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AG Kassel: Einbeziehung von Bildschirm-AGB

Leitsätzliches

Für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag reicht es aus, dass wegen eines Teils der AGB von einer Btx-Seite auf eine andere verwiesen wird.

AMTSGERICHT KASSEL

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 81 C 5096/89

Entscheidung vom 16. Februar 1990

 

 

 

Im Rechtsstreit (...)

 

hat das Amtsgericht Kassel, Abt. 81 (...) für Recht erkannt:

 

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25.10.1989, 81 C 5096/89, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 481,52 DM nebst 15,25 % Zinsen per anno seit dem 6.6.1989 und 3,- DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

 

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin die der Säumnis vom 25.10.1989, die übrigen der Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

 

Tatbestand

Die Klägerin ist durch die Deutsche Bundespost berechtigt, selbständige Bildschirmtextprogramme im Btx-Dienst des Postrechners einzuspeisen und zu unterhalten. Die Btx-Programme der Klägerin kann lesen, wer über einen als Btx-Anschluß eingerichteten Fernsprechanschluß verfügt. Letzteres trifft auf den Beklagten zu. Er verfügt über ein sog. Mulitell der Deutschen Bundespost, welches geeignet ist, im Btx-Betrieb zu arbeiten. Den Zugang zum Btx-Dienst der Deutschen Bundespost erhält, wer im Besitz eines nur dem Inhaber eines Btx-Anschlusses bekannten persönlichen Kennwortes ist. Der Btx-Anschluß des Beklagten hat die Teilnehmernummer (...).

 

Die Klägerin bietet mit ihrem Btx-Programm für die Nutzung die Möglichkeit, Kontaktadressen nach bestimmten Rubriken zu erfahren. Dabei werden insgesamt 10 verschiedene Rubriken angeboten (z. B. Sie sucht Ihn, Er sucht Sie, Er sucht Ihn, etc.). Eine Bildschirmseite kostet im Schnitt 9,98 DM. Häufige Benutzer ihrer Btx-Programme privilegiert die Klägerin in der Gestalt, daß diese nach entsprechender Antragstellung und Annahme des Antrags durch die Klägerin in eine "geschlossene Benutzergruppe" (GBG) aufgenommen werden und sodann die Btx-Programme der Klägerin für 0,12 DM je abgerufene Bildschirmseite lesen können. Die genauen Bedingungen für die Aufnahme in die geschlossene Benutzergruppe ergeben sich aus den Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen (Blatt 12 ff der Akte), die über die Btx-Seiten 20 8970003 ff. aufgerufen werden können. In diesen Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen befindet sich auch eine Beschreibung der Preise sowie des Vorgehens bei Stellungen des GBG-Antrages. Nach Aufrufen der GBG-Antragsseite, einer sog. Dialogseite, schreibt der Postrechner zunächst die Btx-Teilnehmerdaten des diese Seite aufrufenden Btx-Anschlusses in dafür vorgesehene Felder. Dabei werden Datum und Uhrzeit des Seitenaufrufes vermerkt. Das Adressfeld ist über Schreib geschützt. Weder der Klägerin noch dem jeweiligen Btx-Nutzer ist es möglich, die von dem Postrechner in das Feld vorgenommenen Eintragungen zu verändern.

 

Der Btx-Teilnehmer erhält im Anschluß daran Gelegenheit, die ihn interessierenden Rubriken mit Zeichen seiner Wahl zu markieren. Ist die Seite ausgefüllt und absendefertig, hält der Postrechner in der weiteren Bearbeitung dieser Seite an und fordert den Btx-Teilnehmer in der Statuszeile 24 auf, sich für das Absenden der Seite oder das Stornieren der Eintragung zu entscheiden. Dies geschieht mit der Meldung "Absenden P/DM 1,00; ja gleich 19, nein gleich 2!" Gibt der Btx-Teilnehmer die Zahlenkombination 19 ein, so wird die von ihm ausgefüllte GBG-Antragsseite für 1,- DM abgesandt und in den Btx-Briefkasten der Klägerin abgelegt. Wird eine 2 eingegeben, so wird die GBG-Antragsseite gelöscht. Die Klägerin erhält keine Mitteilung darüber, daß der Btx-Nutzer ihr Btx-Programm aufgerufen hat. Auch sind die Absendekosten in Höhe von 1,- DM nicht zu zahlen. Die beschriebene Abfragefunktion ist systemimmanent, sie kann von der Klägerin weder unterdrückt noch umprogrammiert werden.

