen.

5.
Auf § 11 TDG bzw. § 10 TMG kann die Antragsgegnerin zu 1 sich nicht mit Erfolg berufen.

Zwar dürfte es sich bei den ins UseNet eingestellten Dateien um für die Antragsgegnerin zu 1 fremde Informationen handeln. Das kann hier aber dahinstehen, da die Haftungsprivilegierung des TDG/TMG nicht den hier geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung urheberrechtlicher Verletzungshandlungen erfasst (vgl. BGH GRUR 2004, 860 ff. (S. 862) zum TDG).

6.
Zu Unrecht verweist die Antragsgegnerin zu 1 darauf, dass einer Haftung auf Unterlassung einschlägige europarechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

In Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie 2000/31/EG) heißt es wie folgt:

"Die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die Übermittlung effizienter zu gestalten. Diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, daß der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt."

Der die sog. Reine Durchleitung betreffende Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG lautet sodann wie folgt (Unterstreichung durch die Kammer):

"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er

a) die Übermittlung nicht veranlaßt, b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.

(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern."

Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG müssen also Unterlassungsansprüche auch nach dieser Richtlinie nicht von dem in dieser Vorschrift formulierten Haftungsprivileg erfasst sein (vgl. BGH GRUR 2004, S. 860 ff. (S. 863)). Dies steht auch im Einklang mit dem Inhalt der Erwägungsgründe 45 und 46 zu der Richtlinie 2000/31/EG.

7.
Die der Antragsgegnerin zu 1 zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr (Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl.; § 97, Rdnr. 22). Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung des zu unterlassenden Verhaltens die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. BGH GRUR 1990, 617, S. 624; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, aaO., § 97 Rn. 120, 125; Schricker/Wild, aaO., § 97 Rn. 42; Dreier/Schulze, aaO.,§ 97 Rn. 41, 42), wie sie erfolglos verlangt worden ist.

8.
Der Antragsgegner zu 2 haftet als gesetzlicher Vertreter der Antragsgegnerin zu 1 jedenfalls seit der Abmahnung durch die Antragstellerin auf Unterlassung der beanstandeten Handlung aus dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH GRUR 1986, 248 ff. (S. 250-251)). Für die Prüfung etwaiger künftiger Rechtsverletzungen ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu 2 nunmehr die Möglichkeit erneuter gleichartiger Rechtsverletzungen kennen und für sein eigenes Verhalten, insbesondere für seine Verpflichtung zur Störungsbeseitigung, in Rechnung stellen muß. Aufgrund dieser Kenntnis muß er sich nunmehr auch die Handlungen der Antragsgegnerin zu 1 zurechnen lassen, die für diese die Wiederholungsgefahr begründen. Eine - zumindest eine Erstbegehungsgefahr auszuräumen geeignete - (einfache) Unterlassungsverpflichtungserklärung hat der Antragsgegner zu 2 gegenüber der Antragstellerin nicht abgegeben.

9.
Der Verfügungsgrund für den geltend gemachten Anspruch liegt vor. Dass die Antragstellerin das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zu 1 schon länger kennt, ist unerheblich. Maßgeblich ist, dass sie, wie von ihr glaubhaft gemacht, von den Rechtsverletzungen, wie sie konkret Gegenstand des Antrages sind, erst aufgrund der Ermittlung vom 11.05.2007 (Anlage Ast 2) Kenntnis erlangt hat. Danach ist der Anspruch von ihr geboten zügig verfolgt worden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 20.000,00 festgesetzt. 

(Unterschrift)