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Unterlassungsanspruch wegen kopierten Design Sommerkleid

Leitsätzliches

1. Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG liegt vor, wenn ein Mensch eine individuelle geistige Leistung erbracht hat, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann.
2. Modeerzeugnisse und Modeschöpfungen können urheberrechtlich schutzfähig sein, wenn es sich um ausgefallene Modeschöpfungen handelt, die sich von dem vorbekannten Formenschatz abheben.

Landgericht Düsseldorf

Im Namen des Volkes

Urteil

Entscheidung vom 17. Oktober 20119
Az.: 14c O 68/18

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 

der Stilfabrik AG, vertreten durch den Vorstand [...], Schweiz,

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Terhaag & Partner, Rechtsanwalt Michael Terhaag und Christian Schwarz, Düsseldorf

g e g e n

Antragsgegnerin,

hat die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30.07.2019
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Landgericht Dr. ...

für   R e c h t   erkannt:

I.
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, untersagt,

in der Bundesrepublik Deutschland Bekleidung anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, die eine Gestaltung aufweisen, wie sie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich sind:

Detailaufnahme:

Detailaufnahme:


II.
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Antragstellerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von Verletzungs­gegenständen gemäß Ziff. I. zu erteilen durch Vorlage eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf Namen und Anschrift des Herstellers, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsgegenstände gemäß Ziff. I., der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie auf die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände

III.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 

T a t b e s t a n d

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin nach teilweiser überein­stimmender Erledigungserklärung auf Unterlassung und Auskunftserteilung aus wettbewerbs­rechtlichem Nachahmungs­schutz sowie – hilfsweise – wegen Urheberrechts­verletzung in Anspruch.

Die in der Schweiz ansässige Antragstellerin produziert Damenbekleidung, wie Kleider und bedruckte Textilien, die sie u.a. unter den Marken „Princess GOES HOLLYWOOD” und „Frogbox“ vertreibt. Teil der von ihr vertriebenen Sommer­kollektion 2017 war das nachfolgend eingeblendete, ärmellose Sommerkleid aus leichtem Stoff mit einem Unterkleid (im Original als Anlage AS 2 vorgelegt):

Die beiden nachfolgend eingeblendeten Detailaufnahmen zeigen jeweils einen Ausschnitt des darin verwandten Tier- und Pflanzenprints, wobei in der zweiten Abbildung am unteren Ende darüber hinaus u.a. der Leopardenprint sowie je eine Reihe gelb-orangener Blüten und grüner, blätterähnlicher Ornamente zu sehen ist:

 

Die Antragsgegnerin produziert und verkauft unter der Marke „Heine” ebenfalls bedruckte Textilien für Oberbekleidung sowie Kleider, die sie Endkunden deutschland­weit in dem von ihr betriebenen Onlineshop www.heine.de zum Kauf anbietet. Daneben beliefert sie weitere Händler, u.a. das Versandhandels­unter­nehmen Otto GmbH & Co KG (im Folgenden: Versandhandelsunternehmen Otto). Die Antragsgegnerin vertrieb das im Tenor unter Ziffer I. und nachfolgend einge­blendete, ärmellose Sommerkleid aus leichtem Stoff mit Unterkleid (im Folgenden: Ver­letzungs­muster, im Original vorgelegt als Anlage AS 3), von dem die Antrag­stellerin über eine Kundenbeschwerde spätestens am 14.04.2019 Kenntnis erlangte:

Die Antragstellerin ließ daraufhin über ihren Verfahrensbevollmächtigten im Online-Shop der Antragsgegnerin und beim Versandhandelsunternehmen Otto einen Testkauf durchführen (vgl. hierzu den als Anlage AS 4 vorgelegten Lieferschein vom 30.04.2019 zu der Bestellung beim Versandhandelsunternehmen Otto). Die Kleider aus den Testkäufen lagen den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Anfang Mai 2019 vor.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2019 (Anlage AS 5) mahnte die Antrag­stellerin die Antragsgegnerin wegen der Verletzung eines ihr, der Antragstellerin, ihrer Ansicht nach zustehenden nicht eingetragenen Gemeinschafts­geschmacks­musters, aus wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz und wegen Urheber­rechts­verletzung ab. Der Aufforderung der Antragstellerin, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, kam die Antragsgegnerin nicht nach. Einen Tag später, am 08.05.2019, teilte sie der Antragstellerin per E-Mail lediglich mit, dass sie das entsprechende Angebot zu dem Artikel zeitnah offline nehmen werde.

Die Abmahnung der Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin wenig später durch die E-Mail des Syndikusrechtsanwalts der Otto Group Holding vom 13.05.2019 (Anlage AS 6) zurückweisen. Zur Begründung verwies diese darauf, dass ihr Lieferant unter Vorlage von Belegen nachgewiesen habe, seinerseits das beanstandete Stoffmuster mit dem Tier- und Pflanzenprint bereits im Februar 2015 von einem italienischen Lizenzgeber ordnungsgemäß erworben zu haben.

Nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14.05.2019 bei Gericht am selben Tag eingegangen war, hat die Kammer der Antragstellerin unter Bezugnahme auf das vorprozessual erhobene Verteidigungsvorbringen der Antrags­gegnerin am 16.05.2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, zunächst der Antrags­gegnerin unter Vorlage der Antragsschrift rechtliches Gehör zur Konkretisierung ihres Einwands der Vorbekanntheit des Stoffmusters zu gewähren (Bl. 25 GA). Mit Zustimmung der Antragstellerin ist sodann der Antragsgegnerin die Antragsschrift zur Stellungnahme übersandt worden.

Nach erfolgter Stellungnahme der Antragsgegnerin hat die Kammer am 04.06.2019 beschlossen, über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, zu der Termin auf Antrag anberaumt werde (Bl. 65 GA). Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des zur Akte gereichten Empfangsbekenntnisses am 19.06.2019 zusammen mit der Antragserwiderung vom 31.05.2019 zugestellt worden (Bl. 68 GA). Daraufhin hat die Antragstellerin am 26.06.2019 (Bl. 71 GA) per Fax, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt.

Die Verletzung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacks­musters verfolgt die Antragstellerin nicht mehr weiter, nachdem die dreijährige gesetzliche Schutzfrist auch nach deren eigenen Vorbringen, wonach das Sommerkleid der Öffentlichkeit erstmalig am 16.07.2016 zeitgleich u.a. in Showrooms in Hamburg, Berlin, Düsseldorf, München, Offenbach und Sindelfingen, präsentiert worden sei, abgelaufen ist. Insoweit haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe ihr aus wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz zu. Dem von ihr vertriebenen Sommerkleid, das von der Zeugin Annette Hornung in ihrem Auftrag entworfen worden sei, komme aufgrund des detailreichen Stoffmusters wettbewerbliche Eigenart zu. Das Original-Sommerkleid habe sie ab Juli 2016 an zahlreiche Geschäfte und Online-Shops in der Schweiz, Deutschland und anderen Ländern verkauft. Das angegriffene Sommerkleid der Antragsgegnerin stelle angesichts der wenigen und nur geringfügigen Unterschiede eine nahezu identische Leistungsübernahme dar. Übernommen worden seien nicht nur der besonders charakteristische Tier- und Pflanzenprint, sondern auch der Leopardenprint sowie  Form und Schnitt des Kleides und sogar die Verzierungen im Halsbereich. Dadurch  bestehe die Gefahr, dass es bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung komme. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen in der für die Beurteilung des jeweiligen Gesamteindrucks maßgeblichen Erinnerungssituation bei unbefangener Betrachtung des Verletzungsmusters irrtümlicherweise davon aus, dass es sich um ein Kleidungsstück aus derselben Kollektion, mithin um ein Kleidungsstück aus demselben Unternehmen handele. Angesichts der vorhandenen Übereinstimmungen unterliege selbst der angemessen gut unterrichtete und aufmerksame Abnehmer der Gefahr einer Herkunftstäuschung.

Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht unter Verweis auf die Angaben ihres Lieferanten aus der Türkei, der das Stoffmuster im Februar 2015 seinerseits von einem italienischen Lizenzgeber erworben haben will, auf ältere Rechte berufen. Die Antragstellerin bestreitet, dass das von der Antragsgegnerin vorgelegte undatierte Foto (Anlage LSG 2) ein Stoffmuster von dem italienischen Designbüro „Avantgard“ zeige. Das Sommerkleid der Antragstellerin, das im Wesentlichen aus dem Tier- und Pflanzenprint sowie dem Leopardenprint bestehe, sei von der Zeugin Hornung im Juni 2016 in ihrem Auftrag und ausschließlich für sie entworfen worden. Ihr seien von der deutschsprachigen Designerin auch sämtliche Rechte zur Nutzung eingeräumt worden.  Die Zeugin Hornung habe den Tier- und Pflanzenprint mit Hilfe des Grafikprogramms „Photoshop“ geschaffen und hierbei mehrere Ebenen übereinander gelegt, wobei die einzelnen Ebenen mit deutschen – und nicht mit italienischen oder englischen – Bezeichnungen versehen worden seien. Dies sowie der Umstand, dass es der Zeugin Hornung möglich sei, einzelne Gestaltungs­elemente des Stoffmusters mit Hilfe des Grafikprogramms „Photoshop“ auszublenden, werde durch die von der Zeugin vorgelegten Rohdateien zum Entwurf belegt. Zu dem Entwurfsprozess trägt die Antragstellerin im Schriftsatz vom 09.07.2019 ebenso wie zu der üblichen Kennzeichnungspraxis von Stoffmustern durch das italienische Designbüro „Avantgard“ unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Designerin (Anlage AS 7) im Einzelnen vor (auf den Seiten 3 ff. und 6 ff., Bl. 80 ff. und 83 ff. GA).

Hilfsweise stünde ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch aufgrund der vorliegenden Urheberrechtsverletzung zu. Das Sommerkleid der Antragstellerin sei als Werk der angewandten Kunst geschützt. Durch den Vertrieb des angegriffenen Kleides verletzte die Beklagte die ihr von der Designerin und Urheberin Hornung übertragenen ausschließlichen Nutzungsrechte. Äußerst hilfsweise stelle das Verhalten der Antragsgegnerin nicht zuletzt wegen der Nachhaltigkeit einen besonders massiven Eingriff in das Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb dar.

Der darüber hinaus im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ergebe sich schließlich daraus, dass es sich bei dem Verletzungsmuster um eine offensichtliche Rechtsverletzung handele.

Nachdem die Antragstellerin zunächst die im Tenor unter Ziffer I. wiedergegebenen Bilder in anderer Reihenfolge und mit einer „und/oder“-Verknüpfung in ihren Antrag aufgenommen hatte, beantragt sie nunmehr,

zu erkennen wie geschehen.

 

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, es liege eine teilweise Antragsrücknahme vor, weil die Antragstellerin ursprünglich mit der Verknüpfung der Lichtbilder mit „UND/ODER“ auch den isolierten Schutz gegen die Verwendung von einzelnen Ausschnitten aus dem gesamten Stoffmuster beansprucht habe, so dass die Antragstellerin bereits aus diesem Grund einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen habe.

Die Antragstellerin habe im Übrigen weder einen Verfügungsanspruch noch den Verfügungs­grund glaubhaft gemacht.

Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz schieden von vornherein aus, weil die Antragstellerin die Gestaltungsmerkmale, die die wettbewerbliche Eigenart begründeten, nicht dargelegt habe. Unklar sei, ob die Antragstellerin diese auf den Schnitt, den Stoff, den Oberflächenprint oder auf eine Kombination hieraus stützen möchte. Die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart allein aufgrund eines Oberflächenmusters sei jedenfalls sehr kritisch zu sehen. Das angegriffene Sommerkleid stelle zudem keine Nachahmung dar, weil es sich um eine selbstständige Zweitentwicklung handele, die zeitlich sogar vor dem von der Antragstellerin behaupteten Schöpfungszeitpunkt stattgefunden habe. Denn das nachfolgend eingeblendete Stoffmuster gemäß dem Lichtbild Anlage LSG 2, das bei der Herstellung des angegriffenen Sommerkleids verwandt worden sei (und das in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt worden ist), sei bereits im Jahr 2015 durch das italienische Designbüro „Avantgard“ entworfen worden:

Sie, die Antragstellerin, habe das angegriffene Kleid von einem türkischen Lieferanten erhalten. Dieser habe das Stoffmuster mit dem Tier- und Pflanzenprint bereits im Februar 2015 von dem italienischen Designbüro „Avantgard“ erworben, das den Tier- und Pflanzenprint damals bereits an den türkischen Lieferanten ausgeliefert habe. Dies ergebe sich einerseits aus dem als Anlage LSG 2 vorgelegten Lichtbild des Stoffmusters und dem dort ersichtlichen Label, das mit dem Stoffmuster fest verbunden sei und das Zeichen „14631 TV. 4 ML“ trage, und aus der als Anlage LSG 3 vorgelegten, an den türkischen Lieferanten adressierten Rechnung des italienischen Designbüros andererseits, in der – wie der nachfolgend eingeblendete Ausschnitt zeige – ebenfalls das Zeichen „14631 TV. 4 ML“ genannt werde:

 

Die Rechnung stamme - wie im oberen rechten Bereich anhand der Kennzeichnung „Doc. Date“ zu erkennen – vom 04. Februar 2015 („04/02/2015“). Damit stehe fest, dass das Stoffmuster mit dem Tier- und Pflanzenprint bereits im Februar 2015 existiert habe. Unabhängig davon scheide eine Herkunftstäuschung aus, weil es an der erforderlichen gewissen Bekanntheit des Sommerkleides der Antragstellerin fehle. Zudem bestünden, wie die Antragstellerin selbst einräume, objektive Unterschiede zwischen den beiden Sommerkleidern, wie z.B. bei Schnittführung und Abschluss im Kragenbereich, der Ausgestaltung des Leopardenprints und den Verzierungen im Halsbereich. Zwischenzeitlich habe sie, die Antragsgegnerin, den Vertrieb des angegriffenen Sommerkleides auch vollständig eingestellt.

Aufgrund der Vorbekanntheit des Stoffmusters gemäß Anlage LSG 2 genieße das Sommerkleid der Antragstellerin auch keinen Urheberrechtsschutz. Es liege bereits keine persönliche geistige Schöpfung individueller Prägung vor, da lediglich vorbekannte bzw. fremde Muster und Gestaltungen übernommen worden seien und sich die Antragstellerin allenfalls auf eine reine Zusammenfügung von Einzel­elementen berufen könne. Überdies sei auch angesichts des zeitlichen Ablaufs eine urheberrechtliche Verletzungshandlung ausgeschlossen, weil auch das Urheberrecht nicht vor einer unabhängigen Doppelschöpfung schütze. Eine Handlung, die vor der Veröffentlichung des angeblichen Originals begangen worden sei, könne niemals eine Rechtsverletzung darstellen. Überdies sei bei Modeerzeugnissen die Annahme von Urheberrechtsschutz in der Rechtspraxis die klare Ausnahme. Selbst wenn man von der Schutzfähigkeit ausginge, führten die vorgenannten Unterschiede jedenfalls dazu, dass im Streitfall keine Urheberrechtsverletzung vorliege.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergebe sich nichts anderes. Zu den Voraussetzungen trage die Antragstellerin überhaupt nicht vor, weshalb nicht ersichtlich sei, welche der anerkannten Fallgruppen hier einschlägig sei.