 

Für den Fall, daß die Zahlenkombination 19 eingetippt wurde, erhält die Klägerin im Rahmen ihrer täglich durchgeführten Abfrageroutine über den Postrechner Nachricht von dem GBG-Antrag. Durch Betätigen einer entsprechenden Funktionstaste werden die neu angekommenen Seiten nacheinander auf den Bildschirm der Klägerin übertragen. Diese hat nun die Möglichkeit, die Seite entweder zu löschen oder in den Postrechner zurückzuspeichern. Auf andere Tastaturbefehle, die eventuell eine Veränderung des GBG-Antrages zur Folge hätten, reagiert der Postrechner nicht. Auch diese Funktion ist systemimmanent und kann von der Klägerin nicht umprogrammiert werden.

 

Entscheidet sich die Klägerin für ein Zurückspeichern im Postrechner, so übersendet sie dem Btx-Teilnehmer gegen Nachnahme entsprechend der GBG-Teilnahmebedingungen und unter Angabe einer bestimmten Btx-Seitennummer die Steuercodes für den verbilligten GBG-Zugriff im Rahmen der geschlossenen Benutzergruppe.

 

Hinsichtlich der Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen, dem genauen Aussehen der GBG-Antragsseite und der Mitteilung der Steuercodes wird auf Blatt 12 ff der Akte verwiesen. Die GBG-Antragsseite enthält am Ende vor der Abfrage in der Statuszeile folgenden Passus: "Mit Absenden (19) dieses Antrags werden die GBG-Bedingungen auf den Btx-Seiten 208970003 ff. anerkannt."

 

Die Klägerin behauptet, am 19.3.1989 um 12.55 Uhr und 16 Sekunden sei vom Btx-Anschluß des Beklagten auf einen GBG-Antrag auf Freischaltung von 2 Rubriken gestellt worden. Wegen des Inhaltes wird auf die GBG-Antragsseite auf Blatt 13 der Akte verwiesen. Unstreitig versandte die Klägerin in der Folge an den Beklagten gegen Nachnahme ein Schreiben mit den Steuercodes für die freigegebenen Rubriken. Der Beklagte verweigerte sie Annahme dieses Schreibens am 12.4.1989. Mit Schreiben vom 4.5.1989 versuchte die Klägerin den Beklagten zu einem vertragsgetreuen Verhalten zu bewegen, wobei sie darauf hinwies, daß sie ggf. die erteilte Vorbehaltungsgutschrift widerrufen werde, falls die Zahlung nicht bis zum 16.5.1989 erfolgen sollte. Mit Schreiben vom 29.5.1989 wurde der Beklagte zur Zahlung der mit dieser Klage geltend gemachten Forderung bis zum 6.6.1989 aufgefordert.

 

Die Klägerin begehrt Zahlung von 148,20 DM für die Einrichtung eines Btx-Anschlusses als GBG-Anschluß, weitere 328,32 DM für den laufenden Zugang, 5,- DM Nachnahmekosten und 10,- DM vorgerichtlicher Mahnkosten. Schließlich begehrt sie Verzugszinsen. Zu dieser Position ist unstreitig, daß sie ständig Überziehungskredit in mindestens der Höhe der Klageforderung in Anspruch nimmt, den sie mit 15,75 % per anno zu verzinsen hat.

 

In der mündlichen Verhandlung vom 25.10.1989 stellte der für die Klägerin anwesende Prozeßvertreter keinen Antrag. Auf Antrag des Beklagten erging am gleichen Tage klageabweisendes Versäumnisurteil. Gegen das am 13.11.1989 zugestellte Versäumnisurteil legte die Klägerin am 3.11.1989 Einspruch ein.

 

Die Klägerin beantragt,

 

das Versäumnisurteil vom 25.10.1989 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 481,52 DM nebst 15,25 % Zinsen seit dem 6.6.1989 und 10,- DM vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er ist der Ansicht, es sei nicht richtig, daß er zu irgendeiner Zeit Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin gehabt habe oder deren Dienste in Anspruch genommen habe. Er kann nicht angeben, ob er im Rahmen der Benutzung seines Btx-Gerätes jemals in das Programm der Klägerin eingestiegen sei. Bei den beschriebenen Vorgängen dränge sich für ihn der Verdacht auf, daß ahnungslose Postkunden zur Zahlung aufgefordert und mit Diensten oder Dienstleistungen konfrontiert würden, die nicht vorhersehbar gewesen seien.

