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Dashcam-Aufnahmen im Zivilverfahren, AG Kassel, Urt. v. 12.06.2017, Az.: 432 C 3602/14

Leitsätzliches

Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz begründet nicht zwangsläufig ein Beweisverwertungsverbot in Zivilprozess. Vielmehr muss im Einzelfall eine Abwägung getroffen werden zwischen dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Dritten und dem Beweisinteresse desjenigen, der die Aufnahmen einer Dashcam in den Prozess einführen möchte.

 

AMTSGERICHT KASSEL

URTEIL

Entscheidung vom 12. Juni 2017

Aktenzeichen:432 C 3602/14

 

 

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen,

die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger,

das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des Himmels und strengen Betrages leisten.