Auch der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sei nicht glaubhaft gemacht. Im Streitfall lägen aufgrund der Vorveröffentlichung des Musters gewichtige Tatsachen und Gründe vor, die gegen eine Rechtsverletzung sprechen würden, weshalb nicht von einer „offensichtlichen Rechtsverletzung“ gesprochen werden könne. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung seien mit der ungeschwärzten Rechnung des Lieferanten und der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Badilli die Herkunftsquelle offenbart worden, so dass weitere Auskünfte im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht erforderlich seien und eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellten.

Schließlich sei auch kein Verfügungsgrund gegeben. Die Antragstellerin habe mit dem Zuwarten nach Erhalt des Nicht-ohne-Beschlusses der Kammer vom 04.06.2019 bis zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 26.06.2019 gezeigt, dass ihr die Sache nicht dringlich sei. Dabei reiche auch die Verzögerung von einer Woche zwischen Zustellung des Nicht-ohne-Beschlusses und der Antragstellung zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung aus.

Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 30.07.2019 Beweis erhoben durch die Vernehmung der präsenten Zeugin Hornung zur Gestaltung und zum Schöpfungs­prozess des Sommerkleides der Antragstellerin sowie durch Inaugenscheinnahme des in der Anlage LSG 2 abgebildeten Stoffmusters im Original (zur Akte gereicht in einem Umschlag im Anlagenband der Antragsgegnerin), der vom Antragsgegner­vertreter vorgelegten zugehörigen Bild-Datei „14631TV4ML.tif“ (wie sie im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.07.2019 auf Seite 3 abgebildet ist) und der ungeschwärzten Rechnung gemäß Anlage LSG 3.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens auf Grundlage des Hauptantrags und hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aufgrund der hilfsweise geltend gemachten Urheberrechtsverletzung begründet.

I.

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung ein Verfügungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2, § 4 Nr. 3 a) UWG zusteht.

Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 47 – Ballerinaschuh; BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 17 – Leuchtballon).

1.

Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen ihnen besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil beide Parteien versuchen, mit den Sommerkleidern gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucher­kreises abzusetzen.

2.

Die Antragstellerin ist als Herstellerin des Sommerkleides auch aktivlegitimiert.

3.

Angebot und Vertrieb des angegriffenen Sommerkleids stellen jeweils auch  geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

4.

Das Sommerkleid der Antragstellerin verfügt über wettbewerbliche Eigenart.

a. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 33 – Herrnhuter Stern). Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses maßgebend. Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Wettbewerbliche Eigenart liegt insbesondere dann vor, wenn sich das Erzeugnis aufgrund besonderer Gestaltungsmerkmale von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH, WRP 2013, 1189 Rn. 19 - Regalsystem).

Wettbewerbliche Eigenart setzt ferner keine Bekanntheit im Verkehr voraus. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden(st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2018, 311, Rn. 14 – Handfugenpistole; Köhler , in: Köhler/Bornkamm/ Feddersen, UWG, 37. Auflage 2019, § 4, Rn. 3.24).

b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verfügt das in Rede stehende Sommerkleid der Antragstellerin über wettbewerbliche Eigenart.

Das Sommerkleid der Antragstellerin weist folgende Gestaltungsmerkmale auf:

(1)  Das Kleid ist ärmellos und bodenlang; es besteht aus einem leichten bzw. leicht fallenden Stoff. Es verfügt über einen runden Halsausschnitt und ist an der Seite offen und luftig geschnitten. 

(2)  Das Kleid weist eine Kombination von verschiedenen Stoffmustern und Ornamenten auf:

a.    im obersten Bereich, im Brust- und Halsbereich, finden sich bräunliche, teils violette Farbtupfer in Gestalt eines Leopardenfells mit bräunlich bis olivgrünen Farbtupfern in Aquarelloptik; 

b.    darunter am Rippenbogen verjüngt sich ein pastellgrüner Bereich mit gelb bzw. orangen Blüten (die Assoziationen an Strelitzien wecken) dreiecksähnlich spitz nach oben, 

c.     darunter befindet sie je eine Reihe mit grünen, blätterähnlichen Ornamenten und mit pinken Blumenblüten samt grüner und orangen Blättern sowie ein dünner Streifen aus kleineren grünen Ornamenten,

d.    darunter schließt sich – von der Hüfte bis über die Knie – ein Tier- und Pflanzenprint mit exotischen Tieren und Pflanzen  in Aquarellanmutung an, das gefolgt von einem Streifen aus lila-grünen Ornamenten und von einem wiederkehrenden schmalen Streifen des Leopardenmusters (wie oben unter a.) mit je einer Reihe der gelben bzw. orangen Blüten (wie oben unter b.), der grünen, blätterähnlichen Ornamente (wie oben unter c.) und der pinken Blumenblüten samt grüner und orangen Blättern (wie oben unter c.) nach unten zum bodentiefen Saum ausläuft.

(3)  Umlaufend bogenförmig am Hals verfügt das Sommerkleid über einen wenige Zentimeter breiten Streifen mit Verzierungen aus beigen, weißen und olivfarbenen Perlen und Strasssteinen.

Der Gesamteindruck des ärmellosen Sommerkleides wird durch sämtliche Gestaltungsmerkmale geprägt, insbesondere jedoch durch den Tier- und Pflanzenprint mit exotischen Tieren, Blüten und Pflanzen (Merkmal (2.d)), den Leopardenprint in Aquarelloptik (Merkmale (2.a) und (2.d.)) und die Verzierungen aus Perlen und Strasssteinen im Halsbereich (Merkmal (3)).

Dem angesprochenen Verkehr, zu dem neben den gewerblichen Abnehmern (wie z.B. Einzelhändlern) auch die Endverbraucher(innen) zählen, ist dabei der (Grund-) Schnitt eines ärmellosen bodenlangen Sommerkleides bekannt, weswegen es bei der Beurteilung des maßgeblichen Gesamteindrucks in erster Linie auf die Gestaltung des verwendeten Stoffes ankommt.

Insgesamt weckt das Sommerkleid der Antragstellerin aufgrund des Schnitts und des verwandten leicht fallenden Stoffs und der wiederkehrenden Tier-, Tierfell-, Blüten- und Pflanzenabbildungen und Pflanzenornamenten einen luftigen, bunten, exotischen und verspielten Eindruck, wobei beim Betrachter Assoziationen an den Dschungel und/oder eine Tiersafari geweckt werden.

Die den Gesamteindruck maßgeblich prägenden Gestaltungsmerkmale sind ferner auch herkunftshinweisend. Die angesprochenen Verkehrskreise ordnen das Stoffmuster des Sommerkleids aufgrund seiner originellen Gestaltung einem (ihnen möglicherweise nicht namentlich bekannten) Hersteller bzw. einer Kollektion eines Herstellers zu, da sie davon ausgehen, dass das Stoffmuster aufgrund seiner originellen Gestaltung auch speziell für das Sommerkleid der Antragstellerin oder zumindest exklusiv für die Kollektion eines Herstellers designt worden ist. Sie nehmen folglich nicht an, dass es sich um ein Stoffmuster eines Lieferanten handelt, das an verschiedene Hersteller von Damenoberbekleidung geliefert worden ist. Vielmehr schließen sie aus, dass dasselbe ausgefallene Stoffmuster von anderen Herstellern bei ähnlichen oder anderen Modeerzeugnissen verwendet wird.

