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Zur Schutzfähigkeit von Geschmacksmustern bei Ausstellung vor Anmeldung - OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. August 2004, Az.: 6 U 91/04

Leitsätzliches

Wurde ein Gegenstand durch eine Präsentation auf einer Messe durch einen anderen Anbieter der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so ist ein Geschamcksmuster nicht schutzfähig, wenn dies vor Anmledung geschieht,

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 

Aktenzeichen: 6 U 91/04  

Entscheidung vom am 12. August 2004


In dem Rechtsstreit

...
gegen
...

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung  vom 12. August 2004  für Recht erkannt:

 

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 29.01.2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frank-furt am Main abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfü-gung wird unter Aufhebung des Verfügungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.02.2003 zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

G r ü n d e :


I.
Der Antragsteller ist Inhaber eines deutschen Geschmacksmusters betreffend eine schlauchförmige Leuchte. Die Antragsgegnerin vertreibt Leuchten, die mit dem hinterlegten Muster des Antragstellers weitgehend identisch sind. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin deswegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung und Herausgabe der beanstandeten Leuchten an den Gerichtsvollzieher in Anspruch. Die Antragsgegnerin macht geltend, das Ge-schmacksmuster sei nicht schutzfähig, weil ein anderer Anbieter, die Firma ..., eine dem Muster entsprechende Leuchte vor dem Anmeldezeitpunkt anlässlich der Kan-ton-Messe in Guangzhou (China) in einem dortigen Hotel auf einem Stand ausgestellt habe.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2 i.V.m. 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche nach der Glaubhaftmachungslage nicht zu, da das Streitgeschmacksmuster als nicht schutzfähig anzusehen ist.

Nach Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 01.06.2004 finden auf das nach dem 28.10.2001 angemeldete Streitgeschmacks-muster die Vorschriften des neuen Geschmacksmustergesetzes in vollem Umfang – also auch hinsichtlich der Frage der Schutzfähigkeit – Anwendung; dies ergibt sich im Gegenschluss aus § 66 Abs. 2 GeschmMG und ist vom Gesetzgeber im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auch ausdrücklich gewollt (vgl. die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 15/1075 S. 62 f.).

Nach dem Sach- und Streitstand im vorliegenden Eilverfahren ist die Vermutung der Rechtsgültigkeit des Streitgeschmacksmusters (§ 39 GeschmMG) widerlegt, weil die Leuchte der Firma ... vor dem Anmeldetag des Streitgeschmacksmusters (24.05.2002) im Sinne von § 5 GeschmMG offenbart worden ist und es sich bei dieser Leuchte um ein Muster handelt, das jedenfalls der Eigenart des Streitgeschmacksmusters im Sinne von § 2 Abs. 3 GeschmMG entgegensteht.

