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LAG Düsseldorf, Urteil vom 25. März 2003, 16 (5) Sa 1504/02, - Weihnachtsgeld nur für Stammbelegschaft

Leitsätzliches

Es widerspricht nicht dem bei freiwillig gezahltem Weihnachtsgeld anzuwendenden Gleichheitsgrundsatz, wenn unter bestimmten, hier ausgeführten Umständen der Lohnzusatz lediglich der Stammbelegschaft, nicht aber der übernommenen Belegschaft gezahlt wird.

 

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

Aktenzeichen: 16 (5) Sa 1504/02

 

Entscheidung vom 25. März 2003

 

 

 

In dem Rechtsstreit

...

 

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25.03.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ... für R e c h t erkannt:

 

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 17.10.2002 – 2 Ca 891/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: unverändert (5.174,27 €).

3. Die Revision wird zugelassen.

 

T A T B E S T A N D :

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für die Jahre

2000 und 2001.

Die am 04.03.1963 geborene Klägerin, zurzeit 40 Jahre alt, war gemäß Arbeitsvertrag vom 24.09.1996 ab dem 01.10.1996 als technische Sachbearbeiterin für Anlagentechnik zunächst bei der Firma T. Umwelttechnik GmbH (im folgenden: T.) am Standort F. beschäftigt. Ihre Vergütung bestand aus einem festen Jahresgehalt, auszahlbar in zwölf monatlichen Teilbeträgen. Daneben zahlte die Firma T. nach Abschluss der Geschäftsjahre 1997 und 1998 eine freiwillige Jahresabschlussprämie an ihre Mitarbeiter, an die Klägerin für das Jahr 1997 einen Betrag in Höhe von 1.000,00 DM brutto und für das Jahr 1998 einen Betrag in Höhe von 2.000,00 DM brutto. Mit Wirkung vom 01.09.1999 ging unter anderem das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Zuge einer Betriebsübernahme auf die Firma L. Industrieanlagen GmbH (J.), einer Rechtsvorgängerin der Beklagten mit damals 167 Arbeitnehmern, über. Mit dem Betriebsübergang kamen 46 Arbeitnehmer hinzu, so dass sich die Gesamtzahl der Arbeitnehmer auf 213 erhöhte. Auf die Aufstellung der Beklagten zur weiteren Personalentwicklung jeweils zum Jahresende 1999, 2000 und 2001 (Bl. 148 d. A.) wird verwiesen.

 

Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin zahlte bereits in der Vergangenheit ihren Mitarbeitern die monatliche Vergütung in entsprechender Anwendung der Tarifregelungen für den Groß- und Außenhandel nach Vergütungsgruppen zuzüglich weiterer Leistungen in Form von zusätzlichem Urlaubsgeld, vermögenswirksamen Leistungen und eines freiwilligen Weihnachtsgeldes. Die Jahresgehälter und die sich daraus ergebenden Monatsgehälter der zum 01.09.1999 übernommenen Mitarbeiter splittete sie auf in einen Teil, der sich aus der Zuordnung zur entsprechenden Tarifgruppe ergab, im Fall der Klägerin aus Tarifgruppe 5, sowie in einen darüber hinausgehenden Entgeltbestandteil. Zusätzlich zahlte sie auch den übernommenen Mitarbeitern (ab 2000) ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen. Im Oktober 1999 und 2000 sowie im November 2001 teilte sie ihren Mitarbeitern mit, dass jeweils als freiwillige Leistung eine Weihnachtszuwendung gezahlt werde, die sich für ganzjährig beschäftigte Mitarbeiter auf ein Monatsgehalt, bezogen auf das Oktobergehalt, belief. Die von der Firma T. übernommenen Mitarbeiter nahm sie hiervon aus, in den Jahren 1999 und 2000 mit dem zusätzlichen Hinweis auf eine Sonderregelung bzw. abweichende Regelung.