Schließlich kommt als weiteres Indiz für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart hier der von der präsenten Zeugin Hornung geschilderte Verkaufserfolg des Sommerkleids der Antragstellerin hinzu. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin Hornung war das Sommerkleid eines der erfolgreichsten Produkte aus der gesamten Sommerkollektion 2017 der Antragstellerin, die aus ca. 300 Teilen bestand. Insgesamt sind nach Angaben der Zeugin Hornung 1.400 Sommerkleider produziert worden, wobei ein Großteil hiervon, nach Schätzung der Zeugin Hornung 70%, also rund 1.000 Stück in Deutschland verkauft worden seien. Weiter hat die Zeugin Hornung berichtet, dass die Antragstellerin bis dahin in erster Linie für Strickteile bekannt gewesen sei, sie mit der Sommerkollektion 2017 im Markt aber auch Bekanntheit für Kleider gewonnen habe. Die diesbezüglichen Angaben der Zeugin Hornung waren glaubhaft und frei von Widersprüchen. Insbesondere hat die Zeugin Hornung nachvollziehbar erklärt, dass ihr die Verkaufszahlen des von ihr designten Sommerkleides und des Oberteils mit dem Tier- und Pflanzenprint aus der Sommerkollektion 2017 als Eckpunkte bekannt und noch in Erinnerung seien, weil es sich um die „besten Teile in der Kollektion“ gehandelt habe.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin die wettbewerbliche Eigenart des von ihr vertriebenen Sommerkleides auch hinreichend dargelegt. Sie hat zu dem Produkt und dessen von der angegriffenen Ausführungsform übernommenen Merkmalen konkret vorgetragen. Allgemein anerkannt ist, dass eine Partei sich zur Darlegung der wettbewerblichen Eigenart – wie hier geschehen – aussagekräftiger Abbildungen von dem Produkt bedient und zusätzlich das Originalprodukt dem Gericht vorlegt. Hat die klagende Partei insoweit ihrer Darlegungs- und Beweislast genügt, so trifft die beklagte Partei die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart (z.B. vorbekannte Gestaltungen) hindern oder deren Schwächung oder Wegfall (z.B. durch Auftreten ähnlicher Erzeugnisse auf dem Markt in nicht nur geringfügigem Umfang) begründen (Köhler, in: Köhler/ Bornkamm/Feddersen, § 4, Rn. 3.26 u. Rn. 3.77).

Die insofern darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Antragsgegnerin hat abgesehen von dem als Lichtbild Anlage LSG 2 und der Vorlage des zugehörigen Stoffmusters im Original in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Entgegenhaltungen, insbesondere keine Sommerkleider mit entsprechendem Tier- und Pflanzenprint sowie Leopardenprint vorgelegt, weswegen allein aufgrund der Gestaltung des Sommerkleides bereits vom Vorliegen der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart auszugehen ist. Im Streitfall sind gerade die Kombination aus Tier- und Pflanzenprint und Leopardenprint sowie die Verzierungen aus Perlen und Strasssteinen im Halsbereich geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen.

 

d. Die Annahme der wettbewerblichen Eigenart ist vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei dem Sommerkleid der Antragstellerin um ein Modeerzeugnis handelt. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass – unabhängig von dem zwischenzeitlich aufgegebenen zeitlich auf eine Saison beschränkten Schutz von kurzlebigen Modeneuheiten (BGH, Urt. v. 04.05.2016, Az. I ZR 58/14, Rn. 96 – Segmentstruktur, zitiert nach juris) –  der Verkehr auch bei Modeerzeugnissen deren besonders originelle Gestaltung als Hinweis auf die betriebliche Herkunft ansehen kann (BGH, Urt. v. 15.09.2005, Az. I ZR 151/02, Rn. 24 – Jeans I, zitiert nach juris), so dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 a) UWG auch wettbewerbsrechtlicher Nachahmungs­schutz besteht.

So liegt der Fall hier. Das Sommerkleid der Antragstellerin weist mit dem bunten und exotischen Tier- und Pflanzenprint in Kombination mit dem Leopardenprint und den Verzierungen am Halsbereich eine besonders originelle Gestaltung auf, die die angesprochenen Verkehrskreise einem bestimmten (ihnen namentlich möglicherweise nicht bekannten) Hersteller bzw. dessen Kollektion zuordnen.

5.

Das angegriffene Sommerkleid stellt eine nahezu identische Nachahmung des von der Antragstellerin hergestellten und vertriebenen Sommerkleids dar. Der Begriff der Nachahmung hat eine hersteller- und eine produktbezogene Komponente: Erstens muss dem Hersteller im Zeitpunkt der Herstellung des Produkts das Original als Vorbild bekannt gewesen sein. Bei einer selbstständigen Zweitentwicklung ist daher schon begrifflich eine Nachahmung ausgeschlossen (BGH, WRP 2017, 51 Rn. 64 – Segmentstruktur; OLG Düsseldorf Urt. v. 11.12.2014, Az. I-15 U 92/14, BeckRS 2015, 618 – Le Pliage). Zweitens muss das Produkt (oder ein Teil davon) mit dem Original-Produkt übereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt. Es müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, die wettbewerbliche Eigenart zu begründen (BGH, WRP 2017, 792 Rn. 45 – Bodendübel; BGH WRP 2018, 950 Rn. 50 – Ballerina; OLG Düsseldorf Urt. v. 11.12.2014, a.a.O. – Le Pliage; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 Rn. 3.34a).

a.

Ist – wie hier – streitig, ob der Nachahmer die erforderliche Kenntnis vom Original hatte, so greift die widerlegliche Vermutung der Kenntnis ein, wenn der Nachahmer mit seinem Produkt später als der Anbieter des Originals auf dem Markt erschienen ist (vgl. BGH, GRUR 1998, 477, 480 – Trachtenjanker; Köhler,  in: Köhler/Bornkamm/ Feddersen, a.a.O., § 4, Rn. 3.78). Der Beklagte hat in diesem Fall zu beweisen, dass er das von ihm angebotene Produkt in Unkenntnis der Existenz des Originals geschaffen hat (vgl. BGH, GRUR 2002, 629, 633 – Blendsegel).

Diese von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung der Kenntnis des Originals greift hier und ist von der Antragsgegnerin im Streitfall auch nicht widerlegt worden. Durch die glaubhafte Aussage der Zeugin Hornung und die von der Antragstellerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihrer Mitarbeiterin Frau Schenk (Anlage AS  1) hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass ihr Sommerkleid bereits im Jahr 2017 – als Teil der Sommerkollektion 2017 – u.a. in Deutschland vertrieben worden ist. Demgegenüber erfolgte der Vertrieb des Verletzungsmusters in Deutschland – soweit ersichtlich – erst 2019. Auch aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn Badilli, dem „sales manager“ ihrer türkischen Lieferantin, der Fa. Badilli Tekstil, geht nicht hervor, dass vor 2017 ein Vertrieb des Verletzungsmusters im deutschen oder türkischen Markt stattgefunden hat. Dort wird lediglich eidesstattlich versichert, dass das Verletzungsmuster im Januar 2016 in den Showrooms der Fa. Badilli Tekstil ausgestellt worden sei.

