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ebay AGB Wirkung nur zwischen ebay und Kunden - LG Osnabrück, Beschluss vom 17. September 2004, AZ: 12 S 573/04 -

Leitsätzliches

Die AGB von ebay entfalten nur zwischen dem Plattform-Anbieter und seinen Kunden, nicht aber im Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer Wirksamkeit.

LANDGERICHT OSNABRÜCK

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 12 S 573/04

Entscheidung vom 17. September 2004

In dem Rechtsstreit

...
gegen
...

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück am 13.09.2004 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutüng hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidüng des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Zur Begründung wird auf die auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiterhin zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die AGB von ebay entfalten nur zwischen dem Plattform-Anbieter und seinen Kunden, nicht aber im Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer Wirksamkeit (vgl. Hoffmann NJW 2004, 2569, 2570). Es handelt sich bei der Angabe zur Preisgestaltung nicht um eine überraschende Klausel, da sich die Angabe unmittelbar über einem Bild des Fahrzeugs befindet, welches von dem Bieter aufgerufen werden muß, um sich einen Eindruck vom Zustand des beschädigten Fahrzeugs verschaffen zu können.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beschluss oder - im Kosteninteresse (0,5 statt 4,5 Gerichtsgebühren) - zur Rücknahme der Berufung binnen 2 Wochen.

(Unterschriften)

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 12 S 573/04

Entscheidung vom 5. Oktober 2004

In dem Rechtsstreit

...
gegen
...

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück am 05.10.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., den Richter am Landgericht ... und die Richterin am Landgericht ... beschlossen:

 

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Meppen vor 26.7.2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.102,16 EUR festgesetzt.


Gründe

Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 17.9.2004 Bezug genommen.


Der Schriftsatz vom 4.10.2004 bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage.

(Unterschriften)