 

Das Monatsgehalt der seit 01.01.2000 teilzeitbeschäftigten Klägerin betrug im Oktober 2000 4.990,00 DM brutto und im Oktober 2001 5.130,00 DM brutto. Mit Schreiben vom 28.02.2002 machte sie geltend, dass sie unter anderem aus Gleichbehandlungsgründen ebenfalls die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für die Jahre 2000 und 2001 beanspruchen könne. Die Beklagte entsprach dem nicht. Mit der am 02.04.2002 beim Arbeitsgericht Duisburg eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch weiter. Hierzu hat sie vorgetragen:

 

Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Beklagte ihrer Stammbelegschaft jährlich ein freiwilliges Weihnachtsgeld zahle, die von der Firma T. übernommenen Arbeitnehmer hiervon aber ausnehme. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung seien nicht erkennbar. Hinzu komme, dass die von der Firma T. übernommenen Mitarbeiter unstreitig sowohl räumlich als auch personell in vollem Umfang in den Betrieb der Beklagten integriert seien. Für eine Ablehnung des Anspruchs könne sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.08.2001 – 4 AZR 352/00 – berufen. Der dortige Fall sei mit ihrem Fall nicht vergleichbar. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin die noch in den Jahren 1997 und 1998 von der Firma T. gezahlte Jahresabschlussprämie (1.000,00 DM bzw. 2.000,00 DM brutto) nicht mehr erhalte, so dass ihr aus Gründen der Besitzstandswahrung nunmehr ein Anspruch auf das vorenthaltene Weihnachtsgeld zustehe.

 

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.174,27 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.551,35 € seit dem 01.12.2000 sowie aus weiteren 2.622,93 € seit dem 01.12.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Sie hat geltend gemacht: Eine unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt. Bereits bei Übernahme der Mitarbeiter der Firma T. habe bei der Beklagten ein völlig unterschiedliches und im Niveau deutlich niedrigeres Vergütungssystem ihrer Stammbelegschaft gegenüber den von der Firma T. übernommenen Mitarbeitern bestanden. Sie sei gehindert, die höhere Vergütung der übernommenen Mitarbeiter nach unten anzupassen. Infolge des ohnehin höheren Vergütungsniveaus der ehemaligen T.-Mitarbeiter zuzüglich des von ihr noch zusätzlich gewährten Urlaubsgeldes und der vermögenswirksamen Leistungen an die übernommenen Mitarbeiter sei es sachlich gerechtfertigt, diesen Personenkreis von der Zahlung des freiwilligen Weihnachtsgeldes auszunehmen. Eine Differenzierung der Vergütung zwischen Stammbelegschaft einerseits und den übernommenen Mitarbeitern andererseits sei auch im vorbenannten BAG-Urteil als nicht sachwidrig, sondern als plausibel nachvollziehbar anerkannt worden.

Hinzu komme, dass die Klägerin in Vergütungsgruppe 5 ohne Weihnachtszuwendung nicht schlechter gestellt sei als vergleichbare Mitarbeiter dieser Vergütungsgruppe mit einer Weihnachtszuwendung. Würde man einen Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung auch den übernommenen Mitarbeitern zuerkennen und damit deren Gesamtvergütung weiter erhöhen, könnte dies gegebenenfalls einen Gleichbehandlungsanspruch wiederum der Stammbelegschaftsmitglieder auslösen.

 

Das Arbeitsgericht Duisburg hat die Klage mit Urteil vom 17.10.2002 – 2 Ca 891/02 – abgewiesen und dies unter anderem auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 30.08.2002 – 5 Ca 890/02 – in einem Parallelrechtsstreit gestützt. Im dortigen Urteil hatte das Arbeitsgericht die Klage unter Heranziehung der Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts in dessen Urteil vom 29.08.2001 – 4 AZR 352/00 – abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Berufung, die sie zu den im Sitzungsprotokoll vom 25.03.2003 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet hat und mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt, während die Beklagte die Zurückweisung der Berufung beantragt. Für die Zurückweisung der Berufung stützt diese sich zusätzlich auf eine in der Berufungsinstanz überreichte Aufstellung der Monats- und Jahresgehälter ihrer Mitarbeiter in Vergütungsgruppe 5

für die Jahre 1999, 2000 und 2001, unterteilt nach Mitarbeitern ihrer ursprünglichen Stammbelegschaft einerseits (Zahlenangaben in Schwarz) sowie nach den von der Firma T. übernommenen Mitarbeitern (Zahlenangaben in Rot). Die in den Listen enthaltenen Zahlenangaben, auf die verwiesen wird, sind zwischen den Parteien unstreitig. Auf das weitere Berufungsvorbringen beider Parteien wird Bezug genommen, ebenso wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den übrigen Akteninhalt.