Die Vermutung der Kenntnis des Originals ist von der Antragsgegnerin auch nicht durch den behaupteten, zeitlich früheren Schöpfungszeitpunkt des Verletzungs­musters widerlegt worden. Zwar hat Herr Badilli insofern eidesstattlich versichert, dass das Stoffmuster gemäß der Anlage LSG 2 der Fa. Badilli Tekstil  im Februar 2015 von dem Designbüro „Avantgard“ geliefert worden sei. Indes hat die Vernehmung der Zeugin Hornung ergeben, dass sie das bei der Herstellung des Sommerkleids der Antragstellerin verwandte Stoffmuster erst im Frühjahr bzw. Mai/Juni 2016 designt hat. Dass es sich bei dem angeblich zeitlich früher, nämlich bereits im Jahr 2015 geschaffenen Stoffmuster gemäß der Anlage LSG 2 um eine selbständige Zweitentwicklung handelt, ist aufgrund der nahezu identischen Gestaltung der jeweils zur Herstellung der Sommerkleider verwandten Stoffe nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen. Vielmehr kann das Stoffmuster gemäß der Anlage LSG 2 angesichts der Übereinstimmungen erst nach Juni 2016 geschaffen worden sein.

Nach der Vernehmung der präsenten Zeugin Hornung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese das in Rede stehende Sommerkleid der Antragstellerin designt hat. Die Zeugin Hornung schilderte dem Gericht den Schöpfungsprozess von der ersten Idee über die Recherche nach passenden Motiven bis hin zum endgültigen Entwurf verständlich, detailreich und frei von Widersprüchen, wobei sie in der Lage war, die einzelnen Zwischen- und Entwicklungsschritte unter Vorlage von mitgebrachten Ausdrucken im Einzelnen zu belegen. Nach der Schilderung der Zeugin Hornung dienten der Schnitt des von ihr in den USA erworbenen Kleides „BRANDY“ (siehe Seite 16 des von der Zeugin überreichten Anlagenkonvoluts, im Folgenden als Anlage H bezeichnet), die exotischen Tier- und-Pflanzenmotive auf einer Bettwäsche oder einem Vorhang (Anlage H, Seite 1) und die bei dem Kleid „IDA“ im Halsbereich vorhandenen Verzierungen (Anlage H 1, Seite 16) als Vorlagen und Inspirationsquelle. Wie die Zeugin Hornung weiter berichtet hat, schloss sich daran eine Recherche nach passenden Motiven, wie exotischen Tieren, Blüten und Pflanzen, u.a. mithilfe der Bildersuche der Internetsuchmaschine „google“, an (vgl. hierzu die Seiten 3 bis 7 der Anlage H 1), bevor am 12.05.2016 diese Motive bearbeitet, zusammengesetzt und anschließend in einer mit Hilfe des Grafikprogramms „Photoshop“ erstellten Fotoprintdatei (als psd-Datei) abgespeichert wurden (vgl. hierzu die Screenshots auf den Seiten 9 bis 15 der Anlage H 1). Den von der Zeugin vorgelegten Screenshots ist zu entnehmen, dass die Grafik in mehreren Ebenen aufgebaut ist, einzelne Ebenen mit bestimmten Motiven ausgeblendet werden können und die Ebenen deutsche Bezeichnungen tragen. Demgegenüber verfügt die von der Antragsgegnerin vorgelegte und in Augenschein genommene Datei (im tif-Format) nicht über verschiedene Ebenen, sondern ist „geflattet“, wie die Zeugin Hornung es bezeichnet hat, und lässt so den Entstehungsprozess – das Zusammensetzen von verschiedenen Ebenen – nicht erkennen.

Ferner hat die Zeugin Hornung beschrieben, wie sie aus dem Tier- und Pflanzenprint einzelne Blüten und Pflanzen als Bordüren arrangiert habe und schließlich den Tier- und Pflanzenprint im unteren Bereich mit dem Leopardenprint im oberen Bereich kombiniert habe, so dass sich abschließend die Gestaltung wie in dem vorgelegten „tech sheet“ (Anlage H 1, Seiten 18 bis 20) ergeben habe.

Die vielen von der Zeugin Hornung zum Schöpfungsprozess beschriebenen Details, die exakte zeitliche Einordnung des Schöpfungsprozesses (belegt durch Vorlage von Dokumenten und Dateien aus dieser Zeit) sowie der Umstand, dass die Ebenen in deutscher Sprache bezeichnet sind, was bei der angeblichen Herkunft aus einem italienischen Designbüro ungewöhnlich und zumindest erklärungsbedürftig ist, schließen den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Geschehensablauf, wonach das Stoffmuster bereits im Februar 2015 von dem italienischen Designbüro „Avantgard“ an die Fa. Badilli Tekstil geliefert worden sein soll, aus. Überdies lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin und der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Badilli nicht entnehmen, wer Schöpfer des Stoffmusters gemäß der Anlage LSG 2 gewesen sein soll. In der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Badilli erklärt dieser lediglich, dass das Kleid (und nicht der Stoff) durch Mitarbeiter der Fa. Badilli Tekstil entworfen worden sein soll.

Hinzu kommt, dass an dem im Original vorgelegten Stoffmuster – wie es auf dem als Anlage LSG 2 vorgelegten Lichtbild zu erkennen ist – eindeutige Hinweise auf eine nachträgliche Manipulation zu erkennen sind, wie die Kammer in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Inaugenscheinnahme feststellen konnte. Vieles spricht dafür, dass der an der Lasche aus schwarzer Pappe mit der Aufschrift „Avantgard“ befestigte Stoff nachträglich ausgetauscht worden ist, d.h. dass sich das nunmehr über Heftklammern bzw. Tackernadeln befestigte Stoffmuster gemäß Anlage LSG 2 ursprünglich nicht an der Papplasche befunden hat. So weist die Papplasche, die – wie ein Kleiderbügel – als Aufhängung dient und in die der Stoff eingeführt ist, an mehreren Stellen kleine Löcher auf, die offensichtlich von Heftklammern stammen, die nicht mehr vorhanden sind und dem Anschein nach bewusst entfernt worden sind. Denn der Stoff selbst, der sich zwischen der Vorder- und der Rückseite der Papplasche befindet, weist an dieser Stelle, an dem die Heftklammer fehlt, keine entsprechenden Löcher auf, was indes zu erwarten wäre, wenn die Heftklammer nachträglich entfernt oder abgefallen wäre. Außerdem finden sich unmittelbar neben den (vier unteren) Heftklammern kleine Löcher in der Papplasche, die darauf hindeuten, dass sich an dieser Stelle zwar ursprünglich einmal eine Heftklammer befunden hat, diese jedoch entfernt worden ist und die neue Heftklammer zur Verbindung mit einem neuen Stoffmuster nicht wieder exakt an derselben Stelle angebracht worden ist. Auf eine entsprechende nachträgliche Manipulation deutet ferner die unterschiedliche Oberfläche der insgesamt fünf Heftklammern hin. Während die vier unteren Heftklammern, die den Stoff und die Papplasche verbinden, silberfarben glänzen, weist die eine oben auf der Papplasche befindliche Heftklammer eine korrodierte, erkennbar dunklere Oberfläche auf. Dies lässt sich damit erklären, dass die unteren Heftklammern erst deutlich später an der Papplasche, nämlich beim Austausch des Stoffmusters, angebracht worden sind, während für den Austausch des Stoffmusters die obere Heftklammer nicht entfernt werden musste.

