Haftung des Forenbetreibers erst ab Kenntnis - LG Berlin, Beschluss vom 10.09.2009, Az.: 27 S 7/09
LANDGERICHT BERLIN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 27 S 7/09
Entscheidung vom 10. September 2009
In dem Verfahren
...,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -
g e g e n
...,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -
hat die 27. Kammer des Landgerichts Berlin, durch die Richter ..., ... und ... beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 19. März 2009, 19 C 316/08, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Berufungswert wird auf 1.023,16 € festgesetzt.
Die Berufung des Klägers hat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Hinweisschreibens vom 11. August 2009 keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 3. September 2009 daran fest, dass die Beklagte keine Prüfungspflichten verletzt hat. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, aufgrund der vorangegangenen Abmahnung die Beiträge im Diskussionsforum daraufhin zu untersuchen, ob darin „unbewiesene, falsche Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen" in Bezug auf den Kläger verbreitet werden. Die Beklagte konnte doch schon gar nicht wissen, welche Tatsachenbehauptungen unbewiesen bzw. falsch sein sollen und welche ggf. von dem Kläger als beleidigend empfunden werden würden.
Der Kläger hätte etwaige, weiterhin im Thread der Beklagten befindliche Inhalte mit verleumderischen Charakter daher konkret gegenüber der Beklagten abmahnen müssen. Dies hat er aber zu keinem Zeitpunkt getan, so dass der Einwand, die etwaigen Verleumdungen zögen sich wie ein „roter Faden" durch den ganzen Thread und seien sämtlichst von seinem Abmahnschreiben erfasst gewesen, nicht trägt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
(Unterschriften)
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