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Verstoß gegen Apothekenbetriebsordnung - Wettbewerbsverstoß

Apothekenbetriebsordnung als Marktverhaltensregel

Zum Urteildes OLG Düsseldorf vom 23. Juli 2013; Az.: I-20 U 116/12

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich vor wenigen Wochen wieder einmal mit der Frage spezifischer Marktverhaltensregeln befasst. Hintergrund war das sogenannte Pillentaxi. Dies stellt einen Service dar, mit dem Arzneimittel durch einen Boten zugestellt werden, die vorher vom Kunden telefonisch bestellt wurden.

Das Problem in diesem Fall war nicht das Pillentaxi an sich, sondern welche Beratungspflichten den Apotheker als dessen Betreiber treffen. Er stellt aber ein typisches Problem im Wettbewerbsrecht dar und eignet sich deshalb auch besonders gut für eine kleine Übersicht.

Problem: Auszubildende liefert Arzneimittel aus

Der hier zu entscheidende Fall betraf die Auslieferung verschiedener verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach vorheriger Bestellung bei dem beklagten Apothekenbetreiber. Dieser ließ die bestellten Mittel durch seine Auszubildende ausliefern. Als diese bei der Kundin eintraf, erkundigte sich jene nach der Anwendung des bestellten und mitgelieferten Antobiotikums. Die Antwort der Auszubildenden: Derzeit könne sie pharmazeutische Fragen nicht beantworten.

Dies sahen die Kläger als Verstoß gegen § 20 ApoBetrO (Apothekenbetriebsordnung):

Der Apothekenleiter muss im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems sicherstellen, dass Patienten und andere Kunden sowie die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen hinreichend über Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte informiert und beraten werden. Die Verpflichtung zur Information und Beratung über Arzneimittel muss durch Apotheker der Apotheke ausgeübt werden, sie kann durch andere Angehörige des pharmazeutischen Personals der Apotheke übernommen werden, wenn der Apothekenleiter dies zuvor schriftlich festgelegt hat. Dabei hat er auch zu definieren, in welchen Fällen ein Apotheker der Apotheke grundsätzlich hinzuzuziehen ist.

Die Vorinstanz sah hierin auf die Klage keinen Wettbewerbsverstoß und wies diese ab.

OLG Düsseldorf: Beratungspflichten der ApoBetrO müssen eingehalten werden

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Das OLG Düsseldorf hatte sich auf die Berufung des in der Vorinstanz unterlegenen Beklagten nun erneut mit der Frage zu befassen - und entschied anders als das Landgericht. Es sah nämlich den Unterlassungsanspruch als erfüllt an, weil der gerügte Verstoß gegen die ApoBetrO bestehe.Der Beklagte hatte seine Beratungspflicht nicht ausreichend erfüllt, als er seine pharmazeutisch nicht besonder geschulte Auszubildende losschickte.

Die hier maßgebliche Norm § 20 ApoBetrO stelle weiterhin ohne Zweifel eine sogenannte Marktverhaltensregel dar. Verstöße hiergegen sind als unlautere geschäftliche Handlung verboten. Der Apotheker muss diese Beratung nicht erst auf Nachfrage bereithalten, wie der Beklagte sich zu verteidigen suchte. Er muss vielmehr bereits von vorneherein den Informationsbedarf des Patienten ermitteln. Hiervon gelte auch keine Ausnahme wegen der telefonischen Bestellung. Zwar müsse ein Apotheker die Beratung nicht aufdrängen und kein Kunde sei zu einer Beratung gezwungen - dennoch sei die telefonische Bestellung kein Verzicht.

Hierzu die interessante Passage aus den Gründen des Urteils:

Die Entscheidung des Kunden für den örtlichen Apotheker statt für eine Versandapotheke zeigt vielmehr, dass der Kunde sich nicht mit den eingeschränkten Diensten der Versandapotheke zufrieden gibt. Die Zustellung durch Boten der Apotheke ist eben keine Form des Versandhandels, sondern der stationären Abgabe von Arzneimitteln.

Marktverhaltensregeln immer wieder

Der Fall zeigt sehr deutlich, wie sehr es sich lohnen kann, vor Aufnahme seines Geschäfts alle wichtigen Regeln für diese Tätigkeit abzutasten und entsprechend abzuwägen, welche Risiken bestehen können. Derartige Rechtsstreits sind überwiegend durch entsprechende vorbeugende Maßnahmen vermeidbar. Kommt es dennoch zu einem rechtlichen Konflikt, so ist genau abzuwägen, welche Risiken eingegangen werden.

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Marktverhaltensregeln spielen im Wirtschaftsleben immer wieder eine Rolle, wenn es darum geht, vor allem die potentiellen Abnehmer zu schützen. Gerade der pharmazeutische Bereich ebenso wie der Wettbewerb für Drogerieartikel sind von einer hohen Anzahl derartiger Regeln betroffen. Wir beschäftigen uns in unserer anwaltlichen Praxis immer wieder mit derartigen Themen und halten Sie auf dieser Seite auf dem Laufenden.

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  • Die Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Regelungen als Marktverhaltensregeln ist umstritten. Hier kommentieren wir ein Urteil des OLG Hamburg, das sich genau mit dieser Frage beschäftigte.

Für Sie ist es also unerlässlich, sich immer genau darüber zu informieren, welche Regeln maßgeblich sind und woran Sie sich zu halten haben. Wir beschäftigen uns in unserer Kanzlei bereits seit Jahren schwerpunktmäßig mit allen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes und können - wie bereits gezeigt - vor allem in diesem Bereich auf breite Erfahrungsschätze und Fähigkeiten unserer Teammitglieder zurückgreifen.

Sollten Sie ebenso Bedarf nach einer Beratung zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.