 

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

Nach form- und fristgerechtem Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 25.10.1989 war dieses aufzuheben und der Klage im wesentlichen stattzugeben. Der Anspruch der Klägerin ist zum überwiegenden Teil begründet.

 

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Vergütungsanspruch für die Anbietung ihrer Btx-Programme, weil zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Das Zustandekommen eines Vertrages setzt 2 sich deckende Willenserklärungen voraus, regelmäßig einen zeitlich vorangehenden Antrag und dessen Annahme. Das Gericht erachtet beides als gegeben. Die Darstellung der noch unausgefüllten GBG-Antragsseite auf dem Bildschirm des Btx-Gerätes des Beklagten stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Dieses Angebot machte der Beklagte, in dem er bei 2 Rubriken ein Zeichen in das dafür vorgesehene Feld setzte und das Absenden des Antrages unter Vermittlung des Postrechners mit der Zahlenkombination 19 einleitete. Das Gericht hält dieses Angebot auf Abschluß eines Vertrages über die Aufnahme des Beklagten in dem geschlossenen Benutzerkreis für hinreichend bestimmend. Auf der GBG-Antragsseite heißt es nämlich unmittelbar vor der Statuszeile, in der zum Absenden des Antrages bzw. zum Stornieren aufgefordert wird, daß mit dem Absenden dieses Antrages die GBG-Bedingungen auf den Btx-Seiten 208970003 ff. anerkannt werden. In diesen über das Btx-Gerät aufrufbaren Bildschirmseiten wird erklärt, was es mit dem GBG-Antrag auf sich hat, auf welche Art und Weise der Btx-Benutzer die Aufnahme in den geschlossenen Benutzerkreis beantragen kann, welche Leistungen er dafür erhält bzw. in Anspruch nehmen kann und wie hoch sich die Gegenleistung, nämlich die dafür zu zahlenden Gebühren, bemessen. Da zudem auf der GBG-Antragsseite Absender und Adressat des Antrages verzeichnet sind, enthält die Antragsseite alle Essentialien eines Vertrages, Parteileistungen und Gegenleistungen. Es liegt auf der Hand, das die recht umfangreichen Bedingungen zur Teilnahme an der GBG-Benutzung nicht auf eine Bildschirmseite passen und deshalb auch nicht mehr auf der GBG-Antragsseite untergebracht werden konnten. Das Gericht hält es deshalb für ausreichend, daß wegen eines Teiles der Vertragsbestandteile auf andere Btx-Seiten verwiesen wird.

 

Diese Verweisung auf der GBG-Antragsseite kann nach Ansicht des Gerichts nicht der Klägerin im Sinne einer fehlenden Bestimmtheit des Vertragsangebotes entgegengehalten werden. Allein die gewählte Formulierung, wonach mit der Eingabe der Zahlenkombination 19 die Bedingungen auf den genannten Btx-Seiten anerkannt werden, läßt auch für den unbedarften Benutzer des Mediums Bildschirmtext erkennen, daß sich dort wesentliche Bestandteile des Vertragsangebotes befinden werden. Wer deshalb die Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit liest oder möglicherweise diese Seiten überhaupt nicht aufruft, kann sich nach Ansicht des Gerichts nicht darauf berufen, er sei über die von der Klägerin zukünftig geforderte Gegenleistung im unklaren gelassen worden.

 

