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Schutz von Datenbanken II, - EuGH, Urteil vom 9. November 2004, AZ: C 338/02 -

Leitsätzliches

Diese Entscheidung des EuGH dürfte nicht nur für europäische Fußballfans richtgungweisend sein, sondern für alle, die Datenbanken jeglicher Art veröffentlichen. Im konkreten Ergebnis wird dieses Urteil dazu führen, dass die in Spielplänen jeglicher Art enthaltenen Daten urheberrechtlich nicht geschützt sind. Der Wettanbieter, der die Daten auf seinen Wettscheinen übernommen hatte, wird dies daher wohl weiter tun dürfen, ohne eine Lizenzgebühr zahlen zu müssen.
Andererseits bietet das Urteil Hinweise zur Differenzierung, wann eine rechtlich geschützte Datenbank vorliegt und wann nicht.

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF

URTEIL

DES GERICHTSHOFES (GROSSE KAMMER)

Entscheidung vom 9. November 2004
AZ: C 338/02

In der Rechtssache C-338/02

 

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

 

 

eingereicht vom Högsta domstol (Schweden), mit Entscheidung vom 10. September 2002, eingegangen beim Gerichtshof am 23. September 2002, in dem Verfahren

 

 

 

Fixtures Marketing Ltd

 

 

 

gegen

 

 

Svenska Spel AB

 

 

 

 

erlässt

 

 

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)



unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richter J.‑P. Puissochet, R. Schintgen und der Richterin N. Colneric, sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

 

 

Generalanwältin: C. Stix‑Hackl,
Kanzler: Múgica Arzamendi und M.‑F. Contet, Hauptverwaltungsrätinnen,

 

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2004,

 

unter Berücksichtigung der Erklärungen

 

 

– der Fixtures Marketing Ltd, vertreten durch J. Ã…gren, advokat,

 

 

– der Svenska Spel AB, vertreten durch M. Broomé und S. Widmark, advokater,

 

 

– der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte, Beistand: P. Vlaemminck, advocaat,

 

 

– der deutschen Regierung, vertreten durch W.‑D. Plessing als Bevollmächtigten,

 

 

– der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal als Bevollmächtigten,

 

 

– der portugiesischen Regierung, vertreten durch A. P. Matos Barros und M. L. Fernandes als Bevollmächtigte,

 

 

– der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin und T. Pynnä als Bevollmächtigte,

 

 

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Tufvesson und K. Banks als Bevollmächtigte,

 

 

 

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juni 2004,

 

folgendes

 

 

 

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20, im Folgenden: Richtlinie).

 

 

 

2

Dieses Ersuchen ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Fixtures Marketing Ltd (im Folgenden: Fixtures) und der Firma Svenska Spel AB (im Folgenden: Svenska Spel) vorgelegt worden. Der Rechtsstreit ist dadurch ausgelöst worden, dass die Firma Svenska Spel für die Veranstaltung von Wetten Daten über Fußballspiele der englischen und der schottischen Meisterschaften verwendet.

 


Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

 

 

3

Gegenstand der Richtlinie ist nach Artikel 1 Absatz 1 der Rechtschutz von Datenbanken jeglicher Form. Eine Datenbank ist nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie definiert als „eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind“.

 

 

 

4

Nach Artikel 3 der Richtlinie werden „Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen“, urheberrechtlich geschützt.

 

 

 

5

Durch Artikel 7 der Richtlinie wird ein Schutzrecht sui generis wie folgt eingeführt:

„Gegenstand des Schutzes

(1)    Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.

(2)    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

 

a)

‚Entnahme‘ bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;

 

 

 

b)

‚Weiterverwendung‘ bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren.

 

Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.

(3)    Das in Absatz 1 genante Recht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.

(4)    Das in Absatz 1 vorgesehene Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Es gilt ferner unabhängig davon, ob der Inhalt der Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Der Schutz von Datenbanken durch das nach Absatz 1 gewährte Recht berührt nicht an ihrem Inhalt bestehende Rechte.

(5)    Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.“

 

Nationales Recht

 

 

6

Der Schutz von Datenbanken ist im schwedischen Recht durch die Lag (1960:729) om upphovsrätt till litterära och konstnärliga verk (Gesetz über das Recht am literatischen und künstlerischen Eigentum, im Folgenden: Gesetz von 1960) geregelt.

