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OLG Köln: Rote Karte für Betreiber von Vertipperdomains

OLG Köln: Rote Karte für Betreiber von Tippfehlerdomains

 

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für IT-Recht Michael Terhaag, LL.M.

 

 

Anwalt Rechtsanwalt Düsseldorf BeratungDomains mit Tippfehlern, die dazu bestimmt sind, Kunden auf die eigene Seite zu lotsen, stellen eine wettbewerbswidrige Behinderung und eine Kennzeichenrechtsverletzung dar.

 

Worum ging es?

Die Klägerin betreibt einen Online-Wetterdienst und mahnte den Beklagten im Vorfeld ab, da dieser auf Vertipperdomains ebenfalls einen Online-Wetterdienst anbot. Der Beklagte unterzeichnete eine Unterlassungserklärung, stellte den Wetterdienst ein und parkte die streitige und weitere Vertipperdomains.

Auf der Vertipperdomain bot der Beklagte allerdings fortan Versicherungsleistungen an. Hiergegen ging die Klägerin nun klageweise aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten vor. Das Landgericht Köln gab der Klage bereits in erster Instanz statt. Das OLG Köln wies die Berufung der Beklagten nun zurück und bestätigte das vorhergehende Urteil überwiegend.

 

 

RA Michael Terhaag, LL.M. aufrecht.de Internetrecht Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht

Aus welchen Gründen?

Das OLG sah es vorliegend als erwiesen an, dass durch die Vertipperdomains die objektive Möglichkeit besteht, den Absatz des Beklagten zu Lasten des Absatzes der Klägerin zu fördern und gerade dies auch vom Beklagten beabsichtigt gewesen sei. Dadurch, dass der Beklagte nicht nur eine Domain dieser Art, sondern viele Vertipperdomains betreibe, wolle er auch, dass die Nutzer, die einen Buchstaben versehentlich nicht mit eintippen, auf seine Seite geleitet werden.

Durch den dann ungewünschten Inhalt, der den Nutzern präsentiert werde, könnte es passieren, dass diese verärgert die Seite verlassen und gegebenenfalls sogar einen anderen Wetterdienst aufsuchen, wodurch der Klägerin in der Folge Werbeeinnahmen entgingen.

Die Klägerin sei zudem in ihrem Namensrecht verletzt. Die Vertipperdomains seien zwar nicht identisch aber es bestehe eine abstrakte Verwechslungsgefahr, die sich beim Eintippen der Domain in die Browserzeile konkretisiere.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

 

 

 

Fazit

Dass Vertipperdomains den eigentlichen Namensträger, Markeninhaber oder Mitbewerber beeinträchtigen und dieses Vorgehen bedenklich ist, war sicher vorher schon vielen Beteiligten klar. Mittlerweile liegen aber mehrere obergerichtliche Entscheidungen vor, die dies auch rechtlich bestätigen. Ein Stück Rechtssicherheit für die Betroffenen. Wählen Sie Ihre Domains daher sorgfältig aus und achten inbesondere auf entgegenstehende Rechte Dritter. Gerne helfen wir Ihnen bei einer solchen Vorab-Recherche, z.B. bei einer Markenrecherche.

Sollten Sie hingegen Kenntnis von einer Tippfehlerdomain bekommen haben, durch die Sie in ihren Rechten verletzt werden, stehen wir ebenfalls gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.

 

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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