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Gewährleistungsausschluss bei eBay - LG Osnabrück, Urteil vom 25.11.05, Az.: 12 S 555/05

Leitsätzliches

Durch die Verwendung des Begriffs "Privatverkauf" und der Formulierung "daher keine Garantie" kann ein vollständiger Gewährleistungsausschluss begründet werden. Der Verkäufer gibt zu erkennen, dass er für Mängel nicht wie ein Händler einstehen will.

LANDGERICHT OSNABRÜCK

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 12 S 555/05

Entscheidung vom 25. November 2005

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts-Osnabrück auf die mündliche Verhandlung vom 11.11.2005 durch ... für Recht erkannt:

 

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 5.9.2005 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs.1 S.1 ZPO, 26 Nr.8 EGZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Es kann dahinstehen, ob der verkaufte Pferdeanhänger mangelhaft ist. Ein darauf gestützter Rücktritt ist ausgeschlossen, da die Parteien wirksam einen umfassenden Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.

Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus dem Hinweis in dem Ebay-Angebot, „es ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie", mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Klägerin für etwaige Fehler nicht haften wollte. Maßgeblich für die Auslegung der Erkärung ist der Empfängerhorizont. Danach ist insbesondere durch die Verwendung des Begriffs „Privatverkauf" für den potentiellen Käufer ohne weiteres erkennbar, dass die Verkäuferin sich nicht dem Pflichtenprogramm eines gewerblichen Händlers unterwerfen wollte. Durch den Zusatz „daher keine Garantie" erschließt sich für den verständigen Dritten weiter eindeutig, dass die gewollte Einschränkung des Pflichtenprogramms die gesamte Gewährleistungspflicht betrifft. Dafür, dass nur eine Garantie im Sinne des § 443 BGB ausgeschlossen werden sollte, wie das Amtsgericht angenommen hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Solche Garantien sind bei einem „Privatverkauf" gerade nicht üblich, sondern in der Regel nur im gewerblichen Bereich von Bedeutung. Zudem wird „Garantie" in der Laiensphäre vielfach, worauf das LG Arnsberg (NZV 1988, 64) zur Recht hinweist, mit der gesetzlichen Mängelhaftung gleichgesetzt.

Die Klägerin hat auch nicht hinreichend unter Beweis gestellt, dass die Beklagte die vom Sachverständigen Diekel festgestellten Mängel, insbesondere die Durchfaulung des Fußbodens oder die Korrisionsschäden, arglistig verschwiegen' hat. Die Beklagte hat bestritten, dass ihr diese Mängel bekannt waren. Für eine Kenntnis hat die Klägerin keinen Beweis angetreten. Auch aus den Umständen kann auf eine Kenntnis nicht sicher geschlossen werden. Die genannten Mängel konnten bei einer Besichtigung nicht ohne weiteres festgestellt werden. Der TÜV hat das Fahrzeug zudem einige Monate vor dem Verkauf ohne Beanstandungen abgenommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Unterschriften