 

 

 

7

Nach § 49 Absatz 1 des Gesetzes von 1960 in der durch das Gesetz Nr. 790 von 1997 über die Umsetzung der Richtlinie im schwedischen Recht (im Folgenden: Gesetz von 1997) geänderten Fassung steht demjenigen, der ein Verzeichnis, eine Tabelle oder eine ähnliche Arbeit, die eine Zusammenstellung einer erheblichen Anzahl von Daten enthält, oder die das Ergebnis einer wesentlichen Investition ist, das ausschließliche Recht zu, Vervielfältigungsstücke herzustellen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

 

 

 

8

Das Gesetz von 1960 enthält keine Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie entsprechende Vorschrift. Aus den Vorarbeiten zu dem Gesetz von 1997 geht jedoch hervor, dass der sich aus § 49 des Gesetzes 1960 ergebende Schutz die Arbeit selbst oder einen wesentlichen Teil der Arbeit betrifft und dass sich demzufolge das ausschließliche Recht weder auf das Kopieren einzelner in der Arbeit enthaltener Daten noch auf unwesentliche Teile der Arbeit erstreckt. Nach diesen Vorarbeiten kann eine wiederholte Nutzung von unwesentlichen Teilen der Arbeit jedoch der Nutzung eines wesentlichen Teils der Arbeit gleichgestellt werden.

 


Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen

 

 

9

Die Veranstaltung der Berufsfußballmeisterschaften ist in England Sache der Football Association Premier League Ltd sowie der Football League Ltd und in Schottland der Scottish Football League. Zu ihr gehört die Aufstellung der Spielpläne für die im Laufe der betreffenden Saison auszutragenden Spiele, nämlich etwa 2 000 Spiele pro Saison in England und 700 Spiele ebenfalls pro Saison in Schottland. Diese Informationen werden elektronisch gespeichert und u. a. in Broschüren zum einen chronologisch und zum anderen für jede betroffene Mannschaft veröffentlicht.

 

 

 

10

Die Arbeiten für die Aufstellung der Spielpläne beginnen ein Jahr vor dem Anfang der betreffenden Saison.

 

 

 

11

Die Veranstalter der englischen und der schottischen Fußballmeisterschaften haben der Firma Football Fixtures Ltd durch Lizenzverträge die Regelung der Nutzung der Spielpläne dieser Meisterschaften übertragen. Der Firma Fixtures ist ihrerseits das Recht eingeräumt worden, die Inhaber der mit diesen Spielplänen verbundenen Rechte am geistigen Eigentum zu vertreten.

 

 

 

12

Die Firma Svenska Spel veranstaltet in Schweden Wettspiele, die sich u. a. auf die Fußballspiele der englischen und der schottischen Fußballmeisterschaften beziehen. Zu diesem Zweck gibt sie auf ihren Spielscheinen diese Spiele betreffende Daten wieder.

 

 

 

13

Im Februar 1999 erhob die Firma Fixtures, nachdem sie der Firma Svenska Spel ohne Erfolg eine Nutzungslizenz gegen Zahlung einer Gebühr angeboten hatte, beim Gotlands tingsrätt (Schweden) gegen Svenska Spel eine Klage auf Ersatz des Schadens, der damit verbunden war, dass die Letztgenannte zwischen dem 1. Januar 1998 und 16. Mai 1999 die Spielpläne der englischen und der schottischen Fußballmeisterschaften betreffende Daten genutzt hatte. Zur Begründung ihrer Klage machte sie geltend, die Datenbanken, die die Informationen über diese Spielpläne enthielten, seien durch § 49 des Gesetzes von 1960 geschützt und die Nutzung von diesen Spielplänen entnommenen Informationen durch die Firma Svenska Spel stelle eine Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum der Fußballligen dar.

 

 

 

14

Mit Urteil vom 11. April 2000 wies das Tingsrätt die Klage der Firma Fixtures ab; es war der Auffassung, dass die Meisterschaftsspielpläne zwar unter den Katalogschutz fielen, da sie das Ergebnis wesentlicher Investitionen darstellten, dass die Nutzung der diesen Spielplänen entnommenen Daten durch die Firma Svenska Spel die Rechte der Firma Fixtures aber nicht verletze.

 

 

 

15

Im Rechtsmittelverfahren bestätigte das Svea hovrätt (Schweden) mit Urteil vom 3. Mai 2001 das in erster Instanz erlassene Urteil. Ohne sich ausdrücklich zu der Frage zu äußern, ob die Fußballmeisterschaftsspielpläne nach § 49 des Gesetzes von 1960 geschützt sind, hat es angenommen, dass nicht erwiesen sei, dass die Angaben auf den Spielscheinen der Firma Svenska Spel den Datenbanken der Fußballligen entnommen worden seien.

