0190-Dialer - LG Köln, Beschluss vom 2. Mai 2003, AZ.: 31 O 287/03 -
LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 31 O 287/03
Entscheidung vom 2. Mai 2003
In Sachen
der ... GmbH,
gegen ...
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Screenshots von Internet-Seiten der Fa. ..., von eidesstattlichen Versicherungen sowieso von Unterlagen.
Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 312 e BGB, 3 BGB-InfoV, 13a TKV, 1, 24, 25 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, der Fa. ... Telefonrufnummem des sog. Premium Rate Dienstes, insbesondere 0190er-Rufnummem zu Nutzung zu überlassen, soweit diese Rufnummern dazu genutzt werden, bei Intemetnutzem eine Dialer-Einwahlsoftware zu aktivieren, ohne dass dem Nutzer dieser Software klar und verständlich Mitteilung gemacht wird über:
- die Art und Weise des Verbindungsaufbaus
- die anzuwählende Premium Rate Dienste-Nummer
- die Höhe der bei einer Verbindung zu den Premiumrate Dienste-Nummern
- anfallenden Verbindungsentgelte
- die Indentität und die ladungsfähige Anschrift des Diensteanbieters
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Streitwert: 100.000,00 €
Unterschriften
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