Das Gericht verkennt dabei nicht, daß die über mehrere Seiten angelegte Darstellung des Inhaltes des zu schließenden Vertrages nicht einer gewissen Unübersichtlichkeit entbehrt. Insbesondere wird man davon ausgehen können, daß man beim Aufruf des Btx-Programmes der Klägerin auf die GBG-Antragsseite gelangt, ohne zuvor die Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen gesehen zu haben. Andererseits wird man sich vergegenwärtigen müssen, daß es sich beim Bildschirmtext um ein neues Medium handelt, welches auch bei der Kontaktaufnahme zwischen verschiedenen Teilnehmern neue Darstellungsformen erfordert. Schon aus technischen Gründen ist es hier, im Gegensatz zu anderen tagtäglich vorkommenden Vertragsabschlüssen, nicht möglich, sämtliche Vertragsbedingungen auf einer Bildschirmseite unterzubringen. Es wäre auch unsinnig, würde man die GBG-Antragsseite mit Formulierungen überladen, die praktisch bei jedem Zugriff eines Btx-Kunden in gleicher Form wieder auftauchen. Deshalb erscheint es sinnvoll, auf der GBG-Antragsseite nur die variablen individuellen Daten aufzuführen und im übrigen unter Ausnutzung der elektronischen Datenverarbeitung durch einen deutlichen Hinweis auf die Btx-Seiten zu verweisen, in denen sich die weiteren notwendigen Informationen befinden. Nach Ansicht des Gerichts wird damit den Voraussetzungen des § 145 BGB für einen bestimmten Antrag Genüge getan.

 

Der Beklagte kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, mit Diensten oder Dienstleistungen konfrontiert worden zu sein, die in keiner Weise vorhersehbar bzw. gewünscht gewesen seien. Es lag allein in der Hand des Beklagten, durch die Eingabe der Ziffern 19 den Antrag abzusenden bzw. durch einen Druck auf die Taste 2 den Inhalt der GBG-Antragsseite zu stornieren. Selbst wenn er erst nach dem Ausfüllen der Seite auf die Allgemeinen GBG-Bedingungen durch den letzten Passus auf der Seite aufmerksam geworden sein sollte, hätte er ohne irgendwelche Nachteile zunächst eine Stornierung vornehmen können, um sich anschließend nach einem Studium der Allgemeinen GBG-Bedingungen mit dem Ausfüllen der Antragsseite zu befassen. Daß er gleichwohl den Antrag mit den Ziffern 19 absandte, zeigt, daß er eine entsprechende Willenserklärung abgeben wollte. Sein Vortrag, er habe zu keiner Zeit Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin unterhalten oder deren Dienste in Anspruch genommen, ist unsubstantiiert. Der Beklagte erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 16.2.1990, er könne sich nicht erinnern, ob er jemals in den von der Klägerin angebotenen Programmablauf eingestiegen sei. Der Beklagte hat also zu dem Vortrag der Klägerin, von dem Btx-Anschluß des Beklagten sei am 19.3.1989 um 12.55 Uhr und 16 Sekunden der GBG-Antrag abgesandt worden, kein in irgendeiner Form greifbares Bestreiten vorgebracht. Selbst wenn er denn Antrag nicht persönlich abgesandt haben sollte, läge in der Preisgabe des persönlichen Kennwortes zum Btx-Betrieb und der Überlassung des Btx-Gerätes zur Nutzung an einen Dritten eine konkludente Bevollmächtigung dieser Person.

 

Das Gericht hat sich auch mit der Frage befaßt, ob das von der Klägerin angebotene Programm möglicherweise einen Fehler aufweist. Es fällt nämlich auf, daß die beiden Eintragungen auf der GBG-Antragsseite vom 19.3.1989 eine 1 und eine 9 aufweisen. Bei diesen beiden Zahlen handelt es sich gerade um die Zahlenkombination, mit der auch die GBG-Antragsseite versandt wird. Das Gericht hat diese Möglichkeit jedoch in Ermangelung weiterer Hinweise verworfen. Nach dem Vortrag der Klägerin können die freien Felder vor den einzelnen Rubriken durch beliebige Zeichen belegt werden. Das Bestreben der Klägerin beim Anbieten des Programmes wird dahingehend zu sehen sein, daß möglichst viele der angebotenen 10 Rubriken markiert werden. Die Aufgabe an den Programmierer muß deshalb so gestellt gewesen sein, daß nicht schon nach dem Ausfüllen zweier Rubriken automatisch eine Absendung des Antrags erfolgt. Im übrigen lassen auch die in der konkreten Auswahl markierten Rubriken keine Bedienungsfehler des Beklagten erkennen. Es erscheint nicht unwahrscheinlich, daß der Beklagte tatsächlich an Kontakten aus den Rubriken "Er sucht Sie" und "Sie sucht Ihn" interessiert war. Der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich deshalb ganz wesentlich von dem in dem Urteil des Amtsgerichts München unter der Geschäftsnummer 1141 C 21122/89 (Urteil vom 20.11.1989, veröffentlicht in der Zeitschrift Bildschirmtext Magazin vom Januar 1990, neue Mediengesellschaft Ulm mbH, Seite 26 und 27) geschilderten Tatbestand, in welchem auf der GBG-Antragsseite alle 10 Rubriken markiert waren.