Auch die Zeugin Hornung hatte im Rahmen ihrer Vernehmung nach Vorlage des Original-Stoffmusters gemäß Anlage LSG 2 erhebliche Zweifel daran, dass dieses von dem ihr gut bekannten, zwischenzeitlich insolventen italienischen Designbüro „Avantgard“ stammt. Als Indizien hierfür hat sie angeführt, dass der verwandte Stoff (aus Polyester oder einem vergleichbarem Stoff) minderwertig sei und nicht den ihr bekannten hohen Ansprüchen des italienischen Designbüros an die Druckqualität genügt hätte, weil das italienische Designbüro „Avantgard“ seine Stoffmuster normalerweise auf hundert Prozent Seidensatin gedruckt habe. Der Druck des Stoffmusters gemäß Anlage LSG 2 erschien der Zeugin zudem verwaschen und nicht klar. Außerdem fiel der Zeugin Hornung auf, dass das ihr vorgelegte Stoffmuster unsorgfältig gestaltet ist, weil – so die Zeugin – im Bereich des Tierprints rechts oben der Kopf des Pfaus von einer Blüte überdeckt werde und die Blätter der links daneben befindlichen Orangenblüte teilweise weggeschnitten seien. Das Zeichen zur genauen Bezeichnung des Stoffes sei üblicherweise von „Avantgard“ auch nicht wie bei dem vorgelegten Stoffmuster auf der (Papp-)Lasche aufgeklebt, sondern auf einen weißen Rand in dem Stoffmuster selbst aufgedruckt worden, dort habe sich üblicherweise auch die Farbeinstellung für die Kalibrierung des Druckers befunden, wie auf den von ihr beispielhaft vorgelegten Stoffmustern von „Avantgard“ zu erkennen sei (Anlage H 1, Seiten 23 bis 29). Schließlich seien die Stoffmuster von „Avantgard“ üblicherweise grob geschnitten gewesen, so dass sie an den Rändern entsprechend etwas ausfransten, und seien nicht wie bei dem Stoffmuster gemäß der Anlage LSG 2 mit einem Overlock-Stich abgenäht worden.

Nach alldem hat die Antragsgegnerin nicht darzulegen und glaubhaft zu machen vermocht, dass das von ihr vorgelegte Stoffmuster gemäß Anlage LSG 2 älter ist als das von der Antragstellerin zur Herstellung ihres Sommerkleides verwandte Stoffmuster.

b.

Das angegriffene Sommerkleid stellt eine nahezu identische Leistungsübernahme dar.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln, da der Verkehr ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahrnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen). Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, bei dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Unterschiede ankommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2007, 795 – Handtaschen; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 3.37a).

Eine nahezu identische Leistungsübernahme ist gegeben, wenn die Nachahmung nur geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen vom Original aufweist. Dabei ist zu prüfen, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, welche die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz begehrt wird (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst I; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil). Eine sog. nachschaffende Leistungsübernahme liegt hingegen vor, wenn die fremde Leistung nicht unmittelbar oder nahezu identisch übernommen wird, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird, mithin eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen).

Das Verletzungsmuster übernimmt – wie die nachfolgend eingeblendete Gegenüberstellung zeit – sämtliche die wettbewerbliche Eigenart begründenden Gestaltungsmerkmale des Originals:

Es weist ein identisches Tier- und Pflanzenprint mit exotischen Tieren, Blüten und Pflanzen (Merkmal (2.d)) auf, wobei die einzelnen Motive im Verhältnis zueinander exakt gleich angeordnet sind wie bei dem Sommerkleid der Antragstellerin. Es verfügt ebenso im Brust- und Halsbereich über bräunliche bis olivgrüne Farbtupfer in Gestalt eines Leopardenfells in Aquarelloptik, mithin den Leopardenprint (Merkmale (2.a) und (2.d.)). Ferner finden sich im Halsbereich sehr ähnliche Verzierungen (Merkmal (3)). Darüber hinaus ist die Abfolge der verschiedenen Prints und Ornamente vom Halsbereich bis zum bodentiefen Saum des Kleides identisch übernommen.

Die bei dem Verletzungsmuster vorhandenen geringfügigen Unterschiede, wie die leicht abweichende etwas dunklere Gestaltung des Leopardenprints, die geringfügig anders, nämlich ausschließlich mit Palletten (und nicht mit Perlen und Strasssteinen), gestalteten, farblich leicht abweichenden und weniger verschnörkelten Verzierungen im Halsbereich und der höher ausgeschnittene Kragen im Halsbereich sowie der etwas abweichende Schnitt, der dazu führt, dass der untere Saum gerade verläuft, fallen dabei im Rahmen des zu beurteilenden Gesamt­eindrucks – zumal in der hier maßgeblichen Erinnerungssituation – nicht wesentlich ins Gewicht.

6.

Die nahezu identische Leistungsübernahme ist ferner geeignet, bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Gefahr einer Herkunftstäuschung zu begründen.

a.

Die gewisse Bekanntheit des nachgeahmten Produkts, die regelmäßig  Voraussetzung für die Gefahr einer Herkunftstäuschung ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.09.2005, Az. I ZR 151/02, Rn. 35 – Jeans, zitiert nach juris), liegt im Streitfall vor. Ausreichend ist bereits, dass das wettbewerblich eigenartige Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH, a.a.O., Rn. 35 – Jeans). Von einer entsprechenden Bekanntheit des Sommerkleids der Antragstellerin in der Modebranche und bei den Endverbrauchern ist unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin Hornung auszugehen. Danach wurde das Sommerkleid der Antragstellerin in einem für die Art des Modeerzeugnisses nicht unerheblichem Umfang (geschätzt 1000 Stück) in Deutschland vertrieben. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin gerade durch das in Rede stehende Sommerkleid und die Sommerkollektion 2017 im Markt und bei den Endverbrauchern auch Bekanntheit als Herstellerin von Kleidern erlangt hat.

b.

Die Gefahr einer Herkunftstäuschung ist gegeben, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen. Demgegenüber genügt das Hervorrufen bloßer Assoziationen an das Originalprodukt für die Annahme einer Herkunftstäuschung nicht. Eine Herkunftstäuschung scheidet insbesondere aus, wenn der Verkehr bereits bei geringer Aufmerksamkeit die Unterschiedlichkeit von Original und Nachahmung wahrnimmt (BGH, GRUR 2007, 795 – Handtaschen). Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, der sich für das Produkt interessiert (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O., Rn. 3.37a).

Aufgrund der vorbeschriebenen, nahezu identischen Gestaltung, die sich bis hin zur detailgenauen Übernahme des besonders charakteristischen Tier- und Pflanzenprints erstreckt, besteht zumindest bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Gefahr einer Herkunftstäuschung.

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin der Herbeiführung der Gefahr einer Herkunftstäuschung entgegengewirkt hat. Soweit ersichtlich hat sie keine Maßnahmen zur Vermeidung einer Herkunftsverwechslung unternommen. Die Angabe „Heine“ im Rahmen der Textilkennzeichnung auf dem Etikett des Kleides im Schulterbereich reicht hierfür jedenfalls nicht aus.

7.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht entfallen, weil die Antragsgegnerin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, sondern in Reaktion auf die Abmahnung lediglich erklärt hat, dass sie  das entsprechende Angebot zu dem Artikel im Internet zeitnah offline nehmen werde. Auch soweit die Antragsgegnerin später im Laufe des Verfügungsverfahrens behauptet hat, der Vertrieb des angegriffenen Sommerkleids sei zwischenzeitlich eingestellt worden, lässt dies – selbst bei Vorliegen eines Verkaufstopps – die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

8.
Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.

 

II.

Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zusteht.

1.
Zwar ist der dahingehende Anspruch nicht bereits auf der Grundlage wettbewerbs­rechtlichen Nachahmungsschutzes gegeben, von dessen Geltendmachung die Kammer – mangels Differenzierung der Antragstellerin nach Unterlassungs- bzw. Auskunfts­anspruch im Hinblick auf die Rangfolge der Anspruchsgrundlagen – nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung bezüglich der geschmacks­musterrechtlichen Ansprüche ausgeht.

