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Weinhandel darf während Corona-Krise öffnen

Weinhandel darf während Corona-Krise öffnen

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass ein Weinhandel auch während der Corona-Krise für seine Kunden geöffnet sein darf (Beschluss vom 3. April 2020, Az. 7 L 259/10). Es hat damit dem Eilantrag eines Weinhändlers stattgegeben, der sich gegen eine Schließungsanordnung der Stadt Aachen gewendet hatte. Die Stadt Aachen hatte sich darauf berufen, der Begriff der „Lebensmittel“, die trotz der Corona-Pandemie weiter verkauft werden dürften, sei einschränkend auszulegen und erfasse nicht Genussmittel, die nicht zu den dringend erforderlichen Lebensmitteln des täglichen Bedarfs zählten.

Das sah das Verwaltungsgericht anders. Der Begriff „Lebensmittel“ sei umfassend zu verstehen und nicht auf die für die Grundversorgung der Bevölkerung notwendigen Lebensmittel beschränkt. Das Ziel, die weitere Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, könne nach der Überzeugung des Ministeriums bei allen Lebensmittelläden durch die Einhaltung strenger Hygieneanforderungen erreicht werden. Der Weinhändler darf also sein Geschäft wieder öffnen.

Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Beschwerde eingeleitet werden.

(Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen vom 6. April 2020)

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