 

Der von dem Btx-Gerät des Beklagten abgeschickte Antrag ging der Klägerin unter Vermittlung des Postrechners jedenfalls vor dem 31.3.1989 zu. Die Klägerin nahm das Angebot des Beklagten an, in dem sie dem Beklagten die erforderlichen Steuercodes für den preiswerteren Einstieg in das Btx-Programm der Klägerin mit Schreiben vom 31.3.1989 entsprechend der Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen gegen Nachnahme übersandte. Zwar ging dieses Schreiben dem Beklagten nicht zu, da er die Annahme der Nachnahmesendung verweigerte. Darauf kommt es indes nicht mehr an, denn nach den Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen, die der Beklagte mit Absenden des Antrages und Eingabe der Ziffernkombination 19 anerkannt hatte, war der Beklagte verpflichtet, die Nachnahmesendung abzunehmen. Der Beklagte hat somit den Zugang der Vertragsannahmeerklärung der Klägerin zu Unrecht bewußt vereitelt. Darüber hinaus muß man gemäß § 151 BGB annehmen, daß es des Zugangs der Annahmeerklärung der Klägerin nicht mehr bedurfte, da eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten war. Insoweit ist der vorliegende Fall nicht anders zu beurteilen, als eine Bestellung von Waren gegen Nachnahme im Versandhandel. Genau wie dort war hier nicht zu erwarten, daß die Klägerin zunächst das Angebot des Beklagten annimmt, um sodann mit einer weiteren Postsendung gegen Nachnahme die gültigen Steuercodes mitzuteilen.

 

Aufgrund des geschlossenen Vertrages ist die Klägerin berechtigt, die mit der Klage geltend gemachten 481,52 DM entsprechend der Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen Ziffer 5 und 6 in Rechnung zu stellen. Für jede der von dem Beklagten gewünschten Rubriken wurde ein Betrag von je 74,10 DM fällig, für die Nachnahmesendung ein Betrag von 5,- DM sowie für die laufende Nutzung des GBG-Programmes der 24-fache Betrag von 13,68 DM (2 Rubriken, 12 Monate). Die Vorbehaltsgutschrift entfiel mit Eintritt des Verzuges.

 

Der Anspruch auf die geltend gemachten Finten ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB, da der Beklagte sich jedenfalls nach dem Zugang des ersten Mahnschreibens vom 3.5.1989 in Verzug befindet. Der Beklagte hat sich zwar in seinem Schreiben vom 30.9.1989 (Blatt 21 d. A.) mit dem Überziehungskredit der Klägerin auseinandergesetzt, dabei aber weder Höhe noch Zinssatz bestritten. Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Kosten ergibt sich ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Allerdings schätzt das Gericht die Kosten des einen nach Verzugseintritt gesandten Schreibens vom 29.5.1989 auf 3,- DM. Für das erste Mahnschreiben kann die Klägerin keine Verzugskosten geltend machen, da dieses verzugsbegründend war. Entgegen der Ansicht der Klägerin trat Verzug nämlich nicht schon am Tage nach der Vorlage der Nachnahmesendung durch den zuständigen Postbeamten ein. Der entsprechende Passus in Ziffer 5 der Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen läßt eine Mahnung zum Eintritt des Verzuges nicht entfallen, da nach ihm eine allein kalendermäßige Bestimmbarkeit des Leistungszeitpunktes nicht möglich ist. Der Kalender gibt keine Auskunft darüber, wann die Vorlage des Postbeamten erfolgt. Auch kann in dem genannten Passus keine Parteiabrede über die Entbehrlichkeit einer Mahnung gesehen werden. Eine solche Parteiabrede wäre wegen § 11 Nr. 4 AGBG nur als Individualvereinbarung möglich. Eine derartige Individualvereinbarung wurde aber nicht getroffen. In Höhe der restlichen geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten war deshalb die Klage abzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, da die Zuvielforderung der Klägerin geringfügig ist und keinen Gebührensprung auslöst.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.