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Wegeunfall als Arbeitsunfall - Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 13. August 2003, AZ: S 13 U 53/02 -

Leitsätzliches

Die Arbeitnehmerin, die nach der Nachtschicht wegen Übermüdung in der Straßenbahn eingeschlafen und auf diesem Umweg einen Unfall erlitten hatte, hat einen Anspruch auf Anerkennung dieses Unfalls als Wegeunfall.

 

SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN

Urteil

 

Aktenzeichen: S 13 U 53/02

 

Entscheidung vom 13. August 2003

 

...

 

Die 13. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen hat auf die mündliche Verhandlung vom ... durch den Richter .... für Recht erkannt:

 

Die Beklagte wird unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 26.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2002 verurteilt, den Unfall der Klägerin vom 00.00.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

 

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin schlief auf dem Nachhauseweg von einer Nachtschicht bei N E in der Straßenbahn ein und verpasste die richtige Haltestelle. Als sie nach dem Aufwachen an der nächsten Haltestelle ausstieg und zwecks Rückfahrt die Gleise überqueren wollte, stürzte sie. Dabei erlitt sie eine Prellung der linken Hand mit Sehnen- und Nervendurchtrennung sowie eine Prellung beider Knie.

 

Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit Bescheid vom 26.04.2001 ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe, da sie auf einem Abweg gewesen sei.

 

Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2002 zurückgewiesen. In diesem führte die Beklagte ergänzend an, dass Versicherungsschutz beim versehentlichen Umweg nur dann gegeben sei, wenn das Versehen seine Ursache wesentlich in der betrieblichen Tätigkeit oder den sich aus dem Heimweg ergebenden Umständen habe. Solche Umstände lägen aber nicht vor, da die Klägerin in den letzten Tagen vor dem Unfall lediglich ihre gewöhnlichen Nachtschichten verrichtet habe und daher nicht besonders betrieblich belastet gewesen sei.

 

Die Klägerin hat am 14.06.2002 Klage erhoben. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass sie den gewöhnlichen Weg von der Arbeitsstätte nach Hause nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Vielmehr sei sie aufgrund einer Erschöpfung eingeschlafen, die ihre Ursache in der betrieblichen Tätigkeit und den sich aus dem langen Heimweg ergebenden Umständen habe. Diese Müdigkeit sei durch die Wärme in der Straßenbahn und die draußen herrschende Dunkelheit noch verstärkt worden, beides ebenfalls Eigentümlichkeiten des Heimwegs und ihr damit nicht zuzurechnen.

 

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 26.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2002 zu verurteilen, den Unfall vom 00.00.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihr Entschädigungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Sie verweist auf ihr Vorbringen in den angefochtenen Bescheiden.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

 

Soweit die Klägerin beantragt, den Unfall vom 00.00.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen, handelt es sich um eine Feststellungsklage im Sinne des § 55 Abs.1 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das insoweit erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich daraus, dass die Beklagte ihre Entschädigungspflicht unter anderem mit dem Hinweis verneint hat, das streitige Ereignis sei nicht als versicherte Tätigkeit anzusehen, da die Klägerin sich auf einem Abweg befunden habe.

 

Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 26.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2002 im Sinne des § 54 Abs.2 SGG beschwert, da diese Bescheide rechtswidrig sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Unfall der Klägerin am ....2000 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen.

 

Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des am 01. Januar 1997 in Kraft getretenen Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), weil der von ihr geltend gemachte Versicherungsfall nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist (Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).

Gemäß § 8 Abs.1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Hier ergibt sich keine Änderung der Rechtslage gegenüber der bisherigen besonderen Regelung zum Wegeunfall in § 550 Abs.1 RVO (BSG, Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 33/00 R), wie auch sonst die zur RVO ergangene Rechtsprechung und dazu erschienene Literatur für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeits- und auch Wegeunfällen nach den Vorschriften des SGB VII bis auf wenige Ausnahmen weiter herangezogen werden kann (BSG, Urteil vom 14.12.1999, B 2 U 3/99 R = SozR 3-2200 § 548 Nr.35).