Die Antragsgegnerin hat eine eidesstattliche Versicherung des Mit-arbeiters A der Firma ... vom 28.01.2004 vorgelegt, derzufolge die „...-Leuchte“ im April 2002 anlässlich der sog. Kanton-Messe in Guangzhou auf einem im angren-zenden „B...-Hotel“ errichteten Stand der Firma ... präsentiert worden ist. Gegen die Richtigkeit dieser – zudem durch entsprechende Lichtbilder untermauerten – Darstellung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Umstand, dass Herr A... in einer zuvor abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 10.11.2003 noch von einer Ausstellung „auf der Kanton-Messe“ gesprochen hatte, kann auch als Ungenauigkeit in der Ausdrucksweise gewertet werden und spricht daher nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Herrn A.... Soweit der Geschäftsführer der Firma ... nach dem Inhalt einer vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn C... gegenüber einem anderen Mitbewerber behauptet haben soll, die Leuchte erstmals im Herbst 2002 auf der Messe „Tendence“ 2002 ausgestellt zu haben, sind die genauen Umstände dieser Äußerung unklar; es ist nicht auszuschließen, dass sich diese Bemerkung auf die erstmalige Ausstellung in Deutschland bezogen haben kann.
Die Präsentation der „...-Leuchte“ auf einem Stand im „B...-Hotel“ erfüllt das Merkmal des „Ausstellens“ im Sinne von § 5 S. 1 GeschmMG, da der Stand für die Öffentlichkeit zugänglich war. Unter diesen Umständen könnte die „...-Leuchte“ nach dem weiteren Regelungsinhalt von § 5 S. 1 GeschmMG nur dann nicht als „offenbart“ angesehen werden, wenn die Ausstellung der Leuchte nach den Gesamtumständen den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des Sektors der dekorativen Leuchten „im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte“. Dabei handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut („es sei denn, dass...“) um eine Ausnahmeregelung, weshalb der Senat zu der Auffassung neigt, dass den Inhaber des Streitgebrauchsmusters die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen trifft (vgl. Kur, GRUR 02, 665; Krü-ger/von Gamm, WRP 04, 981 zur vergleichbaren Frage bei Art. 7 GGM-V). Die Frage der Verteilung der Glaubhaftmachungslast kann hier jedoch dahinstehen, da nach der Glaubhaftmachungslage ohnehin die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Ausnahmetatbestand des § 5 S. 1 GeschmMG nicht erfüllt ist. Gegen eine relevante Offenbarung spricht zunächst nicht, dass die in Rede stehende Ausstellung außerhalb der Gemeinschaft stattgefunden hat. Dem Wortlaut des § 5 GeschmMG lässt sich über eine regionale Beschränkung der für die Offenbarung relevanten Veröffentlichungshandlungen nichts entnehmen. Eine solche Beschränkung hat auch der Gesetzgeber nicht gewollt; vielmehr sollte die Regelung an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 69, 90 – Rüschen-haube) anknüpfen, nach der neuheitsschädliche Vorveröffentlichungen grundsätzlich auf der ganzen Welt erfolgen können (vgl. Begründung im Gesetzesentwurf der Bun-desregierung a.a.O. S. 30). Allerdings können bei einer Veröffentlichungshandlung außerhalb der Gemeinschaft die Voraussetzungen dafür, dass die Veröffentlichung den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen „nicht bekannt sein konnte“, eher erfüllt sein als bei einer Veröffentlichungshandlung in der Gemeinschaft. Bei einer Veröffentlichungshandlung außerhalb der Gemeinschaft ist daher – wie auch nach bisherigem Recht bei einer Veröffentlichung im Ausland (vgl. hierzu BGH a.a.O. – Rüschenhau-be – sowie zuletzt BGH WRP 04, 613, 614 – Computergehäuse) zunächst zu fragen, ob die in Rede stehende Region von den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des fraglichen Warengebiets überhaupt in die Beobachtung mit einbezogen wird. Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüft werden, ob gleichwohl die konkreten Umstände der Veröffentlichungshandlung die Bejahung der in § 5 S. 1 GeschmMG genannten Ausnahmevoraussetzungen rechtfertigen können. Bei der Beurteilung ist allerdings stets zu berücksichtigen, dass § 5 S. 1 GeschmMG eine relevante Offenbarung nicht davon abhängig macht, ob und in welchem Ausmaß die Fachkreise die fragliche Veröffentlichung tatsächlich zur Kenntnis genommen haben. Es sollen nur solche Veröffentlichungshandlungen unberücksichtigt bleiben, auf die auch aufmerksame Mitglieder der einschlägigen Fachkreise allenfalls durch Zufall hätten stoßen können.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt kann der Ausnahmetatbestand des § 5 S. 1 GeschmMG nicht als erfüllt angesehen werden. Der Senat hat keinen Zweifel, dass der chinesische Markt im vorliegenden Zusammenhang bei der Beurteilung überhaupt in Betracht zu ziehen ist. Bei der in Rede stehenden Leuchte handelt es sich um ein technisch eher anspruchsloses Erzeugnis, das vor allem der Zimmerdekoration dient. Für Erzeugnisse dieser Art ist China inzwischen ein bedeutender Produktionsort, so dass auch europäische Fachkreise, insbesondere Händler, diesen Markt sogar in starkem Maße in ihre Beobachtung einbeziehen. Nach der Glaubhaftmachungslage ist die Kanton-Messe als solche nach ihrer Größe und Bedeutung auch ohne weiteres geeignet, die dort vorgestellten Erzeugnisse den europäischen Fachkreisen soweit zugänglich zu machen, dass sie diesen im Sinne § 5 S. 1 GeschmMG „bekannt sein können“. Nach der vorgelegten Internetauskunft der D handelt es sich bei der Kanton-Messe um eine Universal- und Mehrbranchenmesse für Investitions- und Konsumgüter mit 160.000 qm Ausstellungsfläche, 4.000 Ausstellern und 105.000 Fachbesuchern. Weiter hat die Antragsgegnerin fünf eidesstattliche Versicherungen von deutschen Händlern aus der Branche Geschenk- und Dekorationsartikel vorgelegt, die die Bedeutung der Messe – auch für den europäischen Raum – detailreich schildern. Jedenfalls in der einschlägigen Branche wird man den Stellenwert einer großen, für das europäische Fachpublikum geöffnete Messe in China als hoch einstufen müssen. Dass der Fachverband Elektroleuchten des ZVEI ausweislich seines Schreibens vom 27.01.2004 die Kan-ton-Messe nicht für wichtig hält, ist unerheblich; denn für eine relevante Offenbarung nach § 5 S. 1 GeschmMG reicht selbst die Ausstellung auf einer vergleichsweise unbedeutenden Messe aus, soweit die Fachkreise nur eine nach den Umständen realis-tische Chance haben, diese Messe zur Kenntnis zu nehmen und zu besuchen.

Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 5 S. 1 GeschmMG hier auch nicht deswegen erfüllt, weil die Ausstellung der „...-Leuchte“ nicht auf dem Gelände der Kanton-Messe selbst, sondern in einem angrenzenden Hotel erfolgt ist. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen und durch entsprechende eidesstattliche Versicherungen des Herrn A... sowie ihres eigenen Mitarbeiters E glaubhaft gemacht, dass die von einer Vielzahl von Anbietern in den angrenzenden Hotels unterhaltenen Ausstellungsstände von den auf der Kanton-Messe anwesenden Einkäufern regelmäßig besucht werden, da diese Stände länger geöffnet und auch größer sind. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens, dem der Antragsteller keine eigenen Glaubhaftmachungsmittel zur Wieder-legung hat entgegenhalten kann, handelt es sich bei den in Rede stehenden Hotelständen gewissermaßen um einen „inoffiziellen“ Teil der Kanton-Messe, der den europäischen Messebesuchern bekannt ist und von ihnen auch angenommen, d.h. im geschäftlichen Interesse regelmäßig besucht wird. Dies reicht aus, um nach den Gesamtumständen eine dort vorgenommene Ausstellung eines Erzeugnisses als im Sinne von § 5 S. 1 GeschmMG offenbart zu behandeln.
Die demnach bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des Streitge-schmacksmusters mit zu berücksichtigende „...-Leuchte“ steht jedenfalls der Eigenart des Streitgebrauchsmusters im Sinne von § 2 Abs. 3 GeschmMG entgegen. Denn ungeachtet der geringeren Länge, die die „...-Leuchte“ gegenüber dem Streitgeschmacksmuster aufweist, ruft das Streitgeschmacksmuster im Hinblick auf die völlige Übereinstimmung in allen anderen Gestaltungsmerkmalen beim informierten Benutzter keinen anderen Gesamteindruck hervor als die „...-Leuchte“.

Der Antragsteller kann seine Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf das inzwischen eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster stützen. Da insoweit der Zeitpunkt für die Entstehung eines etwaigen Schutzes nach dem Anmeldezeitpunkt des deut-schen Geschmacksmusters läge, fehlt auch diesen Schutzrechten im Hinblick auf die vorveröffentlichte „...-Leuchte“ die Eigenart; die insoweit anzuwendenden Vorschriften der Art. 6, 7 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung entsprechen – soweit hier von Bedeutung – inhaltlich den Regelungen in § 1 Abs. 3, 5 GeschmMG.

Der Eilantrag war daher unter Aufhebung der vom Landgericht erlassenen Beschlussverfügung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO sowie – soweit der Eilantrag bereits in erster Instanz teilweise zurückgenommen worden ist – auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

(Unterschriften)