Denn ein entsprechender Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung – wie ihn § 46 DesignG und § 101 Abs. 7 UrhG für den Fall der offensichtlichen Rechtsverletzung vorsehen – besteht im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungs­schutzes nicht. Entsprechend unterliegt der Auskunfts- und Rechnungs­legungsantrag insoweit der Zurückweisung.

2.

Indes steht der Antragstellerin der Anspruch gemäß § 101 Abs. 7 UrhG wegen einer zugleich vorliegenden Urheberrechtsverletzung zu.

Das Sommerkleid der Antragstellerin genießt Urheberrechtsschutz. Es stellt ein Werk der angewandten Kunst dar (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) und verfügt über die erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), weil es auf einer künstlerischen Leistung der Zeugin Hornung beruht. Diese hat der Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt.

a.

Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG liegt vor, wenn ein Mensch eine individuelle geistige Leistung erbracht hat, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (BGH, GRUR 2014, 175, 177, Rn. 15, 26 – Geburtstagszug; BGH, GRUR 2012, 58, 60 – Seilzirkus; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.06.2019, Az. 11 U 51/18, Rn. 29, zitiert nach juris).

Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Die ästhetische Wirkung der Gestaltung kann einen Urheberrechtsschutz nur begründen, wenn sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (BGH, GRUR, 2014, 175, 177, a.a.O., Rn 41; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 30). Bei Gebrauchsgegenständen stellt sich daher in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die die Gewährung von Urheberrechtsschutz rechtfertigt. Eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe führt nach der neueren Rechtsprechung des BGH zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes (BGH, GRUR 2014, 175, Rn. 41 - Geburtstagszug).

Urheberrechtlicher Schutz scheidet hingegen aus bei rein handwerksmäßigen Erzeugnissen, bei denen keine persönliche geistige Schöpfung vorliegt, da Individualität und Eigenartigkeit fehlen (BGH, GRUR 1995, 673, 675 – Mauerbilder; Bullinger, In: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2014, § 2 Rn. 21). An der Urheberrechtsschutzfähigkeit fehlt es ferner, wenn in dem Erzeugnis lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt werden, ohne dem Werk persönliche Züge zu geben. Gestaltungen, die identisch aus einem anderen Werk oder aus gemeinfreien Schöpfungen übernommen werden, können keine Individualität begründen (BGH, GRUR 1991, 531 – Brown Girl I). Formelemente, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, können demnach nur dann berücksichtigt werden, wenn gerade ihre Kombination eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung darstellt (OLG Schleswig, Urt. v. 11.9.2014, Az. 6 U 74/10 – Geburtstagszug II, Rn. 19; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 32).

Insofern ist im Lichte des vorbekannten Formenschatzes zunächst zu ermitteln, ob das Werk eigenschöpferische Züge aufweist, bevor anschließend geprüft wird, ob die Schöpfungshöhe für die Urheberrechts­schutzfähigkeit ausreicht (BGHZ 94, 276, 286 – Inkassoprogramm; Ahlberg, in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 23. Edition, Stand: 20.04.2018, § 2 UrhG, Rn. 60 und 66). Den Grad der Schöpfungshöhe bestimmt die Rechtsprechung durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Originals mit seinen prägenden Gestaltungsmerkmalen mit der Gesamtheit der vorbekannten Gestaltungen (BGH, GRUR 2004, 855 ff. – Hundefigur).

In der „Geburtstagszug“-Entscheidung hat der BGH das Erfordernis der Gestaltungshöhe nicht aufgegeben; er hat lediglich ausgeführt, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst nunmehr grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Maßgebend ist bei Werken der angewandten Kunst demnach auch weiterhin, ob der ästhetische Gehalt ausreicht, nicht nur von einer geschmacklichen, sondern von einer künstlerischen Leistung zu sprechen (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 05.11.2015, Az. I ZR 91/11, Rn 27 – Marcel-Breuer-Möbel II).

Dies steht letztlich auch im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des EuGH zum Urheberrechtsschutz und den europarechtlichen Anforderungen an die Werksqualität von Mustern und Modellen (EuGH, Urt. v. 12.09.2019, Rs. C-683/17 – Cofemel./.G-Star). Um urheberrechtlichen Schutz genießen zu können, muss es sich  um ein „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG handeln. Das bedeutet, bei dem betreffenden Gegenstand – im EuGH-Fall handelte es sich um Jeansmodelle – muss  es sich zum einen um ein Original, mithin eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers handeln, die dessen Entscheidungsfreiheit und Persönlichkeit widerspiegelt, indem sie dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt und die erforderliche Originalität aufweist (EuGH, a.a.O., Rn. 29 ff.). Zum anderen setzt der Begriff „Werk“ einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraus (EuGH, a.a.O., Rn. 32 ff.). Allein der Umstand, dass die Modelle über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen, reicht zur Begründung des urheberrechtliches Schutzes nicht aus, da es auf subjektive Empfindungen der Person, die den fraglichen Gegenstand wahrnimmt, nicht ankommt, wenngleich ästhetische Erwägungen Teil der schöpferischen Tätigkeit sind (EuGH, a.a.O., Rn. 30 ff. und 53 ff.).

Demnach können auch Modeerzeugnisse und Modeschöpfungen urheberrechtlich schutzfähig sein, wenn es sich um ausgefallene Modeschöpfungen handelt, die sich von dem vorbekannten Formenschatz abheben (vgl. BGH, GRUR 1984, 453 – Hemdblusenkleid; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 2 UrhG, Rn. 101; Ahlberg, in: BeckOK Urheberrecht, a.a.O., § 2 UrhG, Rn. 137; Schulze, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 2 UrhG, Rn. 170). Urheberrechtsschutzfähig sind dabei nicht nur Haute-Couture-Modelle, sondern auch Konfektionsmodelle (BGH, GRUR 1984, 453 – Hemdblusenkleid; Ahlberg, in: BeckOK Urheberrecht, a.a.O., § 2 UrhG, Rn. 137) und andere Bekleidungsstücke (für die bloße Umkolorierung eines Stoffmusters für Schuhe OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.06.2017, Az. I-20 U 56/16, nicht veröffentlicht).

b.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt dem Gesamterscheinungsbild des Sommerkleids der Antragstellerin jedenfalls in der Kombination aus den einzelnen Gestaltungsmerkmalen der Charakter einer eigenen persönlichen, geistigen Schöpfung zu. Zwar handelt es sich bei dem Schnitt des Kleides um eine zum Schöpfungszeitpunkt bereits bekannte Gestaltungsform eines Sommerkleides, auch dienten einzelne bekannte, im Internet auffindbare Motive von exotischen Tieren, Blüten und Pflanzen der Designerin als Vorlage für den Tier- und Pflanzenprint. Gleichwohl kommt in der Bearbeitung der einzelnen Motive und deren Arrangement zu einem collageähnlichen Ganzen sowie der zusätzlichen Verzierung mit Perlen und Strasssteinen und Ornamenten, bestehend aus wiederkehrenden Motiven, die teils aus dem Tier- und Pflanzenprint entnommen sind, eine schöpferische Leistung zum Ausdruck, dass aus Sicht der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Beleg dafür sind insbesondere das detailtreue, bunte und farbenfrohe Tier- und Pflanzenprint und das aquarell-ähnliche Leopardenprint, die beide Assoziationen an ein Gemälde wecken.