 

 

 

16

Beim Högsta domstolen beantragt die Firma Fixtures die Aufhebung des Rechtsmittelurteils.

 

 

 

17

Der Högsta domstolen unterstreicht, dass § 49 des Gesetzes von 1960 in der durch das Gesetz von 1997 geänderten Fassung als Durchführungsmaßnahme anhand der Richtlinie auszulegen sei, und stellt fest, dass in dieser nicht angegeben sei, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Zweck der Datenbank bei der Beurteilung Bedeutung beizumessen sei, ob die Datenbank die Voraussetzungen für den Schutz durch das Schutzrecht sui generis erfülle. Er fragt sich außerdem, welche Art von menschlichen und finanziellen Investitionen bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob eine wesentliche Investition vorliegt. Es stellt sich auch die Frage, was unter Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank sowie unter normaler Nutzung und unzumutbarer Beeinträchtigung durch die Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile einer Datenbank zu verstehen ist.

 

 

 

18

Unter diesen Voraussetzungen hat der Högsta domstolen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

 

 

1.

Kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine Datenbank im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) das Resultat einer „wesentlichen Investition“ ist, zugunsten ihres Herstellers eine Investition berücksichtigt werden, die in erster Linie die Schaffung eines von der Datenbank unabhängigen Wirtschaftsgutes und somit nicht nur „die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung“ des Inhalts der Datenbank bezweckt? Spielt es in diesem Fall eine Rolle, ob die Investition gleichwohl ganz oder teilweise eine Voraussetzung für die Datenbank darstellt?

 

 

 

2.

Ist eine Datenbank nach der Datenbankrichtlinie nur in Bezug auf solche Tätigkeiten geschützt, für die der Zweck gilt, den der Hersteller der Datenbank mit ihrer Schaffung verfolgt?

 

 

 

3.

Was ist mit der in Artikel 7 Absatz 1 enthaltenen Wendung „eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank“ gemeint?

 

 

 

4.

Ist der durch Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie gewährte Schutz gegen die „Entnahme und/oder Weiterverwendung“ des Inhalts einer Datenbank auf Verwendungen begrenzt, die eine direkte Nutzung der Datenbank implizieren, oder erfasst er auch die Nutzung des Inhalts, wenn sich dieser in einer anderen Quelle findet (aus zweiter Hand bezogen wird) oder allgemein zugänglich ist?

 

 

 

5.

Wie sind die Begriffe „normale Nutzung“ und „unzumutbar beeinträchtigen“ in Artikel 7 Absatz 5 auszulegen?

 

 


Zu den Vorabentscheidungsfragen

 

 

19

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die durch § 49 Absatz 1 des Gesetzes von 1960 in der durch das Gesetz von 1997 geänderten Fassung eingeführte Schutzregelung voraussetzt, dass es sich um ein Verzeichnis, eine Tabelle oder eine ähnliche Arbeit handelt, „die eine Zusammenstellung einer erheblichen Anzahl von Daten enthält oder für die eine wesentliche Investition erforderlich ist“.

 

 

 

20

Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass der Högsta domstolen nicht annimmt, dass die streitigen Fußballmeisterschaftsspielpläne ein Verzeichnis einer „erheblichen Anzahl von Daten“ in Sinne der in der vorangehenden Randnummer genannten Vorschrift darstellen, was erklärt, dass seine erste Frage sich auf den Begriff der wesentlichen Investition bezieht, so wie dieser im Rahmen des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie zu verstehen ist.

 

 

 

21

Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht insbesondere dahin, ob die Investitionen, die derjenige, der eine Datenbank erstellt, dem Erzeugen der Daten als solchem widmet, bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, ob eine die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts der Datenbank betreffende wesentliche Investitionen vorliegt. Das vorlegende Gericht fragt sich außerdem, ob die Richtlinie eine Datenbank schützen soll, die sich aus der Ausübung einer Haupttätigkeit ergibt, die notwendigerweise das Erzeugen von Daten einschließt.

 

 

 

22

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist der Schutz durch das Schutzrecht sui generis Datenbanken vorbehalten, die ein bestimmtes Kriterium erfüllen, nämlich dass für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist.