 

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG).

 

II.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der geltend gemachten Weihnachtszuwendung für die Jahre 2000 und 2001 ist auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegeben.

 

1. Inwieweit die Beklagte sich zur Abweisung der Klage allerdings mit Erfolg auf die BAG-Entscheidung vom 29.08.2001 – 4 AZR 352/00 – (AP Nr. 291 zu Art. 3 GG) berufen kann, erscheint fraglich. In der dortigen Entscheidung ging es vornehmlich um den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien, ob, wann und wie sie die Unterschiede in einer tariflichen Vergütung von Stammbelegschaft und übernommenen Beschäftigten abbauen bzw. aufheben können. Im vorliegenden Fall geht es um die von der Beklagten jährlich neu zu treffende Entscheidung über eine freiwillig gewährte Weihnachtszuwendung, den hierbei zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz sowie um die streitige Ausgrenzung bestimmter Arbeitnehmer bzw. einer Gruppe von Arbeitnehmern nach sachlich gerechtfertigten Kriterien. Es bestehen Zweifel, ob der vorliegende Fall mit dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall vergleichbar ist, insbesondere ob die im BAG-Urteil erfolgten Erwägungen eine Abweisung der Klage im vorliegenden Fall rechtfertigen. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann dies indessen dahingestellt bleiben. Die Klage ist nach Auffassung der erkennenden Kammer auch ohne Heranziehung der Erwägungen im vorgenannten BAG-Urteil unbegründet.

 

2. Es fehlt für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Es handelt sich bei dem streitigen Weihnachtsgeld um eine von der Beklagten freiwillig gewährte Zuwendung, auf die weder ein gesetzlicher, tarifvertraglicher noch einzelvertraglicher Anspruch der Klägerin besteht. Ebenso wenig besteht ein Anspruch der Klägerin unter Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

 

a) Nach diesem Grundsatz bedarf es für eine unterschiedliche Behandlung bei Gewährung auch einer freiwillig gezahlten Weihnachtszuwendung sachlicher Gründe. Soll ein Teil der Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmergruppe von den Vergünstigungen einer Zuwendung ausgeschlossen bleiben, muss der Arbeitgeber auch bei freiwillig gewährten Leistungen die Voraussetzungen so abgrenzen, dass er nicht sachwidrig oder willkürlich einen Teil der Arbeitnehmer oder eine Gruppe von diesen Vergünstigungen ausschließt (vgl. u. a. BAG vom 12.01.2000 – 10 AZR 840/98 – AP Nr. 223 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II 2 a der Gründe).

 

b) Hier ist die Herausnahme der Klägerin bei der Gewährung der Weihnachtszuwendung für die Jahre 2000 und 2001 nicht sachwidrig erfolgt. Unstreitig gehörte die Klägerin zur Gruppe der im September 1999 von der Firma T. übernommenen 46 Arbeitnehmer. Inwieweit deren unterschiedliche Vergütungsstruktur in Form fester Jahresgehälter im Vergleich zur Stammbelegschaft der Beklagten bereits als ausreichend sachliches Unterscheidungskriterium dient, kann dahinstehen. Insgesamt unterschied und unterscheidet sich diese Gruppe für die hier streitigen Jahre 2000 und 2001 von der Stammbelegschaft durch ein insgesamt höheres Vergütungsniveau. Dies gilt jedenfalls für Arbeitnehmer der Beklagten mit der Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5 der bei der Beklagten entsprechend angewandten Tarifverträge aus dem Bereich des Groß- und Außenhandels. Zur Vergütungsgruppe 5 zählt unstreitig auch der Tätigkeitsbereich der Klägerin. Nach den von der Beklagten in der Berufungsverhandlung überreichten Aufstellungen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 lag das Durchschnittsgehalt der Stammmitarbeiter der Vergütungsgruppe 5 im Jahre 1999 einschließlich des Weihnachtsgeldes pro Mitarbeiter bei rund 84.000,00 DM brutto, das der übernommenen Mitarbeiter auf das Jahr 1999 hochgerechnet bei rund 88.600,00 DM brutto ohne Weihnachtsgeld. Unter Einbeziehung eines Weihnachtsgeldes hätte es bei den übernommenen Mitarbeitern bei rund 96.000,00 DM brutto gelegen. Ein ähnliches Bild ergibt sich für das Jahr 2000. Dort lag es pro übernommenem Mitarbeiter ohne Weihnachtsgeld mit rund 83.000,00 DM brutto zwar geringfügig unter dem Jahresgehalt eines Stammmitarbeiters (rund 83.400,00 DM brutto). Bei Zahlung eines Weihnachtsgeldes auch an die übernommenen Mitarbeiter hätte der Durchschnitt jedoch bereits bei rund 89.500,00 DM brutto pro übernommenem Mitarbeiter gelegen. Entsprechendes gilt für das Jahr 2001. Hier lagen der Durchschnitt pro Stammmitarbeiter einschließlich eines Weihnachtsgeldes und der Durchschnitt pro übernommenem Mitarbeiter ohne Weihnachtsgeld mit rund 84.800,00 DM brutto zwar nahezu gleich. Bei Gewährung eines Weihnachtsgeldes 2001 auch an die übernommenen Mitarbeiter hätte der Durchschnitt für diesen Personenkreis jedoch bereits bei knapp 91.800,00 DM brutto gelegen.