Der Annahme einer künstlerischen Leistung steht auch der computergestützte Herstellungsprozess nicht entgegen. Nach den Schilderungen der Zeugin Hornung diente das Grafikprogramm „Photoshop“ lediglich der Umsetzung ihrer künstlerischen Ideen. Insofern kommt in der von der Zeugin erstellten „Photoshop“-Datei hinreichend die Eigenständigkeit in der Auswahl und Umsetzung der von dem Computerprogramm bereitgestellten Visualisierungsmöglichkeiten und optischen Effekte zum Ausdruck, wobei es sich nicht nur um eine handwerklich solide, sondern auch um eine ästhetisch ansprechende Gestaltung handelt.

Soweit sich die Antragsgegnerin mit dem Einwand verteidigt hat, die Schutzfähigkeit entfalle oder der Schutzumfang sei eingeschränkt, weil der Urheber auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen habe, hat sie lediglich auf das von ihr vorgelegte Stoffmuster gemäß Anlage LSG verwiesen, aber im Übrigen keine anderweitigen ähnlichen Gestaltungen von vorbekannten (Sommer-)Kleidern dargelegt. Das von ihr vorgelegte Stoffmuster ist aber – wie ausgeführt – nicht vorbekannt.

c.

Durch das Angebot und den Vertrieb des im Tenor unter Ziffer I. eingeblendeten Sommerkleides hat die Antragsgegnerin die der Antragstellerin zustehenden Urheberrechte verletzt, zu denen das Vervielfältigungsrecht gemäß § 15 Abs. 1 UrhG, das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG, das Verbreitungsrecht gemäß § 17 UrhG und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG gehört.

Bei dem Verletzungsmuster handelt es sich angesichts der vorbeschriebenen weitreichenden Übereinstimmungen und der wenigen geringfügigen Unterschiede um unfreie Nachbildungen oder Bearbeitungen des urheberrechtlich geschützten Sommerkleids gemäß § 23 Satz 1 UrhG und nicht lediglich um eine freie Benutzung desselben.

3.

Der Anspruch ist auch nicht aufgrund der Vorlage der ungeschwärzten Rechnung gemäß Anlage LSG 3 und den weiteren Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung (einschließlich der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Badilli) erloschen, weil die Antragsgegnerin lediglich Angaben zu ihrem Lieferanten, der Fa. Badilli Tekstil, nicht aber zu den gewerblichen Abnehmern gemacht hat. Dies hat auch nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs geführt. Die Aussagekraft und damit Erfüllungswirkung einzelner Teilauskünfte kann regelmäßig erst dann zuverlässig beurteilt werden, wenn auch die übrigen Teilauskünfte vorliegen, verbunden mit der Erklärung des Auskunfts­schuldners, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen. Bloße Teilelemente einer noch unvollständigen Gesamtdarstellung stellen mithin lediglich Vorarbeiten dar, die den geschuldeten Auskunftsanspruch auch nicht teilweise erfüllen (vgl. BGH, NJW 2014, 3647).

III.

Auch der erforderliche Verfügungsgrund ist im Streitfall gegeben. Die Antragstellerin ist zur Wahrung ihrer Rechte auf einstweiligen Rechtsschutz angewiesen. Sie hat durch eidesstattliche Versicherung ihrer Mitarbeiterin Frau Schenk (Anlage AS 1, dort Seite 3) glaubhaft gemacht, dass sie am 14.04.2019 erstmalig Kenntnis von dem Vertrieb des angegriffenen Sommerkleides erlangt hat. Durch den einen Monat später am 14.05.2019  gestellten Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat sie gezeigt, dass ihr die Sache dringlich ist.

Für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist auf die Mitarbeiterin Schenk abzustellen. Wie die Zeugin Hornung berichtet hat, ist Frau Schenk seit mehreren Jahren bei der Antragstellerin tätig und war in dem hier in Rede stehenden Zeitraum für alle von außen an das Unternehmen herangetragene Anliegen, wie z.B. eine Kundenbeschwerde, und darüber hinaus für Marketing, Messeorganisation, Vertrieb, Agenten, Fotoshootings und Organisation verantwortlich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kundenbeschwerde von Frau Schenk nicht zeitnah bearbeitet worden ist oder dass sie erst mit zeitlicher Verzögerung an die Zeugin Hornung als verantwortliche Designerin herangetreten ist, sind von der Antragsgegnerin weder dargetan noch glaubhaft gemacht.

Auch durch das spätere Zuwarten nach Zustellung des Nicht-ohne-Beschlusses bis zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG nicht selbst widerlegt. Die Kammer verkennt nicht, dass die Grundsätze der Selbstwiderlegung nicht nur bei der Antragsstellung selbst, sondern auch bei weiteren Verzögerungen des Verfahrens Anwendung finden, wenn der Antragsteller das Verfahren nicht zügig betreibt (OLG Düsseldorf Urt. v. 6.11.2012 - 20 U 4/12, BeckRS 2013, 11232). Indes ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Zustellung des Nicht-ohne-Beschlusses und der Antragstellung lediglich ein Zeitraum von einer Woche liegt. Bei der Beschlussfassung des Nicht-ohne-Beschlusses am 04.06.2019 ist von einem der Beisitzer verfügt worden, dass der Beschluss zusammen mit dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.05.2019 „nach Eingang Original“ zugestellt werden soll. Die Verfügung ist ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle erst am 11.06.2019 ausgeführt worden (offensichtlich nach Eingang des Originalschriftsatzes). Dies erklärt, dass der Antragstellervertreter erst am 19.06.2019 das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat. Zwischen dem Zugang des Nicht-ohne-Beschlusses am 19.06.2019 und dem Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung ist somit eine Woche vergangen. Angesichts der erforderlichen Rücksprache mit der Mandantin und des Umstandes, dass nach der Kenntniserlangung am 14.04.2019 bis zur Beantragung der Durchführung der mündlichen Verhandlung lediglich rund zwei Monate vergangen sind, hat die Antragstellerin die Dringlichkeitsvermutung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht selbst widerlegt. Insbesondere ist der Antragstellerin eine Rücksprachemöglichkeit mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten zuzugestehen; sie ist nicht verpflichtet, bereits im Verfügungsantrag hilfsweise den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu stellen.

IV. 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 91a ZPO.

Die Geltendmachung des aus Urheberrecht zugesprochenen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs auch aufgrund wettbewerbsrechtlicher Vorschriften stellt lediglich eine geringfügige Zuvielforderung dar.  

Hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Verfahrens sind die Kosten unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfolgsaussichten nach billigem Ermessen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da ein entsprechender, in die Zukunft gerichteter Unterlassungs­anspruch auch aus der Verletzung des der Antragstellerin zustehenden nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters herzuleiten gewesen wäre, wenn nicht die im Gesetz geregelte 3-jährige Schutzfrist des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters während des laufenden einstweiligen Verfügungsverfahrens am 16.07.2019 – drei Jahre nach der von der Antragstellerin behaupteten erstmaligen öffentlichen Präsentation des Sommerkleides – abgelaufen wäre.

Die Umstellung der Antragsfassung unter Verzicht auf den jeweiligen Zusatz „und/oder“  zwischen den einzelnen Lichtbildern auf den gerichtlichen Hinweis hin beinhaltet lediglich eine Klarstellung und stellt keine teilweise Klagerücknahme dar.

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil sich bei Urteilen, mit denen die einstweilige Verfügung erlassen wird, die Vollstreckbarkeit aus der Natur der Sache ergibt (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 708, Rn. 7).

Streitwert insgesamt                                                                      55.0000,00 €

Hauptanträge (wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz)               50.000,00 €

Hilfsantrag (Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch)                      5.000,00 €

 

(Unterschriften)