 

 

 

23

Nach der 9., der 10. und der 12. Begründungserwägung der Richtlinie soll diese Investitionen in „Datenspeicher‑ und Datenverarbeitungs“‑Systeme fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informationsmarktes in einem Rahmen beitragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden. Daraus folgt, dass der Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition allgemein dahin zu verstehen ist, dass er die der Erstellung dieser Datenbank als solcher gewidmete Investition bezeichnet.

 

 

 

24

In diesem Zusammenhang ist der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition, wie die Firma Svenska Spel sowie die deutsche, die niederländische und die portugiesische Regierung unterstreichen, dahin zu verstehen, dass er die der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel unter Ausschluss der Mittel bezeichnet, die für das Erzeugen der unabhängigen Elemente als solches eingesetzt werden. Das Ziel des durch die Richtlinie eingerichteten Schutzes durch das Schutzrecht sui generis besteht nämlich darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen für die Speicherung und die Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben und nicht für das Erzeugen von Elementen, die später in einer Datenbank zusammengestellt werden können.

 

 

 

25

Diese Auslegung wird durch die 39. Begründungserwägung der Richtlinie bestätigt, nach dem das Ziel des Schutzrechts sui generis darin besteht, einen Schutz gegen die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen und beruflichen Investitionen sicherzustellen, die „für die Beschaffung und das Sammeln des Inhalts“ einer Datenbank getätigt wurden. Wie die Generalanwältin in den Nummern 51 bis 56 ihrer Schlussanträge feststellt, sprechen alle Sprachfassungen dieser 39. Begründungserwägung trotz leichter terminologischer Abweichungen für eine Auslegung, die von dem Begriff Beschaffung das Erzeugen der in der Datenbank enthaltenen Elemente ausschließt.

 

 

 

26

Die 19. Begründungserwägung der Richtlinie, nach der die Zusammenstellung mehrerer Aufzeichnungen musikalischer Darbietungen auf einer CD keine Investition darstellt, die erheblich genug wäre, um in den Genuss des Rechts sui generis zu kommen, liefert ein zusätzliches Argument für diese Auslegung. Daraus geht nämlich hervor, dass die Mittel, die für das Erzeugen der Werke oder der Elemente, die sich in der Datenbank, in diesem Fall auf einer CD finden, eingesetzt werden, einer mit der Beschaffung des Inhalts dieser Datenbank verbundenen Investition nicht gleichzustellen sind und folglich bei der Beurteilung, ob die mit der Erstellung dieser Datenbank verbundene Investition wesentlich ist, nicht berücksichtigt werden können.

 

 

 

27

Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen, der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebes dieser Datenbank gewidmet werden. Der Begriff der mit der Darstellung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition bezieht sich seinerseits auf die Mittel, mit denen dieser Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden soll, d. h. die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden.

 

 

 

28

Die mit der Erstellung der Datenbank verbundene Investition kann im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen oder Mitteln bestehen, sie muss aber in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlich sein. Die quantitative Beurteilung bezieht sich auf Mittel, die sich beziffern lassen, und die qualitative Beurteilung auf nicht quantifizierbare Anstrengungen, wie eine geistige Anstrengung oder einen Verbrauch von Energie, wie aus der 7., der 39. und der 40. Begründungserwägung der Richtlinie hervorgeht.

 

 

 

29

In diesem Zusammenhang schließt der Umstand, dass die Erstellung einer Datenbank mit Ausübung einer Haupttätigkeit verbunden ist, in deren Rahmen die Person, die die Datenbank erstellt, auch die in dieser Datenbank enthaltenen Elemente erzeugt, als solcher nicht aus, dass diese Person den Schutz durch das Schutzrecht sui generis beanspruchen kann, sofern sie nachweist, dass die Beschaffung dieser Elemente, ihre Überprüfung oder ihre Darstellung in dem in den Randnummern 24 bis 27 dieses Urteils angegebenen Sinn Anlass zu einer in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlichen Investition gegeben hat, die im Verhältnis zu den Mitteln selbständig ist, die eingesetzt worden sind, um diese Elemente zu erzeugen.