 

c) Angesichts dieser Gruppenunterschiede war es nicht sachwidrig, erst recht nicht willkürlich, wenn die Beklagte sich für die Jahre 2000 und 2001 entschloss, nur ihren Stammmitarbeitern freiwillig eine zusätzliche Weihnachtsvergütung zu gewähren und die Gruppe der übernommenen Mitarbeiter hiervon auszunehmen. Die Unterscheidung ist plausibel nachvollziehbar. Eine tatsächliche Schlechterstellung der übernommenen Mitarbeiter bei Zahlung der Weihnachtszuwendung nur an die Stammbelegschaft trat nicht ein. Insbesondere lag keine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots vor.

 

d) Auch die unterschiedlich hohen Monatsbezüge der in Vergütungsgruppe 5 erfassten Mitarbeiter stehen diesem Ergebnis nicht entgegeben. Die Unterschiede in der Höhe der Monats- bzw. Jahresvergütung bei den Beschäftigten in derselben Vergütungsgruppe basieren nach den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer auf unterschiedlich hohen individuellen Zulagen, wie etwa Leistungs-, Alters-, Stellen- und sonstigen Zulagen. Trotz dieser Zulagen überschritt das Durchschnittsgehalt der übernommenen Mitarbeiter das der Stammbelegschaft.

 

3. Auch der Hinweis der Klägerin, das hier geltend gemachte Weihnachtsgeld sei nur der Ausgleich für die früher bei der Firma T. in den Jahren 1997 und 1998 gezahlte freiwillige Jahresprämie in Höhe von 1.000,00 DM bzw. 2.000,00 DM brutto, führt zu keinem anderem Ergebnis. Zum einen bestand auch bei dieser Prämie wegen des Freiwilligkeitsvorbehalts kein Anspruch hierauf. Zum anderen war sie niedriger als das beanspruchte Weihnachtsgeld. Darüber hinaus wäre bei Einbeziehung dieser damaligen Prämie in das Durchschnittsgehalt der übernommenen Mitarbeiter deren Vergütungsniveau entsprechend höher, sodass dies zusätzlich für die Berechtigung einer unterschiedlichen Behandlung der beiden Gruppen bei Gewährung der freiwilligen Weihnachtszuwendung spricht.

 

4. Der fehlende Hinweis der Beklagten auf eine Sonderregelung für die übernommenen Mitarbeiter in ihrem Schreiben vom November 2001 im Gegensatz zu den Schreiben vom Oktober 1999 und 2000 beinhaltet keine Anspruchsgrundlage und stellt insbesondere keine Willenserklärung der Beklagten dar, sich rechtsverbindlich zur Zahlung einer Weihnachtsvergütung auch gegenüber den übernommenen Mitarbeitern zu verpflichten.

 

5. Die Frage, ob sich für spätere Jahre ab 2002 möglicherweise ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Weihnachtszuwendung ergibt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert blieb unverändert. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

 

(R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : )

(Unterschriften)