Änderungen des Elektrogesetzes: Was Online-Händler 2018 beachten müssen
Von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Es ist noch nicht lange her, da wurde das Elektrogesetz geändert. Unter anderem wurde neu geregelt, unter welchen Bedingungen Händler von Elektrogeräten die Altgeräte ihrer Kunden annehmen und entsorgen müssen. Wir haben bereits darüber berichtet.
So sind Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verpflichtet, bei Kauf eines neuen Elektrogeräts, dass alte Gerät zurückzunehmen. Ist das Altgerät kleiner als 25 Zentimeter, muss der Händler es auch ohne Kauf eines entsprechenden Geräts unentgeltlich annehmen. Die Händler müssen sich dann um eine umweltgerechte Entsorgung kümmern.
Bisher ging es um typische Elektrogeräte wie dem alten Staubsauger, dem defekten Rasierapparat oder den kaputten Fön. Ab dem 15. August 2018 gilt das Elektrogesetz aber auch für anderer Produkte mit elektrischer Funktion, z.B. Möbel oder Kleider („Offener Anwendungsbereich“).
Für (Online-)Händler und vor allem Hersteller bedeutet dies ein Umdenken. Wer zum Stichtag nicht Vorsorge getroffen hat, riskiert Abmahnungen durch Wettbewerber oder gar ein hohes Bußgeld. Bereits in der Vergangenheit wurde schon wegen angeblicher Verstöße gegen das ElektroG abgemahnt – auch darüber haben wir berichtet.
Elektrogeräte müssen beim Elektro-Altgeräte Register (EAR) registriert werden. Die Stiftung EAR registriert die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und koordiniert die Bereitstellung von Behältnissen für Übergabestellen und die Abholung der Altgeräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in der gesamten Bundesrepublik. Hersteller sollten nun prüfen, ob ihre anderen Geräte nun bald auch unter das Elektrogesetz fallen und sie gegebenenfalls registrieren.
Für Händler bedeutet die Umstellung insbesondere, dass sie nunmehr (noch) mehr Altprodukte zurücknehmen und entsorgen müssen. Dies kann logistisch nicht immer ganz einfach sein – insbesondere beim Online-Versandhandel.
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