 

 

 

30

Dabei verlangen die Ermittlung der Daten und die Überprüfung ihrer Richtigkeit im Zeitpunkt der Erstellung der Datenbank von demjenigen, der die Datenbank erstellt, zwar grundsätzlich nicht, dass er besondere Mittel einsetzt, da es sich um Daten handelt, die er erzeugt hat und die ihm zur Verfügung stehen, die Zusammenstellung dieser Daten, ihre systematische oder methodische Anordnung innerhalb der Datenbank, die Organisation ihrer individuellen Zugänglichkeit und die Überprüfung ihrer Richtigkeit während des gesamten Zeitraums des Betriebes der Datenbank können aber eine in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht wesentliche Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie erfordern.

 

 

 

31

Im Ausgangsverfahren entsprechen die Mittel, die dazu eingesetzt werden, im Rahmen der Veranstaltung von Fußballmeisterschaften die Daten, Uhrzeiten und Mannschaften, die Heimmannschaft und die Gastmannschaft, für die Begegnungen der einzelnen Tage dieser Meisterschaften festzulegen, wie die Firma Svenska Spel sowie die belgische, die deutsche und die portugiesische Regierung vortragen, einer Investition, die mit der Aufstellung des Spielplans dieser Begegnungen verbunden ist. Eine solche Investition, die sich auf die Veranstaltung der Meisterschaften als solche bezieht, ist mit dem Erzeugen der in der Datenbank enthaltenen Daten, d. h. der Daten, die sich auf jede einzelne Begegnung der verschiedenen Meisterschaften beziehen, verbunden. Sie kann daher im Rahmen des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie nicht berücksichtigt werden.

 

 

 

32

Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, ob – abgesehen von der in der vorstehenden Randnummer angesprochenen Investition – für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts eines Spielplans von Fußballbegegnungen eine in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist.

 

 

 

33

Die Ermittlung und die Zusammenstellung der Daten, aus denen der Spielplan der Fußballbegegnungen besteht, erfordern von Seiten der Berufsfußballligen keine besondere Anstrengung. Wie die Firma Fixtures in ihren Erklärungen unterstreicht, sind sie nämlich untrennbar mit dem Erzeugen dieser Daten verbunden, an dem diese Ligen als Verantwortliche für die Veranstaltung der Fußballmeisterschaften unmittelbar beteiligt sind. Für die Beschaffung des Inhalts eines Spielplans von Fußballbegegnungen bedarf es daher keiner Investition, die im Verhältnis zu der Investition, die das Erzeugen der in diesem Spielplan enthaltenen Daten erfordert, selbständig wäre.

 

 

 

34

Die Berufsfußballligen brauchen der Kontrolle der Richtigkeit der die Meisterschaftsbegegnungen betreffenden Daten bei der Erstellung des Spielplans keine besonderen Anstrengungen zu widmen, da diese Ligen am Erzeugen dieser Daten unmittelbar beteiligt sind. Was die Überprüfung der Richtigkeit des Inhalts der Spielpläne im Laufe der Saison angeht, so besteht sie, wie aus den Erklärungen der Firma Fixtures hervorgeht, darin, bestimmte Daten dieser Pläne nach Maßgabe der eventuellen Verlegung einer Begegnung oder eines Meisterschaftsspieltages anzupassen, die von den Ligen oder in Abstimmung mit diesen beschlossen worden ist. Eine solche Überprüfung kann nicht als eine Maßnahme angesehen werden, für die eine wesentliche Investition erforderlich ist.

 

 

 

35

Auch die Darstellung eines Spielplans von Fußballbegegnungen ist eng mit dem Erzeugen der Daten als solchem verbunden, aus denen dieser Plan besteht, was dadurch bestätigt wird, dass im Vorlagebeschluss nicht auf Arbeiten oder Mittel verwiesen wird, die einer solchen Darstellung speziell gewidmet sind. Es kann daher nicht angenommen werden, dass sie eine Investition erfordert, die im Verhältnis zu der mit dem Erzeugen dieser Daten verbundenen Investition selbständig wäre.

 

 

 

36

Daraus folgt, dass weder für die Beschaffung, noch für die Überprüfung, noch für die Darstellung des Inhalts eines Spielplans von Fußballbegegnungen eine wesentliche Investition erforderlich ist, die den Schutz durch das in Artikel 7 der Richtlinie eingeführte Schutzrecht sui generis rechtfertigen könnte.

 

 

 

37

Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie dahin zu verstehen ist, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der Erstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften erfasst er daher die Mittel nicht, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften gewidmet werden.

 

 

 

38

Demnach brauchen die anderen Vorlagefragen nicht mehr beantwortet zu werden.