 

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 33/00 R m.w.N.). Der Weg, den der Versicherte zurücklegt, muss wesentlich dazu dienen, nach Beendigung der Betriebstätigkeit die Wohnung zu erreichen, wobei es sich dabei grundsätzlich um den unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Ort der Tätigkeit handeln muss. Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 24.03.1998, B 2 U 4/97 R m.w.N.).

 

Hier hatte die Klägerin nach Beendigung ihrer Nachtschicht und auch im Unfallzeitpunkt unstreitig den Willen und damit die Handlungstendenz, ihre Wohnung unmittelbar aufzusuchen. Der hierdurch begründete innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Heimfahrt ist auch nicht dadurch gelöst worden, dass die Klägerin den unmittelbaren Weg verlassen hat, als sie in der Straßenbahn eingeschlafen ist. Zu beachten ist hier, dass nicht jeder Irrtum über den Weg und der damit verbundene irrtümliche Umweg sogleich zu einer Lösung des inneren Zusammenhangs und damit zum Verlust des Versicherungsschutzes führen (BSG, a.a.O. m.w.N.). Vielmehr ist wertend zu ermitteln, ob der Irrtum auf äußeren Umständen beruht und sich damit eine mit der besonderen Art des Heimwegs bzw. der betrieblichen Tätigkeit verbundene Gefahr realisiert oder ob das Verirren alleinig auf das Verhalten des Versicherten selbst und damit in seiner Person begründete Umstände zurückzuführen ist. Nur letzteres wäre rechtlich wesentlich dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen mit der Folge, dass sich die Ursache der Verlängerung des Weges rechtlich wesentlich nicht mehr aus der versicherten Tätigkeit bzw. den mit dem eigentlichen Heimweg verbundenen Umständen ergibt und Versicherungsschutz dann entfällt. So hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Versicherungsschutz bestehen bleibt, wenn das Verirren auf mit dem Heimweg verbundenen Gefahren wie z.B. Dunkelheit, Sichtbehinderung durch Nebel, schlecht beschilderten Wegen beruht (BSG, a.a.O.). Hingegen entfalle der Versicherungsschutz, wenn der Versicherte aufgrund der Einnahme schmerzstillender Tabletten einschlafe (BSG, Urteil vom 28.04.1960, 5 RKn 9/59) oder wenn der Versicherte sich während der Fahrt so rege unterhalte, dass dies eine völlige Unaufmerksamkeit hinsichtlich des Weges nach sich zieht (BSG, Urteil vom 24.03.1998, B 2 U 4/97 R).

 

Vorliegend ist die Müdigkeit der Klägerin, die zum Einschlafen und damit zum verlängerten Weg geführt hat, entgegen der Auffassung der Beklagten lediglich auf betriebliche bzw. wegespezifische Umstände zurückzuführen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es speziell nach Nachtschichten zu erhöhter Müdigkeit kommt. Die Arbeit in der Nachtschicht aber ist dem betrieblichen und nicht dem persönlichen Bereich der Klägerin zuzuordnen. Die Beklagte verkennt die bundessozialgerichtliche Rechtsprechung, wenn sie die gewöhnliche Arbeitstätigkeit dem eigenwirtschaftlichen Bereich der Klägerin zuordnet und eine betriebliche Zuordnung lediglich bei besonderen betrieblichen Belastungen vornehmen will.

 

Darüber hinaus hat die Beklagte es verabsäumt, die weiteren Umstände zu berücksichtigen, die die Müdigkeit der Klägerin gefördert haben. So sind die besondere Länge des Heimwegs, die Wärme in der Straßenbahn und die Dunkelheit unbeachtet geblieben. Hätte die Beklagte diese mit der besonderen Art des Heimwegs verbundenen Umstände beachtet, so hätte sie - selbst unter Zugrundelegung ihrer obig genannten Auffassung zum Erfordernis einer besonderen betrieblichen Belastung - ein Fortbestehen des Versicherungsschutzes auch im Zeitpunkt des Unfalles annehmen müssen. Sind nämlich neben persönlichen Umständen auch äußere Umstände rechtlich wesentlich für das Verirren, so wird der Unfallversicherungsschutz nicht gelöst (BSG, Urteil vom 02.06.1959, 2 RU 3/57).

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

 

(Unterschriften)